1856 / 178 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

tels 114 der Verfassungs⸗Urkunde (Gesetz⸗Sammlung Nr. 4412) und tenen Normen über die Zulassung zum Stimmrechte und über die Ver Arti 44 April d. J., betreffend die ländlichen Orts⸗Obrigkeiten in den tretung in der Ausuübung desselben zur Anwendung kommen. öftlichen Proolnzen (Gesetz⸗Sammlung Nr. 4413), ergangen sind, Nr. 1 des §. 5 setzt für den Fall solcher neuen Anordnung den schs weckt das gegenwärtige Gesetz vom 14. April d. J., betreffend die Besitz eines Wohnhauses im Gemeiade⸗Bezirk nur als Grenze fest, von emeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen (Gesetz, welcher bei Verstattung zum Stimmrecht nicht abgegangen werden soll, vndg Nr. 4414), die im Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 1853 was aber nicht ausschließt, nach Befinden der Umstände auch neben

eeniache Fortbildung der Landgemeinde⸗Verfassungen durch ergänzende dem Hausbesitze noch einen Landbefitz von einem gewissen Umfange als vestimmungen zu den darüber bestehenden Gesetzen. Maßgabe festzustellen. Außerdem bietet aber auch die Vorschrift unter Be Artikel 2. Nr. 5 des §. 5 Hülfsmittel dar, um einen nachtheiligen Einfluß des den

Behufs Anwendung der dispositiven Vorschrift im ersten Satz des bloßen Hausbesitzern eingeräumten Stimmrechts, den Besitzern von Acker⸗ 561 des gegenwärtigen Gesetzes haben die Regierungen durch nahrungen gegenüber, zu vermeiden.

lünga ezibe unter Mitwirkung der Orts⸗Obrigkeiten und Zuziehung Bei eventueller Anwendung der Nr. 4 des §. 5 find die in der Gegend der Schulzen und Schöppen diejenigen Grundstücke, welche bisher noch bereits üblichen Einrichtungen wegen Eintheilung der Gemeindeglieder in kinem Gemeinde⸗ oder felbststäͤndigen Gutsbezirke (z. B. Domainengut, Klassen und die sich hiernach und nach den besonderen lokalen Verhäͤlt⸗ t, Stiftsgut, Kämmereigut, Freigut, kölmischem Gut) angehört nissen empfehlende angemessene Vertheilung der Stimmen auf die Ge⸗

ttergu 8 1 8 . „8 1 . . . .1708 namentlich dergleichen Mühlen, Krüge, Schmieden, Forstgrund⸗ meindeglieder nach Quoten (z. B. ganze, halbe, viertel ꝛc. Stimmen),

18 Wuͤstungen ꝛc. mit Benutzung der landräthlichen Vorakten über ferner die Beziehung und Verhaäͤltnißmäßigkeit der gewährten Rechte und solche Realitäten, der Orts⸗Register, Negulirungs⸗ und Separations⸗Re⸗ Vortbeile zu dem Maße und zu der Vertheilung der Lasten in dem Ge⸗ esse, Urbarien u. s. w. ermitteln und nach protokollarischer Verneh⸗ meinde⸗Verbande mit Berücksichtigung der Grundsätze des §. 12 sorgfäl⸗ nnt der Betheiligten, namentlich des Besitzers der Grundstücke, der be⸗ tiger Erwägung zu unterwerfen. neftenden Gemeinden oder Gutsbesitzer, sich Vorschläge darüber machen Die Bestimmung des §. 6., wonach in der Ausübung des Stimm⸗ 1 lassen, mit welchem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke solche Grundstücke rechts Minderjaͤhrige durch ihren Stiefvater, sofern derselbe im Gemeinde⸗ nach Lage, Prästations⸗Verhältnissen u. s. w. am zweckmäßigsten zu ver⸗ Bezirk wohnt und das zum Stimmrecht befähigende Grundstück bewirth⸗ inigen sein werden. 23381 1 schaftet, vertreten werden können, wird der besonderen Aufmerksamkeit Sobald eine verhältnißmäßig erhebliche Anzahl solcher Verhand⸗ im Interesse des bekannten Verhältnisses der sogenannten „Interimswirth⸗ lungen mit den nöthigen Beweisstücken in dem betreffenden Kreise ge⸗ schaft“ empfohlen.

fuumelt sein wird, hat die Negierung den Landrath zu beauftragen, dem Die Bestimmungen des §. 1. und, im Zusammenhange hiermit, des

nächst anstehenden Kreistage die gehörig vorbereiteten und ausgearbeiteten §. 13. enthalten insbesondere die im Eingange des gegenwärtigen Gesetzes

Vorschääge zur Prüfung und Begutachtung mitzutheilen. angekündigte Ergänzung der Gesetze vom 3. Januar 1845 und vom Von dem Landrathe ist demnächst dieses Gutachten nebst den Akten 24. Mai 1853.

