1856 / 178 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Sat =Sni Ass ltahes s. Aeftk 55ut e“

4 handenen einzelnen Besitzungen und Ortschasten, deren Umfang, Lage, Prästationsfähigkeit und die bereits unter denselben bestehenden Verbin⸗ dungen für gemeinschaftliche öffentliche Zwecke möglichst zu beachten; namentlich auch die nach der eigenthümlichen Verfassung dieses Landes⸗ theils ausgebildeten Vereinigungen in den Armen⸗ und Kirchspiels⸗Ver⸗ qänden. Wo die Kirchspiels⸗Verbände einen solchen Umfang haben, daß die Anlehnung der neu zu bildenden Gemeinde an dieselben der Einfach⸗

heit der lokalen Kommunal⸗Verwaltung und der gewohnten Selbstständig⸗ keit der einzelnen Ortschaften wesentlichen Abbruch thun würde, können bei genügender Leistungsfähigkeit auch mehrere neue Gemeinde⸗Bezirke innerhalb jener größeren Verbände gebildet werden. 1

(Vergleiche auch §§. 7 und 13 des gegenwärtigen Gesetzes und §. 7

des Gesetzes vom 26. Mai 1856, betreffend die Zertheilung von Grund⸗

stücken und die Gründung neuer Ansiedelungen in Neu⸗Vorpommern und Rügen. .

831, Ansehung der Bestimmungen in Alinea 3 und 4 des §. 1 sind

die Anträge behufs Einleitung von Verhandlungen abzuwarten; jedoch

nach Rücksprache mit den Betheiligten wieder aufzunehmen, wenn bezüg⸗

liche Anträge schon aus früherer Zeit vorliegen, aber bisher blos aus

Ruücksicht auf das zu erwartende, nunmehr ergangene Gesetz über die

Landgemeinde⸗Verfassungen zurückgestellt worden sind.

Wird die Vereinigung eines Gemeinde⸗Bezirks mit einem Gutsbezirke ggemäß Alinea 3 §. 1 nachgesucht, so ist den Behufs Einholung der Aller⸗ höchsten Genehmigung durch Vermittelung der Regierung und des Ober⸗ Präsidenten einzureichenden Verhandlungen gleichzeitig das in diesem Falle nach §. 2 zu errichtende Statut, nachdem dasselbe vom Ober⸗Prä⸗ fidenten zur Bestätigung geeignet befunden worden, zur diesseitigen Kennt⸗ nißnahme beizufügen.

8 . Uebe dc3 hei Anwendung der Bestimmungen des §. 1 des gegen⸗

waͤrtigen Gesetzes das Verhältniß zu dem polizei⸗obrigkeitlichen Bezirke,

nach näherer Vorschrift des §. 11 des Gesetzes vom ö14. April d. J.,

betreffend die ländlichen Ortsobrigkeiten in den sechs östlichen Provinzen,

ingleichen, in vorkommenden Fällen, zu den Stadt⸗Bezirken, nach 8. 2 der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853, mit zu beachten.

Artikel 3. 88 Wenn im §. 2 für gewisse Fälle die Errichtung eines Statuts dis⸗ ppoositiv vorgeschrieben, ferner in den §§. 4, 71, 8, 11, 13 und 17 beson⸗ ddere Bestimmungen über die Ausübung autonomischer Befugnisse der Ge⸗

maeinden gegeben sind, so hat dadurch die den Landgemeinden, unter Mit⸗

wirkung der Aufsichts⸗Behörden, nach älterer Verfassung und Gesetzgebung m28 hinsichtlich der inneren Kommunal⸗Angelegenheiten überhaupt zustehende Autonomie nur für einzelne Gegenstände eine Ergänzung durch nähere Praäͤzisirung, resp. Erweiterung erfahren. Es bleiben daher für andere, durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht betroffene Gegenstäͤnde des Kommunalwesens die statutarischen Befugnisse der Landgemeinden, wie sooclche sich sonst aus der bestehenden Verfassung und Gesetzgebung näher

ergeben, unberührt. b

Uebrigens entspricht es der Stellung der Ortsobrigkeiten, daß dieselben auch bei Anwendung der §§. 2, 4, 7, 11, 13 und 17, insbesondere vor bezuͤglicher Einholung des Gutachtens des Kreistages, mit ihren Erklä⸗ rungen vernommen werden.

