1856 / 172 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Eingabe zurückgelegt habe, und der Ausschuß für Militair⸗Angele⸗ genheiten erstattete zwei Vorträge, auf welche zurückzukommen man sich vorbehält, wenn die Abstimmung über dieselben erfolgt sein wird. (Fr. Bl.)

Schweiz. Bern, 19. Juli. Die Bundesversammlung hat heute die Anträge des Bundesraths: a) die Besoldung des schwei⸗ zerischen Geschäftsträgers in Paris von 24,000 auf 32,000 Fr. zu erhöhen, b) die Besoldung des Geschäftsträgers in Wien auf 18,000 Fr. festzusetzen, c) dem General⸗Konsul in Washington für Kanzlei⸗Auslagen 500 Fr. zu vergüten, in der Art genehmigt, daß bei Paris die Besoldung auf 36,000 Fr., mit vollkommener Spor⸗ telfreiheit für alle Schweizer festgestellt worden ist, wonach die beiden andern Anträge einfach angenommen wurden.

Belgien, Brüssel, 21. Juli. König Leopold hielt heute Mittag von Schloß Laeken aus seinen Festeinzug in unsere Stadt. An der Porte de Laeken wurde er vom Bürgermeister de Brouckere und den Schöffen der Stadt empfangen und hörte die Rede des ersteren mit so sichtlicher tiefer Rührung an, daß er mehrfach ge⸗ nöthigt war, mit dem Schnupftuche über die feuchten Augen zu fahren. In seiner Antwort, die er vor innerer Erregung kaum bervorzubringen vermochte, erwähnte er die Seltenheit einer solchen 8

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Nichtamtliches.

Preußen. Stettin, 28. Juli. Das Post⸗Dampfschiff aus Kronstadt am 19ten d. M. abgegangen,

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unter Nummer 1, 4 und 5 vorgeschriebenen Fällen eine Auflösung der 3) Bank nur eintreten, wenn der Verwaltungsrath den Antrag dgzn 88 (wie vorstehend.) 1 Prsche, Adler“ und in einer, den Zweck darlegenden Bekanntmachung eine General⸗ rc. re aus ven. 92 Versammlung nach Vorschrift der Statuten berufen worden ist. Die xr5 sst hier gestern Mittags 1“] Auflösung findet aber dabei nur dann statt, wenn mindestens zwei Drittel Düsseldorf, 22. Juli. ie Stadtver en⸗ 8 g der anwesenden Actionaire für die Auflösung der Bank stimmen und die⸗: „„G... 8 Z. at von dem ihr durch die neue Städte⸗Ordnung verliehenen Rechte ser Beschluß die landesherrliche Genehmigung erhält. Reg. Fol Formular der Actie. den Gebrauch gemacht, daß sie in ihrer Sitzung vom 8ten d. Sr.

§. 62 köͤnigl. Hoheit dem Prinzen Friedrich und Sr. Hoheit dem

3 §. 62. 8 8 1 Magdeburger Privat -B 8n A. Kecpe h. eter fin, sget Aficht des Kofenssat, es gegründet durch notariellen Vertrag vom Fürsten von Hohenzollern⸗Sigmaringen das Chren⸗ bürgerrecht der Stadt Düsseldorf verliehen hat. Die betreffenden

Königlichen Regierung zu vernichten und dies mittelst eines gerichtlich bestätigt durch Königliche Kabinets⸗Ordre vom Diplome wurden den hohen Ehrenbürgern am gestrigen Tage über⸗

oder notariell aufzunehmenden Dokuments, in welchem die Noten nach 111““ üiseeeEE *

9 ¼ 5 3 Isso 3 de 8 8 8 k. 27 I & 1 Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu beurkunden. 1 üͤber reicht und von denselben huldvoll entgegen genommen. (Düsseld. Zeitung.)

