1856 / 207 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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tionen berechtigt, schaft in Stettin

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8 . 2. 8G 1 Ddie Prioritaͤts⸗Obligationen werden mit vier Prozent jäͤhrlich ver⸗ zinset und die Zinsen in halbjährlichen Terminen am 1. April und 1sten Oktober jeden Jahres in Stettin und in Berlin berichtigt. Zinsen von Prioritäts⸗Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an nicht geschehen ist, verfallen der Gesellschaft. Hat der Staat in dem betreffenden Jahre zur Verzinsung der Prioritäts⸗Obligationen Zuschüsse leisten müssen, so wird der Betrag der nicht abgehobenen. und verfallenen Zins Coupons verhältnißmäßig zwischen dem h der Gesellschaft getheilt. Obligation sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapital⸗Beträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Glaͤubiger der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. Sie haben in dieser Eigenschaft in Ansehung der Stargard⸗Köslin⸗Kolberger Eisen⸗ bahn und deren Betriebsmittel ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stamm⸗Actien und der auf Grund des Allerhöchsten Pribilegiums vom 25. Juni 1848. (Gesetz⸗Sammlung für 1848 Seite 194) emittirten älteren Prioritäts⸗Obligationen der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. Auch in Ansehung des übrigen Gesellschafts— Vermögens haben sie ein Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stamm⸗ Actien, insoweit nicht der Staat, vermöge der von ihm geleisteten Ga⸗ rantie für die Zinsen der im §. 1. bezeichneten Prioritäts⸗Obligationen aufkommen muß. Den Inhabern der auf Grund des Allerhöchsten Pri⸗ vilegiums vom 25. Juni 1848 emittirten Prioritäts⸗Obligationen ver⸗ bleibt dagegen in Ansehung des ebengedachten üͤbrigen Gesellschafts⸗ Vermögens das denselben verschriebene Vorzugsrecht. . 4.

Die Prioritäts⸗Obligationen der in dem obengedachten Vertrage vom 28. Februar 1856 festgesetzten Amortisation, wozu dem⸗ gemäß alljährlich höchstens ein halb Prozent der über vier Prozent des Anlage⸗Kapitals jährlich aufkommenden und nach §. 10 des gedachten Vertrages zur Amortisation zu verwendenden reinen Betriebs⸗Einnahme der Stargard⸗Köslin⸗Kolberger Bahnstrecke unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts⸗Obligationen ersparten Zinsen verwendet wird. Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, mit Genehmigung Unseres Handelsministers nicht nur den Tilgungsfonds zu verstärken, sondern auch die sämmtlichen noch nicht getilgten Obligationen zur Rückzahlung mit einem Male zu kündigen.

Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen geschieht durch Ausloosung seitens des Direktoriums mit Zuziehung eines das Protokoll führenden Notars in einem 14 Tage zuvor einmal öffent⸗ lich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt freisteht.

Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Prioritäts⸗ Obligationen, so wie eine etwaige allgemeine Kündigung erfolgt durch dreimalige Einrückung in die öffentlichen Blätter; die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor dem bestimmten Zahlungs⸗Termine stattfinden.

Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am ersten Oktober des betreffenden Jahres; die Einlösung der gekündigten Obliga⸗ tionen kann sowohl am 1. April als am 1. Oktober jeden Jahres statt⸗ finden.

Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fäͤllen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten zu Berlin oder Stettin nach der Wahl des Berechtigten.

Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie zur Zurückzahlung fällig sind.

Die Inhaber der Prioritäts⸗

Wird diese in Empfang genommen, so müssen zunächst die ausgereichten Zins⸗Coupons, welche späͤter als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zins⸗Coupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet.

Die im Wege des Tilgungs⸗Verfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschrie⸗ benen Form verbrannt; diejenigen, welche im Wege der Kündigung oder der Ruͤckforderung (cfr. §. 7) eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.

Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem für das Eisenbahn⸗ Unternehmen bestellten Kommissarius jährlich Nachweis geführt.

5.

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt werden, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen erlassen. Für dergestalt amortisirte, so wie auch fuͤr zer— rissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelie⸗ ferte und gänzlich zu kassirende Obligationen werden neue dergleichen angefertigt.

