1856 / 205 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

vu““ Paragraph neun und zwanzig. ö“ 1’ 813 sich in Verhinderungsfällen durch andere nach Paragraph sieben und zwanzig zur Theilnahme an den General⸗ Versammlungen befugte Actionaire vertreten lassen; die Handlungshäuser aber auch durch ihre Prokuraträger, die juristischen Personen durch ihre verfassungsmäßigen Repräͤsentanten, die Bevormundeten durch ihre Vor⸗ münder, die Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wenn⸗ die Vertreter auch nicht Actionaire sind. ür mehr als zehn Stimmen kann ein Einzelner nicht Bevollmächtigter in der General⸗Versammlung sein. Paragraph dreißig. v Bei Wahlen und bei allen Beschlüssen, die sich auf persönliche Ve hältnisse beziehen, kann von Personen, welche in Veenftvere e Gesellschaft oder zu den Beamten der Gesellschaft stehen, ein Stimmre ht TöE Paragraph ein und dreißig.

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Die General-Versammlung tritt regelmäßig jährlich einmal, und zwar im August oder September in Köln zusammen. Außerdem finden außergewöhnliche General⸗Versammlungen statt, so oft dies von dem Verwaltungsrathe für nöthig erachtet wird, oder sobald wenigstens zehn Actionaire, welche zusammen mindestens tausend Actien besitzen, schriftlich darauf antragen. 8

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Paragraph zwei und dreißig. Die regelmäßigen wie die außergewöͤhnlichen General⸗Versammlun⸗ gen beruft der Verwaltungsrath mittelst öffentlicher Bekanntmachungen durch die im Paragraphen elf erwähnten Tagesblaͤtter. Diese Bekannt⸗ machungen sollen mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung statt⸗ finden. Bei Berufung außerordentlicher General-Versammlungen muß der Gegenstand ihrer Berathung im Allgemeinen angegeben werden. Paragraph drei und dreißig. 1 Vorbehaltlich der in den Paragraphen drei, fünf, zwei und vierzig und fünf und vierzig enthaltenen Bestimmungen vollbringen sich alle Be⸗ schlüsse und Wahlen der General⸗-Versammlungen mit absoluter Stim⸗ menmehrheit; sind die Stimmen gleich, so entscheidet der Vorsitzende. Wer von den Aktionairen bei der General⸗Versammlung nicht er⸗ scheint, oder nicht durch Bevollmächtigte sich vertreten läͤßt, ist dessenun⸗ geachtet durch die Beschlüsse jener Versammlung gebunden. J Veeebbeee. 8 Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorsitz in der Generalversammlung, und ernennt die Skrutatoren. Zu Skruta⸗ toren können weder Verwaltungsräthe noch Beamten der Gesellschaft er⸗ nannt werden. G In der regelmäßigen General⸗Versammlung werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt. 1 a) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen und über die Nesultate des verflossenen Jahres ins⸗ besondere; Bericht der Revisions⸗Kommission über die Prüfung der Rechnun⸗ gen und Bilanz für das abgelaufene Rechnungsjahr, nach dessen Anhörung die Versammlung, wenn sich nichts zu erinnern findet, dem Verwaltungsrathe Decharge ertheilt. Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungs⸗ rathes, so wie über die Anträge einzelner Actionaire, welche letztere mindestens acht Tage vor der General-Versammlung dem Verwal⸗ tungsrathe schriftlich eingereicht sein müssen; Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz für das zukünftige Rechnungsjahr zeitig vor der nächsten General-Versammlung von dem Verwaltungsrathe zu erfordern, die⸗ selbe mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu ver⸗ gleichen, und mindestens acht Tage vor der General⸗Versammlung ihren Bericht an den Verwaltungsrath abzuliefern. Die von der ersten regelmäßigen General⸗Versammlung ernannten Revisions⸗ Kommissarien erhalten zugleich den Auftrag zur Prüfung der Bi⸗ lanz für das abgelaufene Rechnungsjahr mit der Ermächtigung, diese Bilanz für den Fall des Richtigfindens festzustellen und dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen.

