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pofitenschein ersichtlich unbrauchbar geworden, so soll dafür ein Duplikat unter gleicher Nummer ausgeantwortet, das vorhandene verdorbene Exemplar aber kassirt und, daß solches geschehen, in den Büchern der Bank vermerkt werden. Ist eins der bezeichneten Instrumente vernichtet, verloren gegangen oder durch Verletzung wesentlicher Unterscheidungs⸗ Merkmale unkenntlich geworden, so muß die gerichtliche Amortisation desselben erfolgen, bevor ein neues Dokument in dessen Stelle ausgefer⸗ tigt wird. Die Kosten dieses Vvßrfagfene fallen dem Betheiligten zur Last.
Alle öffentlichen Aufforderungen, Einladungen und Bekanntmachun⸗ gen, die in diesem Statute vorgeschrieben, werden in Beziehung auf die dabei betheiligten Personen als genügend erlassen erachtet, wenn sie dem Staats⸗Anzeiger, dem Magdeburger Korrespondenten (neue Magdeburger Zeitung) der Magdeburgischen Zeitung und der Leipziger Zeitung inserirt sind. Im Falle eines dieser Blätter eingeht, bleibt es der Direction mit Genehmigung des Verwaltungsrathes vorbehalten, jenem ein anderes zu substituiren und dies öffentlich bekannt zu machen. Die Koͤnigliche Re⸗ gierung hierselbst kann, sobald sie es für erforderlich erachtet, vorschreiben, welche Blätter an Stelle der obengenannten treten sollen, und ist die des⸗ fallsige Verfügung in den gewählten Organen der Veröffentlichung be⸗ kannt zu machen. wa8
11.
Von den Geschäften der Bank.
Die Bank ist zur Erreichung der im §. 1 angegebenen Zwecke befugt:
1) gezogene und trockene Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu
diskontiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. Die zur Diskontirung angebotenen Papiere müssen mit einem auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später, als drei Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen und es müssen 18 aus ihnen wenigstens drei solide Verbundene haften. 2) Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit lgaals drei Monate, und nur gegen Verpfändung von: a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Ver⸗ derben nicht unterworfen sind; von inlaͤndischen Staatsf⸗, Kommunal⸗ oder anderen, unter Autoritaͤt des Staats von Corporationen oder Gesellschaften ausgegebenen geldwerthen, auf den Inhaber lautenden Papie⸗ ren, so wie von Wechseln auf Plaͤtze des Auslandes, desgleichen von ungemünztem oder gemünztem Gold und Silber. Inlaͤn⸗ dische Papiere, die auf den Namen lauten, dürfen in der Regel nicht beliehen werden. Ausnahmen bestimmt die Geschäfts⸗ Instruction für die Direction. Der Widerspruch des Kommissars des Staats gegen die Beleihung von Papieren dieser Art ist für die Gesellschaft maßgebend. Die Beleihung der eigenen Actien oder der Actien anderer Privatbanken ist der Gesellschaft unbedingt untersagt. 3) Effekten der vorstehend sub littera b. bezeichneten Art, so wie edle Metalle oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Jedoch darf der Ankauf von inländischen Staats⸗, Kommunal⸗ oder an⸗ deren, unter Autorität des Staates von Corporationen oder Ge⸗ sellschaften ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden geldwerthen Papieren nur bis zu dem durch die Geschäfts⸗Instruction festgesetz⸗ ten Betrage stattfinden und der Bestand von dergleichen Effekten ein Drittel des eingezahlten Stamm⸗Kapitals niemals überschreiten.
* 4) Das Incasso von Wechseln, Geld⸗Anweisungen, Rechnungen und
Effekten, die in der Provinz Sachsen zahlbar sind, zu besorgen, un⸗ berzinsbare Kapitalien ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangs⸗ bescheinigungen, die nur auf den Namen des Einzahlenden lauten dürfen, anzunehmen und mit den Eigenthümern der solchergestalt einkaffirten oder angenommenen Gelder und Effekten in Giro⸗Ver⸗ kehr zu treten. —
5) Noten nach näherer Vorschrift der §§. 17 folg. dieses Statuts aus⸗ zugeben und einzuziehen. Andere, als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank
nicht gestattet, besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypothek unter⸗
bringen. Auch hat dieselbe die ihr gestatteten Geschäfte lediglich auf die Provinz Sachsen zu beschränken. §. 16.