In Betreff des Stimmrechts bildet die an die ellte Vor⸗ scchrift des §. 3, wonach die Theilnahme an dem Stimmrechte und die Alrt der Ausübung desselben in der Gemeinde⸗Versammlung durch die bestehende Ortsberfassung bestimmt wird, die Grundlage, dergestalt, i daß erst in dem Falle, wenn in einer Gemeinde über das Stimmrecht neue Anordnungen gemäß §. 4 sich als ein Bedürfniß ergeben und ge⸗ rtroffen werden müssen, die in den §§. 5 und 6 enthaltenen Normen über ddie Zulassung zum Stimmrechte und über die Vertretung in der Aus⸗ übung desselben zur Anwendung kommen. 8 Nr. 1 des §. 5 setzt für den Fall solcher neuen Anordnung den Be⸗ sitz eines Wohnhauses im Gemeinde⸗Bezirk nur als Grenze fest, von wel⸗ Icher bei Verstattung zum Stimmrecht nicht abgegangen werden soll, was 892 aber nicht ausschließt, nach Befinden der Umstände auch neben dem Heausbesitze noch einen Landbesitz von einem gewissen Umfange als Maß⸗ gabe festzustellen. Außerdem bietet aber auch die Vorschrift unter Nr. 5 des §. 5 Hülfsmittel dar, um einen nachtheiligen Einfluß des den bloßen

Hausbesitzern eingeräumten Stimmrechts, den Besitzern von Ackernahrun⸗ gen gegenüber, zu vermeiden.

Bei eventueller Anwendung der Nr. 4 des §. 5 find die in der Ge⸗

gend bereits üblichen Einrichtungen wegen Eintheilung der Gemeinde⸗

Glieder in Klassen und die sich hiernach und nach den besonderen lokalen

Verhältnissen empfehlende angemessene Vertheilung der Stimmen auf die

Gemeindeglieder nach Quoten (z. B. ganze, halbe, viertel ꝛc. Stimmen), ferner die Beziehung und Verhältnißmäßigkeit der gewährten Rechte und

Vortheile zu dem Maße und zu der Vertheilung der Lasten in dem Ge⸗ meinde⸗Verbande mit Berücksichtigung der Grundsatze des §. 12 sorgfäl⸗ tiger Erwägung zu unterwerfen.

Die Bestimmung des §. 6, wonach in der Ausübung des Stimm⸗ rech ts Minderjährige durch ihren Stiefvater, sofern derselbe im Gemeinde⸗ bezirk wohnt und das zum Stimmrecht befähigende Grundstück bewirth⸗ schaftet, bvertreten werden können, wird der besonderen Aufmerksamkeit im Interesse des bekannten Verhältnisses der sogenannten „Interims⸗ wirthschaft“ empfohlen.

Die Bestimmungen des §. 7 und, im Zusammenhange hiermit, des §. 13 enthalten insbesondere die im Eingange des gegenwärtigen Gesetzes angekündigte Ergänzung der Gesetze vom 3. Januar 1845 und vom 24. Mai 1853, welche mit gewissen Modificationen auch für Neu⸗Vorpommern und Rügen durch das Gesetz vom 20. 5 1856 eingeführt worden sind.

b Artikel 5.

Ergiebt sich das Bedürfniß der Einführung einer dauernden Ge⸗ meinde⸗Vertretung durch gewählte Gemeinde⸗Verordnete für eine Kom⸗ mune nach den aus früherer Zeit bereits vorliegenden, in Erwartung

*

es gegenwaͤrtigen Gemeinde⸗Gesetes zurückge stellten Anträgen ober

v““ S8

öEEEEEESIAA EEI1“ sonst durch bestimmt hervortretende Zustände, und geht zufolge H gegenwärtigen Gesetzes von selbst ein Antrag der Gemeinde auf Einsbe rung einer gewählten Gemeinde⸗Vertretung nicht ein, so kann die 81 gierung die Gemeinde durch den Landrath auffordern lassen, 9 mit dem Vorschlage eines Statuts über die erforderlichen Feftseboe 8 den Antrag wegen Einführung einer gewählten Gemeinde⸗Vertragder, zum Gegenstande der Berathung und Beschlußnahme zu machen. ung

Bevor jedoch die Regierung ihrerseits eine solche Anregung geb läßt, sind die betreffenden Verhältnisse einer sorgfaͤltigen Prüfung en unterwerfen, wobei unter gehöriger Würdigung der in dem Viril-⸗Stima- recht der Gemeindeglieder von Alters her begründeten Vorzüge des la n- lichen Gemeindelebens der nach Lokalverhältnissen verschiedenen Bedad⸗ tung der Vermögens⸗Objekte der Gemeinden, wie auch der übrigen 5 stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zum Zweck der Vereinfachung 8 Kommunal⸗Verwaltung, besonders des §. 5 Nr. 4 und 5, betreffend 5 Klassen⸗Eintheilung und Einführung von Gesammtstimmen (Kollektivstim men), und des §. 10 wegen Erleichterung und näherer Feststellung der Form schriftlicher Gemeinde⸗Beschlüsse, Urkunden, Vollmachten u. 88 die Bedürfnißfrage einer Nin Tv zu unterziehen ist. 8

Wegen Einführung der städtischen Verfassung für Landgemeinden in Gemäßheit des §. 17 in dazu geeigneten Fällen sind die desfallsigen An⸗ träge abzuwarten oder, wo dergleichen aus letzterer Zeit etwa bereitz vorliegen, hierüber die betreffenden Landgemeinden durch den Landrath anderweitig unter Erwägung der Bedürfnißfrage, mit Rücksicht auf den Einfluß des gegenwärtigen Gesetzes auf die Regelung der Kommunal⸗ Verhältnisse des Ortes, zu vernehmen.

