1856 / 179 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Das Abonnement beträgt: 8 6* 1 V 188 25 Sgr. 8s kns 2 DU un 1 g 1 c 9 . für das Dierteljahaha 1.““ Theilen . 1. 2 ohne preis⸗Erhöhung. öIn; Fsar. gagspicht: uih. macbl1ds

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Aue Post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen Bestellung an, für Berlin die Expedition des Königl. preußischen Staats-Anzeigers:

Mauer⸗Straste Nr. 54.

8

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Königlich württembergischen Offtzieren Orden zu verleihen, und zwar: 81 b 1 Den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit d dem General von Hardegg; 1““ b IIl. den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse: dem Obersten Freiherrn von Berlichingen; IIlI. den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse: dem Flügel⸗Adjutanten, Major von Baumbach; 8 Iv. den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse: den Hauptleuten: Bürlen und 8 Mauch, so wie

den Ober⸗Lieutenants: Grafen von Pückler und von Mauckler.

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Superintendenten Grabe zu Langensalza zum Direktor des evangelischen Schullehrer⸗Seminars zu Barby im Regierungs⸗ Bezirk Magdeburg; und

An Stelle des verstorbenen Konsuls Ludw. Trapmann in Charleston den dortigen Kaufmann W. H. Trapmann zum Kon⸗

sul daselbst zu ernennen

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Handel, Gewerbe und

Ministerium für 8 e Arbeiten.

öffentli

Das 41ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter

Nr. 4487. den Allerhöchsten Erlaß vom 30. Juni 1856, betreffend s;sdie Bestätigung der in Magdeburg unter dem Namen „Magdeburger Privatbank“ zum Betriebe von Bank⸗

geschäften gebildeten Actien⸗Gesellschaft. Berlin, den 1. August 1856. 4

Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Die Universität wird zur dankbaren Erinnerung an ihren erha⸗ benen Stifter, König Friedrich Wilhelm III., am 3. August, Mittags 12 Uhr, in ihrem großen Hörsaale eine Gedächtnißfeier begehen. Die Eingeladenen werden hierdurch ganz ergebenst ersucht, die ihnen zugestellten Karten am Eingange vorzuzeigen.

Die Herren Studirenden haben den Zutritt auf Vorzeigung ihrer Erkennungskarte. v 11““

Zerlin, den 1. August 1856. Der Rektor der Untversität.

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Instruc des Gesetzes vom 1

Landgemeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie Provinz Sachsen.

Gesetz vom 24. Mai 1853.

Stäͤdte⸗Ordnung vom 30 S. 971.)

Instruction vom 5. Juni 1853. Zusammenstellung vom 29. Oktober 1855.

S. 2132.) Gesetz vom 14. Apri

Auf den Grund des §

treffend die Landgemeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen 18 zur Ausführung dieses Gesetzes nachstehende In⸗

der Monarchie, wird struction ertheilt:

Nachdem der Artikel 105 der Verfassungs⸗Urkunde vom 24. Mai 1853 (Gesetz⸗Sammlun Ordnung vom 11. März 1850 dur 3755) aufgehoben, und die früheren Gesetze und Verordnungen über die Landgemeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen wieder hergestellt resp. aufrecht erhalten worden sind, worüber bereits nähere Erläuterung in der Instruction vom 5. Juni 1853 er⸗

(Gesetz⸗Sammlung Nr.

theilt ist, nachdem ferner

lichen Kommunal-Verfassungen in den östlichen Provinzen in wesentlichen enden läͤndlichen Polizei⸗Verfassung die Gesetze vom

Beziehungen steh 14. April d. J., betreffend hebung des Art. 114 der Ver und vom 14. April d. J., den sechs östlichen Provin sind,

bezweckt das gegenwä die Landgemeinde⸗Verfassun Sammlung Nr. 4414), die

vorbehaltene Fortbildung der Landgemeinde⸗Verfassungen durch ergänzend

Bestimmungen zu den darüu— Die wichtigsten Vorsch nach Inhalt

gänzung erfahren haben

Eine Uebersicht des gesammte des laͤndlichen Gemeindewesens gewähren die unter dem 29.

von dem Minister des Inne der Bestimmungen und An fassungen. Diejenigen Punkte handeln, die durch d. J. betroffen werden, fa Vorschriften des letzteren. hin die erwähnten Zusamm

mittel, um das gegenwärtige Gesetz im dem gesammten älteren Nechtszustande ß praktisch in Ausführung zu bringen, zu benutzen

und Bedürfnissen gemä

Behufs Anwendung der dispositiven Alinea 2 §. 1 des gegenwärtigen die Landräthe unter Mitwirkung der Schulzen und Schöppen diejenige

oder sel Kämt

keinem Gemeinde⸗ Rittergut, Stiftsgut,

haben, namentlich dergleichen stücke, Wüstungen ꝛc. mit Benutzung

Ministerium des Innern.

tion vom 14. Juli 1856 zur. Ausführung

des gegenwärtigen Gesetzes vom 14. April d. J. eine Er „sind im Eingange desselben aufgeführt.

Paragraphen in diesen Zusammenstellungen,

1

4. April1856 betreffend die

für di

(Staats⸗Anzeiger Nr. 130. S. 875.) 0. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 143.

(Staats⸗Anzeiger Nr. 137. S. 928.) (Staats⸗Anzeiger Nr. 287.

Staats⸗Anzeiger Nr. 122. S. LEEE11 1 8

.18 des Gesetzes vom 14 Abril

Artikel 1.

I

e durch das Gesetz Nr. 3751) und die Gemeinde⸗ ꝛc.

das Gesetz vom 24. Mai 1853

Erhaltung und Ergänzung der mit den länd⸗

die Abänderung des Artikels 42 und Auf⸗ fassungs⸗Urkunde (Gesetz⸗Sammlung Nr. 4412) betreffend die ländlichen Orts⸗Obrigkeiten in zen (Gesetz⸗-Sammlung Nr. 4413), ergangen

rtige Gesetz vom 14. April d. J., betreffend gen in den sechs östlichen Provinzen (Gesetz⸗ im Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 1853

ber bestehenden Gesetzen. 1 riften auf diesem Gebiet, welche insbesonder

n aͤlteren Rechtszustandes in Ansehung Oktober 1855 on erlassenen provinziellen Zusammenstellungen leitungen, betreffend die Landgemeinde⸗Ver⸗

welche über das nunmehr verkündigte Gesetz vom 14. April llen hinweg oder modifiziren sich gemäß den Unter dieser Maßgabe sind jedoch auch ferner⸗ enstellungen anzuwenden und als ein Hülfs⸗ . organischen Zusammenhange mit und den wirklichen Verhältnissen

Artikel 2. . Vorschrift im ersten Satz des Gesetzes haben die Regierungen durch der Orts-Obrigkeiten und Zuziehung n Grundstücke, welche bisher noch bststaͤndigen Gutsbezirke (z. B. Domainengut, nereigut, Freigut, kölmischem Gut) angehört Mühlen, Krüge, Schmieden, Forstgrund⸗ der landräthlichen Vorakten übern