Angeblich verlorene oder vernichtete Zins⸗Coupons dürfen nicht amortifirt werden. 1 Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen nicht zur Einlö⸗ sung vorgezeigten Obligationen werden waͤhrend 10 Jahren nach dem Zahlungs⸗Termine jäͤhrlich einmal von dem Direktdrium der Gesell⸗ chaft, behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos,

unter Angabe der werthlos gewordenen

von dem Direktorium,

Rummern, alsdann öffentlich zu erklaͤren ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr, S 18 Füngtiche oder theilweise Bezahlung bermittelst eines Beschlusses der Ge⸗ neral⸗Versammlung aus Billigkeits⸗Rücksichten gewähren.

8. 4 find die Inhaber der Obliga eren Rennwerth in folgenden Faͤllen von der Gesell⸗ zurückzufordern: B 8

²) wenn fäͤllige Zir Coupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung

Außer den im

präfentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben. b) wenn der Transport⸗Betrieb auf der Eisenbahn mit Dampfur 8 oder anderen, dieselben ersetzenden Maschinen, länger als 8 Monate aufhört; 1 e c) wenn gegen die Gesellschaft, in Folge rechtskräftiger Erkenntnis Schulden halber Execution vollstreckt wird; ist d) wenn die §. 4 festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne halten wird. ge In den Fäͤllen zu a, b und c kann das Kapital an demselben Tao⸗ wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu * ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Rech zur Zuruückforderung dauert in dem Falle zu a bis zur Zahlung des be⸗ treffenden Zins⸗Coupons, in dem Falle zu b bis zur Wiederherstellund des unterbrochenen Transport⸗Betriebes, in dem Falle zu c ein Jahr nachdem der vorgesehene Fall eingetreten ist; das Recht der Kündigung in dem Falle zu d., drei Monate von dem Tage ab, an welchem 8 Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechtes sind dir Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der zu halten befugt. So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts⸗Obligationen ei⸗ gelöst sind, oder der Einlösungs⸗Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen gehört, veräußern, auch eine weitere Actien⸗Emittirung oder ein Anleihe⸗Geschäft nur dann unternehmen, wenn den gegenwaͤrtie kreirten, so wie den fruͤher emittirten Prioritäts⸗Obligationen für Kap⸗ tal und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Actien oder aufzunehmenden Anleihen v shahg en und gesichert ist. V Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt⸗ machungen müssen in den Preußischen Staats⸗Anzeiger zu Berlin, in die Stettiner Zeitung und in die Ostsee⸗Zeitung zu Stettin eingeruͤckt werden. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in den beiden anderen bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Handels-Ministers zu treffenden Bestimmung; sie muß aber unter allen Umständen jederzeit in einer der zu Verlin erscheinenden Zeitungen erfolgen. Das gegenwärtige Pribilegium ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Sanssouci, den 18. August 1856. Friedrich Wilhelm. von Bodelschwingh.

Privilegium wegen Ausgabe von sieben und einer halben Million Thaler in vierprozentigen Prioritäts⸗ Obligationen der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗

V Gesellschaft, behufs des Baues einer Eisenbahn

von Stargard nach Köslin mit einer Zweig⸗

bahn nach Kolberg.

18 tettiner Eisenbahn⸗Obligation. Zweite Emission.

uüͤber 1000 Thaler Preußisch Courant, REHn über 500 Thaler Preußisch Courant,

Nr. über 200 Thaler Preußisch Courant. Inhaber dieser Obligation hat an die Berlin⸗Stettiner Eisenbabn⸗ E

Berlin⸗S

esellschaft 9 Eintausend Thaler Preußisch Courant, Fünfhundert Thaler Preußisch Courant, gen Zweihundert Thaler Preußisch Courant zu fordern, als Antheil an dem durch das umstehend beigefügte Aller⸗ höchste Privilegium autorifirten Darlehne. Die Zinsen mit vier Prozent für das Jahr sind gegen Rückgabe der Zinsscheine halbjährlich am 1. April und 1. Oktober bei unserer Gesel⸗ schaftskasse zu erheben. Stektin, den 8 8 Direktorium der Verlin-Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. (drei Unterschriften.) ““

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8 v“ Stempel.) Eingetragen. Obligations⸗Buch Fol..

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ein Talonschein.

(20 Zinsscheine und [20 Nthlr. 10 Rthlr. 4 Rthlr.) Zinsschein Serie I. Nr. zur

Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Obligation, zweite Emission,

Nr. über 1000 Rthlr.

über 500 Nthlr.

(Staats⸗Stempel.)

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verfällt

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8 über 200 Rthlr. Zwanzig Thaler Zehn Thaler

Vier Thaler bei unserer Gesellschaftskasse zu erheben.