Die Bank zahlt und rechnet in preußischem Silbergelde nach den Werthen, welche durch das Gesetz über die Münzverfassung in den preußischen Staaten vom 30. September 1821, Gesetz⸗Sammlung Nr. 673, bestimmt worden sind.
§. 17.
Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens un⸗ verzinsbare, auf jeden Inhaber lautende Noten (§. 15 Nr. 5) bis zum Betrage einer Million Thaler auszufertigen und in Umlauf zu setzen, jedoch unterliegt die Ausfertigung und die Form derselben der Geneh⸗ migung, beziehungsweise der Beaufsichtigung der Regierung.
Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Ergiebt sich am Schlusse des Geschäftsjahres (§. 56) eine Verminderung des Stammkapitals um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe der in Umlauf gesetzten Noten wenigstens auf den als noch vorhanden nachgewiesenen Betrag des Stammkapitals zu beschränken. Eben so darf, wenn die Bank dem §. 5 gemäß ihre Geschäfte beginnt, bevor die zweite Hälfte des Stammkapitals eingezahlt ist, auch die Noten⸗ Ausgabe nur zur Hälfte der bewilligten einen Million, oder doch nur bis zur Höhe desjenigen Betrages erfolgen, zu welchem das Stammkapital bereits ein⸗ gezahlt worden.
§. 18.
Die Noten dürfen nur auf Beträge von 10, 20, 50, 100 und 200 Thalern preußisch Courant ausgestellt werden, und der Gesammtbetrag der zu 10 Thalern ausgestellten soll die Summe von 100,000 Thalern, die zu 20 Thalern ausgegeben werden, dürfen ebenfalls die Summe von
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100,000 Thalern und die auf 50 Thaler lautenden die Summe von
300,000 Thalern nicht übersteigen. ““ §. 19. v1“
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber hei der Präsentation sofort in „Magdeburg“ gegen klingendes Kourant ein⸗ zulösen. “
Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß entstandenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zabhlung an den Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unbverbindlich.
Der Inhalt dieses Paragraphen und des §. 21 ist auf jeder Note deutlich abzudrucken.
20.
Die Direction und der Verwaltungsrath sind dafür verantwortlich daß jederzeit ein dem Betrage der cirkulirenden Noten gleicher Bestand an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde mindestens einem Drittel in diskontirten Wechseln und dem Reste in Effekten, welche Eigenthum der Gesellschaft sein müssen, in einer beson⸗ dern, unter dreifachem Verschluß zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Noten⸗Kasse aufbewahrt werden.
Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unter⸗
pfand und ihre ubrigen sämmtlichen Aktiva zur Deckung der Noten⸗ C11 Von den speziellen Rechten der Bank.
Einlösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermei⸗ dung der Präklusion öffentlich aufzurufen.
Zu diesem Zwecke erläßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen, in Zwischenräumen von einem Monat, mittelst der im §. 14 gedachten öffentlichen Blätter und der Amtsblätter der Regierungen in den Pro⸗ vinzen der Preußischen Staaten eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch der Noten.
Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Behufs der Einloͤsung oder des Umtausches zu einem, mindestens drei Monate vom Tage der letzten Insertion hinauszusetzenden Praͤklusiv⸗Termine unter der Warnung und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ab⸗ lauf dieses Termins alle Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen.
Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zuläͤssig, vielmehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präklusiv⸗ Termins gegen alle Diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, der⸗ gestalt, daß jeder Anspruch auf Einloͤsung oder Umtausch erloschen istt, alle aufgerufenen, nicht eingelieferten Noten werthlos sind und, wenn sie etwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und ber⸗
nichtet werden können. Der Betrag der solchergestalt präkludirten Noten
soll zu mildthätigen Zwecken nach näherer Bestimmung des Verwaltungs⸗ rathes verwendet werden. EC131 Von der Verfassung und Verwaltung der Bank. 95
Die Angelegenheiten der Bank und deren Geschäftsbetrieb werden durch die Beschlüsse der Gesellschaft in deren General⸗Versammlungen durch einen Verwaltungsrath und durch eine Direction nach den folgen⸗ den näheren Bestimmungen besorgt und wahrgenommen. 8I1
A. Von der ““
Alljährlich spätestens im Monat März tritt die General⸗Versamn⸗
lung in Magdeburg zusammen. §. 24.
