1856 / 183 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Artikel 3.

Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten gesetz⸗ lichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung des Senats der freien Hansestadt Bremen.

Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Ab⸗ aͤnderungen in dem Königreich Hannover, resp. dem Herzogthum Olden⸗ burg allgemein getroffen werden.

Artikel 4.

Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Eingangs⸗, Ausgangs⸗ und Durchgangs⸗Abgaben an den Gränzen zwischen dem Gebiete des Zollvereins und den in Rede stehenden Gebietstheilen auf, und es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letzteren frei und unbeschwert in die im Zollvereine befindlichen Staaten, und um⸗ gekehrt aus diesen in jene eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte

a) der zu den Staatsmonopolen gehörenden Gegenstände (Salz und Spielkarten, imgleichen der Kalender, nach Maßgabe der Artikel 5 und 6);

b) der 5b des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländi⸗

schen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Artikels 7.

Artikel 5.

1) In Betreff des Salzes tritt die freie Hansestadt Bremen für die obigen Gebietstheile den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in folgender Art bei:

a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen ochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehbrenden Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in deren Salz⸗

aͤmtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht.

5) 8 Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände

maus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Laͤnder soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vor⸗ sichts⸗Maßregeln stattfinden, welche von selbigen für nothwendig erachtet werden.

c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei.

) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in

dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen beson⸗ dere Verträge deshalb bestehen.

e) Wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammt⸗ Vereins aus Staats⸗ oder Privat⸗Salinen Salz beziehen will,

o müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden.

†) Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereins⸗Staate seinen Salzbedarf beziehen oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg ge⸗ legt werden; jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch

fruühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der

Einschwärzung verabredet werden.

Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den

fraglichen Gebietstheilen und in benachbarten Landen des Zoll⸗

Vereins und der daraus für letztere hervorgehenden Gefahr der

Salzeinschwärzung werden Maßregeln vereinbart werden, welche

diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit an⸗

deren Gegenständen zu belästigen. Artikel 6. Hiinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es in sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots⸗ oder Beschränkungs⸗Gesetzen und Debits⸗Ein⸗ richtungen sein Bewenden.

Artikel 7.

Die unter den Staaten des Zollvereins im Vertrage vom 4. April 1853 getroffenen Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zu⸗ bereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen, werden auch in den laut Artikel 1. an den Zollverein an⸗ zuschließenden bremischen Gebietstheilen Auwendung erhalten. Demgemäͤß wird, in Nücksicht auf die Steuern, welche in den gedachten Gebietsthei⸗ len von inneren Erzeugnissen nach den in dem besonderen Vertrage zwischen Hannover, so wie Oldenburg und Bremen vom heutigen Tage deshalb getroffenen Verabredungen zur Erhebung kommen, zwischen Hannover resp. Oldenburg und den genannten Gebietstheilen gegenseitig von saäͤmmtlichen inneren Erzeugnissen bei dem Uebergange in das andere Gebiet weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch eine Ueber⸗ gangsabgabe erhoben werden; dagegen werden, den übrigen Staaten des Zollvereins gegenüber, solche Gebietstheile hinsichtlich der zu gewähren⸗ selbe Verhältniß wie Hannover und Oldenburg treten. Diee freie Hansestadt B nen schte bich 8c

. e freie Hansesta remen ießt sich für die mehrgedachte bietstheile den Verabredungen an, verche zwischen den dgh 28 Zoll⸗ vereins wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben be⸗ reiteten Zuckers getroffen sind. Wegen der Anwendung gleichmaͤßiger gesetzlicher und administrativer Anordnungen und etwaiger Abänderung solcher Anordnungen sollen für die Ruüͤbenzuckersteuer dieselben Verab⸗

redungen maßgebend sein, welche die Artikel 2 und 3 für die Zölle enthalten.

den Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangsabgaben in das⸗

““

1

Die freie Hansestadt Bremen tritt, bezüglich der in Frage stehend Gebietstheile, denjenigen Verabredungen bei, welche in den zwischen - Zollvereinsstaaten abgeschlossenen und dem Senate mitgetheilten; dn Vereinigungs⸗Verträgen über folgende Gegenstände getroffen worden sr.