Häͤlt die Regierung den Antrag wegen Einführuug der städtischen Verfassung in eine Landgemeinde, durch die Ausbildung eines etwa be⸗ reits eingetretenen überwiegend städtischen Lebens, mit Rücksicht auf den Umfang ihrer Bevölkerung, die Blüthe und Bedeutung der vorhandenen gewerblichen und Verkehrs⸗Verhältnisse, die Lage an Verbindungsstraßen frühere historische Verhältnisse u. s. w. für begründet, so hat sie durch den Landrath einen Entwurf der für den Fall der Einfuührung der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 etwa erforderlichen Modificationen derselben aufstellen und die betreffende Landgemeinde hierüber näher ver⸗ nehmen zu lassen. Es wird dabei in der Regel nach Analogie der Be⸗ stimmung in §. 1 Alinea 2 der Städte⸗Ordnung die einfachere städtische Verfassung ohne kollegialischen Gemeinde⸗Vorstand in Gemäßheit des Titel VIII. zum Grunde zu legen sein.

Der Landrath hat demnäͤchst die Verhandlungen unter gründlicher Darstellung der statistischen Verhältnisse dem Kreistage zur gutachtlichen Erklärung vorzulegen, und diese der Regierung einzureichen, welche darüber an den Ober⸗Präsidenten berichtet. Letzterer hat hierauf den Antrag, sobald derselbe zur Einholung des Gutachtens des Provinzial⸗ Landtags hinreichend vorbereitet erscheint, an den Minister des Innern zu befördern. Artikel 7.

Weitere Instructionen zur Ausführung des gegenwärtigen Geseßes,

welches durch den Anschluß an einen bekannten Rechtszustand die An⸗ wendung der in übersichtlicher Form gewährten ergänzenden Bestimmun⸗ gen erleichtert, bleiben vorbehalten, insofern sich dazu bei der praktischen Handhabung desselben und Entscheidung spezieller Fälle ein Bedürfniß ergeben sollte, namentlich in Ansehung der Vertheilung der Gemeinde⸗ lasten und Besteuerung der Staatsdiener (§. 11 bis 14); eben so mit Rücksicht auf die besonderen und eigenthümlichen Verhältnisse einzelner Landestheile.

2 uli 1856. 1

Der Minister des Innern *

v. Westphalen. van

v111616A4A4“ Instruction v 1856 zur Ausführug des Gesetzesvom 14. April 1856, betreffenddie Land⸗ gemeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Pro⸗ vinzen der Preußischen Monarchie, für die

Provinz Posen.

Gesetz vom 24. Mai 1853. (Staats⸗Anzeige Nr. 130. S. 875.

Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 143. S. 971.) Instruction vom 5. Juni 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 137. S. 928.) Gesetz vom 14. April 1856. (Staats⸗Anzeiger Nr. 122. S. 975.)

Auf den Grund des §. 18 des Gesetzes vom 14. April 1856, be⸗ treffend die Landgemeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der Monarchie, wird zur Ausführung dieses Gesetzes nachstehende In⸗ struction ertheilt:

Artikel 1.

Nachdem der Artikel 105 der Verfassungs⸗Urkunde durch das Geset vom 24. Mai 1853 (Gesetz⸗Sammlung Nr. 3751) und die Gemeinde⸗ z. Ordnung vom 11. März 1850 durch das Gesetz vom 24. Mai 1853 (Ge⸗ set⸗Sammlung Nr. 3755) aufgehoben, und die früheren Gesetze und Ver⸗ ordnungen über die Landgemeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen wieder hergestellt resp. aufrecht erhalten worden sind, worüber hga n übes⸗ Erläuterung in der Instruction vom 5. Juni 1853 er⸗

eilt ist, 8

nachdem ferner wegen Erhaltung und Ergänzung der mit den laͤnd— lichen Kommunal⸗Verfassungen in den östlichen Provinzen in wesentlichen Beziehungen stehenden ländlichen Polizei⸗Verfassung die Gesetze 14. April d. J., betreffend die Abänderung des Artikels 42 und Aufhebung des