Jeder Actionair hat für sich, rücksichtlich seiner Rechte und Pflichten,
Magdeburg als Domizil zu wählen und ist in dieser Beziehung der
Gerichtsbarkeit des Königlichen Stadt- und Kreisgerichts zu Magdeburg
unterworfen.
Alle Insinuationen geschehen gültiger Weise an die von ihm zu bezeichnende, in diesem Domizil⸗Orte wohnende Person nach Maßgabe der §§. 20 und 21. Theil I. Titel 7. der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung, und in Ermangelung der Bezeichnung einer solchen Person, auf dem Sekretariate des Königlichen Stadt⸗ und Kreisgerichts hierselbst.
Außerordentliche A11A1““ finden statt: auf Beschluß des Verwaltungsrathes und auf den schriftlichen Antrag von wenigstens 30 Actionairen, welche in dem Besitze von mindestens 100 Stück Actien ausweislich sein müssen. 8
Die Einladungen zu General⸗Versammlungen, welche die Zeit und den Ort enthalten müssen, erläßt der Verwaltungsrath durch zweimalige Bekanntmachung in den §. 14 bezeichneten öffentlichen Blättern.
Die erste Bekanntmachung muß mindestens 4 Wochen vor dem zur Versammlung bestimmten Tage erfolgen. Eine Angabe der zur Bera⸗ thung zu bringenden Gegenstände ist erforderlich, wenn sie nicht statuten⸗ Käßig und ein für alle Mal (§. 28) der ordentlichen General⸗Versamm⸗ lung zugewiesen sind.
Bei der Berufung einer außerordentlichen General⸗Versammlung müssen die zur Berathung und Beschlußnahme kommenden Gegenstände in der öffentlichen Einladung kurz angedeutet sein.
r.
Der jedesmalige Vorsitzende 9 Verwaltungsrathes hat den Vorsiß in der General⸗Versammlung und leitet die Berathungen und Abstim⸗ mungen nach der von ihm zu bestimmenden Neihenfolge der Geschäfte, ernennt auch die Stimmzaͤhler.
§. 28.
„In den ordentlichen General⸗Versammlungen werden folgende Ge⸗ schaͤfte verhandelt:
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur
1411 “
Zericht des Verwaltungsraths über die Lage des Geschäfts im 1) e M und über die Resultate des verflossenen Jahres ins⸗ hesondere; 89 - der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 3 Feöhtahge 1n8 Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungs⸗ 3) rathes, so wie über die Anträge einzelner Actionaire, welche bis
zum 15. Februar jeden Jahres dem Verwaltungsrathe schriftlich
eingerei ein müssen; 4) e . welche den Auftrag erhalten, die Bilance mit den Büchern und Scripturen der Gesellschaft zu ver⸗ gleichen und, rechtfindend, dem Verwaltungsrathe Decharge zu ecrtheilen. 11“ 114“ Die außerordentlichen General⸗ Vetfamm ungen 8 ch nur mit Gegenständen, die bei der Besu0, bezeichnet sind. Nur die im verzeichneten Actionaire haben Zutritt zu l[⸗Versammlungen. 1 1“ 8 vhahncnen Sedhe dec⸗ ihre Männer, minderjährige und sonst be⸗ rmundete Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter repräsen⸗ 98 üuch wenn Letztere nicht Actionaire sind. Procura⸗Träger üben das ür, g cht füͤr ihre Machtgeber aus. Abwesende Actionaire koͤnnen sich nur durch anwesende stimmberechtigte Actionaire vertreten lassen. Der Vertreter hat die desfallsige schriftliche Vollmacht vor Eröffnung der Verhbandlungen bei der Verwaltung niederzulegen. Die Zahl der Stimmen⸗ bestimmt sich nach der Zahl der einem Jeden von ihnen gebörenden Actien, jedoch geben nur eine bis fünf Actien = eine Stimme, 8 und je fünf Actien immer eine Stimme mehr. Mehr als 20 LT. kann kein Actionair, er Vollmacht, in sich vereinigen. W“ llener. 1 5— ö Wer an den General⸗Versammlungen Theil nehmen will, hat späte⸗ jens bis eine Stunde vor dem Beginne der Verhandlung bei einem, vom Verwaltungsrathe zu benennenden Beamten der Gesellschaft eine Eintritts⸗ Karte zu lösen, welche zugleich die Anzahl Stimmen, die er vertritt, an⸗ giebt. Ein auf Grund der beim Eintritt in die General⸗Versammlung abgegebenen Stimmkarten anzufertigendes, vom Verwaltungsrathe zu attestirendes Verzeichniß der Erschienenen, liefert den Beweis über die Zahl und Stimmbefugniß der anwesend gewesenen Actionaire, und ist
Stimmre
dem über die Verhandlung aufzunehmenden gerichtlichen oder notariellen
Protokoll beizufügen und mit Rchaselben auszufertigen.
