1856 / 178 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

*

8

8 8 4* 5 2 0◻ 0 d 5 Abonnement beträgt: 8 für das Viertetzagk 8 I in allen Theilen der S 48 . ohne breis-Erhöhung. FrII ee eS. u. h

8 EE11111 1.98 Siuiht S.5

EE11

8

———

0 111“ Aule Post-Anstalten des In⸗- und l1se er Auslandes nehmen Hestetung an, 1“] für Serlin die Expedition des Königl.

prreußischen Staats-Anzeigers: aMauer⸗Straße Nr. 54.

1 78 1g8 5 v11“ L111““ adsis ,” 1 F“ 2

88 8 88 4

1“ E111“ 4

8B

II11e 111 8

““ ök11AXAX“

85

Berlin, Donnerstag den 31. Juli

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem ordentlichen Professor an der Universität zu Gießen, Hef⸗Baurath Dr. von Ritgen, dem Rechts⸗Anwalt und Notar, Fustizrath Henke zu Driesen im Kreise Friedeberg, und dem Tuch⸗ Fabrikanten Friedrich Hampke zu Brandenburg an der Havel, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Geheimen Regierungs⸗ Rath Oppermann im Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, und dem ordentlichen Professor an der Universität zu Berlin, Geheimen Justizrath Dr. von Keller, das Kreuz der Ritter des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, so wie dem Salz⸗Magazin⸗Aufseher Karger zu Westernkotten im Kreise Lipp⸗ stadt, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen; ferner

Die Kreisrichter Boehm in Krappitz, Fischer in Grottkau, Schmiedicke und Lesser in Neisse, Eberhard und Jonas in Ratibor und Felbier in Guttentag zu Kreisgerichts⸗Räthen

m.

Der Rechtsanwalt und Notar, Justizrath von Gizycki zu Samter ist zum Rechtsanwalt bei dem Appellationsgerichte zu Posen mit Belassung des Notariats und mit widerruflicher Einräumung der Praris als Rechtsanwalt bei dem Kreisgerichte zu Posen er⸗ nannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Königliche Bibliothek.

In der nächsten Woche vom 4. bis incl. 9. August findet im §. 24. des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek⸗Ordnung gemäß, die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle Diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf⸗ gefordert, solche während dieser Zeit, in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 12 Uhr, gegen die darüber ausgestellten Empfang⸗ scheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A.—H. am Montag und Dienstag, von J. R. am Mittwoch und Donnerstag, und S. Z. am Freitag und Sonnabend.

Berlin, den 28. Juli 1856. Der Königliche Geheime Regierungsrath und Ober⸗Bibliothekar.

e. t; 8 ection vom 14. Juli 1856 zur Aus

8

st r u

In

Landgemeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie für den Re⸗

gierungsbezirk Stralsund. „SGesetz vom 24. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 130 S. 875.)

TPöP1ö1 Instruction vom 5. Juni 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 137 S. 928.)

8 Auf den Grund des §. 18 des Gesetzes vom 14. April 1856, betref⸗

1““

des Gesetzes vom 14. April 1856 betreffend die

Stäͤdte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 143.

Gesetz vom 14. Aprit 1856. (Staats⸗Anzeiger Nr. 122 S. 975). Gesetz vom 26. Mai 1856. (Staats⸗Anzeiger Nr. 168 S. 1381.) b

p

fend die Landgemeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der wird zur Ausführung dieses Gesetzes nachstehende Instruction ertheilt:

Artikel 1.

Nachdem der Artikel 105 der Verfassungs⸗Urkunde durch das Gesetz vom 24. Mai 1853 (Gesetz⸗Sammlung Nr. 3751) und die Gemeinde⸗ ꝛc. Ordnung vom 11. März 1850 durch das Gesetz vom 24. Mai 1853 (Ge⸗ setz⸗Sammlung Nr. 3755) aufgehoben und die früheren Gesetze und Ver⸗ ordnungen über die Landgemeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Pro⸗ vinzen wieder hergestellt resp. aufrecht erhalten worden sind, worüber be⸗ beent .u“ Erläuterung in der Instruction vom 5. Juni 1853 er⸗ theilt ist,