un die Regierung berichtlich einzusenden, und von dieser der Gegenstand Artikel 5.

nach reffortmäßiger Pruͤfung mit ihrem Gutachten zur Entscheidung des Ergiebt sich das Bedürfniß der Einführung einer dauernden Gemeinde⸗

Dber⸗Präsidenten zu bringen. Ueber jedes Grundstuͤck, dessen Vereini⸗ Vertretung durch gewählte Gemeinde⸗Verordnete für eine Kommune nach aung mit einem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirk in Frage steht, ist in der den aus früherer Zeit bereits vorliegenden, in Erwartung des gegenwär⸗ gegel ein besonderer Bericht an die Regierung resp. an den Ober⸗ tigen Gemeindegesetes zurückgestellten Anträgen oder sonst durch bestimmt präfidenten zu erstatten und von diesem besondere Entscheidung zu er⸗ hervortretende Zustände, und geht zufolge §. 8 des gegenwärtigen Ge⸗ lheilen. 8 setzes von selbst ein Antrag der Gemeinde auf Einführung einer gewähle Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Grundstück bisher schon einem ten Gemeinde⸗Vertretung nicht ein, so kann die Regierung die Gemeind⸗ hemeinde⸗oder Gutsbezirk angehört habe oder nicht, ist überall mit durch den Landrath auffordern lassen, gleichzeitig mit dem Vorschlage gründlicher Erörterung und vorsichtiger Würdigung der bestehenden Ver⸗ eines Statuts über die erforderlichen Festsetzungen, den Antrag wegen jältnise und ihres Entwickekungsganges in Ansehung der Ausbildung Einführung einer gewählten Gemeinde⸗Vertretung zum Gegenstande der und Begrenzung der Gemeinde⸗ und Gutsbezirke zu verfahren. Was Berathung und Beschlußnahme zu machen. inzbesondere die Kirchen⸗, Pfarr⸗ und Schulgrundstücke betrifft, so hat Bevor jedoch die Regierung ihrerseits eine solche Anregung geben läßt, ch deren Verbindung mit den Gemeinde⸗ und Gutsbezirken größtentheils sind die betreffenden Verhältnisse einer sorgfältigen Prüfung zu unter⸗ scon dergestalt geordnet, daß hierüber im Allgemeinen von Amtswegen werfen, wobei unter gehöriger Würdigung der in dem Viril⸗Stimmrecht fine weileren Verhandlungen anzuregen sind. Vorkommendenfalls aber der Gemeindeglieder von Alters her begründeten Vorzüge des ländlichen hat der Ober⸗Präfident, bevor uüͤber eine für nothwenig erachtete neue Gemeindelebens der nach Lokal⸗Verhältnissen verschiedenen Bedeutung der Vereingung solcher Grundstücke mit einem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke Vermögens⸗Objekte der Gemeinden, wie auch der übrigen Bestimmungen Entschedung getroffen wird, mir Anzeige zu erstatten, damit über die des gegenwärtigen Gesetzes zum Zweck der Vereinfachung der Kommunal⸗ bierbei in Betracht kommendenden Parochial⸗ und Patronats⸗Verhält⸗ Verwaltung, kesonders des §. 5 Nr. 4 und 5, betreffend die Klassen⸗ nise mit den Ressort⸗Behörden in Communication getreten werden könne. Eintheilung und Einführung von Gesammtstimmen (Kollektivstimmen), In Ansehung der Bestimmungen in Alinea 3 und 4 des §. 1. sind und des §. 10 wegen Erleichterung und näherer Feststellung der Form die Anträge Behufs Einleitung von Verhandlungen abzuwarten; jedoch schriftlicher Gemeinde⸗Beschlüsse, Urkunden, Vollmachten u. s. w., die Be⸗ nach Ruͤcksprache mit den Betheiligten wieder aufzunehmen, wenn bezüg⸗ dürfnißfrage einer gründlichen Erwägung zu unterziehen ist.

sche Antraͤge schon aus früherer Zeit vorliegen, aber bisher blos aus Artikel 6. Kückficht auf das zu erwartende, nunmehr ergangene Gesetz über die Wegen Einfuührung der städtischen Verfassung für Landgemeinden in kandgemeinde⸗Verfassungen zurückgestellt worden find. Gemäßheit des 17 in dazu geeigneten Fällen find die desfallsigen An⸗

Wird die Vereinigung eines Gemeinde⸗Bezirks mit einem Gutsbezirke träge abzuwarten oder, wo dergleichen aus letzterer Zeit etwa bereits gemäß Alinea 3. §. 1. nachgesucht, so ist den Behufs Einholung der vorliegen, hierüber die betreffenden Landgemeinden durch den Landrath Allerhöchsten Genehmigung durch Vermittelung der Regierung und des anderweitig unter Erwägung der Bedürfnißfrage, mit Rücksicht auf den Ober⸗Präfidenten einzureichenden Verhandlungen gleichzeitig das in diesem Einfluß des gegenwärtigen Gesetzes auf die Negelung der Kommunal⸗ Falle nach §. 2. zu errichtende Statut, nachdem dasselbe vom Ober⸗Prä⸗ Verhältnisse des Orts, zu vernehmen. sdenten zur Bestätigung geeignet befunden worden, zur diesseitigen Hält die Regierung den Antrag wegen Einführung der städtischen

enntnißnahme beizufügen. Verfassung in eine Landgemeinde, durch die Ausbildung eines etwa be⸗