Die Beschlüsse und Wahlen der General⸗Versammlung vollbringen sich mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diesenige des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Falle jedoch bei den Wahlen Stimmengleichheit sich dans gell entscheidet das Loos.
Das formelle Verfahren über die Abstimmung ordnet der Vorsitzende an. Er hat auch die Befugniß, drei Mitglieder der General⸗Versamm⸗ lung zur Mitvollziehung des über jede solche Versammlung nothwendig aufzunehmenden gerichtlichen vheh. Meärleglece Protokolls zu ernennen.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse ver⸗ pflichten die Gesellschaft unbedingt, mithin auch jeden in der General⸗ Versammlung weder anwesenden noch vertretenen Actionair.
2B. Von dem Verwaltungsrathe.
Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Bezichungen wird einem von der General⸗Versammlung ernann⸗ ten Verwaltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars oder Gerichts⸗Deputirten und die Ausfertigung des von diesem darüber aufgenommenen Protokolls bildet die Legitimation der Verwaltung. ö 8 “
Der Verwaltungsrath besteht aus 9 Mitgliedern. Ihre Functionen dauern sechs Jabre. Alle zwei Jahre scheiden drei Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus. Die Wahl des Verwaltungsrathes für die erste Periode geschiebt in einer Urversammlung der Actionaire nach absoluter Stimmen Mehrheit der bei der Wahl nach §. 30 betheiligten Stimmen. Die ordentliche General⸗Versammlung wählt ihre Nachfolger durch ge⸗ heime Abstimmung. Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht feststebt, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar Die Namen der Gewählten wer⸗ den durch die im §. 14 bezeichneten Fcase. öffentlich bekannt gemacht.
Nur zur unbeschränkten Verwaltung ihres Vermögens berechtigte, in Magdeburg wohnhafte Actionaire können in den Verwaltungsrath ge⸗ wählt werden. Frauen, Corporationen, Handlungsfirmen als solche, und diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder in Konkurs ver⸗ fallen giwesen und die Befriedigung ihrer sämmtlichen Gläubiger nicht nachweisen können, sind von der WRohh ausgeschlossen.
Zedes Mitglied des Verwaltungsrathes hat bei dem Antritt seines Amtes fünf auf seinen Namen eingetragene Actien der Magdeburger Privatbant zu deponiren und kann⸗ daruͤber während seiner Amtsdauer
nicht verfügen.