Die Beträge der nicht eingelösten oder präkludirten Noten werden ““ E” 8 Ner zr es zu mildthätigen Zwecken 1“ Fünf Hundert Thaler Preussisch Courant. 8 1 1

nach näherer Bestimmung des Verwaltungsrathes z hbätigen Z Pochsen. Koburg, 21. Juli. Wie die neueste Mauster

des Regierungsblattes mittheilt, hat das Staats⸗Ministerium die

verteendet. 1 Der N. N. (Stand, Wohnort) hat den Betrag der 8 Actie mit Fünf Hundert Thalern geleistet 4 8 8 Aree. und alle statutenmäßigen Rechte und Pflichten dadurch Wahlen zu dem noch in diesem Jahre verfassungsmäßig zu berufen⸗ erworben. ““ den neuen Landtage angeordnet und es sollen deshalb sofort durch Magdeburg, den die Kommunalbehörden die Ortswahlbehörden gebildet werden. Der Verwaltungs⸗Rath. 1— 1XMM“ Nassau. Wiesbaden, 21. Juli. In der heutigen Sitzung Dtezer Brir sint auf &. Jahre Hividendenschetne.. der Zweiten Kammer rechtfertigte der Abg. Braun den von ihm jeden Inhaber lautend, nebst Talon beigegeben, welche gestellten Antrag 1) wegen Reform der Bundesverfassung Jubelfeier und pries den guten Si ie di ishei (namentlich durch Herstellung einer kräftigen und einheitlichen zischen wnescg, e aasen Fnne eeace zer ere hel Bundesregierung, Vertretung der Nation bei derselben; Beseitigung ge Ween Portschritie b

. ; em ferne nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden., Nachweis, so wie von jedem Anspruche wegen der erfolgten Liquidation. Eingetragen sub Fol. des Registers. 8 7 lae; . 111A“ das Land fortwährend auf des Erfordernisses der Stimmeneinhelligkeit, besonders bei sog. „ge⸗ ffrhr öII 6 den nützigen Anstalten”; Errichtung eines Bundesgerichtshofes) Wohlfahrt gehalten hätten. Der Zug des Königs nahm denselben

Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der General⸗Ver⸗ 1) Das Anrecht auf umstehend sammlung kein bei der Verwaltung unbetheiligter vtsai. drge be⸗ bezeichnete Attie A4..... ist und sich dieser Fall in einer zweiten, eigends zu diesem Zwecke be⸗ an G htshofe Mo 6 s Are ,F I. 4I 4 rufenen General⸗Versammlung wiederholt hat. Werth erhalten. und 2) wegen Reform durch den Bund (namentlich einheitliche hfcesn ssasge sätemn Fihtuge 88 Ftsele e ehn eg68, Zur Decharge der Verwaltungs⸗Vorstände durch die General⸗Ver⸗ den Regelung von Münze, Maaß und Gewicht; gemeinsame Gesetz⸗ Sechsirgs felhten. n ocheseigf 7197 öhne ihm zur sammlung im Falle der Liquidation des Geschäfts ist jedoch jedenfalls (Unterschrift.) ebung über Heimaths⸗, Niederlassungs⸗ und Gewerbeberechtigung; F folgten in prachtvollem sechsspännigen Wagen die Prinzessin eine Stimmen⸗Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Actien er⸗ Genehmigt. ge allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch; Bestimmun⸗ Charlotte, seine Tochter, und die Herzogin von Brabant. Ange- forderlich. 1 1A1“ Magdeburger . über den Civilprozeß, besonders gegenseitige Vollstreckbarkeit kommen auf der Plarte Royale, ward der Zug von den noch Böre 8. 1 h 1bN. gen. Aber, EEEE1“ Fführlichen Vort 8 Seitens der Re⸗ geun Mitgliedern des 1830er Kongresses in Empfang genommen und So weit dieses Statut nicht abweichende Bestimmungen enthaäͤlt, fin- der Urtheile), in einem ausfü 1Sg;8 Seee söiz an die Place St. Joseph geleitet, wo die Hauptfeierlichkeit des den die Vorschriften des Gesetzes vom 9. November 1843 „über Actien⸗ gierung erklärte man sich für den zweiten und gegen den ersten Tages stattfand. Der Königliche Zu langte um 2 Uhr 20 Mi . Gesellschaften“ auf die Magdeburger Privat⸗Bank Anwendung. Theil des Antrages. Nach einer längeren Debatte wurde die In⸗ 1oö dem Place St Iöseph F1ich; b El yr 8. einu, 8 1 11“ b h betrachtnahme, mit allen Stimmen gegen eine, beschlossen und eine und ward daselbst der König von den Minist 1 9 hn ggech ehnes Von der Oberaufsicht des Staates. Kommission zur baldigen Begutachtung gewählt. (Mittelrh. Z.) Fuß an den Chr keit 88l balb z22. 6 empfangen und zu Frankfurt, 19. Juli. In der Bundestags⸗Sizung Zul an den Thron geleitet. Sobald er angelalngt war, wurden vom v d. Mts ließen mehrere Regierungen im Vollzuge des Abr 8n g; und der Repräsentanten⸗Kammer in corpore die 6. P. I ö Adressen überreicht, von denen bereit vroche d am 14. Februar I. J. gefaßten Beschlusses anzeigen, daß sie es Köna. folgende Autwort ertheilte: s gesprochen und auf die der nicht für angemessen erachten, die zur Verhinderung des Nachdrucks 8 1

