1856 / 177 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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halterei⸗Abtheilungen zu ermächtigen, und fuͤr die diesfälligen Leichen⸗ Pässe das hierneben in 2 Parien mitfolgende Formulare zu bestimmen.

Gleichwie nun von der Kompetenz der Kaiserl. Oesterreichischen Länder⸗ Chefs und der Statthalterei⸗Abtheilungs⸗Präsidien in Ungarn zur Aus⸗ stellung der Leichen⸗Pässe, und von dem bezüglichen Formulare den be⸗ theiligten ausländischen Regierungen bereits im diplomatischen Wege die Mittheilung gemacht worden ist, eben so hat man auch die Auskünfte darüber eingeholt, welche Behörden oder Organe in jedem der gedachten fremden Staaten zur Ausfertigung der Leichenpässe ermächtigt sind, und in welcher Weise die Letzteren ausgestellt werden.

Hierüber hat man folgende Mittheilungen von Seite des K. K. Ministeriums des Aeußern erhalten: Zur Ausstellung der Leichen⸗Pässe find kompetent 1) im Königreiche Baiern die Königlichen Kreis⸗Regierungen, Kam⸗ maern des Innern;

im Königreiche Sachsen das Ministerium des Innern und die vier Kreis⸗Directionen; 8 3 b im Königreiche Preußen das Ministerium des Innern, sämmtliche Provinzial⸗Regierungen und das Polizei⸗Präfidium in Berlin;

im Königreiche Hannober die Polizei⸗Obrigkeiten der Sterbe⸗ Orte;

im Herzogthum Braunschweig werden selbe im Namen des Re⸗

genten selbst ausgefertiget; 8

im Herzogthume Anhalt⸗Bernburg die Herzogliche Regierung,

Abtheilung des Innern; 1 im Herzogthume Anhalt⸗Dessau die Herzogliche Regierung.

Die Formularien der in den besagten fremden Staaten derzeit üb⸗

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lichen Leichen⸗Pässe folgen hierneben in der weitern Anlage mit. er

Die von den genannten Behörden in den gedachten Staaten in bezeichneten Weise ausgefertigten Leichen⸗Pässe sind demnach auch im Oesterreichischen Kaiserreiche als genügende Transport⸗Legitimationen zur Verbringung von Leichen sowohl in als durch das österreichische Staats⸗ gebiet anzusehen.

Laut des vorliegenden Formulars der österreichischen Leichen⸗Päͤsse ist der sorgfältige Verschluß jeder zu transportirenden Leiche in doppeltem Sarge zur Bedingung der bezüglichen Transport⸗Bewilligung gemacht, und es ist diese sanitätspolizeiliche Vorschriftsmaßregel auch von den ob⸗ ggedachten ausländischen Regierungen den betheiligten Behöͤrden zur Hand⸗

habung vorgezeichnet worden.

Dieselbe wird daher in Oesterreich jederzeit streng zu beachten und

insbesondere auch darauf zu sehen sein, daß der innere Sarg von hartem Holze sei. Es versteht sich übrigens wohl von selbst, daß in jedem Falle der Transportirung einer Leiche vorläufig den Vorschriften der Leichen⸗ beschau genügt sein muß, und daß eine solche Transportirung überhaupt nur dann bewilligt werden darf, wenn dagegen keinerlei sanitätspolizei⸗ liche Bedenken obwalten.

Aus dem Inhalte des Formulars der österreichischen Leichen⸗Pässe

ist ferner zu ersehen, daß eine weitere Bedingung zur Bewilligung eines

Leichen⸗Transportes in das Ausland die Beigabe einer angemessenen Be⸗

gleitung ist, welche übrigens nebst dem Leichen⸗Passe mit einem eigenen Reise⸗Dokumente versehen zu sein hat. 6

Endlich ist aus dem besagten Paß⸗Formulare zu daß die österreichischen Leichenpässe auf einen Monat vom Tage der Ausfer⸗ tigung giltig auszustellen sind, weshalb in einem Falle, in welchem von dem ausgefertigten Passe innerhalb der besagten Zeitfrist kein Gebrauch gemacht werden kann, entweder eine Erneuerung oder eine Verlängerung des Passes stattfinden muß. Hiernach wolle das Löbl. K. K. Landes⸗Präͤsidium bei Ausstellung von Leichen⸗Transport⸗Pässen vorgehen und es haben vorstehende Bestim⸗ mungen vom 1. Juni 1856 an in Wirksamkeit zu treten. Wien, am 6. Mai 1856.

