8 t 947 Has.rünk I Paragraph vier. Aq * A h 2 dDdder Zweck der Gesellschaft ist:
2) Das Aufsuchen, Erwerben und Ausbeuten von Konzessionen auf nützliche Erden, Kohlen aller Art, Mineralien, Eisen und andere Erze in den rheinischen und westfälischen Ober⸗Bergamts⸗Distrikten, dem Herzogthum Nassau, dem Großherzogthum und Kurfürstenthum Hessen, so wie der An⸗ und Verkauf aller vorbezeichneten Fossilien im Inlande wie im Auslande; das Brennen der Kohlen zu Koaks und deren An⸗ und Verkauf, die Verhüttung resp. Zugutemachung der unter a. genannten Fossi⸗ lien und die weitere Verarbeitung der Metalle zu allen halbfertigen nh fertigen Gegenständen, so wie der An⸗ und Verkauf derartiger und der naturgemäß damit in Zusammenhang stehenden Produkte und Fabrikate. E“ Grundkapital, Actien und Actionaire. Paragraph fünf.
Das Grundkapital der Gesellschaft ist vorläufig auf Eine Million
Thaler festgestellt, getheilt in fünf tausend Actien von zwei hundert Tha⸗
8
lern jede.
HSr Verwaltungsrath kann, wenn die Bedürfnisse der Gesellschaft es erfordern, eine Erhöhung des Grundkapitals durch weitere Emission von Actien bis zu zwei Millionen Thalern beschließen. Dieser Beschluß unterliegt vor seiner Ausführung der Genehmigung des Königlichen Han⸗ dels⸗Ministeriums. Die Uebernahme dieser weiteren Emission al pari bleibt den Stamm⸗Actionairen binnen vier Wochen nach dem Bekannt⸗ werden der höheren Genehmigung des vorgedachten Beschlusses nach Ver⸗ hältniß der zur Zeit der neuen Emission in ihrem Besitze befindlichen Actien vorbehalten.
Da die auf eine ständig gezeichnet ist, so tritt die Gesellschaft in Wirksamkeit, landesherrliche Genehmigung erfolgt sein wird. *☛ Die Gesellschaft kann eine weitere Erhöhung des Actien⸗Kapitals über zwei Millionen Thaler hinaus nur in der durch Paragraph fünf und vierzig bestimmten Weise beschließen.
Der desfallsige Beschluß bedarf der landesherrlichen Bestätigung. 8
Paragraph sechs.
Die Actien der Gesellschaft werden, auf jeden Inhaber lautend, in folgender Art ausgefertigt:
Jede Actie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungs⸗ rathes unterzeichnet.
Mit jeder Actie werden für eine angemessene Zahl von Jahren Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon ausgereicht, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden.
Die Actien, Dividendenscheine und Talons werden nach den unter A., B. und C. beigefügten Formularen ausgestellt.
Paragraph sieben.
Sofort nach eingetretener Wirksamkeit der Gesellschaft müssen min⸗ destestens zehn Prozent der Actien, im Laufe des ersten Jahres aber überhaupt wenigstens zwanzig Prozent eingezahlt werden.
Die Einzahlung der weitern Actien⸗Beträge erfolgt nach dem Be⸗ duͤrfnisse der Gesellschaft in Raten von zehn Prozent. Alle Einzahlungen müssen binnen vier Wochen nach einer in die durch Paragraph eilf be⸗ zeichneten Zeitungen einzurückenden Aufforderung des Verwaltungsrathes erfolgen. Wer innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine Konventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages. Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlung, so wie durch die ursprüng⸗ liche Unterzeichnung dem Actionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Aetien für vernichtet zu erklären.
Eine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Aectien. V
An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Actionaire müssen V don dem Verwaltungsrathe neue Actienzeichner gesucht werden. Derselbe ist auch berechtigt, die fäͤlligen Einzahlungen nebst der Conventionalstrafe gegen die ersten Actienzeichner gerichtlich einzuklagen, so lange diese noch gesetzlich haften.
