1856 / 179 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

nehmung

sein wird, hat die Regierung

schläge zur Prüfung und

mit einem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirk in Frage steht,

zu lassen, mit welchem Gemeinde⸗

2 EE11n 1“ solche Nealitäten, der Orts⸗Negister, Regulrrungs⸗ und Separations⸗ Nezesse, Urbarien u. s. w. ermitteln und nach protokollarischer Ver⸗ der Betheiligten, namentlich des Besitzers der Grundstücke, der

betreffenden Gemeinden oder Gutsbesitzer, sich Vorschläge darüber machen oder Gutsbezirke solche Grundstücke am zweckmäßigsten zu ver⸗

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nach Lage, Prästations⸗Verhältnissen u. s. w. einigen sein werden.

Sobald eine verhältnißmäßig erhebliche Anzahl solcher Verhandlun⸗ gen mit den nöthigen Beweisstücken in dem betreffenden Kreise gesammelt den Landrath zu beauftragen, dem nächst gehörig vorbereiteten und ausgearbeiteten Vor⸗ Begutachtung mitzutheilen.

Von dem Landrathe ist demnächst dieses Gutachten nebst den Akten an die Regierung berichtlich einzusenden, und von dieser der Gegenstand nach ressortmaͤßiger Prüfung mit ihrem Gutachten zur Entscheidung des Ober⸗Präsidenten zu bringen. Ueber jedes Grundstück, dessen Vereinigung

ist in der Regel ein beson derer Bericht an die Regierung resp. an den Ober⸗Präfiden⸗ ten zu erstatten und von diesem besondere Entscheidung zu ertheilen.

Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Grundstück bisher schon einem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirk angehört habe oder nicht, ist überall mit gründ⸗

anstehenden Kreistage die

licher Erörterung und vorsichtiger Würdigung der bestehenden Verhaͤlt⸗

nisse und ihres Entwickelungsganges

deren Verbindung mit den

in Ansehung der Ausbildung und Begrenzung der Gemeinde⸗ und Gutsbezirke zu verfahren. Was insbe⸗ sondere die Kirchen⸗, Pfarr⸗ und Schulgrundstücke betrifft, so hat sich Gemeinde⸗ und Gutsbezirken größtentheils

kchon dergestalt geordnet, daß hierüber im Allgemeinen von Amtswegen

seine weiteren Verhandlungen anzuregen sind. Vorkommendenfalls aber hat der Ober⸗Präsident, bevor über eine für nothwendig erachtete neue Vereinigung solcher Grundstücke mit einem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke Entscheidung getroffen wird, mir Anzeige zu⸗ erstatten, damit über die hierbei in Betracht kommenden Parochial⸗ und Patronats⸗Verhältnisse mit den Ressort⸗Behörden in Communication getreten werden könne. In Ansehung der Bestimmungen in Alinea 3 und 4 des §. 1 sind die Anträge behufs Einleitung von Verhandlungen abzuwarten; jedoch nach Nücksprache mit den Betheiligten wieder aufzunehmen, wenn bezüg⸗ liche Anträͤge schon aus früherer Zeit vorliegen, aber bisher blos aus Rücksicht auf das zu erwartende, nunmehr ergangene Gesetz über die

Landgemeinde⸗Verfassungen zurückgestellt worden sind.

Wird die Vereinigung eines Gemeinde⸗Bezirks mit einem Gutsbezirke gemäß Alinea 3 §. 1 nachgesucht, so ist den behufs Einholung der Aller⸗ höchsten Genehmigung durch Vermittelung der Negierung und des Ober⸗ Präsidenten einzureichenden Verhandlungen gleichzeitig das in diesem Falle nach §. 2 zu errichtende Statut, nachdem dasselbe vom Ober⸗Prä⸗ fidenten zur Bestätigung geeignet befunden worden, zur diesseitigen Kenntnißnahme beizufügen.

Ueberall ist bei Anwendung der Bestimmungen des §. 1 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes das Verhältniß zu dem polizei⸗obrigkeitlichen Bezirke, nach näherer Vorschrift des §. 11 des Gesetzes vom 14. April d. J., betreffend die ländlichen Orts⸗Obrigkeiten in den sechs östlichen Provin⸗ zen, imgleichen, in vorkommenden Fällen, zu den Stadt⸗Bezirken, nach §. 2 der Stäͤdte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853, mit zu beachten.