Stettin, den S Direktorium der Berlin-⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesel

(Trockner Stempel.)

in Jahren laut

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hat Inhaber dieses am

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nach vier §. 2 de

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schaft.

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Ausgefertigt. (Unterschrift des Controleurs.)

Staats⸗Stempel.) 1 no ilüsd 190 zwan :mta 180

87 „. Hefn z 88 9 ne 2h s P. moa 11m 132 8 Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Obligation, zweite Emission. 18828 1b N über 1090 Rthlr. sfi. *E

über 500 Rthhlrtr. ben 200 Rthert. Rückgabe dieses Talonscheins ist die. Serie der Zinsscheine ders dazu erlassener Aufforderung bei unserer Gesellschaftskasse nehmen, sofern nicht von dem Inhaber der Obligation gegen Im Falle eines solchen Wider⸗ Obligation. 248

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nach beson nüecenereichung protestirt worden ist.. ruchs erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der Stettin, den 8s SDirektorium der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. 8 (Trockener Stempel) 1

Ausgefertigt.

(Unterschrift des Controleurs.)

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nisterium für Handel, öffentliche Arbeiten. Dem Regierungs⸗ und Baurath Junker zu Berlin ist die gegierungs⸗ und Bauraths⸗Stelle zu Koblenz verliehen worden. Der Königliche Landbaumeister Lohse ist zum Königlichen gau⸗Inspektor bei der Königlichen Ministerial⸗Bau⸗Kommission zu Berlin ernannt worden.

vZ11“1““ v Verfügung vom Portofreiheit der

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29. August 1856 betreffend die Provinzial⸗Feuer⸗Sozietät der

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Oktober 1855. (Staats⸗Anzeiger Nr. 248 S. 1841.)

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Regulatib vom 12.

Die Bestimmung des Regulativs über die Portofreiheit der ifentlichen Immobiliar⸗Feuer⸗Sozietäten vom 12. Oktober 1855: daß alle mit dem Vermerke „Feuer⸗ Sozietätssachen“ versehene und mit öffentlichem Siegel verschlossene Berichte, Schreiben und Verfügungen, Gelder und Pakete, die in Angelegenheiten der be⸗ zeichneten Sozietäten zwischen den Behörden hin⸗ und her⸗ gesendet werden, portofrei zu befördern sind, st für die Provinzial⸗Feuer⸗Sozietät der Rheinprovinz dahin erweitert worden: daß auch derartige Sendungen zwischen den Behörden und den als Lokalagenten dieser Sozietät fungirenden Bürger⸗ meistern, portofrei befördert werden sollen. 4 . Insoweit die Bescheidung vom 9. Juni d. J. sich auf die letzt⸗ gedachten Sendungen bezieht, findet dieselbe hierdurch ihre Erle⸗ tigung. Berlin, den 29. August 1850. Der Minister für Handel, Gewerbe un

Ministerium für die landwirthschaftliche Angelegenheiten.

Eirkular-Verfügung vom 30. Juni 1856

treffend die fernere Ausbildung von Oeko Kommissarien.

be⸗ nomie⸗ Bei den Auseinandersetzungs⸗Behörden ist jetzt eine so voll⸗ sändige Zahl von namentlich auch jüngeren und rüstigen Spezial⸗ Kommissarien vorhanden, daß mit Rücksicht auf die fühlbar wer⸗ dende Abnahme der Geschäfte ein Bedürfniß zur ferneren Ausbildung von Oekonomie⸗Kommissarien nicht mehr vor⸗ zanden ist, auch künftig wahrscheinlich nur in einzelnen Fällen eintrten wird. Ew. ꝛc. werden deshalb veranlaßt, die⸗

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jenigen jungen Landwirthe, welche bei ihrem Eintritt in die dor⸗ ige Lehranstalt die Absicht kund geben, sich für den Beruf der Dekonomie⸗Kommissarien auszubilden, von der oben geschilderten Sachlage und davon in Kenntniß zu setzen, daß sie nur sehr ge⸗ inge Aussicht hätten, nach vollendeten Studien von einer Aus⸗ enandersetzungs⸗Behörde zur kommissarischen Laufbahn zugelassen und später vollständig beschäftigt zu werden, ferner daß ihnen fortan im Falle der Zulassung die Studienzeit nur einfach, und nicht nehr wie früher, nach dem doppelten Zeitverhältniß auf die als vorbereitung nachzuweisenden sechs Jahre praktischer Beschäftigung mit der Landwirthschaft angerechnet werden würde. Berlin, den 30. Juni 1856.