Million Thaler festgesetzte Summe bereits voll⸗ sobald die
Paragraph acht.
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims⸗ Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Actien⸗Dokumente ausgewechselt. Der Zeichner einer Actie ist für die Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages derselben unbedingt verhaftet. 8 MNachdem vierzig Prozent des Actienbetrages eingezahlt sind, können die aus der Actienzeichnung entspringenden Rechte und Pflichten vom Actienzeichner auf einen Dritten durch einen von beiden zu unterzeich⸗ nenden Uebertragsschein übertragen werden, wenn der Verwaltungsrath diesen Uebertrag genehmigt. b
Die Genehmigung wird nicht nur auf dem Uebertragsschein, son⸗ dern auch auf dem zu diesem Zwecke mit einzureichenden Interims⸗ Quittungsbogen vermerkt. 8r Paragraph neun.
WMeber den Betrag der Actien hinaus ist kein Actionair, unter wel⸗ cher Bestimmung es auch sei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraphen sieben vorgesehenen Conventionalstrafe ausgenommen.
8 Paragraph zehn. 8 Spollen angeblich verlorene oder vernichtete Aetien oder Talons mor⸗ tifizirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenräu⸗ men von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jen? Dokumente einzuliefern, oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht eingeliefert, oder die Rechte nicht geltend gemacht wor⸗
den, so erklärt das Landgericht zu Köln die Dokumente für nichti Verwaltungsrath veröffentlicht den betreffenden Beschluß durch biede Paragraphen eilf erwähnten Blätter, und fertigt an Stelle “ 89 kumente andere aus. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der 88 sellschaft, sondern den Betheiligten zur Last. Ge⸗ Paragraph eilf. b
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen Preußischen Staats⸗Anzeiger, in der Kölnischen Zeitung, in der Elben felder Zeitung und im Frankfurter Actionair. 8
Bei dem Eingehen eines der genannten Blätter soll die Bekan machung durch die übrig bleibenden so lange genügen, bis die General. Versammlung für die eingegangene Zeitung eine andere bestimmt 88 Die Regirrung zu Köln kann, sobald sie es erforderlich erachtet 9 schreiben, welche Blätter an Stelle der obengenannten treten se. Diese Verfügung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 8
E1ö11“;“; 1 Von dem Verwaltungsrathe.
AS Paragraph zwölf. ee Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Beziehungen wird einem von der General⸗Versammlung ernann⸗ ten Verwaltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Ge⸗ genwart eines Notars, und ein von diesem über das Resultat derselben ausgestellter Act bildet die Legitimation der Verwaltung.
Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern.
Ihre Functionen dauern sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden drei Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus. Die General⸗Versammlun wählt ihre Nachfolger durch geheime Abstimmung. Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht feststeht, auszuscheiden haben wird durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar Die Namen der Gewählten werden durch die im Paragraphen eilf be⸗ nannten Tagesblätter öffentlich bekannt gemacht.
. Paragraph dreizehn. “
Bis zur vierten ordentlichen General⸗Versammlung, längstens bis zum dreißigsten September achtzehn hundert sechszig bilden die nachstehend genannten Herren:
Erstens, August Camphausen, Theilhaber des Bankhauses unter
dedder Firma A. u. L. Camphausen in Köln;
Zweitens, August Heuser, Theilhaber der Handlung unter der
Firma: P. G. Heuser's Söhne in Köln;
Drittens, Franz Wilhelm Koenigs, Präsident der Gladbacher
Handelskammer, zu Dülken;
Viertens, Johann Jacob Langen, Kaufmann und Fabrikbesitzer,
zu Köln; 1
Fünftens, Wilhelm Meurer, Kaufmann, zu Köln;
Sechstens, Wilhelm von Recklinghausen, Theilhaber des Vank⸗
hhauses unter der Firma: J. D. von Recklinghausen, in Köln;
Siebentens, Peter Schmidt zu Braunschweig, Theilhaber der Firma
Pfeiffer und Schmidt in Braunschweig und Magdeburg;
Achtens, Friedrich Söͤlling, Rentner zu Koͤln, und
Neuntens, Victor Wendelstadt, Direktor des A. Schaaffha üsen⸗
sshen Bankvereins, zu Köln, 8 8
“ den Verwaltungsrath. 8
In der vierten ordentlichen General⸗Versammlung, oder späͤtestens am dreißigsten September achtzehn hundert sechszig findet die erste theil⸗ weise Erneuerung des Verwaltungsrathes nach der im Paragraphen zwölf getroffenen Bestimmung statt.