Für den Minister des Innern. An das Loͤbl. K. K. Präsidium.

b. 8 6I 88 K. K. Oesterreichischer aH ertigten K. K. Statthalter Landes⸗Präsidenten Vice⸗Präsidenten der K. K. Statthalterei⸗Ab⸗ e(ilung im Königreiche Ungarn kraft des ihm von den K. K. Ministerien des Innern und der Finanzen eingeräumten Befugnisses die zollfreie und ungehinderte Transportirung der in doppeltem Sarge wohl verschlossenen Leiche des am zu verstorbenen welche von da mittels über nach zur Beerdigung verführt werden will, insoweit es das K. K. österreichische Staatsgebiet betrifft, unter Begleitung des mit einem eigenen Reise⸗ Dokumente versehenen und gegen gehörige Beobachtung der nöthigen sanitätspolizeilichen Vorsichten bewilligt worden ist, so wer⸗ den hiermit alle an den Orten, durch welche diese Leiche zu passiren hat, befindlichen Civil⸗ und Militair⸗Behörden beauftragt und beziehungsweise ersucht, dieselbe, gegen Vorweisung dieses vom heutigen unten angesetzten Tage auf einen Monat gültigen Passes frei und ungehindert passiren zu lassen und ihrem Transport den 2978. Vorschub zu leisten.

im Kronland,

Oer K. K. Statthalter.

Landes⸗Präsident. Statthalterei⸗Vice⸗Präfident. N. N.

Instruction vom 14. Juli 1856 zur Ausführung des Gesetzes vom 14. April 1856 betreffend die Landgemeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Schlesien und

Pommern exkl. Reg.⸗Bez. Stralsund.

Gesetz vom 24. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 130. S. 8725.) Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 143. S. Nl. Instruction vom 5. Juni 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 137. S.928)] Zusammenstellung vom 29. Oktober 1855. (Staats⸗Anzeiger Nr. 287. S. 2132.) b Gesetz vom 14. April 1856. (Staats⸗Anzeiger Nr. 122. S. 973 Gesetz vom 14. April 1856. (Staats⸗Anzeiger Nr. 122. S. 973. Gesetz vom 14. April 1856. (Staats⸗Anzeiger Nr. 122. S. 975,

Auf den Grund des §. 18 des Gesetzes vom 14. pril 1856, betreffend die Landgemeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der Mo⸗ narchie, wird zur Ausführung dieses Gesetzes nachstehende Instruction

ertheilt: Artikel 1.

Nachdem der Artikel 105 der Verfassungs⸗Urkunde durch das Geseß vom 24. Mai 1853 (Gesetz⸗Sammlung Nr. 3751) und die Gemeinde⸗ à0 Ordnung vom 11. März 1850 durch das Gesetz vom 24. Mai 1859 (Gesetz⸗Sammlung Nr. 3755) aufgehoben, und die früheren Gesetze und Verordnungen über die Landgemeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen wieder bergestellt resp. aufrecht erhalten worden sind, woruüber 1 nähere Erläuterung in der Instruction vom 5. Juni 1853 er⸗ theilt ist,

nachdem ferner wegen Erhaltung und Ergänzung der mit den länd⸗ lichen Kommunal-⸗Verfassungen in den östlichen Provinzen in wesentlichen Beziehungen stehenden ländlichen Polizei⸗Verfassung die Gesetze vom 4. April d. J., betreffend die Abänderung des Artikels 42 und Aufhebung des Artikels 114 der Verfassungs⸗Urkunde (Gesetz⸗Sammlung Nr. 441) und vom 14. April d. J., betreffend die ländlichen Orts⸗Obrigkeiten in den 188 östlichen Provinzen (Gesetz⸗Sammlung Nr. 4413) ergan⸗ gen sind,

bezweckt das gegenwärtige Gesetz vom 14. April d. J., betreffend die Landgemeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen (Ges.⸗Samml. Nr. 4414), die im Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 1853 vorbehal⸗ tene Fortbildung der Landgemeinde⸗Verfassungen durch ergänzende Be⸗ stimmungen zu den darüber bestehenden Gesetzen.

Die wichtigsten Vorschriften auf diesem Gebiet, welche insbesondere nach Inhalt des gegenwärtigen Gesetzes vom 14. April d. J. eine Er⸗ gänzung erfahren haben, sind im Eingange desselben aufgeführt.

