1856 / 191 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

fübrung besonderer Gemeindesteuern verdienen. 1 schläaͤge sind so anzulegen, daß sie der Veranlagung zur Hauptsteuer

naach gleichen Sätzen vertheilt werden sollen. heeiner Genehmigung der Königlichen Regierung nicht, wenn die un⸗

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Die Aufbringung der Gemeinde⸗Auflagen im Wege des Zuschlags

zu den Staatssteuern wird in der Regel den Vorzug vor der Ein⸗ Dergleichen Zu⸗

folgen.

3) Unzulässig find Gemeindezuschläge:

a) zu den durch die Gesetzgebung vom 26. Mai 1818 eingeführten Steuern und Zöllen, sowie zur Rübenzuckersteuer;

bpb) zu der durch das Gesetz vom 8. Februar 1819 eingeführten

8 Zranntwein⸗, Wein⸗ und Tabakssteuer; oe) zu der Stempelsteuer;

d) zu der Auflage auf das Salz und

zu der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehe der Städte⸗Ordnung, beziehungsweise §. 57. der Landgemeinde⸗

Ordnung Nr. I. 1.) . 1] 1 Sese zu den direkten Staatssteuern dürfen ohne Ge⸗

nehmigung der Königlichen Regierung eingeführt werden, wenn fie funfzig

Prozent der Staatssteuern. nicht übersteigen und auf letztere

Jedoch bedarf es terste Klassensteuerstufe (die erste Stufe der ersten Hauptklasse, §. 9 a. 1 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 wegen Einführung einer Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer, Ges. Samml. S. 193) voon den Gemeindezuschlägen ganz freigelassen oder dazu mit einem geringeren Satze, als die übrigen Steuerstufen, herangezogen wer⸗ den soll. (§. 52 der Städteordnung beziehungsweise §. 57 der

Landgemeinde⸗Ordnung Nr. 1. 3.)

Den an die Köͤnigliche Regicrung zu richtenden Antraͤgen der Magistraͤte, beziehungsweise Gemeinde⸗Vorsteher, auf Erhöhung des Gemeindezuschlags zu den direkten Staatssteuern uüͤber das zu 4 bezeichnete Maaß hinaus oder auf Erhöhung des schon bestehenden, beziehungsweise auf Einfuͤhrung eines neuen Zuschlags zur Brau⸗ malzsteuer oder endlich auf Einführung einer besonderen direkten oder indirekten Gemeinde⸗Abgabe muß beigefügt werden:

a) der zum Grunde liegende Beschluß der Stadtverordneten „Ver⸗ sammlung, beziehungsweise der Gemeinde⸗Vertretung, in der vor⸗ geschriebenen Form (§. 36 und §. 47 der Srädte⸗Ordnung, be⸗

ziehungsweise §§. 34 bis 37 der Landgemeinde⸗Ordnung);

b) Eine Nachweisung der schon bestehenden Gemeindezuschlaͤge und besonderen Gemeinde⸗Abgaben, mit Einschluß der für Kreis⸗ und

Preovinzialzwecke aufzubringenden, nebst den zu Grunde liegen⸗

den Repartitionen und unter Angabe des Ertrags der einzelnen

Zuschläge und Abgaben; b 1

c) wenn die in Antrag gebrachte Auflage nicht in einem Zuschlage

zu einer Staatssteuer besteht, der Entwurf der Bestimmungen

über deren Veranlagung und Erhebung, so wie eine Uebersicht

ddees davon zu erwartenden Ertrags. 8 Nach dem Eingange eines Antrages der zu 5. gedachten Art, hat

