1856 / 187 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Von den unter dem Zimmergewerbe begriffenen Arbeiten dürfen nachstehende auch von ungeprüften Personen ausgeführt werden: 1) die Anfertigung und Aufstellung von Stacketen, Bretter⸗ und Lat⸗ 1 Füee Prellpfählen, Trögen, Krippen und ähnlichen Gegen⸗ nden; 2) die Ausbesserung von Brücken⸗Belägen und Brücken⸗Geländern; 3) die Herstellung von Verschlägen; von einzelnstehenden kleinen Stäl⸗ len und ähnlichen kleinen wirthschaftlichen Behältern; die Anferti⸗ gung und Befestigung von äußeren und inneren Bretterverkleidun⸗ gen, von Dielungen, Thüren und Fensterladen, sofern diese Gegen⸗ stände einfach durch Nagelung zusammengefügt und befestigt werden; 4) die Anfertigung von hölzernen Treppen vor den Häusern; 5) die Reparatur von Dachbelattungen. Wer sich mit dergleichen Arbeiten beschäftigt, ohne das Befähigungs⸗ zeugniß zum selbstständigen Betriebe des Zimmergewerbes zu besitzen, ist als Zimmermeister nicht anzusehen und nicht befugt, Lehrlinge in dem Zimmergewerbe auszubilden.

Maurermeister find auch das Ziegeldecker⸗Gewerbe zu betreiben be⸗ rechtigt, und ohne Ablegung der Steinhauer⸗ (Steinmetz⸗) Prüfung be⸗ fugt, Werkstücke jeder Art zuzurichten, zu vermauern, zu versetzen, zu ver⸗ gießen, oder sonst bei ihren Bauausführungen zu verwenden.

n Maurerarbeiten, welche zugleich zu den Gegenständen der Meister⸗ prüfung der Steinhauer (Steinmetze) oder der Brunnenbauer gehören, dürfen sowohl von Meistern des betreffenden Handwerks, als von Maurer⸗ meistern ausgeführt werden.

Maurermeister dürfen sich auch mit dem Aufsetzen von Oefen und

Feuerheerden beschäftigen. b

Von den unter dem Maurergewerbe begriffenen Arbeiten duüͤrfen nachstehende auch von ungeprüften Personen ausgeführt werden:

1) Die Ausbesserung von Mauern, mit Ausschluß jedoch der Ufer⸗ mauern und solcher Futtermauern, welche zur Sicherung von Land⸗ straßen dienen oder Gebäude tragen;

2) die Erneuerung einzelner ausgefallener Dachziegel;

3) die Belegung der Fußböden mit Steinen, Platten, Ziegeln, Fliesen oder Estrich;

4) das Bewerfen, Abputzen und Färben (Tünchen) aller inneren und äußeren Gebäudetheile.

Wer sich mit dergleichen Arbeiten (1 bis 4.) beschäftigt, ohne das Befähigungszeugniß zum selbstständigen Betriebe des Maurergewerbes zu besitzen, ist als Maurermeister nicht anzusehen und nicht befugt, Lehrlinge in dem Maurergewerbe auszubilden. v

Die Bestimmungen des §. 45 der Gewerbe⸗Ordnung und des §. 24 der Verordnung vom 9. Februar 1849 finden fortan auf Diejenigen An⸗ wendung, welche sich gewerbsmäßig und selbstständig mit der Errichtung von Bauwerken oder einzelner Theile von Bauwerken aus Werkstüͤcken, oder mit der Zurichtung von Werkstücken zu Gewölben oder zu gewun⸗ denen Treppen beschäftigen wollen.

Wer jedoch bei Erlaß dieser Verordnung mit dem Zurichten von Werkstücken sich gewerbsmäßig und selbstständig beschäftigt, darf das Ge⸗ werbe, auch wenn er die Anmeldung desselben bei der Kommunalbehoͤrde (§§. 22, 23 der Gewerbe⸗Ordnung) unterlassen, und die Steinhauer⸗

(Steinmetz⸗) Prüfung nicht bestanden hat, ohne Beschränkung auf Werk⸗

stücke gewisser Art ferner betreiben

Mit der Zurichtung anderer als der im §. 47 bezeichneten Werkstücke

und mit der Bearbeitung von Steinen zu sonstigen Zwecken, z. B. zu Platten, Rinnen, Trögen, Prellsteinen, Mühlsteinen, Tischen, Bänken, Grabsteinen und dergl., darf ein Jeder, auch ohne vorgängigen Nachweis einer ge⸗ werblichen Befähigung, sich beschäftigen. 1““

Die Deckung der Dächer mit Schindeln, Stroh, Rohr oder anderen Materialien, als Schiefer oder Ziegeln, gehört nicht zu denjenigen Ar⸗ V welche nur den geprüften Schieferdeckern oder Ziegeldeckern zu⸗

ehen. Auch darf die Erneuerung einzelner ausgefallener Schiefer oder Ziegel von ungeprüften Personen verrichtet werden.