Die Wahlen werden mittelst geheimen Scrutiniums vorgenommen.

Auf den Antrag des Vorsitzenden, so wie auf den Antrag von wenigstens fünf Actionairen muß auch über andere Gegensände durch geheimes Skrutinium abgestimmt werden.

Jede General-Versammlung kann auf den schriftlichen Antrag von mindestens zehn Actionairen, welche zusammen Inhaber von mindestens fünfhundert Actien sind, einzelne Mitglieder des Ver⸗ waltungsrathes mit Einschluß der im Paragraphen dreizehn, so wie der auf Grund des Schlußsatzes von Paragraph sechszehn ernann⸗ ten aus bewegenden Gründen ihrer Stelle entheben.

Es muß aber der betreffende Antrag vor der Einladung zur General-Versammlung dem Verwaltungsrathe schriftlich unter be⸗ stimmter Anführung der Enthebungsgründe mitgetheilt werden, und es muß in der Einladung zur General⸗Versammlung des An⸗ trages im Allgemeinen Erwähnung geschehen.

Paragraph fünf und dreißig. Die außerordentlichen General⸗Versammlungen beschäͤftigen sich nur mit Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind. Paragraph sechs und dreißig. Die Protokolle der General⸗Versammlungen werden von einem Notar

aufgenommen, von dem Vorsitzenden, den Scrutatoren und denjenigen

anwesenden Actionairen, welche es wünschen, unterzeichnet. EENE1166663

Bilanz, Dividende und Reserve⸗Fonds:

8 Paragraph sieben und dreißig. 8 Im ersten Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, welches vom ersten Juli bis dreißigsten Juni des nächsten Jahres läuft, wird bom General⸗Direktor ein vollständiges Inventar über die Besitzungen, Vor⸗ räthe und Ausstände der Gesellschaft errichtet, in ein dazu bestimmtes

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3 Z“ ““ Register eingetragen, und mit den Belägen dem Verwaltungsrathe zu Pruüfung und Feststellung vorgelegt. Bei Aufstellung des Inventarg werden die Robstoffe und Materialien⸗Vorräthe nach dem laufenden Werthe, Halbfabrikate und Fabrikate aber nach dem auf den laufenden Werth der Rohstoffe basirten Fabricationspreise berechnet. 1n

Dieses Inventar bildet die Grundlage der ebenfalls durch den Ge⸗ neral⸗Direktor aufzustellenden und durch den Verwaltungsrath zu prüö⸗ fenden und festzustellenden Bilanz des Gesellschafts⸗Vermoöͤgens. 8

Der Verwaltungsrath bestimmt alljährlich, wie viel zu dem Aktivun in der Bilanz zugeschrieben werden soll, weil für Neubauten, Maschinen und größere Anschaͤffungen oder Anlagen, welche einen bleibenden Werth haben, Verwendungen und Auslagen gemacht worden sind, und eben se wie viel von dem Werthe der Immobilien, Mobilien und Forderungen abgeschrieben werden soll, weil dieselben an Werth verloren haben.

Sollte die Wirksamkeit der Gesellschaft nicht mit dem ersten Juli oder zwischen dem ersten Juli und ein und dreißigsten Dezember begin⸗ nen, so wird die vorgeschriebene Inventur und Bilanz für den 3 raum vom Geschäftsbeginne bis zum folgenden ersten von diesem Tage an laufenden Geschaͤftsjahre verbunden.

Die aufgestellte Bilanz wird in den sich aus dem Paragraphen eilf ergebenden Blättern öffentlich bekannt gemacht.