In der letztvorherigen Sitzung des Verwaltungsrathes werden die Ausscheidenden durchs Loos bestimmt.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und zwanzig Actien besitzen oder erwerben. Die Dokumente dieser Aetien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt, und bleiben, so lange die Functionen des Inhabers als Verwaltungsrath dauern, unber⸗ äußerlich.
Paragraph funfzehn.
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Praäsidenten und einen Vice⸗Praͤsidenten.
Ihre Functionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahr. Sie find nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten Beide verhindert sein einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach den Lebensjabhren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz⸗
Paragraph sechszehn. Köoöumt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur nächsten General-Versammlung von dem Verwaltungs⸗ rathe wiederbesetzt. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der General-Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vorgängers aufgehört haben würde.
Bis zu der im Paragrapben dreizehn bestimmten ersten theilweisen Erneuerung ergänzt der Verwaltungsrath sich selbst.
Paragraph siebzehn.
Der Verwaltungsrath versammelt sich am Sitze der Gesellschaft, se oft als er es für dienlich erachtet, an festgesetzten Terminen auf Ein⸗ ladung des Präsidenten oder auf den Antrag von drei Verwaltungs⸗ räthen in der Regel mindestens alle zwei Monate, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmen⸗ mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. i
Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Präst⸗ denten oder in dessen Abwesenheit des Vice⸗Präsidenten beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden ältesten Mitgliedes des Ver⸗ waltungsrathes. G
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit bon wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich. Die Einladungen des Verwal⸗
Ungsrathes
und normirt die Höhe
8 ““ 1“ 1 1
erfolgen schriftlich, gewöhnlich acht Tage vor der Versamm⸗ ch den Präsidenten respektive Vice⸗Präsidentern. Paragraph achtzehn. 11“
Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen es Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, so weit solche icht der Beschlußnahme der General⸗Versammlung vorbehalten sind.
2 mnentlich bestimmt er über die Anlegung der disponiblen Fonds, Nac⸗ der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmen⸗ den eedzeschließt über das Erforderniß, die Art und Weise so wie über die Bedingungen der zu machenden Anleihen. Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, so wie über Lage, Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements. Er erkennt über alle wichtigen Ver · traͤge, welche sich auf die Regulirung der Preise und des Absatzes der Erzeugnisse der Gesellschaft beziehen, so wie über alle wichtigen Ankäufe von Nohprodukten für die Fabrication oder für den Handel der Gesell⸗ schaft. Er ernennt den General⸗ Direktor, erläßt und ändert dessen Dienst⸗Instruction, und vereinbart mit demselben den mit ihm abzu⸗ schließenden Vertrag. 8 1 1* Er ernennt und entläßt, den geschlossenen Dienstverträgen gemäͤäß, in der Regel auf den Vorschlag des General⸗Direktors alle Beamten der gesellschaft, welche im Jahresgehalte stehen und eine Besoldung von mehr als vierhundert Thaler jährlich erhalten. b
Er bestimmt die Gehälter der Beamten, die etwaigen Cautionen der⸗ selben und die allgemeinen Verwaltungskosten. Er ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Verletzung ihrer Dienstpflichten, so wie wegen grober Fahrlässigkeit jederzeit zu entsetzen, was in jeden Dienst⸗ vertrag einzuruͤcken ist, und wozu nur bei dem General⸗Direktor ein von wenigstens sieben zustimmenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes ge⸗ faßter Beschluß erforderlich ist. Er ist berechtigt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Vertraͤge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu substituiren. So wie der Verwaltungsrath selbt hbandeln und unterhandeln, Vergleiche und Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen. Der Verwaltungs⸗ rath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mitglieder, so wie den General⸗ Direktor oder außerordentliche Kommissarien zu bestimmten Geschäften zu delegiren, und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen.