nachdem ferner wegen Erhaltung und Ergänzung der mit den länd⸗ lichen Kommunal⸗Verfassungen in den östlichen Provinzen in wesentlichen Beziehungen stehenden ländlichen Polizei⸗Verfassung die Gesetze vom 14. April d. J., betreffend die Abänderung des Artikels 42 und Aufhebung des Artikels 114 der Verfassungs⸗Urkunde (Gesetz⸗Sammlung Nr. 4412) und vom 14. April d. J., betreffend die ländlichen Orts⸗Obrigkeiten in sechs östlichen Probinzen (Gesetz⸗Sammlung Nr. 4413) ergangen sind,

bezweckt das gegenwärtige Gesetz vom 14. April d. J., betreffend die Landgemeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen (Gesetz⸗Samm⸗ lung Nr. 4414), die im Artikel 3. des Gesetzes vom 24. Mai 1853 vor⸗ behaltene Fortbildung der Landgemeinde⸗Verfassungen durch ergänzende Bestimmungen zu den darüber bestehenden Gesetzen.

Artikel 2.

Behufs Anwendung der dispofitiven Vorschrift im ersten Satz des Alinea 2. §. 1. des gegenwärtigen Gesetzes haben die Regierungen durch die Landräthe unter Mitwirkung der Orts⸗Obrigkeiten und Zuziehung der Schulzen und Schöppen diejenigen Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeinde⸗ oder selbstständigen Gutsbezirke (z. B. Domainengut, Ritter⸗ gut, Stiftsgut, Kämmereigut, Freigut, kölmischem Gut) angehört haben, namentlich dergleichen Mühlen, Krüge, Schmieden, Forstgrundstücke, Wüstungen ꝛc. mit Benutzung der landräthlichen Vorakten uͤber solche Realitäten, der Orts⸗Register, Regulirungs⸗ und Separations⸗ARezesse, Urbarien u. s. w. ermitteln und nach protokollarischer Vernehmung der Betheiligten, namentlich des Besitzers der Grundstücke, der betreffen⸗ den Gemeinden oder Gutsbesitzer, sich Vorschläge darüber machen zu lassen, mit welchem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke solche Grundstücke nach Lage, Prästations⸗Verhältnissen u. s. w. am zweckmäßigsten zu vereinigen sein werden.

Sobald eine verhältnißmäßig erhebliche Anzahl solcher Verhand⸗ lungen mit den nöthigen Beweisstücken in dem betreffenden Kreise ge⸗ sammelt sein wird, hat die Regierung den Landrath zu beauftragen, dem nächst anstehenden Kreistage die gehörig vorbereiteten und ausgearbeiteten Vorschläge zur Prüfung und Begutachtung mitzutheilen.

Von dem Landrathe ist demnächst dieses Gutachten nebst den Akten an die Regierung berichtlich einzusenden, und von dieser der Gegenstand nach ressortmäßiger Pruͤfung mit ihrem Gutachten zur Entscheidung des Ober⸗Präsidenten zu bringen. Ueber jedes Grundstück, dessen Vereinigung mit einem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirk in Frage steht, ist in der Regel ein besonderer Bericht an die Regierung resp. an den Ober⸗Präsiden⸗ ten zu erstatten und von diesem besondere Entscheidung zu ertheilen.

Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Grundstück bisher schon einem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirk angehört habe oder nicht, ist überall mit gründlicher Erörterung und vorsichtiger Würdigung der bestehenden Ver⸗ hältnisse und ihres Entwickelungsganges in Ansehung der Ausbildung und Begrenzung der Gemeinde⸗ und Gutsbezirke zu verfahren. Was insbesondere die Kirchen⸗, Pfarr⸗ und Schulgrundstücke betrifft, so hat sich deren Verbindung mit den Gemeinde⸗ und Gutsbezirken groͤßtentheils schon dergestalt geordnet, daß hierüber im Allgemeinen von Amtswegen keine weiteren Verhandlungen anzuregen sind. Vorkommendenfalls aber hat der Ober⸗Präsident, bevor über eine für nothwendig erachtete neue Vereinigung solcher Grundstücke mit einem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke Entscheidung getroffen wird, mir Anzeige zu erstatten, damit über die hierbei in Betracht kommenden Parochial⸗ und Patronats⸗Verhältnisse mit den Ressort⸗Behörden in Communition getreten werden könne.

Für Neu⸗Vorpommern, wo es nach den besonderen Verhältnissen öfters zunächst darauf ankommen wird, Gemeinde⸗Bezirke zu bilden, bietet hierzu die Bestimmung im Schlußsatz des Alinea 2 §. 1 den geeig⸗ neten Weg.

Bei Bil e-Bezirken find die Interessen der vor⸗

1 öI1“

ung von Gemeind

d 16