In den zum Verwaltungs⸗Verbande der Provinz Sachsen gehöri⸗ der Westphälischen Zwischen⸗Regierung unterworfen gewesenen Landestheilen ist bei Anwendung der Bestimmungen der §§. 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes auch die Vorschrift der Allerhoͤchsten Ver⸗ ordnung vom 31. März 1833 (Gesetz⸗Sammlung S. 62) wegen Auf⸗ hebung der Verbindung der dortigen Domainen⸗ und Rittergüter mit den Gemeinden zu berücksichtigen. Soll die erfolgte Verbindung fort⸗ gesetzt werden, so ist ein Statut nach §. 2 wärtigen Gesetzes v 111XX“*“⁊ vhb

Wenn im §. 2 für gewisse Fälle die Errichtung eines Statuts dis⸗ positiv vorgeschrieben, ferner in den §§. 4, 7, 8, 11, 13 und 17 beson⸗ dere Bestimmungen über die Ausübung autonomischer Befugnisse der Ge⸗ meinden gegeben sind, so hat dadurch die den Landgemeinden, unter Mit⸗ wirkung der Aufsichts⸗Behörden, nach älterer Verfassung und Gesetzgebung hinsichtlich der inneren Kommunal⸗Angelegenheiten überhaupt zustehende Autonomie nur für einzelne Gegenstände eine Ergänzung durch nähere Präzifirung resp. Erweiterung erfahren. Es bleiben daher für andere, durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht betroffene Gegenstände des Kommunalwesens die statutarischen Befugnisse der Landgemeinden, wie solche sich sonst aus der bestehenden Verfassung und Gesetzgebung nach den in dem Rescript und den Zusammenstellungen vom 29. Oktober 1855 §. 8 u. fgd. aufgeführten Bestimmungen näher ergeben, unberührt.

Uebrigens entspricht es der Stellung der Ortsobrigkeiten, daß die⸗ selben auch bei Anwendung der §§. 2, 4, 7, 11, 13 und 17, insbesondere vor bezüglicher Einholung des Gutachtens des Kreistages, mit ihren Er⸗ klärungen vernommen werden.

Artikel 4.

In Betreff des Stimmrechts bildet die an die Spitze gestellte Vor⸗ schrift des §. 3, wonach die Theilnahme an dem Stimmrechte und die Art der Ausübung desselben in der Gemeinde⸗Versammlung durch die bestehende Ortsverfassung bestimmt wird, die Grundlage, der⸗ gestalt, daß erst in dem Falle, wenn in einer Gemeinde über das Stimm⸗ recht neue Anordnungen gemäß §. 4. sich als ein Bedürfniß ergeben und getroffen werden müssen, die in den §§. 5. und 6. enthaltenen Normen über die Zulassung zum Stimmrechte und über die Vertretung in der Ausübung desselben zur Anwendung kommen.

„Nr. 1 des §. 5 setzt für den Fall solcher neuen Anordnung den Besitz eines Wohnhauses im Gemeinde⸗Bezirk nur als Graͤnze fest, von welcher bei Verstattung zum Stimmrecht nicht abgegangen werden soll, was aber nicht ausschließt, nach Befinden der Umstäͤnde auch neben dem Hausbesitze noch einen Landbesitz von einem gewissen Umfange als Maßgabe festzustellen. Außerdem bietet aber auch die Vorschrift unter

gen,

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Nr. 5 des F. 5 Hülfsmittel hm einen nachtheiligen Einfluß des b 8 bloßen Hausbesitzern eingeräumten Stimmrechts, den Besitzern von Ache nahrungen gegenüber, zu vermeiden. er⸗

Bei eventueller Anwendung der Nr. 4 des §. 5 sind die in der G gend bereits üblichen Einrichtungen wegen Eintheilung der Gemeinde glieder in Klassen und die sich hiernach und nach den besonderen lokales Verhältnissen empfehlende angemessene Vertheilung der Stimmen auf dn Gemeindeglieder nach Quoten (z. B. ganze, halbe, biertel ꝛc. Stimme ferner die Beziehung und Verhältnißmäßigkeit der gewährten Rechte 9 Vortheile zu dem Maße und zu der Vertheilung der Lasten in dem Ge⸗ meinde⸗Verbande mit Berücksichtigung der Grundsatze des §. 12 sorgfäl⸗ tiger Erwägung zu unterwerfen.

Die Bestimmung des §. 6, wonach in der Ausübung des Stimm⸗ rechts Minderjährige durch ihren Stiesvater, sofern derselbe im Gemeinde⸗ bezirk wohnt und das zum Stimmrecht befähigende Grundstück bewirth⸗ schaftet, vertreten werden können, wird der besonderen Aufmerksamkeit in Interesse des bekannten Verbältnisses der sogenannten „Interimswirthschaft⸗ empfohlen.

Die Bestimmungen des §. 7 und, im Zusammenhange biermit, des §. 13 enthalten insbesondere die im Eingange des gegenwärtigen Gesetes angekündigte Ergänzung der Gesetze vom 3. Januar 1845 und vom 24. Mai 1853.

Artikel 5.

