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Gerichte gegebenen Vorschriften zur Anwendung kommen. —
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9 ½% ☛☚ 18.5 Zu H. 2 des Gesetzes. — 1) Die nach den 8 258. 259, Tit. 16, Thl. II. SAllgem. Landrechts resp. den korrespondirenden Vorschriften der Berg⸗Ordnungen den administrativen Bergbeamten ertheilte Befugniß zur Aufnahme von Kaufverträgen über einzelne Kuxe oder Kux⸗Antheile ist nicht weiter 1 auszuüben. 2) Zur Aufnahme der im §. 2 des Gesetzes vom 18. April 1855 be⸗ 3 zeichneten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit find alljähr⸗ lich im Voraus bestimmte Tage und Stunden festzusetzen und durch Aushang oder in sonst üblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Der Iustitiarius darf sich der Aufnahme solcher Anträge und Akte, gegen deren Gesetzlichkeit nichts zu erinnern ist, niemals entziehen; seine Kompetenz wird jedoch durch den Umfang des Bezirks desjenigen Berg⸗ amts begrenzt, bei welchem er zu fungiren hat. Unter dieser Beschrän⸗ kung ist er befugt, insbesondere die nachfolgend erwähnten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen:
a) Verträge über die Bildung von Schürf⸗Gesellschaften und über die Ausführung von Schürf⸗Arbeiten mit den Arbeitern und Lieferanten; —
Verträge über Muthungen, so wie über verliehenes oder kon⸗ zesfionirtes Berg⸗Eigenthum, namentlich über eigentliche Berg⸗ werke, Erb⸗Stollen⸗Gerechtigkeiten, Poch⸗, Wasch⸗ und sonstige Aufbereitungs⸗Anstalten, so wie über die zum Ressort der Berg⸗
u8 behoͤrde gehörigen Hüttenwerke, desgleichen Verträge über Per⸗
nssDi aln tinenz⸗Grundstuͤcke und sonstige Zubehörungen des Berg⸗Eigen⸗ 88 thums und deren Erwerbs⸗Verträge, welche sich zugleich auf
andere Eigenthums⸗Objekte beziehen, darf der Justitiarius nicht aufnehmen; Vernehmungen der Gewerken behufs der Besitztitel⸗Berichtigung, Schuld⸗ und Pfand⸗Verschreibungen, Cessionen eingetragener Forderungen, Quittungen und Löschungs⸗Bewilligungen, so wie alle sonstigen auf Eintragung im Berggegen⸗ und Hypotheken⸗ buch bezüglichen Erklärungen und Anträge, soweit es sich bei diesen Akten lediglich um Berg⸗Eigenthum handelt. Auch zu dden hierbei erforderlichen Vernehmungen zum Zweck der Erbes⸗ Lgegitimation ist der Bergamts⸗Justitiarius befugt, dagegen steht ihm die Ertheilung von Erbes⸗Legitimations⸗Attesten nicht zu; Consolidations⸗Anträge und Verträge und deren Beglaubigung, Löschungs⸗ und überhaupt alle Verträge, welche sich auf das Verhältniß mehrerer Gewerkschaften oder Bergwerks⸗Unterneh⸗ mer gegen einander beziehen, desgleichen Verträge der Miteigen⸗ thümer eines und desselben Bergwerks unter einander; Verträge der Bergwerks⸗Unternehmer, Repräsentanten und Gruben⸗Vorstaͤnde mit den gewerkschaftlichen Beamten (Dienst⸗ Verträaͤäͤge) und mit den Arbeitern, Lieferungs⸗Verträge über Gegenstaͤnde des Bergbau⸗Betriebes, so wie Vollmachten in Bergwerks⸗Angelegenheiten; Verträge der Gewerkschaften und Bergwerks⸗Unternehmer mit — den Grundeigenthümern über Abtretung von Grund und Boden Daäu bergbaulichen Zwecken und über Entschädigungs⸗Ansprüche. Die aufgenommenen Protokolle über Akte der freiwilligen Gerichts⸗ barkeit werden zu einem besonderen, bei jedem Bergamt über diesen Gegenstand anzulegenden Aktenstücke gebracht und dort wird die Ausfertigung der ÜUrkunden, so wie die Aushändigung der Ausfer⸗ tigung oder deren Hinübergabe zu anderen Bergamts⸗Akten, z. B. zu den Muthungs⸗Betriebs⸗Akten, verfügt. Steht jedoch ein auf⸗ genommenes Rechtsgeschäft in einer solchen Beziehung zu dem Berg⸗ gegen⸗ und Hypothekenbuch, daß es bei den Grund⸗Akten unter allen Umständen einer beglaubigten Abschrift bedarf, z. B. weil in der Folge eine Eintragung daraus erfolgen soll, so wird die Ur⸗ ““ schrift der Verhandlung sofort zu den Grund⸗Akten genommen und ddort das weiter Erforderliche wegen Ertheilung der Ausfertigun⸗ gen ec. verfügt. 1 Ddie Ausfertigungen des Bergamts werden von dem Direktor und dem Justitiarius vollzogen. 8 Art. III. Zu K§. 4 des Gesetes.