Paragraph acht und drei zgg

Nach Bewirkung der im Paragraphen sieben und dreißig vorgesehenen Zu⸗ und Abschreibungen, bildet der Ueberschuß der Aktiven nach Abgug der Passiven den Reingewinn. 1 Paragraph neun und dreißig.

er Verwaltungsrath bestimmt, wie viel von dem erzielten Nein⸗ gewinne unter die Actionaire vertheilt werden soll; es sollen jedoch min⸗ destens zehn Prozent desselben zur Bildung eines Reservefonds zur Deckung außerordentlicher Verluste zurückgelegt werden.

Ueber die Verwendung des Reservefonds beschließt der Verwaltungs⸗ rath. Die Vorwegnahme zur Bildung des Reservefonds hört auf, so⸗ bald letzterer zwanzig Prozent des emittirten Actien⸗Kapitals beträgt, und beginnt wieder, wenn er unter diesem Betrag hinabsinkt.

Paragraph vierzig.

Die Dividenden sind in Koͤln, in Berlin und in Frankfurt am Main zahlbar; dieselben können jedoch durch Beschluß der General⸗Versamm⸗ lung auch an anderen Orten zahlbar gestellt werden. Die Dividenden werden jährlich am ersten Dezember gegen Einlieferung der ausgegebenen Dibidendenscheine ausgezahlt.

h Paragraph ein und bierzig.

Die Dividenden verjäaͤhren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt sind.

Juli mit dem

Auflösung der Gesellschaft. 8 1133“3““

Von dem Verwaltungsrathe oder von Aectionairen, welche zusammen ein Fünftel des Gesellschafts⸗Kapitals besitzen, kann der Antrag auf Auf— lösung der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen General-Versammlung durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Actien, jede für eine Stimme zaͤhlend, beschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in dem Gesetze vom neunten Nobvember Achtzehn Hundert drei und bierzig bestimmten Fällen ein und wird nach Maßgabe der in diesem Gesetze ge⸗ troffenen gesetzlichen Bestimmungen bewirkt.

Pavagvaph drei und hüierzig.

Die General-Versammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die Anzahl der Liquidatoren; sie ernennt letztere und bestimmt ihre Befugnisse

Titel döch l.

Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der

Statuten. 8 v11111A4A4“ 6 streitigkeiten zwischen den Actionairen und der Gesellschaft sollen durch zwei von den Parteien zu erwählende Schiedsrichter ohne Zulassung von Appell und Cassation geschlichtet werden

Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Präsident des Handelsgerichts zu Köln oder, wenn dieser selbst Actionair ist, der nächste unbetbeiligte Richter nach ihm einen Obmann. Ist eine Partei länger als vierzehn Tage nach er⸗ gangener Aufforderung mit der Wahl des Schiedsrichters säumig, so el⸗ folgt die letztere in derselben Weise wie die Wahl des Obmanns. 8

Auch gegen den Ausspruch des Obmanns findet weder Appell nigch Cassation statt.

““ dg Abänderungen des Statuts können in einer General-Versammung beschlossen werden, jedoch nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln de anwesenden oder vertretenen Stimmen und wenn ihr allgemeiner Inha bei der Einberufung angedeutet war. 6““ Alle Abänderungen des Statuts bedürfen der landesherrlichen C nehmigung. 1“ r Verhältniß der Gesellschaft zu den Orts⸗Gemeinden. Paragraph sechs und vierzig. in welchen Die Gesellschaft hat für den Fall, daß den Gemeinden, in 5 den sich ihre Bergwerke und gewerblichen Ftablissements befinden, Nachbargemeinden durch von ihr berbeigezogene auswärtige Arbeitere für weislich erhöhte Kosten für die Kirchen⸗ und Schulbedürfnisse so nn nich die Armenpflege erwachsen sollten, für den durch die Arbeiter selb gedeckten erhöhten Kostenbetrag aufzukommen. enden Bei— Ueber das Maß der von der Gesellschaft eventuell zu sahtofeen. die träͤge entscheidet die Bezirksregierung vorbehaltlich des Rekurses nnde z⸗ betreffenden Königlichen Ressortministerien und an das Königliche He Ministerium. 1114“ h““