Bei Arbeiten von äußeren Gebäudetheilen darf sich außer den Zimmer⸗, Maurer⸗, Steinhauer⸗ (Steinmetz⸗), Schieferdecker oder Ziegel⸗ decker⸗Meistern, ohne Erlaubniß der Orts⸗Polizei⸗Behörde Niemand stehender oder fliegender Gerüste bedienen. In welcher Weise, vor Er⸗ theilung dieser Erlaubniß die, für die Anwendung von Gerüsten in sicherheitspolizeilicher Hinsicht erforderliche Zuverlässigkeit und Geschick⸗ lichkeit nachzuweisen ist, haben die Orts⸗Polizei⸗Behörden, resp. die Regierungen, zu bestimmen. 8 I1“

Die Bestimmungen des §. 45 der Gewerbe⸗Ordnung und des §. 24 der Verordnung vom 9. Februar 1849 finden fortan auf Diejenigen Anwendung, welche sich gewerbsmäßig und selbstständig mit der Errich⸗

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tung von Wasser⸗ oder Windmühlen oder der dazu gehörenden Trie h werke beschäftigen worllen. 1.“

Mit der Ausbesserung und Erneuerung schadhafter Räder⸗ n Triebwerke, mit Einschluß der Wasserräder und der Windmühlensta 8 dürfen auch Zimmermeister und Müllermeister sich beschäftigen. el

Diejenigen, welche bei Erlaß dieser Verordnung mit einem Erlaubni scheine zur Ausfuͤhrung von Mühlen⸗Flickarbeiten versehen sind, dürfen schadbafte Mühlenräder und Triebwerke, mit Einschluß der Wasserrͤdern und der Windmühlenflügel, erneuern und ausbessern.

§ 54 2 . .

Die Errichtung anderer als der im §. 51 erwähnten Mühlen⸗ und Triebwerke ist zu den Verrichtungen, welche nur geprüften Mühlenbauern zustehen, nicht zu rechnen. Dasselbe gilt von der Anfertigung und Auf⸗ stellung eiserner Triebwerke, Maschinen und Maschinentheile, und des dazu gehörenden Holzwerks, auch in den, im §. 51 erwähnten Mühlen.

ö11AA“ . Das Abteufen von Brunnenschachten kann von der Orts⸗Poliger⸗ Bebhoͤrde auch geübten Bergarbeitern gestattet werden. Es bleibt ihr auch vorbehalten, zuverlässigen Gewerbetreibenden und Arbeitern die Ausbesserung von Röhrenleitungen, mit Einschluß der Einsetzung neuer Zwischenstuͤcke, so wie die Anfertigung, Einsetzung und Ausbesserung stehender Pumpen und einzelner Theile derselben, ohne vorgängige Ab⸗ legung der Brunnenbauer⸗Prüfung, zu gestatten. In welcher Weise vor Ertheilung einer solchen Erlaubniß die, für jene Arbeiten erforderliche Zuverlässigkeit und Geschicklichkeit festzustellen ist, haben die Orts⸗Polizei⸗ Behörden, resp. die Regierungen zu bestimmen. Für die Anfertigung beweglicher Pumpen, so wie aller in Metall ausgeführten Saug⸗ oder Druckwerke ist die Ablegung der Meisterprüfung im Brunnenbaugewerbe, oder eine besondere polizeiliche Erlaubniß nicht erforderlich. 8 8

ö““ v“ .“ v“

Die Instructionen vom 28. Juni 1821 in Betreff der Prüfungen der Zimmerleute, Maurer, Mühlwerks⸗Verfertiger und Brunnenbauer, die Instruction vom 14. August 1833, betreffend die Prüfung der Stein⸗ hauer (Steinmetze), die bisherigen Bestimmungen über die Prüfungen der Schieferdecker und der Ziegeldecker, desgleichen über die Ertheilung von Erlaubnißscheinen zur Ausführung von Zimmer⸗, Maurer⸗ und Mühlen⸗ Flickarbeiten werden hierdurch x“ Erlaubnißscheine zur Verrich⸗ tung solcher Flickarbeiten sollen fortan nicht mehr ertheilt werden.

Die bestehenden Kommissionen zur Prüfung der Eingangs genannten Handwerker treten außer Wirksamkeit, sobald die nach §. 2 zu bestellen⸗ den Kommissionen eingesetzt iinid.

Berlin, den 24. Juni 1856. .“

er Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeite e“”““

Berordnung vom 8. Juli 1856 wegen Einfüh⸗ rung von Dienstbüchern für die Schiffsleute im segterngs BVezioke..