Eine Uebersicht des gesammten älteren Rechtszustandes in Ansehung des ländlichen Gemeindewesens gewähren die unter dem 29. Oktober 1855 von dem Minister des Innern erlassenen provinziellen Zusammenstellungen der Bestimmungen und Anleitungen, betreffend die Landgemeinde-Ver⸗ fassungen. 1

Diejenigen Paragraphen in diesen Zusammenstellungen, welche über Punkte handeln, die durch das nunmehr verkündigte Gesetz vom 14ten April d. J. betroffen werden, fallen hinweg oder modifiziren sich gemäß den Vorschriften des letzteren. Unter dieser Maßgabe sind jedoch auch fernerhin die erwähnten Zusammenstellungen anzuwenden und als ein Hülfsmittel, um das gegenwärtige Gesetz im organischen Zusammenhange mit dem gesammten aͤlteren Rechtszustande und den wirklichen Verhält⸗ nissen und Bedürfnissen gemäß praktisch in Ausführung zu bringen, zu benutzen.

Antiksl 2.

Behufs Anwendung der dispositiven Vorschrift im ersten Sat des Alinea 2 §. 1 des gegenwärtigen Gesetzes haben die Regierungen durch die Landraͤthe unter Mitwirkung der Orts⸗Obrigkeiten und Zuziehung der Schulzen und Schöppen diejenigen Grundstücke, wecche bisher noch keinem Gemeinde⸗ oder selbstständigen Gutsbezirke (z. B. Domainengut, Rittergut, Stiftsgut, Kämmereigut, Freigut, kölmischem Gut) angehört haben, namentlich dergleichen Mühlen, Krüge, Schmieden, Forstgrund— stücke, Wüstungen ꝛc. mit Benutzung der landräthlichen Vorakten über solche Realitäten, der Orts-Negister, Regulirungs- und Separations⸗ Rezesse, Urbarien u. s. w. ermitteln und nach protokollarischer Verneh⸗ mung der Betheiligten, namentlich des Besitzers der Grundstuüͤcke, der be⸗ treffenden Gemeinden oder Gutsbesitzer, sich Vorschläge darüber machen zu lassen, mit welchem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke solche Grundstücke nach Lage, Prästations⸗Verhältnissen u. s. w. am zweckmäßigsten zu ber⸗ einigen sein werden. .

Sobald eine verhältnißmäßig erhebliche Anzahl solcher Verhandlun⸗ gen mit den nöthigen Beweisstuͤcken in dem betreffenden Kreise gesammelt sein wird, hat die Regierung den Landrath zu beauftragen, dem nächtt anstehenden Kreistage die gehörig vorbereiteten und ausgearbeiteten Vorschläge zur Prüfung und Begutachtung mitzutheilen.

Von dem Landrathe ist demnächst dieses Gutachten nebst den Akten an die Regierung berichtlich einzusenden, und von dieser der Gegenstand nach ressortmäßiger Prüfung mit ihrem Gutachten zur Entscheidung des Ober⸗Präsidenten zu bringen. Ueber jedes Grundstück, dessen Vereini⸗ gung mit einem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirk in Frage steht, ist in der Regel ein besonderer Bericht an die Negierung resp. an den Ober⸗ nhgt zu erstatten und von diesem besondere Entscheidung zu er⸗

eilen.

Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Grundstück bisher schon einem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirk angehört habe oder nicht, ist überall mit gründlicher Erörterung und vorsichtiger Würdigung der bestehenden Ver⸗ hältnisse und ihres Entwickelungsganges in Ansehung der Ausbildung

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Begrenzung der Gemeinde⸗ und Gutsbezirke zu verfahren. Was und ondere die Kirchen⸗, Pfarr⸗ und Schulgrundstücke betrifft, so hat insbesonn Verbindung mit den Gemeinde⸗ und Gutsbezirken größtentheils sich 8 estalt geordnet, daß hierüber im Allgemeinen von Amts wegen

