naächst abgehenden Dampfschiffe, sofern die Beförderung per Segel⸗
istalten haben sich hiernach bei der Spedition der Korrespondenz nach Konstantinopel ꝛc. zu achten. 8
Berlin, den 22. Juni 1856. 1 General⸗Post⸗Amt. Schmückert.
8 1
Be machun 8 Juni 1856 — betreffend
die Beförderung von Päckerei⸗ und Belvssbresget.
aus Preußen nach Amerika et vice versa.
Uebereinkunft zwischen der Königlich preußischen Post⸗Verwaltung uüund der Hamburg⸗Amerikanischen Paket⸗Actien⸗Gesellschaft. (Staats⸗Anzeiger Nr. 153 S. V“
“ In Folge neuerer Vereinbarungen können Päckerei⸗ und Geld⸗
sendungen aus Preußen nach Amerika et vice versa gegenwärtig unter folgenden im Amtsblatte des Königlichen Post⸗Departements Nr. 20 näher enthaltenen Bedingungen auf dem Wege über Ham⸗ burg ihre Beförderung erhalten. 8 8
Jede Sendung muß
1) dauerhaft und der Weite des Transports angemessen ver⸗
packt und mit einer haltbaren Signatur versehen sein, welche aus der vollständigen Adresse des mpfängers oder wenigstens aus mehreren Buchstaben oder Nummern besteht und den Namen des Bestimmungsorts genau ergiebt; b 2) mit Abdrücken des Petschafts in Siegellack wohl verschlossen sein; 3) mit einer Declaration des Inhalts versehen sein; und 4) von einem Frachtbriefe begleitet sein, dessen innere Seite Namen und Wohnort des Absenders und den Abdruck des⸗ selben Petschafts enthält, mit welchem die dazu gehörige Sendung verschlossen ist. Der Frachtbrief darf weder verschlossen sein, noch briefliche Mittheilungen enthalten. Er darf nur auf einen Empfänger lauten, kann aber mehrere Sendungen ohne oder mit deklarirtem Werthe on einem Absender betreffen. Für die Richtigkeit der Frachtbriefe bleibt lediglich der Absender verantwortlich. Die Sendungen selbst dürfen ebenfalls keine brieflichen Mit⸗ heilungen oder sonstigen geschriebenen Gegenstände enthalten. Für die Beförderung vom Absendungs⸗Orte bis Hamburg kommt dasselbe Porto, wie für Sendungen nach Hamburg selbst, in Ansatz. Die Fracht zwischen Hamburg und New⸗York beträgt für Segel⸗ schiffen: schiffen: Chlr. Sgr. Thlr. Sgr.
1— 10 20 30 30 » 100 „ G 100 für jedes Pfd. über 100 Pfd. wobei für die ersten 100 Pfd. n Berechnung kommen.
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Seegefahr (nicht aber auch Kriegs⸗ inbegriffen, sobald der de⸗ Preuß. Cour. übersteigt; andernfalls sind 1 ½ Prozent der deklarirten Summe an Assekuranz⸗ Gebühr außer dem Frachtporto zu zahlen. Uebrigens können die Sendungen entweder unfrankirt, oder bis Hamburg oder New⸗NYork frankirt abgesandt werden. Der Absender muß sich jedoch verpflichten, Sendungen, welche unbestell⸗
khar sind, wieder zurückzunehmen und die Porto⸗ resp. Frachtgebüh⸗
ren für die Hin⸗ und Rücksendung zu vergüten.
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vr Eine Garantieleistung wird dem Absender gegenüber für jetzt nur für die Beförderung vom deutschen Abgangs⸗Orte bis zum Ausschiffungshafen in Amerika übernommen, und zwar seitens der
preußischen Post⸗Verwaltung von der Auflieferung der Sendung bis zur Abgabe an die Hamburg⸗Amerikanische Paketfahrt⸗Actien⸗ Gesellschaft und seitens dieser Gesellschaft vom Empfange der Sen⸗ dung bis zur Ausschiffung in New⸗York. findet die Garantieleistung für Sendungen aus Amerika nach Preußen via Hamburg statt.
Die Beförderung von Hamburg ab erfolgt stets mit dem zu⸗
schiff vom Absender nicht ausdrücklich durch einen bezüglichen Ver⸗ merk auf der Adresse des Frachtbriefes verlangt wird. Auch werden Päckereien nach Nord⸗Amerika fortan nur in dem Falle auf dem
W“ 11“X“ solches auf der Begleit⸗Adresse vom Absend schrieben worden ist. 8
Beerlin, den 23. Juni 18550. General⸗Post⸗Amt. Schmückert.