die Koͤnigliche Regierung vor Allem, erforderlichenfalls unter Zu⸗ ziehung der Ortsbehörden, die Vedürfnißfrage sorgfältig zu er⸗ örtern. Zu diesem Behuf ist der Gemeindehaushalt nach allen Richtungen hin einer strengen Prüfung zu unterwerfen, und dabei in Erwaͤgung zu ziehen, ob nicht durch angemessene Ersparung in einzelnen Verwaltungszweigen oder durch zweckmäßigere Verwen⸗ dung der vorhandenen Mittel eine Verminderung des Gemeinde⸗ bedarfs im Ganzen herbeigeführt und dadurch die beantragte neue Auflage entweder ganz vermieden oder doch ermätßigt werden kann. Muß nach dem Ergebnisse der zu 6 vorgeschriebenen Prüfung das Bedürfniß der Gemeinde als begründet anerkannt werden und ist der zur Deckung desselben erforderliche Betrag festgestellt, so sind solche Anträge, welche darauf gerichtet sind, zu Gemeindezwecken den Zuschlag zu einer direkten Staatssteuer über funfzig Prozent hinauͤs zu erhöhen oder diese Steuern nach ungleichen Sätzen zu be⸗ lasten sei es, daß die Zuschläge selbst nach ungleichen Prozenten auf eine oder einzelne der direkten Staatssteuern gelegt, sei es, daß sie nur zu der einen oder der anderen direkten Staatssteuer erhoben, oder die einzelnen Staatssteuern mit Zuschlägen von verschiedener Höhe be⸗ lastet werden sollen der Koͤniglichen Regierung, Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern ꝛc. zum Gutachten darüber vor⸗ zulegen, ob die beantragten Zuschläge bei der vorgeschlagenen Höhe und Art ihrer Vertheilung mit Rücksicht darauf, daß der Eingang der betreffenden Staatssteuern nicht gefährdet werden darf, zulässig erscheinen. Fällt jenes Gutachten gegen die Ertheilung der Ge⸗

nehmigung zu dem beantragten Zuschlage aus, so ist der Gegenstand im Plen um der Königlichen Regierung zur Berathung und Be⸗ schlußnahme zu bringen und, im Fall das Plenum der Ansicht der Finanz⸗Abtheilung nicht beitritt, die Entscheidung der Minister des Innern und der Finanzen einzuholen.

Im Falle des Einverständnisses der Abtheilungen für die Ver⸗ waltung des Innern und der Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern ꝛc. ist die Königliche Negierung ermächtigt, ihre Genehmigung zur Einführung von Gemeinde⸗Zuschlägen bis zur Höhe veon zweihundert Prozent des etatsmätigen Solls der betref⸗ fenden direkten Staatssteuern zu ertheilen.

So weit die Zuschläge über dieses Maß hinausgehen sollen, ist vor Ertheilung der hierzu erforderlichen Genehmigung an die Minister des Innern und der Finanzen zu berichten und deren Bescheid abzuwarten.

Hinsichtlich der Zuschläge, welche nicht in gleichen Prozenten auf eine der birekten Staatssteuern gelegt werden sollen, hat die König⸗ liche Regierung besonders darüber zu wachen, daß vicht durch die Verschiedenheit der Sätze eine wegen ihrer Ungleichmäßigkeit un⸗ gerechte Vertheilung des Gemein debedarfs und eine Ueberlastung einzelner Klassen von Steuerpflichtigen herbeigeführt wird.

Wenn nur zu der einen oder der anderen direkten Staatssteuer

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8 ., Genbgisbehafchäe ebhbben oder die einzelnen Staatssteuer

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darauf ankommen möchte, in Gemäßheit des §. 4 der

Zuschlägen von verschiedener Höhe belastet werden solle n mit nächst den allgemeinen Rücksichten, behufs Beurtheilung —2 sind mäßigkeit der beantragten Maßregel vorzugsweise die zrilich Zbec. hältnisse ins Auge zu fassen. Beispielsweise wird in Bet vbs. ziehen sein, wie sich die gesammte Einkommen⸗ und Klassensteucht g gesammten Grundsteuer in der Gemeinde verhält; wie das uer zur eigenthum vertheilt ist; inwieweit dasselbe Forensen gehört: Fund. Einkommen⸗ und Klassensteuer sich auf die verschiedenen 4 die stufen vertheilt; ob einzelne Ausgaben, welche durch die Gemtener⸗ steuern gedeckt werden müssen, allen Gemeindegliedern gleichriüdee oder vorzugsweise gewissen Klassen derselben zum Vortheil Bmäßig u. s. w. Je nachdem diese oder ähnliche Verhältnisse . eiche größeren oder geringeren Umfange obwalten, werden die Zuschlän zu einer oder der andern Staatssteuer höher oder geringer püge zu den übrigen bestimmt, nach Umständen einzelne Staatsste als von den Zuschlägen ganz freigelassen werden können. u Wie im Fall der Einführung eines Gemeindezuschlages zur Kla steuer darauf zu halten ist, daß auch die klassifizirte Einkommen⸗ steuer mit einem entsprechenden Zuschlage für Gemeindezwecke 8 lastet werde, werden umgekehrt Gemeindezuschläge zur klassiftzirta Einkommensteuer nicht nachzugeben sein, wenn nicht für n Klassensteuer ebenfalls ein entsprechender Zuschlag eingefuührt with In Gemäßheit der Vorschrift, nach welcher bei den Zuschläͤgen zur Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer jedenfalls das Ein⸗ kommen von dem außerhalb der Gemeinde belegenen rundeigen⸗ hum außer Berechnung bleiben muß, darf der Gemeindezuschlan nur von demjenigen Betrage der Staatssteuer erhoben werden, welcher nach den gesetzlichen Veranlagungsgrundsätzen veranlagt werden mütßte, wenn bei der Feststellung des Einkommens des Steuerpflichtigen das ihm aus dem außerhalb des Gemeindebezicks belegenen Grundeigenthum zufließende Einkommen außer Berech⸗ nung gelassen würde. Zur Erreichung dieses Zweckes hat der Magistrat beziehungs⸗ weise der Ortsvorsteher hinsichtlich der klassifizirten Einkommensteuer