1) wegen Höhe und Erhebung der Chaussee⸗-, Damm⸗, Brücken⸗ 2*

Fährgelder, der Thorsperr⸗ und Pflastergelder, ohne Unterschied

ob alle diese Hebungen für Rechnung der landesherrlichen Kassen

oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Gemeinde ftlth

finden; b 1

wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung de

Gewerbsamkeit, insonderheit

a) wegen der Befugniß der Angehörigen des einen Staates, i dem Gebiete eines anderen, zum Zollvereine gehörenden Staates Arbeit und Erwerb zu suchen,

b) wegen der, von den Angehörigen des einen Vereinsstaates welche in dem Gebiete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Ab⸗ gaben,

c) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Ge⸗ werbtreibenden, welche blos für das von ihnen betriebene Ge⸗ schäft Ankäufe machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Be⸗ stellungen zu suchen,

d) wegen des Besuchs der Messen und Märkte;

3) wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleich⸗

terung des Verkehrs bestimmt sind. 1 Die freie Hansestadt Bremen schließt sich auch den Verabredungen an, welche zwischen den zum Zollverein gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz⸗, Maaß⸗ und Gevichts⸗ Systems getroffen sind, insbesondere aber dem unterm 21. Oktober 1845 abgeschlossenen Münzkartel. Endlich tritt die freie Hansestadt Bremen dem Zollkartel vem 11. Mai 1833 bei. Nicht minder werden die Regierungen der Zollvereinsstaaten dieses Kartel in ihren Landen auch im Verhält⸗ nisse zu den anzuschließenden bremischen Gebietstheilen in Anwen⸗ dung setzen.

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Artikel 10.

Die den im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen ent⸗ sprechende Einrichtung der Verwaltung in den dem Zollvereine anzu⸗ schließenden bremischen Gebietstheilen und die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Kommissarien angeordnet werden. Bremischerseits wird die gedachte Verwaltung dem Verwaltungs⸗ bezirke des Ober⸗Zollkollegiums zu Hannover in der Art zugetheilt, daß die im Artikel 1 unter Ziffer 1 bis 3 erwähnten Gebietstheile als der Königlich hannoverschen Verwaltung, die zu 4 genannten Gebietstheile dagegen als der Großberzoglich oldenburgischen Verwaltung angeschlossen betrachtet werden.

Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet und der Zug der Bin⸗ nenlinie soll öffentlich bekannt gemacht werden.

Artikel 11.

Die Zutheilung der anzuschließenden Gebietstheile an den Verwal⸗ tungs⸗Bezirk des Ober⸗Zollkollegiums zu Hannober wird bremischer Seits auch auf die Besetzung der in den fraglichen Gebietstheilen zu errichten⸗ den Hebe⸗ und Abfertigungsstellen, so wie der daselbst erforderlichen Auf⸗ sichtsbeamtenstellen erstreckt.

Die in Folge dessen in den gedachten Gebietstheilen fungirenden Beamten werden für beide betheiligte Regierungen in Eid und Pflicht genommen.

Artikel 12.

In Beziehung auf ihre Dienst⸗Obliegenheiten, namentlich auch in Absicht der Dienstdisziplin, sollen die in den mehrerwähnten Gebiets⸗ theilen angestellten Zoll⸗ und Steuer⸗Beamten ausschließlich der Königlich hannoverschen, resp. Großherzoglich oldenburgischen Regierung untg geordnet sein. .“

Artikel 43

Die Schilder vor den Lokalen der Hebe⸗ und Abfertigungsstellen in

den mehrerwͤhnten Gebietstheilen sollen das bremische Hoheitszeichen, so wie die einfache Inschrift „Zollamt“ erhalten, und gleich den Fallts sein, Schlagbäumen ꝛc. mit den bremischen Landesfarben versehen werden. Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur bremische Hoheitszeichen führen. Artitel 14

Die Untersuchung und Bestrafung der in jenen Bremisch 1ie

theilen begangenen Zollvergehen erfolgt von den Bremischen Gerichten zwar nach Maßgabe des daselbst zu publizirenden Zollstrafgesetzes, jedoch nach den ebendaselbst für das Verfahren jetzt schon bestehenden Normen und Kompetenz⸗Bestimmungen.

Artikel 15.

Die hiernach von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und kon⸗ fiszirten Gegenstände fallen, nach Abzug der Denunzianten-Antheile, dem Bremischen Fiskus zu. 6 1 E181“

Die Ausübung des Begnadigungs⸗ und Strafverwandlungsrechts über die wegen verschuldeter Zollvergehen (Artikel 14) von Bremischen Gerichten verurtheilten Personen bleibt dem Senate der freien Hansestadt Bremen vorbehalten.

Artikel 17.