1) Die von den Bergämtern zu erstattenden Berichte sind in den Fällen s b a. des §. 4 des Gesetzes an das betreffende Appellations⸗ gericht und an das Ober⸗Bergamt gemeinschaftlich, in den Fällen daFen- Uher an dee pheganonsaericht zu richten, dem es über— I eibt, vor seiner Entscheidung die Aeußeru es betreffenden DOOber⸗Bergamts - 3 duesrupg Hes Htreffenden Allgemeine Bestimmungen der Appellationsgerichte an die ihnen untergeordneten Gerichtsbehörden in Hypothekensachen sind, falls dadurch auch das Berggegen⸗ und Hypothekenbuch berührt wird, nach vorangegangenem Benehmen mit den Ober⸗Bergämtern auch den Bergämtern zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitzutheilen.
Findet bei der gedachten Kommunication zwi en dem Ap— pellations⸗Gericht und dem Ober⸗Bergamt eine haen 8”
so ist von ihnen in gemeinschaftlich zu erstattendem Beri gemei ich em Berichte die
Entscheidung der unterzeichneten Ministerien einzuholen. E16““ 2 1“ “ —
Art. IV ““ Einer besonderen Sportel⸗Taxe bedarf es nicht, da die für die Beziehung wird lediglich auf die Gesetze vom 10. Mai 1851 und 9 Mai 1854 (Geset⸗Sammlung von 1851 S. 622 und von 1854 S. 273), so wie
Zustiz⸗Ministerial⸗Instruction vom 1. Juni 1854 hiermit da⸗
auf die wiesen.*) G . Berlin, den 10. Juli 1856.
— Der Justiz⸗Minister.
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Der Minister für H bal- 9, 88 er Mi andel, Ge— und öffentliche Arbeiten⸗ erhe
In Vertretung: 8 Pommer⸗Esche.
Vorstehende Instruction wird den Gerichten hierdurch zur Nathat tung mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß dieselbe von Seiten 9 Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auch 6 Bergbehörden zur Befolgung mitgetheilt werden wird. b. b den 22. Juli 1856. 8
Berlin, 8 Der Justiz⸗Minister.
“ Simons.
die Gerichtsbehörden in den Landestheilen,“ “
in denen die Allgemeine Hypotheken⸗ 11Xm“
*) Vergleiche die amtliche Ausgabe der Sportelgesetze vom 10. Mam 1851, vom 3. Mai 1853 und vom 9. Mai 1854 nebst der Instruction des Justiz⸗Ministers vom 1. Juni 1854. — Verlin, 1854. Decker'sce Geheime Sber⸗Hofbuchdruckerei.
Auszug aus einer Verfügung vom 20. Mai 1856 — betreffend das Verfahren bei Veranlagung der klassifizirten Einkommensteuer.
Instruction vom 24. September 1851.
(Staats⸗Anzeiger Nr. 88, S. 477.)
8 In Betreff des Bedenkens, welches sich auf die Bestimmungen in den §§. 28, 29 und 30 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 wegen
der bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens zum Grundezu legenden Normaljahre bezieht, ist darauf hinzuweisen, daß die Veranla⸗
gung der klassifizirten Einkommensteuer in Gemäßheit der §§. 22 und?2.