dem Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommission (§§. 21 und 22 des

Hesetzes vom 1. Mai 1851) ein Verzeichniß aller derjeniger einkommensteuerpflichtigen Einwohner, welche außerhalb des Ge⸗ neindebezirks Grundeigenthum besitzen, einzureichen und der gedachte

Vorsitzende auf Grund der ihm vorliegenden Einkommensteua⸗

Nachweisungen, nöthigenfalls nach vorgängiger besonderer ses⸗

stellung des Einkommens der fraglichen Steuerpflichtigen, welchts ihnen aus ihrem außerhalb der Gemeinde belegenen Grundeigen⸗

1 thum zufließt, dem Magistrat, beziehungsweise dem Ortsvorsteher, voon diesem Einkommen, so wie von der Höhe des Gesammt⸗LEin⸗ kommens der gedachten Steuerpflichtigen Mittheilung zu machen

wonächst die Kommunalbehörde bestimmt, ob mit Rücksicht auf das in Abzug zu bringende Einkommen der Steuerpflichtige nach Vor⸗ schrift der §§. 19 und 20 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 in eine niedrigere Steuerstufe und ergeblich in welche einzuschätzen sen würde, und dann von dem hiernach festzusetzenden Steuerbetrage

8 8 den Gemeindezuschlag nach dem bestimmten Prozentsatz festsetzt.

In derselben Art hat die Ortsbehörde eine besondere Veranlagung

2 derjenigen Klassensteuerpflichtigen, denen ein Theil ihres Einkommens haus außerhalb ihres Wohnorts belegenem Grundeigenthum jzufiießt

zu bewirken und hierbei die betreffenden Klassensteuersätze so fet⸗ zustellen, wie sie von den gedachten Steuerpflichtigen zu entrichten sein würden, wenn sie das Einkommen aus dem auswärts belege⸗ nen Grundeigenthum gar nicht bezögen. Der Gemeindezuschlag wird demnächst nach dem bestimmten Prozentsatz von den in diesen

Art festgestellten fingirten Klassensteuersäͤtzen festgestellt.

Wenn besondere Verhältnisse dafür sprechen, wird die Königlich Regierung die Genehmigung von Gemeindezuschlägen zur klassfifizirten Einkommensteuer und Klassensteuer davon abhaäͤngig machen können daß auch das Einkommen aus gewerblichen oder Handels⸗Etabltfe⸗ ments, Kommanditen ꝛc., welche außerhalb des Gemeindebezirks ke

legen sind, unter Anwendung der unter 11 binsichtlich der Fei⸗ setzung der Steuer und des Verfahrens ertheilten Vorschriften von dem Gemeindezuschlage frei gelassen werden soll. In der Regel werden jedoch die hicrauf gerichteten Anträge der Steuerpflichtigen selbst abzuwarten sein, und es wird die Königliche Regierung rer⸗ erst der Genehmigungs-Verfügung zur Erhebung des Gemeinde zuschlags nur einen Vorbehalt in der fraglichen Beziebung binzu zufügen haben.

Im Wesentlichen kommt es darauf an, Doppelbelastungen unt Uederbürdungen der betreffenden Steuerpflichtigen zu veröüten Beispielsweise würde ein Fabrikbesitzer, welcher einen doppelten Wohnsitz, in einer Stadt und in dem Orte, wo sich seine Fabtn befindet, hat, wenn er in beiden Orten dem Gemeindezuschlage zur klassifizirten Einkommensteuer oder Klassensteuer unterworfen würde darauf Anspruch machen können, daß er in jeden Ort nur m. einem verhältnißmäßigen Theile der ihm auferlegten Staats⸗Em. kommen⸗ oder Klassensteuer zu den Gemeindelasten herangezogen werde.

