1856 / 151 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist,

wird es in halbjährlichen Terminen am; heute an gerechnet, mit fünf Prozent

jenem verzinset. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße

Rückgabe der ausgegebenen Zins⸗Coupons, beziehungsweise dieser Schuld⸗ Verschreibung, bei der Ritterschaftlichen Privatbank in Stettin und bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse in Labes nach dem Belieben des Gläubigers und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits⸗Termins fol⸗ nden Zeit. E“

ge 11 der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuld⸗ Verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zins⸗Coupons der späteren Faͤlligkeits⸗Termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins⸗Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen. S.

Die gekündigten Kapital⸗Betraäͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs⸗Termin nicht erhoben werden, so wie die inner⸗ halb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ Ordnung Theil I. Titel 51 §. 120 sequ. bei der Königlichen Kreis⸗Gerichts⸗ Deputation zu Labes. 1

Zins⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗Coupons vor Ab⸗ lauf der vierjäͤhrigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ab⸗ lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins⸗ Coupons bis zum Schlusse des Jahres 18.. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 1u 8 Die Ausgabe einer neuen Zins⸗Coupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗ Kommunal⸗Kasse zu Labes oder bei der Ritterschaftlichen Privatbank in Stettin, nach Belieben der Kreis-Vertretung gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗Coupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins⸗Coupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht⸗ zeitig geschehen ist. 1

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter⸗ schrift ertheilt. .

Labes, den ten öI1“ ndische Kommission für den Chausseebau von Labes nach im Regenwalder Kreise.

Provinz Pommern, Regierungs⸗Bezirk Stettin.

2. Januar und am 1. Juli, von hrlich in gleicher Münzsorte mit

(Erster) Zins⸗Coupons (Erste) Serie

8 zu der Obligation .“

ddes Regenwalder Kreises.

10 über. Thaler zu fünf Prozent Zinsen Thaler .... Silbergroschen.

Der Inhaber dieses Zins⸗Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe

2. Januar 18.

vom nn 18 und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗

Obligation für das Halbjahr vom Deünen. —— mit (in Buch⸗ Januar bis Juni 18. *

staben) Thaler Silbergroschen bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse

zu Labes oder bei der Ritterschaftlichen Privat⸗Bank in Stettin nach dem

Belieben des Inhabers.

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seebau von Labes nach 1

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Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chauf 1 1 Plathe im Regenwalder Kre⸗ Dieser Zins⸗Coupon ist ungültig, wenn dessen g ; 3 ersten Juli 18. Geldbetrag nicht bis zum erhoben wird.

Provinz Pommern, Regierungs⸗Bezirk'Stettin.

3 g g . Tolon

zur Kreis⸗Obligation

des. Kreises.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der

Obligation des Regenwalder Kreises Littr... No über Thaler a fünf Prozent Zinsen, die .. te Serie Zins⸗Coupons für die 5 Jahre 18. bis 18.. bei der Kreis⸗Kommunal⸗ Kasse zu Labes oder auch bei der Ritterschaftlichen Privat⸗Bank in Stettin, nach dem Belieben der Kreis⸗Vertretung. ö11“ 11411'AA*8* .“ ndische Kreis⸗Kommission für den Chausseebau von Labes nach v11“ j - 8 8

. im Regenwalder Kreise.

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6 Allerhöchster Erlaß vom 20. Februar 1856 be-⸗ treffend die Bildung eines Meliorations⸗Fonds 1 für die 168 .

. 11S; Auf den Bericht vom 16. November v. J. will Ich in Folge des Antrags der Stände der Rhein⸗Provinz, de dato Düsseldorf,

den 24. Oktober 1854 genehmigen, daß die Hälfte der seit

1847 bis 1853 einschließlich aufgelaufenen Zins⸗Ueberschüsse

des Dotations⸗Fonds für die Rheinische Provinzial⸗Hülfs⸗Kasse nicht als Prämie an Sparkassen⸗Interessenten gegeben, sondern zur Bildung eines besonderen Meliorations⸗Fonds für die Rheinproving verwendet wird. Zugleich genehmige Ich das hierbei zurückfolgende Statut (a) für diesen Meliorations⸗Fonds in der von Ihnen vor⸗ geschlagenen Fassung.

Charlottenburg

von der Heydt. von Westphalen. von Bodelschwingh. Für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten;

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An die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, des Innern und der Finanzen, so wie das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheitenx.

Statut des Meliorations⸗Fonds für die Rhbeinprovinz.