hon Sre Verhandlungen anzuregen find. Vorkommendenfalls aber keine weSher.Präsident, bevor über eine für nothwendig erachtete neue hat der ung solcher Grundstücke mit einem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke Berein gna getroffen wird, mir Anzeige zu erstatten, damit über die Entsche in Betracht kommenden Parochial⸗ und Patronats⸗Verhältnisse bierben Ressort⸗Behörden in Communication getreten werden könne. nit 2 Ansehung der Bestimmungen in Alinea 3 und 4 des §. 1. sind Fatraͤge Behufs Einleitung von Verhandlungen abzuwarten; jedoch b Rücksprache mit den Betheiligten wieder aufzunehmen, wenn bezüg⸗ nach Anträge schon aus früherer Zeit vorliegen, aber bisher blos aus üchs icht auf das zu erwartende, nunmehr ergangene Gesetz über die ; emeinde⸗Verfassungen zurückgestellt worden sind. kandgsird die Vereinigung eines Gemeinde⸗Bezirks mit einem Gutsbezirke aͤß Alinea 3. §. 1. nachgesucht, so ist den Behufs Einholung der gülerhöchsten Genehmigung durch Vermittelung der Regierung und des Aber Präͤfidenten einzureichenden Verhandlungen gleichzeitig das in die⸗

Falle nach §. 2. zu errichtende Statut, nachdem dasselbe vom Ober⸗ gräfidenten zur Bestätigung geeignet befunden worden, zur diesseitigen genntnißnahme beizufügen. .“

Ueberall ist bei Anwendung der Bestimmungen des §. 1 des gegen⸗ vwärtigen Gesetzes das Verhältniß zu dem polizei⸗obrigkeitlichen Bezirke,

näherer Vorschrift des §. 11 des Gesetzes vom 14. April d. J., be⸗

naend die ländlichen Ortsobrigkeiten in den sechs östlichen Provinzen,

maleichen, . Lu gg. Baetnung vom 30. Mai 1853, mit zu beachten.

b Artikel 3. Wenn im §. 2 für gewisse Fälle die Errichtung eines Statuts dis⸗ geschrieben, ferner in den §§. 4, 7, 8, 11, 13 und 17 besondere Bestimmungen über die Ausübung autonomischer Befugnisse der Gemein⸗ den gegeben sind, so hat dadurch die den Landgemeinden, unter Mitwir⸗ kung der Aufsichts⸗Behörden, nach älterer Verfassung und Gesetzgebung binfichtlich der inneren Kommunal⸗ Angelegenheiten überhaupt zustehende Autonomie nur für einzelne Gegenstände eine Ergänzung durch nähere Präzisirung, resp. Erweiterung erfahren. Es bleiben daher für andere, zurch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht betroffene Gegenstände des gommunalwesens die statutarischen Befugnisse der Landgemeinden, wie solche sich sonst aus der bestehenden Verfassung und Gesetzgebung nach den in dem Reskript und den Zusammenstellungen vom 29. Oktober 1855 „S u. fgd. aufgeführten Bestimmungen näher ergeben, unberührt.

Uebrigens entspricht es der Stellung der Ortsobrigkeiten, daß die⸗ selbn auch bei Anwendung der §§. 2, 4, 7, 11, 13 und 7. insbesondere vor bezüglicher Einholung des Gutachtens des Kreistages, mit ihren Er⸗ kaärungen vernommen werden. 1

vofttiv vor⸗

Artikel 4.

In Betreff des Stimmrechts bildet die an die Spitze gestellte Vor⸗ schlf des §. 3, wonach die Theilnahme an dem Stimmrechte und die Art der Ausübung desselben in der Gemeinde⸗Versammlung durch die bestehende Ortsverfassung bestimmt wird, die Grundlage, derge⸗ falt, daß erst in dem Falle, wenn in einer Gemeinde über das Stimm⸗ rcht neue Anordnungen gemäß §. 4 sich als ein Bedürfniß ergeben und getroffen werden müssen, die in den §§. 5 und 6 enthaltenen Normen über die Zulassung zum Stimmrechte und über die Vertretung in der Ausübung desselben zur Anwendung kommen.

Nr. 1 des §F. 5 setzt für den Fall solcher neuen Anordnung den Besitz eines Wohnhauses im Gemeinde⸗Bezirk nur als Grenze fest, von welcher bei Verstattung zum Stimmrecht nicht abgegangen werden soll, was aber nicht ausschließt, nach Befinden der Umstaͤnde auch neben dem Hausbesitze noch einen Landbesitz von einem gewissen Umfange als Maßgabe festzustellen. Außerdem bietet aber auch die Vorschrift unter Rr. 5 des §. 5 Hülfsmittel dar, um einen nachtheiligen Einfluß des den tloßen Hausbesitzern eingeräͤumten Stimmrechts, den Besitzern von Acker⸗ nahrungen gegenüber, zu vermeiden.