13) Die Einführung einer besonderen Gemeinde⸗Einkommensteuer wir

nur aus überwiegenden Gründen zu genehmigen sein. Insbeson

dere ist hierbei der Fall ins Auge zu fassen, wo es einer d Sladte⸗

Ordnung und des §. 60 de⸗ Landgemeinde⸗Ordnung das Einkommen

auswärts wohnender Grundbesitzer oder Gewerbetreibenden aus ihren innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundstücken oden gewerblichen Etablissements zu den Gemeindelasten mit heranzuziehen. Zur Erreichung dieses Zwecks genügt die einfache Ausschreibung bon Zuschlägen zur klassifizirten Einkommensteuer nicht, weil ; auswaärts wohnenden Grund⸗Eigenthümer und Besitzer von gewerb⸗

lichen Etablissements in der Einkommensteuerrolle der städtischen Gemeinde gar nicht aufgeführt stehen, von den nach dieser Rolle Alein auszuschreibenden Gemeindezuschlägen also auch nicht betroffen verden wuͤrden. Die zu diesem Behuf einzuführende besondere Ge⸗ 88 meinde⸗Einkommensteuer wird jedoch zweckmäßig hinsichtlich der Ab⸗ 8 -b ungs⸗Grundsätze und der Steuerstufen an die bestehende Staats⸗Einkommen⸗ und Klassensteuer dergestalt angeschlossen werden daß: 129s jchtch aller, in der Gemeinde selbst wohnenden Einkommen⸗ keeuuerpflichtigen die Veranlagungssätze der Staatssteuer unmit⸗ elbar aus der Nolle entnommen und zum Grunde gelegt wer⸗ den, dagegen 1 b) das Einkommen der Forensen aus den innerhalb der Gemeinde belegenen Grundstücken oder gewerblichen Etablissements unter Anwendung des für die Abschäͤtzung dieser Art von Einkommen in dem Gesetze vom 1. Mai 1851 ertheilten Vorschriften, be⸗ ziehungsweise unter Benutzung der hierüber in den Einkommens⸗ und Klassensteuer⸗Nachweisungen der Wohnorte der Forensen be⸗ reits enthaltenen, von dem Vorsitzenden der betreffenden Ein⸗ ätzungs⸗Kommission, beziehungsweise von der Ortsbehörde zu erbittenden Notizen besonders ermittelt und zu der betreffenden Steuerstufe eingeschäͤtzt wird. Den Gemeinden wird zu empfehlen sein, sich im Fall der Nothwen⸗

wigkeit der Einfübrung einer besonderen Gemeinde⸗Einkommensteuer der

in Vorstehendem bezeichneten einfachen Form zu bedienen. Soll jedoch zur Einführung einer Gemeinde⸗Einkommensteuer mit abweichenden Ver⸗ inlagungs⸗Grundsäͤtzen und Steuersätzen geschritten werden, so sind einer sol en Gemeindesteuer in der Hauptsache die der Königlichen Negierung wittelft Eirkular⸗Erlasses vom 9. November 1838 zugefertigten Grund⸗ üge zu einem Gemeinde⸗Einkommensteuer⸗Regulativ zum Grunde zu legen, welche im Einzelnen mit den zur Zeit bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Uebereinstimmung zu sezen find. Namentlich gilt dies von dem ener Grundzüge, in Betreff dessen durch die unter I. 2 im §. 52 der städte⸗Ordnung beziehungsweise im §. 57 der Landgemeinde⸗Ordnung rwähnte Beschraͤnkung eine Abänderung bedingt wird

Behufs Feststellung desjenigen Theils des Einkommens, welcher

für das außerhalb des Gemeinde⸗Bezirks belegene Grund-Eigenthum oder für den auswärtigen Gewerbebetrieb ꝛc. von der besonderen Ge⸗ meinde⸗Einkommensteuer freigelassen werden muß, ist nach den unter 11 und 12 gegebenen Vorschriften zu verfahren.

14) Bevor die Regulative zu neu einzuführenden besonderen Gemeinde⸗

Einkommensteuern (11.) oder besonderen Kommunalsteuern (10.) seitens der Koͤniglichen Regierung genehmigt werden, hat dieselbe solche den Ministern des Innern und der Finanzen einzureichen und deren Bescheid abzuwarten.