Zweck des Fonds ist die Förderung land⸗ und forstwirth⸗

schaftlicher Meliorationen und Wegebauten in bedürftigen Gegenden der Provinz durch Gewährung von Darlehnen gegen geringe Zinsen und günstige Rückzahlungs⸗Bedingungen, es mögen diese Meliorationen von den Gemeinden als solchen, oder von unter obrigkeitlicher Autorität ge⸗ bildeten Genossenschaften ausgehen. Auch an Privatpersonen können ausnahmsweise dergleichen Darlehne - gesuchen der Gemeinden und Genossenschaften nach. Stamm⸗Fonds. 1 §. 2. Der Stammfonds wird gebildet aus der Hälf Zins⸗ Ueberschusses, welcher bei der Uebergabe der Dotationsgelder für die rheinische Probinzial⸗Hülfskasse gleichzeitig in Staatsschuldscheinen von 108,125 Rthlr. und in baar 8643 Rthlr. 28 Sgr. 4 Pf. übergeben wurde, so wie aus ferneren von dem Provinzial⸗Landtage zu diesem Zwecke zu bewilligenden Beiträgen. 85 VUrrisiiuu Direction der Provinzial⸗Hülfskasse führt die 3 Fonds, jedoch getrennt von den übrigen Fonds dieser

tung auch die

Kasse.

1,8 Bewilligung der Darlehne.

F. 4. Ueber die Bewilligung von Darlehnen und die Bedingungen,

unter welchen dieselbe erfolgt, entscheidet der Ober-Präsident nach An⸗

hörung der Direction der Provinzial⸗Hülfskasse. 1 8

Verzinsung und Rückzahlung. 9

§. 5. Das Darlehn ist die ersten drei Jahre nach der Zahlung

zinsfrei, demnächst mit drei Prozent zu verzinsen.

Die Rückzahlung soll in der Regel durch Amortisation erfolgen, dergestalt, daß der Schuldner nach Ablauf der drei Freijahre jährlich fünf Prozent des ursprünglichen Darlehns⸗Betrages zahlt, wovon drei Prozent des jedesmaligen Darlehnsrestes auf Zinsen, der Ueberschuß zur Kapitalstilgung verrechnet wird.

Dem Ober⸗Präsidenten steht frei, bei Bewilligung des Darlehns die Rückzahlung in kuüͤrzerer Frist zu bedingen durch Erhöhung der Amorti⸗ sationsquote oder durch Stitzulation einer Rückzahlung in bestimmten Terminen von 10, 15 oder 20 Jahren. Denjenigen, welche solche kürzere Rückzahlungsfristen übernehmen, wird unter sonst gleichen Bedingungen ein Vorzug eingeräumt, damit der Fonds um so eher Mittel zu neuen Vorschüssen gewinnt.

Die Verzinsung und Amortisation beginnt drei Jahre nach dem 1. April oder 1. Oktober, welcher auf die Zahlung des Kapitals folgt⸗ und sie geschieht in halbjährigen Terminen. Die Tage von der Zablung des Kapitals bis zu dem nächsten 1. April oder 1. Oktober bleiben außer Acht.

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Sicherstellung.

§. 6. In Betreff der Sicherstellung des Darlehns sind die Bestim⸗ mungen maßgebend, welche für die Provinzial⸗Hülfs⸗Kasse bestehen und ist die Prüfung derselben Sache der Direction. Ueber Beschwerden gegen dieselben entscheidet der Ober⸗Präsident.

Ausnahmsweise kann dieser im Einverständnisse mit der Direction der Provinzial⸗Hülfs⸗Kasse auch Darlehne gegen anderweite und geringere Sicherheit bewilligen, wenn allein dadurch die Ausführung der Meliora⸗ tion herbeigeführt werden kann. 1“;

§. 7. Sollte die Melioration, zu welcher das Darlehen gegeben ist⸗ nicht ausgeführt oder die sonstigen stipulirten Bedingungen nicht inne gehalten werden, so kann das ganze Kapital zu jeder Zeit gekündigt und die Rückzahlung in sechs Monaten gefordert werden.

Rechnungslegung und Aufsicht über die Kassen⸗

Verwaltung. §. 8. Die Direction legt den Provinzialständen bei deren Zusammen⸗ tritt vollständige Rechnung und ertheilen diese die Decharge. In Jahren, in welchen dieselben nicht zusammentreten, prüft und dechargirkt der Aus⸗ schuß der Provinzial⸗Hüͤlfs⸗Kasse die Rechnung.