§. 65. 88 desgl. Zur Wahrnehmung ihres Ober⸗Aufsichtsrechtes ernennt die Staats⸗ 29. Regierung einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen der Di⸗ V rection und des Verwaltungsrathes ohne Stimmrecht beizuwohnen, so wie von allen Büchern und Scripturen der Gesellschaft jederzeit Einsicht ““ c- e2 2s Nachdrn Herr Präsident des Senats! Herr Präfident d zs⸗ 8 bestehenden bundesgesetzlichen Bestimmungen zu dem Zwecke einer gammer! 3 6 tief erührt vitds ebtesf döh dfr visepälegtas te⸗ b ficati verf den in öffentlichen Blättern auf⸗ W111“ 182 Fegl e Fe iu Modification zu unterwerfen, um den in oͤffentli 8 zugleich so herzlicher und so erhabener Sprache ausgedruͤckt haben. Ich genommenen telegraphischen Nachrichten Schutz gegen Nachdruck glaube bei diesem feierlichen Anlasse an einige Stellen der Rede vom zu gewähren; eine Regierung ließ aber ihre Geneigtheit, auf des⸗ 21. Juli 1831 erinnern zu dürfen: „Ich habe die Krone, die Sie mir

zu nehmen, auch die Organe der Gesellschaft gültig zusammen zu berufen. fallsige Verhandlungen einzutreten, für den Fall kund geben, daß dargeboten haben, nur in der Absicht angenommen, eine eben so edle als

Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine General⸗Versammlung von dem Verwaltungsrathe nach den im gegenwärtigen Statut für die Convocation gegebenen Vorschriften zum Zweck der Vorlegung der Schluß⸗ rechnung und Ertheilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Versammlung anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Ac⸗ tionairen ertheilte Decharge befreit sämmtliche Verwaltungs⸗Vorstände dieser Bank, den Actionairen gegenüber, von allem und jedem ferneren

Privat⸗Bank. 18

(wie vorstehend)

E16161“ 18 L1““ Formular des Dividendenscheins. 1) Dividendenschein zu der Actie der 2 Magdeburger Privat⸗Bank. Der Inhaber dieses Scheins erhäͤlt gegen dessen Rückgabe aus der

in allen Punkten zur Ausführung gelangen. Der Staat ist für die Operationen der Bank nicht verantwortlich.

Er hat sorgfältig darüber zu wachen, daß die Vorschriften des Statuts

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Huittung Uber Hie daf die Actie der Magdeburger Privat⸗Bank

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gel eistete Theilzahlung

Zeichner

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hat Einhundert Thaler im 21 Guldenfuße eingezahlt.

Nach völliger Einzahlung von Fünfhundert Thalern im 21 Gulden⸗ fuße wird dem rechtmäßigen Besitzer dieses Quittungsbogens, gegen Rück⸗ gabe desselben, die mit obiger No. bezeichnete, auf den Namen des Inhabers lautende Actie überliefert.

Magdeburg, den 1

Für die Magdeburger Privat⸗Bank. Die Aeltesten der Kaufmannschaft zu Magdeburg. 2) Auf die obenerwaͤhnte Actie

ind ferner Rthlr. ... ...

im 21 Fl. Fuße eingezahlt

worden.

Magdeburg, den Magdeburger Privat⸗Bank. (Unterschriften.)