15) Die bestehenden Gemeindezuschläge zu der klassifizirten Einkommen⸗ steuer und zur Klassensteuer können forterhoben werden, so weit nicht durch die Vorschriften der Städte-Ordnung beziehungsweise Landgemeinde⸗Ordnung eine Abänderung bedingt wird.

Unter derselben Voraussetzung können auch die bestehenden Ge⸗

meinde⸗Einkommensteuern und die dafür erlassenen Negulative bei⸗ bebalten werden, sofern dieselben sich bisher als zweckmätßig bewäͤhrt haben und aus dem Bestehen derselben neben der inzwischen einge⸗ führten Staats-Einkommensteuer keine Uebelstände erwachsen sind. die Vorschrift des §. 52 der Städte⸗Ordnung, beziehungsweise des §. 57 der Landgemeinde⸗Ordnung, daß die bestehenden Kommunal— Einkommensteuern einer erneuerten Prüfung und Genehmigung zu unterwerfen sind, bietet der Köͤniglichen Regierung das Mittel, auf die Beseitigung jener Uebelstände Bedacht zu nehmen, wenn nicht die Gemeinde⸗Behörden es vorziehen, statt der bestehenden Steuer eine andere Kommunalbesteuerung einzuführen. Bevor zur Einführung von anderen, als den im Vorstehenden ge⸗ dachten Gemeindesteuern, beispielsweise von besonderen Gemeinde⸗, Grund⸗ oder Haussteuern, Miethssteuern u. a. m., die Genehmigung er⸗ theilt wird, hat die Königliche Regierung, sofern sie die betreffenden Steuern überhaupt zur Einführung für geeignet erachtet, darüber unter Beifügung des aufzustellenden Regulatibs und unter gründlicher Er⸗ oͤrterung aller dabei in Betracht zu ziehender Verhältnisse an die Minister des Innern und der Finanzen zu berichten und deren Bescheid abzuwarten. .

Zur Einführung einer Gemeinde⸗Hundesteuer nach den Vorschriften der im Verfolg des Erlasses vom 2. Mai 1829, durch das dortige Amtsblatt publizirten Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 29. April 1829 ist die Köͤnigliche Negierung ermächtigt, ohne vorherige An⸗

frage die Genehmigung zu ertheilen.

(Ueber die, auf die Erhöhung des bestehenden oder Einführung eines neuen Zuschlags zur Braumalzsteuer gerichteten Anträge ist zuvörderst das Gutachten des Provinzial⸗Steuer⸗Direktors einzuholen.

Sofern vom Standpunkte der Verwaltung der indirekten Steuern keine Bedenken gegen den Antrag erhoben werden, kann Seitens der Königlichen Regierung die Genehmigung zur Einführung des Za⸗ schlags ertheilt werden, dessen Höhe nach den Vorschriften der zu 19 gedachten Zollvereinsverträge und der dazu unter 21 gegebenen Er⸗ läͤuterungen zu bemessen ist. Anderenfalls ist nach vorheriger Be⸗ rathung des Gegenstandes im Plenum der Königlichen Negierung 9 nischespig der Minister des Innern und der Finanzen ein⸗

Holen.

9) Bei Beurtheilung der Zulässigkeit besonderer indirekter Gemeinde⸗ Abgaben sind die dieserhalb in dem wegen Fortdauer und Erweite⸗ rung des Zoll⸗ und Handelsvereins geschlossenen Vertrage vom 4. Äpril v. J. (Ges. Samml. S. 406), so wie in den dazu gehöri⸗ gen Separat⸗Artikeln getroffenen, nachstehend aufgeführten Verein⸗ barungen zu berücksichtigen.