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hältniß der Gesellschaft zur Staats⸗Regierung. 8 Paragraph sieben und vierzig. 8 8 Für den Fall, daß die Gesellschaft nicht binnen Jahresfrist vom Tage der landesherrlichen Genehmigung an in Wirksamkeit treten sollte, kann dos Königliche Handels⸗Ministerium die landesherrliche Genehmigung für erloschen erklaären. b bnan Paragraph acht und vierzig. Die Königliche Regierung zu Köln ist befugt, einen Kommissar zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes des Staates für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den Ver⸗ waltungsrath und die General⸗-Versammlung gültig zusammenberufen, und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstüͤcken der gesellschaft, so wie von ihren Besitzungen und Vorräthen Einsicht 89 Königliche Regierung zu Köln entscheidet über die Frage, von welchen Produkten und Fabrikaten anzunehmen ist, daß der An⸗ und Verkauf derselben mit den eigentlichen Geschäftsgegenständen der Gesell⸗ shaft naturgemäß in Zusammenhang steht. 8 Insoweit die Gesellschaft Bergwerke und gewerbliche Etablissements in einem andern als dem kölner Regierungs⸗Bezirke besitzt, steht der dor⸗ iigen Regierung das Recht zu deren kommissarischen Beaufsichtigung zu.

Paragraph neun und vierzig.

Für die Gesellschaft sind alle bestehenden und noch ergehenden Ver⸗ ordnungen sowohl über Actien⸗Gesellschaften, als auch über den Betrieb dersenigen Geschaͤfte, welchen das Unternehmen gewidmet ist, maßgebend. Transitorische Bestimmungen.

Paragraph fünfzig.

Es wird hierdurch den Mitstiftern der Gesellschaft, den Herren Jo⸗ hann Jakob Langen und Franz Wilhelm Königs, und zwar deiden zusammen, oder jedem für sich allein im Falle der Verhinderung des An⸗ dern mit dem Rechte der Substitution Auftrag und Vollmacht ertheilt, die landesherrliche Genehmigung der Gesellschaft nachzusuchen, so wie die⸗ feigen Abänderungen der Statuten und Zusätze zu denselben Namens der Kontrahenten anzunehmen, welche die Staatsregierung vorschreiben oder empfehlen wird.

Diese Abänderungen sollen für sämmtliche Kontrahenten und für alle in Gemäßheit des Paragraphen eins des Statuts beitretenden Actio⸗ naire ebenso rechtsberbindlich sein, als wenn sie wörtlich in (jenem Statut aufgenommen) lese: gegenwärtigem Statut aufgenommen wären.

Hierüber wurde diese Urkunde aufgenommen zu Köln in des Notars Amtsstube in Gegenwart der beiden hierzu erbetenen Zeugen Johann RsFack und Hubert GEsser, eid San er und Beide zu öln wohnhaft, und haben die dem Notar nach Namen, Stand nnd Wohnort wohl bekannten Komparenten und Zeugen nach ihnen geschehe⸗ ner Vorlesung mit dem Notar unterschrieben. 1“

IEIIEITEWIön Fr. Wm. Koenigs. Hubert Esser. W. Eglinger. Zur Urschrift wurde der Stempel von einem Thaler kassirt. 3 ℳℳ A. Vorderseite.

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Vorderseite. Sieg⸗Rheinischer Bergwerks⸗ und Hütten⸗Verein. Anweisung zu der Actie N;

(Trockener Stempel.) Eingetragen in das Coupons⸗Register Fol...... (Eigenhändige Unterschrift des Control⸗Beamten.) B. Vorderseite.

10.

Sieg⸗Rheinischer Berg⸗ werks⸗ und Hütten⸗Verein. Dividendenschein

zu der Actie Nr. =

Inhaher eimgiangt ua gegen diesen Schein an der Gesell⸗ schaftskasse in Köln oder an den bekannt zu machenden Stellen die statutmäßig ermittelte Dividende für das Geschäftsjahr 18..