““ “] v Erkenntniß des Königlichen Getichtzhoßes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konfliktte vom 8. März 1856 — daß gegen die im wege⸗ und sicherheitspolizeilichen Interesse getroffenen An⸗ ordnungen der Polizeibehörden eine Klage auf Wiederherstellung des früheren Zustandes un⸗
Auf den von der Königlichen Regierung zu Liegnitz erhobenen Kom⸗ petenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Appellationsgericht zu Glogau anhängigen Prozeßsache ꝛc. ꝛc., erkennt der Köͤnigliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Konflikte für Necht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen. 6 1 Gründe. ggwischen dem N.schen Hause und dem die Dorfstraße begrenzender Graben zu G. befand sich ein Brunnen, den der Besitzer des Ritterguts G. im Frühjahr 1854 zuschütten ließ.
Die S.schen Eheleute, Besitzer der Schmiede⸗Nahrun Nr. 11 zu G. behaupten, daß ihrem Grundstuͤcke das durch 30jährige Präscription er worbene Recht zustehe, aus diesem, wie sie behaupten, auf der Dorfaue stehenden Brunnen ihren Wasserbedarf zu entnehmen; sie finden sich durch die von dem R. vorgenommene Zuschüttung des Brunnens in diesem Rechte verletzt, und haben in der am 6. September 1854 be dem Kreisgericht zu L. aufgenommenen Klage gegen den ꝛc. R. dahin angetragen:
denselben zu verurtheilen, den kaffirten Brunnen auf dem Orte, wo er früher befindlich war, wieder herzustellen und die Kosten des Pro zesses zu tragen.
Der Verklagte bestritt, daß der Brunnen, den er zuschütten lassen auf der Dorfaue belegen gewesen, behauptete, daß derselbe auf den Grund und Boden der N.'schen, in sein Eigenthum übergegangenen Be sitzung gelegen habe, bestritt, daß den Kläͤgern ein Necht auf Benutzung des Brunnens durch Verjährung habe erworben werden können, da sie das Wasser aus demselben nur precario entnommen, und beantragte die Abweisung der Klage.
Nachdem durch Vernehmung von Zeugen und Einnahme des Augen⸗ scheins Beweis erhoben worden, erkannte das Kreisgericht zu L. in der Audienz vom 5. Januar 1855 auf Abweisung der Klaͤger in der Sache selbst, indem es den erst jetzt vom Verklagten erhobenen und durch Pro⸗ duction eines Schreibens des Landraths vom 9. Dezember 1854 unter⸗ stützten Einwand: daß der zugleich die Ortspolizei verwaltende Verklagte durch polizeiliche Anordnung des Landraths im öffentlichen Interesse zur Wegschaffung des Brunnens, der die Passage auf der Dorfstraße verengt habe, angewiesen worden, der Antrag der Kläͤger sich mithin zum Rechts⸗ wege nicht qualifizire, als zu späͤt angebracht erachtete.
Kläger haben gegen dieses Urtheil rechtzeitig Appellation eingelegt
und eingeführt; die Königliche Regierung zu Liegnitz aber hat durch Plenarbeschluß vom 10. April 1855 den Kompetenz⸗Konflikt, gestützt auf die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz⸗Sammlung S. 192), erhoben, worauf das Rechtsverfahren durch Resolution des Königlichen Appellationsgerichts zu Glogau vom 17. April 1855 vor⸗ läufig eingestellt worden ist. Der Appellat, dem sich das Königliche Appellationsgericht zu Glogau in seinem an den Herrn Justizminister erstatteten Berichte anschließt, er⸗ achtet den Kompetenz⸗Konflikt für begruü ndet, der Sachwalter der Ap⸗ pellanten aber für unbegründet.