a) Von allen auslandischen (nicht vereinsländischen) Erzeug⸗

nissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vor⸗

geschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Eingangs⸗ oder Durchgangsgut die zellamtliche Behandlung bei einer Erhebungs⸗Behörde des Vereins bereits bestanden haben, oder denselben noch unterliegen oder von welcher, dafern sie zu den tarifmäßig zollfreien gehören, durch Bescheinigung der Grenz⸗Zollämter nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande ein⸗ geführt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Kommunen und Corporationen, erhoben werden, jedoch was das Eingangsgut betrifft mit Vorbehalt derjenigen innern Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Ver⸗ arbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind. (Art. 11 Nr. 1 des Vertrages vom 4. April 1853.) 1 Hinsichtlich der inländischen und bereinslän⸗ dischen Erzeugnisse soll die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen und Corporationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich be⸗ stehend, nur für Gegenstäͤnde, die zur örtlichen Consumtion be⸗ stimmt sind, nach den deshalb getroffenen, besonderen Vereinba⸗ rungen in der Art bewilligt werden, daß dabei bestimmte Saͤtze festgestellt werden, deren Betrag bei Abmessung der Steuern nicht überschritten werden soll, auch eine gegenseitige Gleich⸗ mäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse dergestalt stattfindet, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaats unter keinem Vorwande höͤher oder in einer lästigeren Weise, als das inlän⸗ dische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, be⸗ steuert werden darf.

Vom Tabak dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Corporationen überall nicht erhoben werden. 11 Nr. II. 2 b., 3 und 5 des Vertrages vom 4. April

53.)

In Bezug auf den Grundsatz, daß von ausländischen Erzeug⸗ nissen keine weitere Abgabe irgend einer Art, weder für Rechnung des Staats, noch fuͤr Rechnung von Kommunen oder Corpora⸗ tionen mit Vorbehalt der auf die weitere Verarbeitung solcher Erzeugnisse oder auf anderweite Bereitungen darauf ge⸗ legten Steuern soll erhoben werden dürfen, ist, und zwar auch in Beziehung auf die Erhebung innerer Getränkesteuern für Rechnung von Kommunen und Corporationen, noch verein⸗ bart worden: daß in denjenigen Staaten, in welchen die innern Steuern von Getränken so angelegt sind, daß sie bei der Ein⸗ lage der letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, der Grundsatz der Freilassung verzollter aus⸗ ländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben wenigstens insoweit Anwendung finden soll, daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h diejenige, welche dem direkten Be⸗ zuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Nie⸗ derlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder innern Steuer befreit bleibt. 1

Dagegen sollen die in einer Kommune oder Corporation bewilligten Abgaben auf Brennmaterialien und Fourage auch von ausländischen Erzeugnissen erhoben werden dürfen. b

Unter den innern Steuern, welche die weitere Verarbeitung eines Gegenstandes oder anderweite Bereitung aus dem⸗ selben treffen, sind für jetzt die Steuern von der Fabrication des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl⸗ und Schlachtsteuer zu verstehen, welcher daher das ausländische Ge⸗ treide, Malz und Vieh in gleichem Maß, wie das inländische und vereinsländische, unterliegt.

(Separat⸗Artikel 10 zum Art. 11 zu I. des Vertrages vom 4. April 1853.) 4ͤ) Zu den, zur örtlichen Consumtion bestimmten Gegenständen, von

welchen die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kom⸗ munen oder Corporationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein) und die der Mahl⸗ und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Marktviktualien und Fourage. Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art nur in denjenigen Vereinsstaaten, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören (Baiern, Württemberg, Baden, Groß⸗ herzogthum Hessen und Nassau) zulässig sein.

So weit in einzelnen Orten der zum Zollverein gehörigen Staaten die Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Rech⸗ nung von Kommunen oder Corporationen gegenwärtig stattfindet

oder (wie in Kurhessen) nach der bestehenden Gesetzgebung nicht

ersagt werden kann, wird es dabei ausnahmsweise bewenden. Es sollen aber die fuͤr Rechnung von Kommunen oder Corporationen zur Erhebung kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen von Bier, in Absicht ihres Betrags der Beschränkung unterliegen, daß solche beim Branntwein, mit der Staatssteuer zusammen, den für die Staatssteuer festgesetzten Maximalsatz von 10 Rthlr. fuͤr die Ohm à 120 Quart preußisch und bei einer Alkoholstärke von 50 pCt. nach Tralles; und beim Wein und Bier den Satz von 20 pCt. der für die Staatssteuern. verabredeten Maximalsaͤtze nicht uͤberschreiten dürfen. Diese Maximalsaͤtze betragen aber: für Bier 1 Rthlr. 15 Sgr. fuüͤr die Ohm zu 120 Quart preußisch; fuüͤr Wein und zwar: wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weins erhoben wird, Rthlr. für den Zollcentner (5 Rthlr. für die Ohm zu 120 Quart preußisch); wenn die Abgabe ohne Röͤcksicht auf den Werth des Weins erhoben wird, 25 Sgr. für den Zolleentner (2 Rthlr. Sgr. 4 Pf. für die Ohm zu 120 Quart preußisch); 8