(wie vorstehend.)

desgl. 1) Das Anrecht auf umstehend bezeichnete Actie gebtre Werth erhalten. (Unterschrift.) Genehmigt. Magdeburger Privat⸗Bank. —— Das Anrecht auf umstehend 3 bezeichnete Actie cedire 14e. gneg e. Werth erhalten. (Unterschrift. Genehmigt. Fräfr. Magdeburger Privat⸗Bank. EEI V

Kasse der Magdeburger Privat⸗Bank diejenige Dividende ausgezahlt, welche durch offentliche Bekanntmachung des Directorii der Bank für das Jahr festgesetzt werden wird. Magdeburg, den

(Stempel.) Der Rendant. 89

2) (wie vorstehend)

3) desgl.

4) desgl.

5) desgl.

Magdeburger Privat⸗Bank. Anweisung zum Empfange der zweiten Serie der Dividendenscheine zur Aeties ää

Inhaber empfängt am gegen diese Anweisung nach §. der Statuten am Sitze der Gesellschaft die II. Serie der Dibvi⸗ dendenscheine zur vorbezeichneten Actie.

Magdeburg, den

Ministerium für Haudel, Sewerbe un öffentliche Arbeiten.

Der bisherige Königliche Eisenbahn⸗Haupt⸗Kassen⸗Buchhalter Heinrich Utermann ist zum Königlichen Eisenbahn⸗Büreau⸗ Vorsteher ernannt und als solcher bei der Königlichen Eisenbahn⸗ Direction zu Elberfeld angestellt worden. 1

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Angekommen: Der Chef des Ministeriums für die land⸗ wirthschaftlichen Angelegenheiten, Freiherr von Manteuffel, von Dirschau.

Der Erb⸗Küchenmeister in Alt-Vorpommern, Kam Graf von Schwerin, von Schwerinsburg. ͤ“

von

Abgereist: Me. cklen burg⸗ Schw erin,

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Se. Hoheit der Herzog Wilhelm nach der Provinz Preußen

sich die Mehrheit hierzu bestimmt finden sollte, wenngleich sie die Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit derartiger Maßnahmen bezweifelt.

Nach Antrag der Militair⸗Kommission genehmigte die Ver⸗ sammlung die Vornahme ausgedehnter Schießversuche aus den Ge⸗ schützen einer Bundesfestung und wies die hierzu erforderlichen Mittel an. Sie gewährte ferner einem vormaligen Bediensteten der deutschen Flotte, dessen Erwerblosigkeit und Hülfsberürftigkeit zu⸗ reichend nachgewiesen worden war, eine weitere Unterstützung.

In der Reclamationssache der im Königreiche Württemberg begüterten Standesherren wegen Beeinträchtigung ihres Rechtszu⸗ standes sind, in Folge des Bundesbeschlusses vom 25. Oktober vo⸗ rigen Jahres, seither Vergleichs⸗Unterhandlungen zwischen Vertre⸗ tern der Königl. württembergischen Regierung und dem Bevoll⸗ mächtigten der Herren Reklamanten gepflogen worden, und es haben dieselben zum Abschlusse einer Uebereinkunft geführt, welche eine befriedigende Erledigung der Sache in Aussicht stellt und welche von Seiten der Standesherren bereits ratifizirt worden ist, zur Zeit aber der Genehmigung der Königl. Regierung noch entgegensieht. Diese Uebereinkunft ist nun von dem Bevollmächtigten der Herren Reklamanten vorgelegt worden, und es beschloß die Versammlung, dessen Eingabe der Königl. württembergischen Regierung mit dem Ersuchen zuzustellen, ihre hierauf bezügliche Erklärung in Bälde anher gelangen lassen zu wollen. 1

Zwischen der freien Stadt Frankfurt und den deutschen Rhein⸗ uferstaaten bestehen bezüglich des Anspruchs der ersteren auf eine subsidiaire Rhein⸗Octroi⸗Rente Differenzen, zu deren Verhandlung und Entscheidung das austrägalgerichtliche Verfahren eingeleitet ist. Der Fürst und Altgraf von Salm⸗Reiferscheid⸗Dyk, welcher einen Antheil an gedachter Octroi⸗Rente beansprucht, hat gebeten, ihm die Geltendmachung seiner desfallsigen Rechtszuständigkeiten und Ansprüche in dem eröffneten Austrägal-Verfahren zu gestatten, und es hat die Bundesversammlung beschlossen, zunächst die Re⸗ gierungen der betheiligten Rheinuferstaaten um ihre Erklärung über diesen Antrag zu ersuchen. Aus Anlaß einer neuerlichen Vorstellung des genannten Herrn Fürsten beschloß die Versamm⸗ lung, demselben den Inhalt der bisher eingegangenen zustimmenden rklärungen zu eröffnen, die mit ihrer Aeußerung noch rückständige höͤchste Regierung aber um deren baldige Abgabe zu ersuchen.