In Folge der gegenwäͤrtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover⸗ resp. Oldenburg und den dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Ge⸗ bietstheilen in Beziehung auf die fraglichen Gebietstheile eine Gemein⸗

schaft der Einkünfte an Eingangs⸗, Ausgangs⸗ und Durchgangs⸗Abgaben

8 Da die in Bremen derzeit bestehenden Abgaben

o wie der Rübenzuckersteuer und der Uebergangsabgaben von Wein, Most, Tabak und Tabaksblättern stattfinden und der Ertrag dieser Einkünfte

ch dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden. nach ge der Abrechnung unter den Zollvereinsstaaten werden die An⸗ tbeile an den gemeinschaftlichen Abgaben für die dem Zollvereine ange⸗ schlossenen Bremischen Gebietstheile nach demselben Verhäͤltnisse gewährt, welches bei der 8n Iras . s arch und Oldenburgischen An⸗ ils vertragsmäßig zur Anwendung kommt. 8 theile vertrag Big z Artikel 18. 8* wesentlich niedrig sind, als die Eingangszölle der im Zollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich der Senat der freien Hansestadt Bremen, vor Herstellung z freien Verkehrs zwischen den fraglichen bremischen Gebietstheilen und dem Gebiete des Zollvereins, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zoll⸗Einkünfte des Vereins durch die Einführung oder Anhaͤufung in Bremen geringer als im Zollverein b. lasteter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden.. ““

So geschehen Bremen, den 26. Januar 112 8

Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang. 8 (L. S.) (L. S.) Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz. inrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L

öII1I1 mover für Sich und in Vertretung Oldenburgs einerseits und Bremen andererseits,

wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der Uebereinkunft III. dem Bremischen Gebietstheilen.

8 Vom 26. Januar 1856.

A

GFm Zusa nenhange mit der zwischen Preußen, Hannover und Kur hessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits heute abge⸗ schlossenen Uebereinkunft wegen Anschlusses bremischer Gebietstheile an den Zollverein sind von den Bevollmächtigten Se. Majestaät des Königs von Hannover, zugleich in Vertretung Se. Königlichen Hoheit des Grot⸗ herzogs von Oldenburg, und des Senats der freien Hansestadt Bremen noch die folgenden, zunächst nur auf Verhaltnisse zwischen Hannover, Olbdenburg und Bremen Bezug habenden Verabredunger

behalte der Ratifieation getroffen worden.

Um gleichzeitig mit dem, mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom heutigen Tage erfolgten Anschlusse bremischer Gebietstheile an den Zoll⸗ berein auch mit denjenigen inneren Erzeugnissen, bei welchen eine Ver⸗ schiedenheit der Besteuerung noch die gegenseitige Erhebung einer Ueber⸗ gangs⸗Abgabe und die Anwendung besonderer Kontrole⸗Maßregeln noth⸗ wendig machen würde, so wie mit dem Salze eine völlige Freiheit des

Verkehrs zwischen den gedachten bremischen Gebietstheilen und Hannober, resp. Oldenburg, so wie den zollvereinten Staaten, unter welchen eine Uebereinstimmung der Besteuerung der inneren Erzeugnisse vereinbart ist, herzustellen, wird von Seiten der freien Hansestadt Bremen in den in Frage stehenden Gebietstheilen eine Gleichstellung der Besteuerung inne⸗ rer Erzeugnisse mit den in Hannover, resp. Oldenburg bestehenden Be⸗ steuerungsgrundsätzen bewirkt werden.

Ael Demgemäß wird der Senat der freien Hansestadt Bremen gedachten Gebietstheilen, was 2721z) den Branntwein, b) das Bier und c) das Salz betrifft, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an, die bisher daselbst bestandenen Verbrauchs⸗Abgaben von inländischem

Branntwein und Bier aufhören, und in den sämmtlichen anzuschließen⸗ den Gebietstheilen eine Branntwein⸗ und Salzsteuer, so wie eine Ueber⸗ gangs⸗Abgabe von Branntwein, außerdem aber in den der hannoverschen Zollverwaltung beizulegenden Gebietstheilen eine Biersteuer, nach Maß⸗ gabe der desfallsigen Koͤniglich hannoverschen resp. Großherzoglich olden⸗ burgischen Steuergesetzgebung, sowohl den Steuersätzen als auch den Er⸗ hebungs⸗ und Kontroleformen nach, eintreten lassen.

d) des Tabaks 1 will der Senatk der freien Hansestadt Bremen in dem Falle, daß in den fraglichen Gebietstheilen der Tabaksbau einen irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, daselbst r Oldenburg dann bestehende Besteuerung des inländischen Tabaksbaues einführen. b Artikel 4. 8 Wegen der Besteuerung 1 1 e) des inlaͤndischen Weins 8 übernimmt der Senat der freien Hansestadt Bremen die eventuell in Hannover resp. Oldenburg zur Anwendung zu bringende Weinsteuer einzuführen für den Fall, daß innerhalb der fraglichen Bremischen Gebiatstheile Weinbau zur Kelterung von Most von Pribaten betrieben werden sollte. .“

Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die den vorstehenden Verabredungen entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen, sonstige

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Zollvereine angeschlossenen

n unter dem Vor⸗

die im Königreich Hannover resp. Herzogthum

die Verpflichtung,

1“

Verfügungen aber, nach denen die Angehörigen zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. Artikel 6. ern

Etwaige Abänderungen der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung des Senats der freien Hansestadt Bremen. b

Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Ab⸗ änderungen in den zum Zollvereine gehörenden Theilen des Königreichs Hanvover, resp. des Herzogthums Oldenburg allgemein. getroffen werden.