Der Kompetenz⸗Konflikt erscheint begründet. Die Königliche Regie⸗ rung motivirt denselben durch die Erwägung: daß die — bei einer im
Sommer 1854 stattgehabten Bereisung des Kreises — vom Landrath nöthig befundene Verbreiterung der Dorfstraße zu G. und die zu diesem Zwecke und zugleich aus sicherheitspolizeilichen Rücksichten mündlich an⸗
8
In ähnlicher Weise
üb oder über Belgien und England spedirt, wenn
geordnete Zuschüttung des ohnehin gefährlichen, hart neben dem Straßen⸗ graben, auf dem ehemals N.schen, jetzt R.schen Grundstücke belegenen Brunnens eine polizeiliche Maßregel enthalte; daß diese polizeiliche An⸗ ordnung, gegen welche nach §. 1 des Gesetzes vom t1. Mai 1842 ledig⸗ lich der Weg der Beschwerde an die vorgesetzte Verwaltungs⸗Behörde zu⸗ lässig sei, durch richterliche Entscheidung nach dem Klagepetitum annullirt werden würde; daß nach §. 4 des allegirten Gesetzes nur in Betreff einer etwaigen Entschädigungsferderung für die angebliche Aufopferung des Rechts zur Mitbenutzung des Brunnens der Rechtsweg zulässig sein würde, derselbe dagegen über den den Gegenstand des vorliegenden Pro⸗ zesses bildenden Antrag auf Wiederherstellung des früheren Zustandes ausdrücklich ausgeschlossen sei.
Der Sachwalter der Kläger sicht diese Motivirung in seiner über den Kompetenz⸗Konflikt abgegebenen Erklärung vornehmlich dadurch an, daß er behauptet, die Regierung gehe von thatsächlich unrichtigen Prä⸗ missen aus. Er bemerkt, es sei nicht auf Grund einer polizeilichen Maßregel geklagt, vielmehr in der Klage behauptet, daß der Verklagte den qu. Brunnen eigenmächtig zugeschüttet und ssich eines Eingriffs
“
in Privatrechte schuldig gemacht habe, daß der Landrath erst in G. an⸗ 1 fercheis bereits mit dem Zuschütten des Brunnens verfahren worden und die Verbreiterung des Weges angeordnet habe, ohne Kunde von dem Brunnen und von der darauf ruhenden Servitutberechtigung zu befitzen, und daß die eigenmächtige Handlung eines Privatmannes durch eine hinzurretende polizeiliche Verfügung nicht sanctionirt werden könne. Er behauptet ferner, daß der Brunnen nicht, wie die Regierung voraussetze, auf dem N.schen, jetzt R.schen Grundstücke, daß er vielmehr auf der Dorfaue belegen gewesen, daß die Zuschüttung des Brunnens angeordnet worden sei, ohne die Zweckmäßigkeit dieser Wasser⸗Anlage zu prüfen, und daß für die Maßregel um so weniger ein Grund vorgelegen habe, als der Brunnen seit undenklicher Zeit bestanden habe, und von einer Gefahr bei Erhaltung desselben nicht habe die Rede sein können.
Auf die letztere, lediglich die nach §. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 von der vorgesetzten Dienstbehörde zu beurtheilende Gesetzmäßigkeit, Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der polizeilichen Maßregel berührende
3. Garde⸗Infanterie⸗Brigade, von Trotha, von Posen.
111“]
Angekommen: Der General⸗Major und Commandeur der
I
Berlin, 2. Juli. Seine Majestät der König haben Aller⸗
2
gnädigst geruht: dem Flügel⸗Adjutanten, Major Grafen von der Groeben, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Baiern Majestät ihm verliehenen Civil⸗Verdienst⸗Ordens dritter Klasse, so wie zur Anlegung des von des Königs von Württemberg Majestät ihm verliehenen Komthur⸗Kreuzes zweiter Klasse des Friedrichs⸗Ordens zu ertheilen. “
“““
Anführung kann es indessen bei der hier allein zur Entscheidung vor⸗ dng Pompe tenzfrage nicht ankommen; ebensowenig darauf, ob der Brunnen auf der Dorfaue, wie der Verklagte in seiner Erklärung üder den Kompetenz⸗Konflikt eingeräumt hat, oder auf dem N.schen Grund⸗ üͤcke belegen war. II16“
hhe. das ist — wie schon das Königliche Appellationsgericht zu Glogau in seinem Berichte mit Recht hervorhebt — unerheblich, ob der Verklagte ursprünglich den Brunnen eigenmächtig zugeschüttet hat, und die Zuschüttung erst später vom Landrath aus wegebau⸗ oder sicher⸗ heitspolizeilichen Rücksichten genehmigt worden ist, oder ob, — wie in der landraͤthlichen Verfügung vom 9. Dezember 1854 angegeben wird * die Zuschüttung auf Anweisung des Landraths erfolgte; ob jenes oder dieses zur Begründung des Anspruchs in der Klage behauptet worden ist.