des Gesetzes vom 1. Mai 1851 unter Vermeidung jedes tieferen und lästigen Eindringens in die Verhältnisse der Steuerpflichtigen er⸗ folgen muß, daher behufs der Veranlagung selbst nur ganz aus⸗
V nahmsweise die Nothwendigkeit hervortreten kann, von den in den
Einkommensverhältnissen eines Steuerpflichtigen während des letzten Jahres eingetretenen Veränderungen spezielle Kenntniß zu neh⸗ men, in Beziehung auf die bei Weitem überwiegende Zahl de Fälle es vielmehr genügen wird, den Einfluß, welchen die Ve⸗ hältnisse des betreffenden Jahres für die verschiedenen Ge—
schäftszweige auf die Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen
ausgeübt haben möchten, so weit zu übersehen, um danac mit einiger Sicherheit beurtheilen zu können, ob und inwieweit sich die Erhöhung der bisherigen Steuersätze der einzelnen Steuer⸗ pflichtigen, beziehungsweise die Heranziehung einzelner, bisher nicht für einkommen⸗steuerpflichtig erachteter Personen zu dieser Steuer⸗ form rechtfertigen lassen dürfte. Ein solches allgemeines Urtheil über die muthmaßliche Vermehrung des Einkommens der Steuer⸗ pflichtigen wird sich aber für die meisten Einkommensquellen am Schlusse des Jahres, wo die Veranlagung für das nächste Jahr stattfinden muß, ohne Schwierigkeiten gewinnen lassen, da zu dieser Zeit die Ergebnisse der Ernte vorliegen, und in Beziehung auf Handel, Gewerbebetrieb u. s. w. die im Laufe des Jahres erzielten Resultate mit einiger Zuverlässigkeit übersehen werden können.
In Betreff der Einkommensbeträge, welche den gesetlichen Vorschriften zufolge nach dem Durchschnitte der drei letzten Jahte bemessen werden müssen, ist es überdies in Beziehung auf das fis⸗ kalische Interesse nicht von durchgreifender Bedeutung, wenn die Einnahmen des letzten Jahres behufs der Veranlagung für das nächste noch nicht vollständig sollten erfaßt werden können, da, was für das letztere etwa unbeachtet bleiben möͤchte, jedenfalls für das demnächst folgende Jahr zur Berücksichtigung gelangen muß.
kommt aber hinzu, daß behufs der Veranlagung immer nur das— jenige Einkommen berücksichtigt werden darf, welches von dem Steuerpflichtigen während des, der Einkommenberechnung zum Grunde zu legenden Zeitraums wirklich bezogen worden ist nicht aber dasjenige, welches, wenn es auch ganz oder zum Theill noch auf den gedachten Zeitraum zu rechnen ist, doch erst später zur Feststellung und Auszahlung an den Steuerpflichtigen gelangt, wie dies in dem besonders hervorgehobenen Fall der Dividenden⸗ Zahlungen bei Actienunternehmungen in der Regel stattfindet. In Beziehung hierauf werden beispielsweise behufs der Veranlagung für das Jahr 1857 nur diejenigen Dividenden in Betracht gezogen werden dürfen, welche, obwohl aus dem Betriebsjahre 1855 her⸗ rührend, dennoch erst im Jahrr 1856 festgestellt und an die Actien⸗ Inhaber ausgezahlt werden, weil dies die für das, dem Veranla⸗
8 57) vorhergegangene Jahr (1856) gezahlten Beträge Pnae 5 80 de9” esetes sind und daher das zu besteu⸗ en bilden. 8* 8 Eimrehieran festgehalten, so ergiebt sich auch die Befürchtung begründet, daß sich die Einnahmen aus Actien⸗Dividenden als Be rücksichtigung bei Persrzasng. der klassifizirten Einkommen⸗ der Ber lich entziehen koͤnnten. 2 llerdings ist aber hinsichtlich sG 6 Punktes seitens der Einschätzungs⸗Kommission zu N. N. diese r nicht richtig verfahren worden und daher hierin die erfor⸗ fethen, Remedur herbeizuführen. 8 vas Anlangend die Behandlung der Reclamationen, so ist es Sache Steuerpflichtigen, die zur Beurtheilung der von ihm erhobenen p erdepunkte erforderlichen thatsächlichen Unterlagen vollständig eschw er sich selbst die Zurückweisung seiner
bei affen, widrigenfalls h 1— sabehusc beizumessen haben würde. Je nach den Umständen
eirks⸗Kommission ihm aber zur Beibringung der frag⸗ vhi di chogen so geräumige Fristen bewilligen können, daß er lche alt derselben im Stande ist, den Abschluß seiner Einnahmen 8 Aus für das vorangegangene Jahr vollständig zu be⸗
wirken. Hinsichtlich
2) derjenigen