Bei ebentueller Anwendung der Nr. 4 des § 5 sind die in der Ge⸗ gend bereits üblichen Einrichtungen wegen Eintheilung der Gemeinde⸗ glieder in Klassen und die sich hiernach und nach den besonderen lokalen Verhäͤltnissen empfehlende angemessene Vertheilung der Stimmen auf die Gemeindeglieder nach Quoten (z. B. ganze, halbe, viertel Stimmen ec.), ferner die Beziehung und Verhäͤltnißmäßigkeit der gewährten Rechte und Vortheile zu dem Maße und zu der Vertheilung der Lasten in dem Ge⸗ meinde⸗Verbande mit Berücksichtigung der Grundsätze des §. 12 sorg⸗ fäͤltiger Erwägung zu unterwerfen. b

Die Bestimmung des §. 6, wonach in der Ausübung des Stimm⸗ rechts Minderjährige durch ihren Stiefvater, sofern derselbe im Gemeinde⸗ Bezirk wohnt und das zum Stimmrecht befäaͤhigende Grundstück bewirth⸗ schaftet, vertreten werden können, wird der besondern Aufmerksamkeit im Interesse des bekannten Verhaͤltnisses der sogenannten „Interimswirth⸗ scaft“ empfohlen.

Die Bestimmungen des §. 7 und, im Zusammenhange hiermit, des §. 13 enthalten insbesondere die im Eingange des gegenwärtigen Gesetzes neghe Ergänzung der Gesetze vom 3. Januar 1845 und vom 24sten ai 1853.

Artikel 5.

Ergiebt sich das Bedürfniß der Einführung einer dauernden Ge⸗ meinde⸗Vertretung durch gewählte Gemeinde⸗Verordnete für eine Kom⸗ mune nach den aus früherer Zeit bereits vorliegenden, in Erwartung des gegenwärtigen Gemeinde⸗Gesetzes zurückgestellten Anträgen oder sonst durch bestUimmt hervortretende Zustände, und geht zufolge §. 8 des gegenwär⸗ igen Gesotzes von selbst ein Antrag der Gemeinde auf Einführung einer gewählten Gemeinde⸗Vertretung nicht ein, so kann die Regierung die Ge⸗ meinde durch den Landrath auffordern lassen, gleichzeitig mit dem Vor⸗ chlage eines Statuts über die erforderlichen Festsetzungen, den Antrag

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in vorkommenden Fällen, zu den Stadr⸗ Bezirken, nach §. 2

bis zum 15. September vertagt.

wegen Einführung einer gewählten Gemeinde⸗ retu stande der Berathung und Beschlußnahme zu enss 8, 8 Bevor jedoch die Regierung ihrerseits eine solche Anregung geben läßt, sind die betreffenden Verhältnisse einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, wobei unter gehöriger Würdigung der in dem Viril⸗Stimm⸗ recht der Gemeindeglieder von Alters her begründeten Vorzüge des länd⸗ lichen Gemeindelebens der nach Lokalverhältnissen verschiedenen Bedeu⸗ tung der Vermögens⸗Objekte der Gemeinden, wie auch der übrigen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zum Zweck der Vereinfachung der Kommunalverwaltung, besonders des §. 5 Nr. 4 und 5, betreffend die Klasseneintheilung und Einführung von Gesammtstimmen (Kollektiv⸗ stimmen) und des §. 10 wegen Erleichterung und näherer Feststellung der Form schriftlicher Gemeindebeschlüsse, Urkunden, Vollmachten u. s. w., d Bedürfnißfrage einer gründlichen Erwägung zu unterziehen ist. Artikel 6. 8

Wegen Einführung der städtischen Verfassung für Landgemeinden in Gemätzheit des §. 17 in dazu geeigneten Fällen sind die desfallfigen An⸗ träge abzuwarten oder, wo dergleichen aus letzterer Zeit etwa bereits vorliegen, hierüber die betreffenden Landgemeinden durch den Landrath anderweitig unter Erwägung der Bedürfnißfrage, mit Rücksicht auf den Einfluß des gegenwäͤrtigen Gesetzes auf die Regelung der Kommunal⸗ Verhältnisse des Orts, zu vernehmen.