Paragrapbh neunzehn. 8
Für die der General-Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der General⸗Versammlung über die auszuführen- den Maßregeln zugleich die Ertheilung der General⸗ und Spezial⸗Voll⸗ macht an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder voll⸗ jiehen zu lassen.
Paragraph zwanzig.
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Prä⸗ fidenten oder von dem Vice⸗Präaͤsidenten oder von zwei Mitgliedern Namens des Verwaltungsrathes unterschrieben.
Paragraph ein und zwanzig. 1
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch außer dem Ersatze für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühwaltung eine Tantième von sechs Prozent vom Reingewinn.
Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantième unter seine Mitglieder fest. Die General⸗Versammlung bestimmt die Summe, über welche hinaus die einem Mitgliede des Verwaltungsrathes zuzu⸗ wendende Tantième sich nicht erheben kann. Die festgesetzte Summe gilt, bis sie von der General⸗Versammlung anderweit bestimmt wird.
“ (Schluß folgt.)
Ministerium für
Handel, Gewerbe und öffentli
e Arbeiten
Dem Kaufmann und Fabrikanten Jul ius Consentius zu Magdeburg ist unter dem 26. August 1856 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung erläuterte Maschine zum Spalten und Schneiden verschiedener Sub⸗ stanzen in Würfelform, so weit dieselbe als neu und eigen⸗ thümlich anerkannt ist, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und fang des preußischen Staats ertheilt worden. 8
2*
Das den Technikern Gustav Dremel und Schmidt in Magdeburg unterm 30. September 1855 ertheilte
Patent auf eine Vorrichtung zum Pressen von Thonröhren mit Muffen wird hierdurch aufgehoben.
Cirkular⸗Verfügung vom 23. August 1856 — in Bezug auf das Regulativ zur Ausführung des Gesetzes vom 7. Mai 1856 — betreffend den Be⸗
8
“
d. J. (Gesetz⸗Sammlung S. 295), den Betrieb der Dampfkessel betreffend, habe ich das zur Ausführung der, in diesem Gesetze getroffenen Bestimmungen erforderliche Regulativ (a) erlassen, und lasse solches der Königlichen Regierung anliegend mit nachfolgenden Bemerkungen zugehen:
1
“ zur Ausführung des
für den Um⸗
Friedrich
1) Die Untersuchung der Dampfkessel von Bergwerken, Hüt⸗ ten und Salinen, über welche die Bergbehörden die polizeiliche Aufsicht führen, wird von den Organen der letzteren vorgenommen werden, und es sind hier⸗ nach die Königlichen Ober⸗Bergämter mit Instruction veersehen worden. Die Untersuchung der übrigen Dampfkessel ist von der Königlichen Regierung den Kreis⸗Baubeamten, innerhalb der denselben zugewiesenen Baukreise, widerruflich zu übertragen; wo in dem nämlichen Rayon mehrere Bau⸗ beamte — für die verschiedenen Bauzweige — fungiren, ist über die Vertheilung des Geschäfts unter diese Beamte be⸗ sondere Anordnung zu treffen. Die Beamten werden sich so einzurichten haben, daß sie die ordentlichen Untersuchungen — Nr. J. des Regulativs — welche außer⸗ halb ihres Wohnorts vorzunehmen sind, bei Gelegenheit ander⸗ weiter Dienstreisen ausführen. Es ist kaum zu bezweifeln, daß sich bei der ersten, nach der Vorschrift des Regulativs vorzunehmenden ordentlichen Unter⸗ suchung mancherlei Mängel an den Dampfkesseln finden werden. Dem Sinne des Gesetzes wird es nicht entsprechen, wenn wegen eines jeden, bei dieser ersten Untersuchung vorgefundenen Mangels sofort die polizeiliche Verfolgung veranlaßt werden sollte, viel⸗ mehr wird es bei dieser ersten Untersuchung in der Regel genügen, wenn der Beamte den Kesselbesitzer auf die vorhandenen Mängel aufmerksam macht und, sofern deren Beseitigung nicht auf der Stelle möglich ist, dafür Sorge trägt, daß dieselbe inner⸗ halb einer zu bestimmenden angemessenen Frist erfolge, und, daß dies geschehen, der Polizei⸗Behörde nachgewiesen werde u. s. w. 1 Berlin, den 23. August 1835656.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeit von der Heydt.