Auf Grund des §. 6 litt. b. des Gesetzes über die Polizei⸗ Verwaltung vom 11. März 1850 wird zur besseren Beaufsichtigung der Schiffsleute auf preußischen Flußschiffen und zur Hebung der Disziplin Nachstehendes angeordnet:

§. 1.

Jeder Dienstmann auf einem preußtschen Flußschiffe oder Foße Lehrling, Junge, Schiffsknecht, Zugknecht, Heizer, Geselle, Matrose, Bootsmann, Steuermann muß mit einem Dienstbuche versehen sein und dasselbe auf sedes Reise bei sich führen.

§. 2. Die Dienstbücher werden nach dem anliegenden Muster ge⸗

druckt. (a) Sie gewähren Raum zur Eintragung von 6 Diens⸗ Attesten und sind bei denjenigen Königlichen Zoll⸗ und Steuer⸗ Aemtern käuflich zu haben, welche demnächst werden bezeichnet werden.

3.

§.

Wer nach den Bestimmungen dieser Verordnung mit einem Dienstbuche versehen sein muß, hat solches der Polizei⸗ Behörde seines Wohnorts Behufs der Ausfertigung und Eintragung des Signalements vorzulegen. kostenfrei.

Schiffseigner, Schiffs⸗ oder Floßführer, haben bei jeder An⸗ nahme eines Dienstmannes sich dessen Dienstbuch vorlegen zu lassen und darin über das einzugehende Dienstverhältniß das Erforderliche

gen oder Zu

8 Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

die Schiffsleute vom ..

Inhaber dient

Die Eintragung erfolgt

n Beziehung auf die schon vor Publication der n eingegangenen Dienstverhältnisse ist die r Vorschriften binnen drei Monaten nachzuholen. mann darf in seinem Dienstbuche keine Aenderun⸗ 8 viease machen, oder Unberechtigte machen lassen.

buch muß s si dem Dienstherrn als einer jeden

z Dienstbuch muß sowohl de

1res ghe auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden. 1

2 ie nach dem Muster zu §. 2 vorschriftsmäßig ausgefüllten jenstbücher gelten für ihre Inhaber, sofern sie preußische Unter⸗

96 en sind, in den diesseitigen Staaten als genügender persön⸗

she Ausweis und vertreten die Stelle der paßpolizeilichen Legiti⸗

mation. 7

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4. olizeibehörden liegt es ob, Beschwerden des Dienst⸗ eage 8 dennfeäbern ertheiltes oder verweigertes Zeugniß nnerledigen und die dadurch etwa herbeigeführten Aenderungen nad Zusätze im Dienstbuche dt

ßischen Fl Fschiff ist ein Verzeichniß der Per luf jedem preußischen Flußschisse i . 8 auf demselben in Dienst getreten sind, zu führen und üfzubewahren. Dem Namen jedes entlassenen Dienstmannes ist ein Bemerkung über Anfang und Ende seiner Dienstzeit und eine wörtliche Abschrift des ihm bei seinem Abgange ertheilten Zeugnisses

lecaschene, Verzeichniß ist jeder Schifffahrts⸗ und Polizei⸗Behörde

auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

bertretungen der obigen Vorschriften werden mit Geldstrafen bis 1en von 10 Rthlr., und in Unv mögensfällen mit

verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet. ö“ Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Februg in Kraft. u“

friin, den 8. Juli 1856.

Der Minister des Innern. vpoon Westphalen.

Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh

In Vertretung: von Pommer⸗Esche.

für den

(Schiffsgesellen, Schiffsjungen ꝛc.) Ausgefertigt zu LEC““ (Unterschrift der

(Zweite Seite.)

iͤ(Hritte ESeite.) Bezeichnung des Inhabers. Name 11144“ Geburtsort: Alter: Größe: Haare: onbere Zeichen: 8 He enhäͤndige nterschrift des Inhabers. F. (Vor⸗ und Zuname.) 8 Unterzeichnet in Gegenwart und attestirt von dem Beamten.

(Vierte Seite.) 8 Abdruck der Verordnung wegen Einführung von Dienstbüchern für

(Fünfte Seite.)

Zeugniß

Khe des Schiffseigners oder Schiffsführers (Floßführers) und des von⸗ ihm geführten Schiffs. Angabe da Lnec welche das Fahrzeug bei der Vermessung erhalten hat. Ist dasselbe zugleich für die Befahrung der Elbe mit einem

Schiffs⸗Patente versehen, so ist zu vermerken, unter welchem Datum und von welcher Behörde das Patent ist.