Denn ganz abgesehen davon, daß der Verklagte selbst zugleich die
Otspolizei verwaltet, so genügt es zur Begründung des Kompetenz⸗
Konfli llkommen, daß eine polizeiliche Anordnung vorliegt, welche degn uschüttung bes Brunnens im wege⸗ und sicherheitspolizei lichen Ahter genehmigt und resp. für nothwendig erklärt hat. Die auf Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtete Klage ist auch unter dieser Voraussetzung nach §. 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 unzulässig, und es kann, da ein besonderes Recht auf Befreiung von der Pflicht, sich die polizeiliche Maßregel gefallen u lassen, nicht behauptet wird, nur in Gemäßheit des §. 1 Absatz 2 und §. 4 Absatz 1 des Gesetzes der Rechtsweg über einen Entschädigu ngs⸗ Anspruch statthaft sein, falls Kläger die für einen solchen erforder⸗ lichen Bedingungen nachzuweisen im Stande sein sollten. 1 Berlin, den 8. März 1856. — sctts. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzeh onf 8
8
Finanz⸗Ministerin
8
Erlaß vom 27. März 1856 — betreffend die Be⸗ zeichnung neu regulirter Forstgrenzen und die Berichtigung des Vermessungswerks.
8 Aulus Veranlassung des Berichts vom 14. Februar, betreffend die bei der N. Sevparation eingetretenen Areal⸗Veränderungen wird der Königlichen Regierung in Erinnerung gebracht, daß in allen Fällen, wo durch Separationen, Forstservitut⸗Ablösungen oder sonstige Operationen der General⸗Kommission Veränderungen in den Grenzen und dem Areale der Königlichen Forsten dS. nach Maßgabe des §. 5 der Anweisung vom 24. April 1836 (Annalen S. 290) dafür rechtzeitig gesorgt werden muß, daß aus den Se⸗ parationskarten, den dazu gehörigen Grenzvermessungs ⸗Registern und den betreffenden Rezessen, beglaubigte Extrakte resp. auszugs⸗ weise Kartenkopien gefertigt, und zu dem Taxations⸗Notizbuche ge⸗ bracht werden, damit nach diesen, die Stelle gerichtlich rekognoscirter Grenzdokumente vertretenden Extrakten und Kopien das Vermes⸗ sungswerk der betreffenden Oberförsterei ergänzt und berichtigt werden kann, ohne daß es neuer Aufnahmen und Kartirungen rück⸗ sichtlich der veränderten Flächen bedarskt. — 8ne Außerdem ist in allen solchen Fällen einer Forstgrenz- Verände⸗ rung der Vorschrift des §. 41 der Anweisung vom 24. April 1836 entsprechend, bei den Spezial⸗Kommissgrien darauf anzutragen und darauf zu halten, daß Seitens der Geometer die neu regulirten Forstgrenzen in gehöriger Weise und besonders durch dauerhafte Grenzzeichen gehörig definitiv vermalt werden, und es nicht etwa, wie bei der N. Separation dabei bewendet, daß nur Pfähle oder kleine Feldsteine als Grenzmarken eingesetzt werden, welche nach kurzer Zeit verloren gehen. “ .““ V Berlin, den 27. März 1856.
Finanz⸗Ministerium, Abtheilung für Domai ““ von Bodelschwingh.
84
ES 1“
erung zu N. und
mäßigen Beach⸗
tung an Königliche Regierungen. 8
4
Nichtamtliches. Preußen. Berlin, 2. Juli.
Am gestrigen Tage
feierte der auch im weiteren Kreise des geschäftlichen Verkehrs rühmlichst bekannte erste Rendant der Haupt⸗Seehandlungskasse, 8 Geheime Rechnungsrath Genserich in dem rüstigen Alter von 66 N. Jahren sein 50 jähriges Dienst⸗Jubiläum.
Der Jubilar, welcher
der Schleife befindet, war von des Königs Majestät mit einer kost⸗
sich bereits im Besitze des Rothen Adlerordens dritter Klasse mit 88 bst
baren goldenen Dose, geziert mit der Namens⸗Chiffre Sr. Majestät des Königs in Brillanten, begnadigt worden, welche ihm am Mor⸗-⸗
gen des festlichen Tages in
seiner Wohnung unter Beglück⸗-⸗
Dienste von dem Seehandlungs⸗Präsidenten Camphausen und den
V wünschung und ehrenvoller Anerkennung seiner langjährigen treuen
V persönlich eingehändigt wurde.