Köln, den 18 Der Verwaltungsrathh. (Unterschrift zweier Mitglieder

pr. Facsimile.)

Eingetragen Fol.... (Eigenhändige Unterschrift des Control⸗Beamten.) 8

Ne varietur unterschrieben.

J. J. Langen. Fr. Wm. Koenig

Johann Joseph Hack. Hubert E

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ezeichnet

1

W. Eglinger.

Inhaber empfängt am gegen diese Anweisung die zweite Serie der Dividendenscheine zu der umstehend bezeichneten Actie. Der Verwaltungsrath.

Unterschrift zweier Mitglieder

per facsimile.

Rückseite.

Köln, den

200 Thaler Sieg⸗Rheinischer Bergwerks⸗ und Hütten⸗Verein.

Gegründet durch notariellen Vertrag vom.. Bestätigt durch Allerhöchste Urkunde vom...

ütten⸗Verein.

zwei hundert Thaler preussisch Courant.

Der Inhaber ist an dem Sieg⸗Rheinischen Bergwerks⸗ und Hütten⸗Verein für den Betrag von zwei hundert Thaler betheiligt und hat alle statutmäßige Rechte und Pflichten. Dieser Actie sind zehn Dividendenscheine pro bis einschließlich, nebst Talon bei⸗ gefügt. Ausgefertigt Cöln, den 129 Der Verwaltungsrath. (Eigenhändige Unterschrift zweier Mitglieder.) (Eigenhäͤndige Un⸗ terschrift des Con— trol-⸗Beamten.)

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Dieser Talon wird ge⸗ bunden und be⸗ kuht im Archib sälschaft.

verks⸗ und

200 Thaler 200 Thaler

(Trockener Stempel.)

Rheinischer Berg

Eingetragen sub Fol.... des Registers.

200 Thaler

Sieg

Ne varietur unterschrieben: gezeichnet: 8 J. Langen, F. Wm. Koenigs, Johann Joseph Hack, Hubert Esser,

W. Eglinger. Allerhöchste Bestätigungs⸗Urkunde und w dem Gesellschafts⸗Statute. (Sor Friedrich Wilhelm ꝛc. . 18 1

fen odann inser. die, die Rechte und Pflichten der Actionaire betref⸗ een Statuts⸗Paragraphen, so weit nöthig und zweckmäßig.)

Rückseite. Auszug aus

wümtsblatt der Königlichen Regierung zu Köln pro 18.. Stuüͤck

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Zaa Für das Geschͤftsjahr 18.. §. 41. Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt sind.

Befehlen und verordnen

allen hierum ersuchten Gerichtsvollziehern, Gegenwärtiges zu vollstrecken, Unseren General-Prokuratoren und Unseren Prokuratoren bei den Land⸗ gerichten hierauf zu halten; allen Befehlshabern und Beamten der öffent⸗ lichen Macht oder deren Stellvertretern nach der an sie rechtmäßig er⸗ gangenen Aufforderung starke Hand zu leisten.

Zur Bekräftigung dessen ist Gegenwärtiges besiegelt und vom Nota unterschrieben worden.

Für gleichlautende Ausfertigung Der Königlich preußische Notar. (I. S.] (gez.) W. Eglinger. Stempel z. Urschr. 1 Rthlr. ee1“ 259 Zeugen 1 10 Ausfertigung 22 22

111““

um für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanggmn g

Die Kandidaten der Baukunst, welche in der zweiten diesjäh⸗ rigen Prüfungs⸗Periode die Bauführer⸗Prüfung abzulegen beab⸗ sichtigen, werden hiermit aufgefordert, vor dem 27. k. Mts. sich schriftlich bei der unterzeichneten Behörde zu melden und die vor⸗ geschriebenen Nachweise und Zeichnungen, so wie ein curriculum vitae einzureichen, in dem auch anzugeben ist, welcher Konfession sie angehoͤren, worauf ihnen wegen der Zulassung das Weitere