Tag des Dienstantritts.

aauf die Zeit von gegen einen Lohn von

Tag der Dienstbeendigung.

eigners oder Schiffsführers (Floßführers) über Betragen und Tüchtig⸗

keit des Dienstmannes. 88 Bemerkungen der Polizei⸗Behöͤrde.

(Siebente Seite.)

Ministe rium der geistlichen, Unterri Medizinal⸗Angelegenhbeiten. 8

1 9.* Dem Pächter des dem Joachimsthal'schen Gymnasium zu Berlin gehörigen Schulam ts Blankenburg, Beamten Karbe, ist der Charakter als „Königlicher Ober⸗Am tmann“ beigelegt worden.

Angekommen: Ihre Hoheiten die Prinzen Ludwig und Heinrich von Hessen, von Darmstadt. 2 Der Kurfürstlich hessische General⸗Major

und Brigade⸗ Commandeur, von Loßberg, von Kassel

Abgereist: Der außerordentliche Gesandte und bevollmä tigte Münister am Kurfürstlich hessischen Hofe, Kammerherr von der Schulenburg⸗Priemern, nach Priemern.

personal -Veränderungen in der Armee.

Offiziere, Port epee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 26. Juni.

es. jor 8 unter Führung

v. Treskow, Major, aggreg. dem 13. Inf. Regt., unter à la 18“ des Regts., mit dem 1. August d. J. die Genehmigung zur Uebernahme des Kommandos über das Herzogl. sachsen⸗altenburgische

8 t ertheilt. Truppen⸗Kontingent erthe Den 26. Juli.

Auer, Hauptmann vom 3. Infanterie⸗Regiment, unter Füh⸗ G Feise dieses Regiments, zum Adjutanten bei 8 Generalstabes der Armee ernannt. Gr. v. Zedlitz⸗Trüt Hüea 8 conde⸗Lieutenant vom 6. Kürassier⸗Regiment ins Regt. Garde 8 1 1 v. Blomberg II., Sec. Lt. vom 19., ins 3. Inf. Regt., Mette, Sec.

Lt. vom 2., ins 19. Inf. Regt. versetzt. v. Gerstein⸗Hohenstein, Hauptm. vom 29.

jor i dert und Inf. Regt., zum Major im Generalstabe beför

zum Kommando 8 15. Division versetzt. Köhlau, E 29. Inf. Regt., zum Direktor des Kadettenhauses zu dh 8 8*

v. Holwede, Oberst⸗Lieut. u. Commandeur des Jäger⸗Bats., i 29. Inf. Regt versetzt. v. 1““ e Commandeur des 5. Jäger⸗Bats. ernannt. Fror. . Adlers⸗ ) Beförderung zum Major, ins

kron, Hauptm. vom 13. Inf. Regt., unter B 1 ehan 23. J je⸗Regt. verseßt. Wittich, Major vom 17. Infan 8 gt., EE1“ des 1 Bats. 17. Landwehr⸗ Regiments ernannt. v. Blanckensee, Hauptm. vehnes F c E1— Major, ins 17. Inf. Regt. versetzt. v. Lin 1t 8z Tr d kommandirt beim Kriegs⸗ Inspizient der Waffen bei den Fruphe 1“ d Ministerium, unter Entbindung von iesem G der Gewehr⸗Fabriken mit dem Nange v hb 82 6 Schneppe, Major von der Armee und Direkt nr e ntbindung von diesem Verhäͤltniß, zum In pißi Beasgen und zur Dienstleistung beim Arieges Ministerium kommandirt. v. Schaetzell, Hguptmans. aütens 8 Kriegs⸗ Ministeriums und Präses der Gewehr⸗ ceüitunm n mission zu Sömmerda, unter Entbindung von der Sv K Kriegs⸗Ministerium, zum Major von der Armee, meemligensemh 189

jetzigen Uniform, v. Abemann, Hauptm. vom Kriegs⸗

8 von der Armee u. Mitglied Major befördert. v. Neindorff, Hauptm n Direktor der Gewehr⸗

trection der Gewehrfabrik zu Spandau, zur de dehrid zu Danzig. Seneeg, Hauptm. à la suite des 18 e. .

Mitglied der Direction der Gewehrfabrik zu Danzig, unter Naniechn zum ersten Mitgliede der Di⸗

zi von der Armee, 8— den ffhütrik n Spandau, jedoch unter vorläufiger Belassung bei

der Gewehrfabrik zu Danzig, v. Albert, Sec. Lt. vom 23. Inf. Regt. und

Angabe des Entlassungsgrundes. Eigenhändig mit vollem Namen zu unt erschreibendes Zeugniß des Schiffs⸗

kommand. z. Dienstleist. bei der Direction der Gewehrfabrikzu Danzig, untecC ommand. ͤ. P1P1P61P114A4A4*X