§. 9. Der Öber⸗Präfsident ist auch für die Kasse des Meliora

Fonds Kurator.

egeben werden, dieselben stehen aber in Konkurrenzfällen den Darlehns⸗

Allerhöchster Erlaß vom 3. April 1856 Abänderung des Reglements über Verpflegung der Rekruten, Reservisten zꝛc. betreffend. Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß der §. 14 des Reglements über die Verpflegung der Rekruten, Reser⸗ visten, Juvaliden und Landwehrmänner bei Einziehungen, resp. Entlassungen vom 5. Oktober 1854 gänzlich gestrichen, und dagegen der §. 13 dieses Reglements in folgenden Wortlaut abgeändert werde:

§. 13. Als Heimath der Entlassenen ist in der Regel der Ort des Inlandes anzunehmen, an welchem sie sich zur Zeit der Einstellung aufhielten; wird von dem Entlassenen aber nachge⸗ wiesen, daß er an einem andern Orte entweder ein Unterkommen gefunden, oder vor der Einstellung seinen Wohnsitz gehabt hat, so kann dieser Ort als seine Heimath angesehen werden.

Wenn der betreffende Ort auf der Postkarte nicht verzeichnet steht, so gilt statt seiner die nächste Poststation.

Erfolgt die Entlassung nach dem Auslande, so wird die Ver⸗ pflegung bis zu dem der Heimath nächsten inländischen Grenz⸗ punkt gewährt. 1““

Charlotte 8 8 8

den Kriegs⸗Minister.

im für Handel, Sewerbe und öffentliche Arbeiten.

Verfügung vom 21. Mai 1856 betreffend die

Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen hin⸗

sichtlich der Bildung von Unterstützungs⸗Kassen

und die zwangsweise Heranziehung der Fa⸗

brikanten und Arbeiter zu den Beiträgen. 9

Gesetz vom 3. April 1854. (Staats⸗Anzeiger Nr. 91 S. 685).

Aus dem Berichte vom 23. April d. J. habe ich mit Bedauern

ersehen, daß die Einrichtung gewerblicher Unterstützungskassen im

Verwaltungsbezirke der Königlichen Regierung noch wenig vor⸗ geschritten ist. Ich kann die Gründe, welche zur Rechtfertigung der stattgehabten Verzögerung angeführt werden, für zutreffend nicht erachten. Nach §. 3 des Gesetzes vom 3. April 1854 können die hinsichtlich der Bildung von Unterstützungskassen und der zwangs⸗ weisen Heranziehung der Arbeitnehmer wie der Arbeitgeber zu den⸗ selben erforderlichen Bestimmungen, sofern dem obwaltenden Be⸗ dürfnisse durch ein entsprechendes Orts⸗Statut nicht genügt wird, nach Anhörung Gewerbetreibender und der Kommunal⸗Behörde von der Regierung getroffen werden. Hierin liegt unzweifelhaft die Befugniß, auch das Zustandekommen der einzelnen Kassen im Falle des Widerspruchs oder offenbar unbegründeter Weiterungen seitens der Betheiligten auf dem Wege des Zwanges herbeizufüh⸗ ren; denn ohne diese Befugniß würde die Vorschrift des allegirten §. 3 illusorisch sein. Mag daher die Verpflichtung

zur Begründung der Unterstützungskassen und zur Bethei⸗

ligung bei denselben auf ortsstatutarischer Festsetzung oder auf Anordnung der Behörde beruhen, in beiden Fällen würden wenn

die Errichtung der einzelnen Kassen resp. der Statuten verweiger: g 3 1” V

oder unnöthigerweise verzögert wird die letzteren von der be⸗ treffenden Kommunalbehörde aufzustellen und von der Königlichen Regierung zu bestätigen, oder dem Herrn Ober⸗Präsidenten zur Bestätigung vorzulegen, die Beiträge von den Interessenten durch Erecution beizutreiben, und die Verwaltung der Kasse auf Kosten der Betheiligten einem Kommunalbeamten oder einer sonst geeig⸗ neten Person zu übertragen sein. Die Königliche Regierung findet in diesem Verfahren das Mittel, den Widerstand der Fabrikanten gegen die Ausführung des Gesetzes zu brechen, und ich mache die⸗ selbe dafür verantwortlich, daß von diesem Mittel überall da, wo nicht binnen einer angemessenen Frist die Errichtung der in Rede ste⸗ henden Kassen nachgewiesen ist, unnachsichtlich Gebrauch gemacht werde. Eine gleichmäßige Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen über die gewerblichen Unterstützungs⸗Kassen in den industriellen Distrikten des Landes ist unerläßlich, wenn nicht begründete Klagen der zu Beiträgen herangezogenen Fabrikanten wegen Erschwerung der Konkurrenz mit ihren von einer solchen Ausgabe befreit geblie⸗ benen Gewerbsgenossen hervorgerufen werden sollen. Ich erwarte

88 me.