Hält die Negierung den Antrag wegen Einführung der städtischen Verfassung in eine Landgemeinde, durch die Ausbildung eines etwa be⸗ reits eingetretenen überwiegend städtischen Lebens, mit Rücksicht auf den Umfang ihrer Bevölkerung, die Blüthe und Bedeutung der vorhandenen gewerblichen und Verkehrs⸗Verhältnisse, die Lage an Verbindungsstraßen frühere historische Verhaͤltnisse u. s. w. für begründet, so hat sie durch den Landrath einen Entwurf der für den Fall der Einführung der Städte⸗ Ordnung vom 30. Mai 1853 etwa erforderlichen Modifikationen dersel⸗ ben aufstellen und die betreffende Landgemeinde hierüber näher vernehmen zu lassen. Es wird dabei in der Regel nach Analogie der Bestimmung in §. 1 Alinea 2 der Städte⸗Ordnung die einfachere städtische Verfassung ohne kollegialischen Gemeinde⸗Vorstand in Gemäßheit des Titel VIII. zum Grunde zu legen sein.

Der Landrath hat demnächst die Verhandlungen unter gründlicher Darstellung der statistischen Verhältnisse, dem Kreistage zur gutachtlichen Erklärung vorzulegen, und diese der Regierung einzureichen, welche dar⸗ über an den Ober⸗Praͤfidenten berichtet. Letzterer hat hierauf den An⸗ trag, sobald derselbe zur Einholung des Gutachtens des Provinzial⸗Land⸗ tags hinreichend vorbereitet erscheint, an den Minister des Innern zu befördern. .

Artikel 7.

Weitere Instructionen zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes, welches durch den Anschluß an einen bekannten Rechtszustand die An⸗ wendung der in übersichtlicher Form gewährten ergänzenden Bestimmun⸗ gen erleichtert, bleiben vorbehalten, insofern sich dazu bei der praktischen Handhabung desselben und Entscheidung spezieller Fälle ein Bedürfniß ergeben sollte, namentlich in Ansehung der Vertheilung der Gemeinde⸗ Lasten und Besteuerung der Staatsdiener (§. 11 bis 19; eben so mit Rücksicht auf die besonderen und eigenthümlichen Verhältnisse einzelner Landestheile. 1 e“ 8

Berlin, den 14. Juli 1856. 8

1. Der Minister des Innern. von Westphalen.

Nichtamtliches.

Hessen. Darmstadt, 26. Juli. Morgen begiebt sich Se. Königliche Hoheit der Großherzog nach Schloß Ludwigshöhe bei Edenkoben, begleitet von seinem jüngsten Bruder, dem Prinzen Alexander, welcher in der nächsten Woche nach Rußland abreist, um der Krönung des Kaisers und der Kaiserin, seiner Schwester, in Moskau beizuwohnen. Es heißt, daß ihn auch der älteste Sohn des Prinzen Karl, Prinz Ludwig, der in Göttingen studirt, be⸗ gleiten soll. (Fr. P. Z.)

Frankfurt, 28. Juli. Im Laufe des gestrigen Tages sind die Herzogin von Orleans und der Graf von Paris hier angekommen. 1

Nassau. Wiesbaden, 27. Juli. Unsere Landstände wollen die Eisenbahnfrage, das Jagdgesetz, die Bundesreform, die Theurungszulage ꝛc. noch erledigen und dann Vertagung beantra⸗ gen. Die Domänenfrage bleibt bis zur Wiedereinberufung der Kammern einem hier zurückbleibenden Ausschuß zur Vorbehandlung überlassen. In der gestrigen Sitzung der ersten Kammer interpellirte der Abg. Siebert wegen Einführung des neuen Berg⸗ gesetzes, um durch eine geregeltere Besteuerung der Bergprodukte nach Maßen die Einkünfte der Landessteuerkasse um circa 100,000

l. zu ermehren. (Fr. J.) ü

8 1e..eeh Pen 25. Juli. Nach dem gestrigen Beschlusse des Nationalraths in Sachen des Westbahn⸗Konflikts konnte die Entscheidung des Ständeraths in dieser Frage nicht zweifel⸗ haft sein. Derselbe hat sich denn auch heute mit großer Mehr⸗ heit ebenfalls für Vertagung der Entscheidung bis zur September⸗ sitzung ausgesprochen. Der Nationalrath bewilligte heute für die Erbauung der Brünigstraße einen Betrag aus der Bundeskasse

400,000 Fr. 26. Fn. National⸗ und Ständerath haben heute nur

noch einige kleinere Geschäfte abgemacht und sodann ihre Arbeiten