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Bedenken, welche sich an die Auslegung und Ausführung der im §. 36 des Gesetzes vom 83 Mai 1851 enthal⸗ n Vorschriften knüpfen, wird zunächst Ew. eꝛc. Ansicht dahin 8 treten daß diejenigen einkommensteuerpflichtigen Bewohner beffensteuerpflichtiger Ortschaften, deren Einkommen im Laufe llas s durch den Verlust 8E n 4. Theil sich vermindert und hiermit unter 10 ährlich sintt welche daher in der auf sie veranlagten Ein⸗ kommensteuer nicht nur zu ermäßigen, sondern davon ganz frei zu sellen sind, mit dem Zeitpunkte ihrer Freilassung von der Ein⸗ kommensteuer ihren E“ nach zur Klassensteuer t werden müssen. 1 dän ga, auch die Instruction wegen der Ab⸗ und Zugänge bei der Klassensteuer ꝛc. vom 19. Juni 1851 dieses Falles nicht beson⸗ ders gedenkt, so folgt die Nothwendigkeit des bezeichneten Verfah⸗ tens doch nicht nur aus der Sache selbst und aus der allgemeinen, auf die Klassensteuerzugänge bezüglichen Vorschrift im §. 11 des Gesetzets, sondern auch aus der im §. 8 der Instruction über die Behandlung der Zu⸗ und Abgänge bei der klassifizirten Einkommen⸗ stuer vom 24. September 1851 enthaltenen allgemeinen Vorschrift, nach welcher bei Abgangsstellungen von der klassifizirten Einkommen⸗ steuer, (insbesondere in Folge des Todes eines Einkommensteuer⸗ pflichtigen u. a. m.), jedesmal geprüft werden soll, zu welchen Zu⸗ gängen an Klassensteuer ꝛc. daraus Veranlassung herzunehmen sein möchte. Dagegen steht die Fassung der Vorschrift im §. 36 des Gesetzes, 1 1 welcher eine verhältnißmäßige Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer nur gefordert werden darf, wenn nachgewiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahme⸗ quellen das veranschlagte Gesammt⸗Einkommen eines Steuer⸗ pflichigen um mehr als den vierten Theil vermindert worden, der ihr von Ew. ꝛc. gegebenen Auslegung nicht zur Seite, indem unter dem gebrauchten Ausdruck „Verlust“ nicht die frei⸗ willige Handlung eines Steuerpflichtigen, durch welche er sich einer von ihm bisher benutzten Einkommenquelle entledigt, verstan⸗ den werden kann, dieser Ausdruck vielmehr zur Genüge bestimmt, daß die Verminderung des Einkommens durch Verhältnisse, welche nicht von dem Willen des Steuerpflichtigen abhängig sind, herbei⸗ geführt sein muß, wenn sie die bezeichnete Wirkung nach sich ziehen soll. Die Bewilligung einer weiter greifenden Begünstigung würde der Stetigkeit der einmal veranlagten Steuer, deren Erreichung durch die bezügliche Vorschrift im §. 36 a. a. O. bezweckt worden, in einer der Absicht des Gesetzes nicht entsprechenden Weise Abbruch thun, und außerdem die hervorgehobenen Bedenken und Unzuträg⸗ lichkeiten in hohem Maaße nach sich ziehen. . „Den auf Herabsetzung der Einkommensteuer gerichteten An⸗ täägen darf daher nur nachgegeben werden, wenn der Nachweis geführt wird, daß die betreffenden Einnahmequellen unabhängig von dem eigenen Willen des Steuerpflichtigen für ihn verschwunden sind, wie beispielsweise bei dem Verlust von Kapital⸗Vermögen in Folge ungünstiger Ereignisse, dem Untergange zinsentragender Häuser durch eine Feuersbrunst, der Verminderung des Einkom⸗ mens eines Beamten in Folge seiner durch Alter oder Krankheit veranlaßten Pensionirung, dem Verlust von Vermögen in Folge eines Konkurses und in anderen Fällen mehr stattfindet; nicht aber, wenn der Steuerpflichtige ein von ihm bisher betriebenes Geschäft ganz oder theilweise freiwillig aufgiebt, einen Theil seines Kapitalvermögens verschenkt u. sho c ...
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v1““ v““ 11.““ . “ 8 1 1116“] Vorsitenden der Bezirks⸗Kommissien N. in N sit 5 ssi 4 nhuut 82
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Die Ziehung der 2. Klasse 114. Koöniglicher Klassen⸗Lotterie wird den 12. August d. J., Morgens 7 Uhr, im Ziehungssaal des Lotterie⸗Hauses ihren Anfang nehmen.
Berlin, den 5. August 18506. Iu“ Königliche General⸗Lotterie⸗Direktion. .
1 Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der 15. Division, von Schack, von Cöln. Der Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungsrath und Direktor
im Ministerium des Innern, Sulzer, von Eilsen. 11“]
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Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗ und Minister des Innern, von Westphalen, nach Reichenhall.