Ueberall ist bei Anwendung der Bestimmungen des §. 1. des gegen⸗ reits eingetretenen überwiegend städtischen Lebens, mit Rücksicht auf den wärtigen Gesetzes das Verhältniß zu dem polizei⸗obrigkeitlichen Bezirke, Umfang ihrer Bevölkerung, die Blüthe und Bedeutung der vorhandenen nach näͤherer Vorschrift des §. 11. des Gesetzes vom 14. April d. J., gewerblichen und Verkehrs⸗Verhältnisse, die Lage an Verbindungsstraßen, betreffend die ländlichen Ortsobrigkeiten in den sechs öͤstlichen Provinzen, frühere historische Verhältnisse u. s. w. für begründet, so hat sie durch ingleichen, in vorkommenden Fällen, zu den Stadtbezirken, nach §. 2. den Landrath einen Entwurf der für den Fall der Einführung der der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853, mit zu beachten. Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 etwa erforderlichen Modificationen

Artikel 3. b dderselben aufstellen und die betreffende Landgemeinde hierüber näher ver⸗ vofttiv vorgeschrieben, ferner in den §§. 4, 7, 8, 11, 13 und 17 beson⸗ stimmung in §. 1 Alinea 2 der Städte⸗Ordnung die einfachere städtische dere Bestimmungen über die Ausübung autonomischer Befugnisse der Ge⸗ Verfassung ohne kollegialischen Gemeinde⸗Vorstand in Gemäßheit des meinden gegeben sind, so hat dadurch die den Landgemeinden, unter Mit⸗ Titel VIII. zum Grunde zu legen sein. wirkung der Aufsichts⸗Behörden, nach älterer Verfassung und Gesetzge⸗ Der Landrath hat demnächst die Verhandlungen unter gruündlicher tung hinsichtlich der inneren Kommunal⸗Angelegenheiten überhaupt zu- Darstellung der statistischen Verhältnisse, dem Kreistage zur gutachtlichen sehende Autonomie nur fuͤr einzelne Gegenstände eine Ergänzung durch Erklärung vorzulegen, und diese der Regierung einzureichen, welchr nähere Praͤcisirung, resp. Erweiterung erfahren. Es bleiben daher für darüber an den Ober⸗Präsidenten berichtet. Letztere hat hierauf den ndere, durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht betroffene Gegenstände Antrag, so bald derselbe zur Einholung des Gutachtens des Provinzial⸗ des Kommunalwesens die statutarischen Befugnisse der Landgemeinden, Landtags hinreichend vorbereitet erscheint, an den Minister des Inne wie solche sich sonst aus der bestehenden Verfassung und Gesetzgebung zu befördern. näher ergeben, unberührt. Artikel 7. u Uebrigens entspricht es der Stellung der Ortsobrigkeiten, daß die⸗ Weitere Instruction zur Ausführung des gegenwäaͤrtigen Gesetzes, slben auch bei Anwendung der §§. 2, 4, 7, 11, 13 und 17, insbesondere welches durch den Anschluß an einen bekannten Rechtszustand die Anwendung or bezuͤglicher Einholung des Gutachtens des Kreistages, mit ihren der in übersichtlicher Form gewährten ergänzenden Bestimmungen erleichtert,

Erklkärungen vernommen werden. bleiben vorbehalten, insofern sich dazu bei der praktischen Handhabung Artikel 4. desselben und Entscheidung spezieller Bane ein Bedürfniß ergeben sollte, In Betreff des Stimmrechts bildet die an die Spitze gestellte Vor⸗ namentlich in Ansehung der Vertheilung der Gemeindelasten und Be⸗

schift des §F. 3, wonach die Theilnahme an dem Stimmrechte und die steuerung der Staatsdiener (§§. 11 bis 14); eben so mit Rücksicht auf Art der Ausübung desselben in der Gemeinde⸗Versammlung durch die die besonderen und eigenthümlichen Verhältnisse einzelner Landestheile. hestehende Ortsverfassung bestimmt wird, die Grundlage, Berlin, den 14. Juli 1856. dergestalt, daß erst in dem Falle, wenn in einer Gemeinde über das 18 Stimmrecht neue Anordnungen gemäß §. 4 sich als ein Bedürfniß er⸗ Der Minister des Innern.

geben und getroffen werden muͤssen, die in den §§. 5 und 6 enthal⸗ vbvon Westphalen.

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