Ergiebt sich das Bedürfniß der Einführung einer dauernden Ge⸗ meinde⸗Vertretung durch gewählte Gemeinde⸗Verordnete für eine Konm⸗ mune nach den aus früherer Zeit bereits vorliegenden, in Erwartung des gegenwaäͤrtigen Gemeindegesetzes zurückgestellten Anträgen oder sonst durch bestimmt hervortretende Zustände, und geht zufolge §. 8 des gegenwaͤrt⸗ gen Gesetzes von selbst ein Antrag der Gemeinde auf Einführung einer gewählten Gemeinde⸗Vertretung nicht ein, so kann die Regierung die Ge⸗ meinde durch den Landrath auffordern lassen, gleichzeitig mit dem Ver⸗ schlage eines Statuts über die erforderlichen Festsetzungen, den Antrag wegen Einführung einer gewählten Gemeinde⸗Vertretung zum Gegenstande der Berathung und Beschlußnahme zu machen.

Bevor jedoch die Regierung ibrerseits eine solche Anregung geben läͤßt, sind die betreffenden Verhältnisse einer sorgfältigen Prüfung zuü unterwerfen, wobei unter gehöriger Würdigung der in dem Viril⸗Stimn⸗ recht der Gemeindeglieder von Alters her begründeten Vorzüge des länd⸗ lichen Gemeindelebens der nach Lokal-Verhältnissen verschiedenen Bedeu⸗ tung der Vermögens⸗Objekte der Gemeinden, wie auch der übrigen Ve⸗ stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zum Zweck der Vereinfachung der Kommunal⸗Verwaltung, besonders des §. 5 Nr. 4 und 5, betreffend die Klassen⸗Eintheilung und Einführung von Gesammtstimmen (Kollektie⸗ stimmen), und des § 10 wegen Erleichterung und näherer Feststellung der Form schriftlicher Gemeinde-Beschlüsse, Urkunden, Vollmachten u.sew. die Bedürfnißfrage einer gründlichen Erwägung zu unterzi hen ist.

Artikel 6.

Mit Rücksicht auf die Bestimmung in §. 15 Alinea 2 wird für die Provinz Sachsen auf die Allerhöchste Verordnung vom 24. Dezember 1816 (Gesetz⸗-Sammlung pro 1817 S. 57), betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Forsten, verwiesen.

Artikel 7.

Wegen Einführung der stäͤdtischen Verfassung für Landgemeindenm Gemäßheit des §. 17 in dazu geeigneten Fällen sind die desfallsigen An⸗ träge abzuwarten oder, wo dergleichen aus letzterer Zeit etwa bereits vorliegen, hierüber die betreffenden Landgemeinden durch den Landrath anderweitig unter Erwägung der Beduͤrfnißfrage, mit Rüucksicht auf den Einfluß des gegenwärtigen Gesetzes auf die Regelung der Kommunal⸗ Verhältnisse des Orts, zu vernehmen.

Häaͤlt die Regierung den Antrag wegen Einführung der städtischen Verfassung in eine Landgemeinde, durch die Ausbildung eines etwa bereits eingetretenen überwiegend städtischen Lebens, mit Rücksicht auf den Umfang ihrer Bevölkerung, die Blüthe und Bedeutung der vorhandeyen gewerb⸗ lichen und Verkehrs⸗Verhältnisse, die Lage an Verbindungsstraßen, früber⸗ historische Verhältnisse u. s. w. für begründet, so hat sie durch den Land⸗ rath einen Entwurf der für den Fall der Einführung der Städte⸗Ord⸗ nung vom 30. Mai 1853 etwa erforderlichen Modificationen derselben aufstellen und die betreffende Landgemeinde bierüber näher vernehmen su lassen. Es wird dabei in der Regel nach Analogie der Bestimmung in §. 1 Alinea 2 der Städte⸗Ordnung die einfachere städtische Verfassung ohne kollegialischen Gemeinde-Vorstand in Gemäßheit des Titel VIII. zum Grunde zu legen sein.

Der Landrath hat demnächst die Verhandlungen unter gründlicher Darstellung der statistischen Verhältnisse, dem Kreistage zur gutachtlichen Erklärung vorzulegen, und diese der Regierung einzureichen, welche dar⸗ über an den Ober-⸗Präsidenten berichtet. Letzterer hat hierauf den An⸗ trag, sobald derselbe zur Einholung des Gutachtens des Provinzial⸗Land⸗ tags binreichend vorbereitet erscheint, an den Minister des Innern zu befördern.

Artikel 8.

Weitere Instructionen zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetes⸗ welches durch den Anschluß an einen bekannten Rechtszustand die An⸗ wendung der in übersichtlicher Form gewährten ergänzenden Bestimmun⸗ gen erleichtert, bleiben vorbehalten, insofern sich dazu bei der praktischen Handhabung desselben und Entscheidung spezieller Fälle ein Bedürfniß ergeben sollte, namentlich in Ansehung der Vertheilung der Gemeinde⸗ Lasten und Besteuerung der Staatsdiener (§. 11 bis 14); eben 10. mit Rücksicht auf die besondern und eigenthümlichen Verhaͤltnisse einzelner Landestheile. 8 8

rlin, d 4. Juli 1856.