Mitgliedern der General⸗Direction der Seehandlungs⸗Societät
Die Amtsgenossen und Freunde
des Gefeierten hatten sich vereinigt, ihm durch Widmung eines
V
reiten, und wurde ihm demzufolge von einer Deputation, Morgens
Jubilar
entsprechenden Erinnerungszeichens eine dauernde Freude zu e in seiner Wohnung, eine prachtvolle, eben so wie die oben er-⸗ wähnte Dose von den Gold⸗ und Silberwaaren „Fabrikanten Sy u. Wagner äußerst kunstvoll hergestellte silberne Vase überreicht. Namens des Vereins zur Erziehung sittlich verwahrloster Kinder, dessen Kassenverwaltung der Gefeierte mit größter Sorgfalt und Bereitwilligkeit seit langen Jahren geführt hat, wurde der Jubilar durch ein Beglückwünschungsschreiben und durch eine werthvolle goldene Dose erfreut, welche ihm durch eine Deputation, an deren Spitze der Stadtälteste und Ritter Hollmann sich befand, überbracht wurden. Auch die Unterbeamten der Seehandlung hatten
ihrer Anhänglichkeit an den Jubilar einen Ausdruck gegeben,
einen silbernen Pokal und einen schrift⸗ verehrten und durch einen der ihrigen überreichen ließen, so wie denn auch das Königliche Kredit⸗ Institut für Schlesien in Breslau eine Adresse an den gerichtet hatte. Zur Feier des Tages war außer⸗
indem sie demselben lichen Glückwunsch
dem im Arnim'schen Saale unter den Linden ein Festmahl veran⸗
1
dent Camphausen
—
Stimmung verlief und sicher bei allen Anwesenden den angenehmsten
des Jubilars Antheil nahmen. — Der Jubilar brachte den ersten
welchem sich weiter noch verschiedene andere anschlossen. Musik und
staltet worden, an welchem der Seehandlungs⸗Präsident Camphausen, die am Orte anwesenden Mitglieder der General⸗Direction der Seehandlungs⸗Societät, mehrere Beamte anderer hiesigen König⸗ lichen Kassen, so wie die Amtsgenossen und verschiedene Freunde
Toast auf Se. Majestät den König, der Seehandlungs⸗Präsi⸗ demnächst den zweiten, unter ehrenvoller Erwähnung der Verdienste desselben, auf das Wohl des gefeierten Jubilars aus. Den Dankesworten des Jubilars folgte der Toast auf den Seehandlungs⸗Präsidenten Camphausen,
“
— f
Gesang trugen zur Belebung des Festes bei, welches in der heitersten
Eindruck hinterlassen hat.
Hannover, 30. Juni. In der heutigen Sitzung der Zwei⸗ ten Kammer wurde die Berathung des Ausgabe⸗Budgets fortge⸗ setzt und bei der Rubrik „Ministerium der auswärtigen Angelegen⸗ heiten“ stellte der Finanz⸗Ausschuß folgende Anträge:
1) Lebhafte Theilnahme für die Maßregeln auszusprechen, welche dahin zielen, in den deutschen Bundesstaaten eine Gemeinsamkeit in Be⸗ ziehung auf die Handelsgesetzgebung, so wie eine Uebereinstimmung in den Systemen für Münze, Maß und Gewicht berbeizufübren, auch 88 Königliche Regierung unter dankbarer Anerkennung des zu Herbeif 1 rung jener Zwecke bereits Geschehenen zu ersuchen, für solche Maßregeln in wachsendem Interesse des Handels und der Industrie auch .6 ihre volle Mitwirkung eintreten zu lassen; und die früheren Anträge zu erneuern: 1 .“X“
)) daß die Königliche Regierung nicht ablassen wolle, auf die Her⸗ S-. E2. Eö mit ihrem ganzen Einflusse hinzuwirken; so wie b 3) daß sie eben so fortfahre, der Errichtung eines deutschen Bundes⸗ gerichd⸗ 12- N heo. hetkang 8 Ständeversammlungen ihr8 it Entschiedenheit zuzu 1 8 F “ erklärte Staatsminister von Borries sein Einverständniß, indem für den deutschen Handel überseeischer Ver⸗ kehr ein Bedürfniß sei, solcher aber eines geeigneten chüͤhes durch
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