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Ihre Functionen in dieser Eigenschaft dauern zwei Jabre; sie sind nach Ablauf derselben wieder wählbar. Sollten Beide verhindert sein, einer Sitzung des Verwaltungsraths beizuwohnen, se uübernimmn das nach den Lebensjahren aͤlteste Mitglied desselben den Vorsit. 8 “ §. 39
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitglie
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Verwaltungsrathes zur Erledigung, so steht es dem letzteren frei, dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur nächsten General⸗Versammlung wieder zu besetzen. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt aber durch Wahl der General⸗Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vor⸗ gängers aufgehört haben würde. ds
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich
erachtet, an festzusetenden Terminen auf Einladung des Vorsitzenden, oder auf den Antrag von drei Verwaltungsräthen, in der Regel min⸗ destens monatlich ein Mal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Ver⸗ waltungsrathes werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmen⸗Gleichheit überwiegt die Stimme des Vorsitzenden, oder in dessen Abwesenheit des Stellvertreters, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden ältesten Mit
gliedes des Verwaltungsrathes. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses
ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich.
§. 41. Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen
des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, so weit diese nicht
der Beschlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind. Zu den ausschließlichen Befugnissen und Pflichten des Verwaltung rathes gehören:
a) die Anordnung solcher Maßregeln, die er zu einem geregelten und den Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nöthig erachtet. Die Direction hat den von dem Verwaltungsrathe ihr mitgetheilten Beschlüssen Folge zu leisten, die genaue Kenntnißnahme von der seitens der Direction bei den jedesmaligen Verhandlungen des Verwaltungsrathes ihm vorzu⸗ legenden Uebersicht der Kasse der Bank, des Wechsel⸗Portefeuilles und der Lombard⸗Bestände; die Abfassung von Geschäfts⸗Instructionen für das Personal der einzelnen Geschäftszweige; die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel⸗ und Lombard⸗Be⸗ stände durch aus seiner Mitte zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll über die Revision aufzunehmen haben; außerordentliche Kassen⸗Revisionen nach den vorstehenden Bestimmun⸗ gen, so oft er dieselben für angemessen erachtet; die Prüfung der von der Direction ihm einzureichenden Bilanz, so wie die Feststellung der am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu ver⸗ theilenden Dividenden; die Wahl und Bestallung des vollziehenden Direktors, des Bank⸗ buchhalters und des Rendanten (Kassirers), so wie die Bestätigung des von dem vollziehenden Direktor vorzuschlagenden übrigen Bank⸗ Personals, desgleichen die Bestimmung der Gehälter und Cautionen sämmtlicher Angestellten; die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kontrakts mit demselben; die Sorge für die interimistische Stellvertretung eines Direktors, so wie Ausstellung von Prokuren, und zwar sowohl zum Zweck solcher interimistischer Stellvertretung, als zur Vertretung der Ge⸗ sellschaft überhaupt in den von dem Verwaltungsrathe als geeignet erachteten Faͤllen, desgleichen die Bestimmung des Inhaltes und der Grenzen solcher Prokuren; die Bewilligung von Gratificationen, die Befugniß, ein zweckmäßi⸗ ges Geschäftslokal durch Kauf oder Miethe zu beschafeen und die Festsetzung der dafür, so wie für den Geschäftsbetried ] zu verwendenden Kosten. 16 8
§. 42. 8
Der Verwaltungsrath ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit und aus moralischen Gründen jederzeit zu entlassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstim nung
von mindestens sechs Mitgliedern Verwaltungsrathes.
Der Verwaltungsrath ist berechtigt, über Alles, was das nteresse der Gesellschaft anbetrifft, Verträge, Vergleiche und Kompromisse abzu⸗ schließen und Substitutionen zu
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Vor⸗- sitzenden oder dem Stellvertreter, oder von zwei dazu deputirten Mitglie⸗ dern des Verwaltungsrathes 895
45.
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch dem Ersatze für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen, 1 seine Mühewaltung eine Tantieme von 6 Prozent vom Reingewinn. Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme seine Mit⸗
glieder fest.
C. Von der Direction.
1 .46. Die Direction besteht aus dem vollziehenden Direktor und zweien, nach Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mitte von Zeit zu Zeit wechselnden Mitgliedern, welche jedoch nie einer und derselben Firma 8 angehören dürfen. 8 88 §. 47.
Der vollziehende Direktor darf keine RNebengeschaäͤfte betreiben, er muß den Geschaͤften der Bank seine ungetheilte Thätigkeit widmen. 1
Er kann bei der Bank einen andern Kredit nicht erhalten, als gegen Lombards, und auch diese enn der Ve Zustimmung giebt.
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