Die Reclamations⸗Kommission zeigte an, daß sie abermals eine

formell und materiell zur Berücksichtigung nicht geeignete Privat⸗

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nützliche Aufgabe zu vollführen die nämlich, berufen zu sein, die Insti⸗ tutionen eines hochherzigen Volkes zu befestigen und seine Unabhaͤngig. keit aufrecht zu erhalten.“ Die Vollführung dieser großen Aufgabe stieß auf zahlreiche Schwierigkeiten. Die eben erst errungene Unabhaͤngigkeit dieses guten Volkes stellte sich wie ein Problem hin vor das mißtrauende und besorgte Europa. Seine freien Institutionen, außerhalb jedes Zu⸗ thuns des Königsthums begründet, hatten noch nicht die Weihe der Er⸗ fahrung empfangen können. Seine improbisirte Verwaltung harrte der Umgestaltung seiner organischen Gesetze. Die Gemüther waren getheilt durch leidenschaftliche und eifersüchtige Einflüsse. Die mate⸗ riellen Interessen, plötzlich gestört, waren besorgt wegen der Zukunft.

„Bald, Dank dem guten Geiste des Landes, erschienen Ordnung und Einheit im Schooße dieser augenblicklichen Verwirrung; den Zweifeln und den Besorgnissen folgten das Vertrauen und die Sicherheit. Ge⸗ kraͤftigt im Innern durch die Errichtung seiner verschiedenen Verwaltungen und durch die Gründung einer nationalen Dynastie, trat das Land aus seiner traurigen Vereinzelung heraus und sah seine Unabhängigkeit durch die feierlichsten Verträge gewährleistet. Eine umsichtige Thäͤtigkeit wurde den Bauten von öffentlichem Nutzen aufgeprägt. Das Bestehen einer Armee, stark durch Unterricht und Mannszucht, wuͤrde gesichert. Die Quellen der öffentlichen Wohlfahrt öffneten sich wieder, Handel und Ge⸗ werbfleiß entwickelten sich mit einer Raschheit, die ans Wunder renzte, und jene alte und kostbare Industrie des Landes, der Ackerbau, folgt⸗ dieser Bewegung durch weise Verbesserungen. Die Literatur, die Wissenschaften und die Künste glänzten, wie in den schönsten Tagen un⸗ serer Geschichte. Eine Prüfung fehlte noch unserer Nationalität: eine Krisis brach aus, eine tiefe, allgemeine; aber gerade in dieser Krisis wußte Belgien neue Kräfte zu finden, neue Beweise seiner Lebensfähig⸗ keit zu geben, neue Ansprüche auf die allgemeine Achtung zu erwerben. Ich schreibe gern der Nation selbst die Ehre einer bevorrechteten Lage zu, welche die Kühnheit unserer Hoffnungen zu überbieten scheint. Die alte Sittlichkeit der belgischen Bevölkerungen, ihr tiefes Pflichtgefübl, ihr richtiger Sinn, ihr praktischer Geist, ihr Eingehen auf die bäͤterlichen Absichten ihres Königs, alle diese vereinigten Eigenschaften haben mächtig beigetragen, sie die Gefahren der Hinreißungen und der Uebertreibungen vermeiden zu lassen und ihnen instiktmäßig die wahren Bedingungen un⸗ seres politischen Bestehens zur Erkenntniß zu bringen.

„Meine Herren! Seit 1830 hat Belgien im sittlichen, wie im ma⸗ teriellen Bereiche die Arbeit eines ganzen Jahrhunderts zu vollbringeu gewußt. Es bleibt uns eine Pflicht zu erfüllen, die nämlich, das Werk seiner jungen und glänzenden Civilisation in demselben Geiste, der bei seinen Anfängen obwaltete, fortzusetzen und zu vollenden. In der Ver⸗- gangenheit war es die Einigkeit, welche unsere Stärke geschaffen hat, in den Tagen des Triumphs unsere Nationalität, wie in den Tagen der Prü⸗ fung, 8 de sie ihre Kraft gestaͤhlt hat. Für die Zukunft ist es eben⸗