Erlaß vom 19. Mai 1856 betreffend die Paß⸗

daher mit Zuversicht, daß die Königliche Regierung sich die Be⸗ lebung jener wohlthätigen Institute in Ihrem Verwaltungsbezirke mit Eifer und Energie werde angelegen sein lassen, und sehe der Anzeige dessen, was Dieselbe in Folge dieser Verfügung veranlaßt hat, binnen 3 Monaten entgegen.

8 1 Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

die Königliche Regierung zu N., und ab-

schriftlich zur Nachricht und Beachtung an

sämmtliche übrigen Königlichen Regierun⸗

gen und an da

stiz⸗Me

Der bisherige Kreisrichter Böhm hierselbst ist zum Rechts⸗

anwalt bei dem Kammergericht, unter gleichzeitiger Einräumung der Praxis bei dem hiesigen Stadtgerichte und zum Notar im Departement des Kammergerichts ernannt worden.

inisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und

à

Medizinal⸗Angelegenbeiten.

Dem ordentlichen Lehrer am Gymnastum zu Anklam Dr. Karl k ist der Oberlehrer⸗Titel verliehen worden.

Kriegs⸗Ministerium.

Ertheilung an beurlaubte Reserve⸗ und Land⸗ wehr⸗Mannschaften.

Auf den gefälligen Bericht vom 13./15. März c., die Paß⸗Erthei⸗ lung an beurlaubte Reserve⸗ und Landwehr⸗Mannschaften betreffend, erwiedern wir dem Königlichen General⸗Kommando und dem König⸗ lichen Ober⸗Präsidium Folgendes ergebenst:

In dem gemeinschaftlichen Erlaß der Ministerien des Innern und des Krieges vom 9. September 1819 (Annal. S. 852) ist mit Rücksicht auf den §. 41 der Instruction für die Inspecteure und Commandeure der Landwehr vom 10. Dezember 1816 angeordnet worden, daß keinem Landwehrmanne ein Paß zu einer Reise außer⸗ halb Landes, in entfernte Provinzen, auf länger als 4 Monate oder während der Zeit der größeren Landwehr⸗Uebung ertheilt wer⸗ den dürfe.

Der hierbei gebrauchte Ausdruck „größere Landwehr⸗Uebung“ hat nur die Landwehr⸗Uebungen im Auge gehabt, welche nach den Bestimmungen der §§. 2 und 3 des Abschnittes B. der vorallegir⸗ ten Instruction alljährlich auf 3 Wochen stattfinden sollten, wäh⸗ rend im Gegensatze zu diesen größeren Uebungen die eben daselbst angeordneten 8tägigen Uebungen gedacht werden müssen, da zu jener Zeit andere Uebungen der Landwehr überhaupt nicht stattfinden sollten.

Wenn demnächst in dem Erlasse des Ministeriums des Innern vom 4. Mai 1826 (Annal. S. 401) welcher die mit den vor⸗ getragenen Meinungs⸗Verschiedenheiten übrigens gar nicht in Ver⸗ bindung stehenden Zweifel beseitigte, die bei Anwendung jener Be⸗ stimmung sich ergeben hatten nur von großen, und nicht wie im Erlasse vom 9. September 1819 von größeren Uebungen die Rede ist, so hatte dies lediglich seinen Grund darin, daß inzwischen außer den alljährlich stattfindenden Exerzier⸗Uebungen die durch die Allerhöchste Kabinets-⸗Ordre vom 30. Juni 1820 angeordneten mo⸗ natlich eintägigen Uebungen statt der vorgedachten achttägi⸗ gen ins Leben getreten waren. Bei diesen eintägigen Uebungen sollten, wie es in der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre wörtlich heißt, die Mannschaften von ihren Vorgefetzten revidirt und geübt werden.

Im Laufe der Zeit haben indeß diese monatlich eintägigen Uebungen zum Theil ganz aufgehört, anderentheils haben sie allmälig den Charakter einer Uebung abgelegt und bestehen nur noch behufs der Kontroltrung der Mannschaften des Beurlaubten standes.

Die auf letzteren Umstand gestützte Ansicht des Königlichen Ober⸗Präsidiums: 8g

„der in dem Erlasse vom 4. Mai 1826 gebrauchte Aus⸗

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