Se. Excellenz der General-Lieutenant und General⸗Inspecteur der Artillerie, von Hahn, nach den Provinzen Schlesien und
Posen. de Lng. HMgird un 1681 1S n Efisa9c
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R E Ainö“ N t ch tamt li ch e S. “ 1u 58 Ppreußen. Potsdam, 3. August. Ihre Majestäten der König und die Königin hatten sich gestern Abend nach dem Schlosse zu Charlottenburg begeben und dort genächtigt. Heute, als am Geburtstage Sr. Majestät des hochseligen Königs Friedrich Wilhelm III., trafen früh auch Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin⸗Mutter von Mecklenburg⸗Schwerin, so wie Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen Friedrich Wilhelm, Carl, Albrecht und Friedrich Carl dort ein und wohnten nebst Ihren Königlichen Majestäten und dem Königlichen Hofstaate dem in dem Mausoleo daselbst stattfindenden vom Hofprediger Dr. Snethlage gehaltenen Gottesdienste bei. — Demnächst waren auch noch Ihre Majestät die Kaiserin Mutter von Rußland eingetroffen und besuchten Allerhöchst⸗ dieselben nach beendetem Gottesdienste mit Ihren Königlichen Majestäten und den genannten Mitgliedern der Königlichen Familie, die Gruft im Mausoleo. — Später ward bei Ihrer Majestät der Kaiserin im Schlosse daselbst die Messe gehalten. 1 Seine Majestät der König empfingen den Lord⸗Bischof von Jerusalem Dr. Gobat und ertheilten dem am hiesigen Hofe neu accreditirten Großherzoglich Badenschen Gesandten, Feheren Marschall von Biberstein, besondere Audienz. 8 Mittags fand Diner en famille statt. Zu Abend kehrten Ihre Königlichen Majestäten, so wie Ihre Majestät die Kaiserin nebst den übrigen Höͤchsten Herrschaften wieder nach Schloß ven it zurück. 1 Aachen, 2. August. Se. K. K. Hoheit der Erzherzog Albrecht von Oesterreich, General⸗Gouverneur von Ungarn, ist nebst Gefolge, von Brüssel kommend, heute Nachmittag hier ein-
getroffen. (Aachen. Ztg.) 8 Ari. Hessen. Darmstadt, 3. August. Den 5. August reisen die Prinzen Alexander und Ludwig über Berlin und Petersburg
nach Moskau ab, um den Krönungsfeierlichkeiten in letzterer Stadt beizuwohnen, wobei der Großherzog von dem Prinzen Ludwig ver⸗ treten wird. Im Gefolge werden sich General⸗Major von Rabenau, Hauptmann von Grolman und zwei Ordonnanz⸗Offiziere befinden.
8 2. August. Se. Majestät der Kaiser
Oesterreich. Wien, b 1 ist in der Nacht vom 31. Juli zum 1. August von seiner Reise nach
Teplitz wieder hier angekommen und hat sich von hier unmittelbar nach Laxenburg begeben. 1
Niederlande. Haag, 1. August. Dem „Handelsblad“ schreibt man unter vorstehendem Datum: „Der neuernannte Marine⸗ Minister, Herr Lotsy (bisher Bürgermeister von Dordrecht und Mitglied der Ersten Kammer), ist gestern hier angelangt und hat sich sofort nach dem Loo begeben, um dem Könige den vorgeschrie⸗ benen Eid zu leisten. Auch der neuernannte General⸗Direktor der Marine, Seecapitain Escher, ist hier eingetroffen. Beide Herren sollen heute ihren Posten antreten. Man vernimmt, daß Herr Modera, früher Referendar beim Departement der Marine, wieder als solcher angestellt ist. — Mit der Dampffregatte „Prinzessin Amalie“, die den Prinzen Friedrich nach Rußland bringen soll, wurde am Sonntage zu Vliessingen eine Probefahrt gemacht, die elungen ausgefallen ist. 8 8 3 Anersem, 2agnguft Das heutige „Handelsblad sagt: „Die „Staats⸗Courant“ von heute enthält die schon vot n Tagen von uns gemeldete Ernennung des Herrn van Romun e, Rathsherrn am Provinzial⸗Gerichtshofe von Nord⸗Holland, zum Minister des katholischen Kultus.“ Da inzwischen auch das Ma⸗ rine⸗Ministerium durch Herrn Lotsy besetzt worden ist, so find die beiden Lücken im Kabinet endlich ausgefüllt. — Der Minister des Innern hat, dem „Handelsblad“ zufolge, die Kommissare des Königs in den Provinzen unter Hinweisung auf die hohe Wichtigkeit der Regelung, Erweiterung und Aufmunterung des industriellen Unter⸗
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