Artikel 7.

Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der fraglichen Steuern, insbesondere die Errichtung der Steuer⸗Aemter und Rezepturen, die Ernennung der Erhebungs⸗ und Aufsichts⸗Beamten, deren dienstliche und sonstige Verhältnisse und die Leitung des Steuerdienstes betrifft, sollen eben dieselben Verabredungen maßgebend sein, welche in der zwischen den Staaten des Zollvereins und Bremen am heutigen Tage abgeschlossenen Uebereinkunft, wegen Anschließung der in Rede stehenden bremischen Gebietstheile an den Zollverein, hinsichtlich der Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs⸗ und Durchgangs⸗Abgaben getroffen wor⸗ den sind.

Artikel 8.

In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Hannober, resp. Oldenburg und Bremen in Beziehung auf die sämmtlichen anzu schließenden bremischen Gebietstheile, eine Gemeinschaft der Einkünste von der Branntwein⸗ und Salzsteuer, so wie der Uebergangs⸗Abgabe von Branntwein stattfinden.

In Betreff der Biersteuer, welche im Herzogthum Oldenburg nicht erhoben wird, findet nur zwischen Hannover und Bremen hinsichtlich der unter hannoversche Zollverwaltung zu stellenden bremischen Gebietstheile eine Gemeinschaft statt.

Der Ertrag der gemeinschaftlichen Einnahmen wird nach dem Ver⸗ hältnisse der Bevölkerung vertheilt.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll so lange in Kraft bleiben, wie der unter dem heutigen Tage zwischen den Zollvereinsstaaten und Bremen abgeschlossene Vertrag wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsver⸗ haͤltnisse und mit diesem Vertrage ohne weitere besondere Kündigung sein

Ende erreichen. So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856.

Carl Friedrich Lang. (X. S.) Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub.

Vorstehender Vertrag nebst Anlagen 1. bis IV. ist ratifizirt und der Austausch der Ratifications⸗Urkunden hat stattgefunden. 8

Vertrag zwischen Preußen, Hannover, Kurhessen und der freien Hansestadt Bremen wegen Sus⸗ pension der Weserzölle. Vom 26. Januar 1856.

Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Hannover, Seine Koͤnigliche Hoheit der Kurfürst von Hessen und der Senat der freien Hansestadt Bremen, von dem Wunsche geleitet, zur Beförderung der Handelsbeziehungen zwischen den Staaten des Zoll⸗ vereins und Bremen, über welche zwischen den genannten Theilen ver⸗ tragsmäßige Abreden getroffen werden, auch den Verkehr auf der Weser zu erleichtern, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen lassen, und zu Bevollmächtigten bestellt:

Seine Majestät der König von Preußen: 1“

Allerhöchst Ihren Geheimen Ober⸗Finanzrath Fräedrich Leopold Henning;

Seine Majestät der König von Hannober:

Allerhöchst Ihren Schatzrath Dr. Carl Friedrich Lang;

Seine Königliche Hobheit der Kur ürst von Hessen:

Höchst Ihren O ber-Finanzrath Wilhelm Cramer; Der Senat der freien Hansestadt Bremen: den Senator Arnold Duckwitz, den Senator Dr. Heinrich Wilhelm Smidt und dden Senator Carl Friedrich Ludwig Hartlaub, von welchen Bevollmächtigten folgender Vertrag unter Vorbehalt der Ratification abgeschlossen worden ist. Artikel 1. 1

Von dem Zeitpunkte an, mit welchem der Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staa ten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen anderer seits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse vom heu⸗ tigen Tage in Kraft tritt, soll unter der Voraussetzung, daß die Herzog lich braunschweigische, die Großherzoglich oldenburgische und die Fuͤrstlich lippesche Regierung, die erst⸗ und letztgedachte Regierung im Anschluss 8 an die dieserhalb früher bereits ertheilten Zusagen, diesem Vertrage bei treten, die Erhebung der Weserzoͤlle auf die Dauer dieses Vertrages

suspendirt werden. 8 88

Die Königlich preußische Regierung wird alsbald nach Unterzeich nung dieses Vertrages die Herzoglich Braunschweigische, die Großherzog⸗ lich Oldenburgische und die Fürstlich Lippesche Regierung einladen, dem

Vertrage beizutreten und soll darüber eine Verständigung in der Art zu treffen ermächtigt sein,

daß in dieser B e sprochene Voraussetzung ihre Erledigung findet. 8 Artikel 3. 8

Dieser Vertrag soll so lange in Kraft bleiben, wie der im Artikel 1

Weise die im Artikel 1. ausge⸗