An
die sämmtlichen Königlichen Regierungen,
einschließlich derjenigen zu Sigmaringen.
a. 8 Regulati b 1 Gesetzes vom 7. Mai 1856, den Betrieb der Dampf⸗ kessel betreffend. Mai d. J
Auf Grund der Vorschrift im §. 4 des Gesetzes vom 7.
(Gesetzsammlung Seite 295), den Betrieb der Dampfkessel betreffend, wird zur Ausführung der in nachstehende Regulativ erlassen.
diesem Gesetze getroffenen Bestimmungen das
I. Ordentliche Untersuchungen. 8
Jeder im Betrieb befindliche Dampftessel wird von Zeit zu Zeit einer
technischen Untersuchung unterworfen, 1
Diese Untersuchung hat zum Zweck, den Zustand der zur Si des Betriebes erforderlichen Vorrichtungen und deren Uebereinstimmung mit den in der polizeilichen Genehmigung für die Kessel⸗Anlage deshalb getroffenen Bestimmungen festzustellen. 8 V
. .. G“ Die Untersuchung ist daber zu richten: 8 11 auf die Vorrichtungen zum regelmäßigen Speisen des Kessels;
Sicherheit
— 8—
auf die Ausführung und den Zustand der Mittel, den Normal⸗Wasser⸗
sttand in dem Kessel zu allen Zeiten mit Sicherheit beurtheilen zu “ 1 auf die Vorrichtungen, welche gestatten, den Kesselwandungen zu entdecken können; auf die Vorrichtungen zum Innern des Kessels; 3 1 auf die Ausführung und den Zustand der Mittel, den Dämpfen einen freien Abzug zu gestatten, rtcesp. überschritten wird; 88 auf die Ausführung und den Zustand der Feuerungsanlage selbst, die Mittel zur Regelung und Absperrung des Zutritts der atmosphä⸗ reischen Luft und zur thunlichst schnellen Beseitigung des Feuers. Die Prüfung der Stärke und Widerstandsfähigkeit der Kesselwände ist nicht Gegenstand der “ .4 Eine Unterbrechung des Betriebes Untersuchung nicht verlangt werden.
den etwanigen Niederschlag an und den Kessel reinigen zu
Erkennen der Spannung der Dämpfe im
Der mit der Untersuchung beauftragte Sachverständige hat sich da⸗
von zu überzeugen, ob der Kesselwärter die erforderlichen Vorrichtungen kennt und anzuwenden verstehtt.
2- . 1 8 nimmt über die Ergebnisse der Untersuchung welche von dem Kesselbesitzer oder dessen Stell⸗
Der Saffesshacig eine Verhandlung auf, we “ 82 bei Hampfschiffskesseln dem Schiffsführer —
8
und dem Kessel⸗
wenn die Normal⸗Spannung erreicht,
z darf zum Zweck der technischen
zur Sicherheit des Betriebes