88 An 1 Direktoren der höheren staats⸗ undwirthschaftlichen Lehranstalten.

Die

.“““ 1“ Abschrift vorstehender Verfügung wird der Königlichen General⸗ Kommission zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt. Dabei wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß durch die Schlußbestimmung diejenige Anordnung des Cirkular⸗Reskripts vom 3. Februar 1841 (Ministerial⸗Bl. S. 81) aufgehoben worden ist, wonach Ein Jahr des Studiums auf einer höheren landwirth⸗ schaftlichen Lehranstalt dem zweijährigen Wirthschafts⸗Betriebe in der Stellung eines Gehülfen gleichgeachtet wüurde. Berlin, den 30. Juni 1856.

1111“ [ 1“ * sämmtliche General⸗Kommissionen und land⸗ wirthschaftlichen Regierungs⸗Abtheilungen.

Angekommen: Der außerordentliche Gesandte und bevoll⸗ mächtigte Minister am päpstlichen Hofe, Kammerherr von Thile, von Frankfurt a. O.

Der Präsident des Evangelischen Ober⸗

Uechtritz, von Nieder⸗Heidersdorf bei Görlitz.

Prinz Moritz von

Abgereist: Se. Durchlaucht der Sachsen⸗Altenburg, nach Dresden.

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Nichtamtliches.

Prenßen. Stargard, 1. September. Auch gestern, wie an den beiden vorhergehenden Abenden, war unsere Stadt glänzend illu⸗ minirt. Heute Morgen in aller Frühe sind sämmtliche Truppen zu den Feldmanövern ausgerückt und auch Ihre Majestäten der König und die Königin haben um 9 Uhr uns verlassen, um den Truppen zu folgen und demnächst auf der Königlichen Domaine Marienfließ zu übernachten. (Nd. Ztg.)

Oldenburg, 30. August. Se. Königliche Hoheit der Groß⸗ herzog und die großherzogliche Familie werden wie im vorigen, so auch in diesem Jahre, die ersten Herbstmonate im Fürstenthum Lübeck (Eutin) zubringen und am 2ten k. M. dahin abreisen. Das vorgestern ausgegebene Gesetz⸗ und Verordnungsblatt für die evangelisch-lutherische Kirche des Herzogthums enthält eine Be⸗ kanntmachung, nach welcher alljährlich, und zwar zum erstenmale im laufenden Jahre, am Reformationsfeste eine Kirchenkollekte zum Besten der Gustav⸗Adolfs⸗Stiftung angestellt werden soll. (Wes. Z.)

Hessen. Darmstadt, 31. August. Se. Königliche Hoheit der Großherzog ist heute Nacht mit dem Courierzuge von Schloß Ludwigshöhe hier angekommen, von wo auch Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin heute Nachmittag halb 2 Uhr hier eintreffen wird. Se. Majestät der König Ludwig hat, wie man vernimmt, heute mit des Königs Otto von Griechenland Majestät von dort die Reise nach München angetreten. (Darmst. Z.)

Württemberg. Stuttgart, 30. August. Uebermorgen wird der König von Württemberg von Schlangenbad wieder hier⸗ her zurückkehren. Die Königin der Niederlande, die sich für einige Tage nach Baden begeben hat, wird am Dienstag für mehrere Wochen zum Besuche hier eintreffen. Ueber das Befinden des Kronprinzen ist heute das letzte Bülletin ausgegeben worden, da er in voller Rekonvalescenz sich befindet.

Bern, 30. August. Einer fünftägigen heißen Debatte bedurfte es, um im waadtländischen Gr. Rathe die Westbahn⸗Frage zur Entscheidung zu bringen. Mit 88 gegen 57 Stimmen wurde schließ⸗ lich die directe Linie Freiburg⸗Lausanne verworfen und hierauf mit 100 gegen 42 Stimmen der Vorschlag des Staatsrathes, betref⸗ fend die Linie Iserten⸗Bern, genehmigt. Auch der Bundesrath faßte gestern wichtige Beschlüsse bezüglich des nämlichen Gegen⸗ standes, indem er bei der Bundes⸗Versammlung den Antrag stellte, die von Freiburg portirte Oron-⸗Linie zu verwerfen, weil sie unaus⸗ führbar sei, dagegen dem Canton Freiburg für die Ausführung der Freiburg⸗Payerne⸗Linie eine neue und letzte Frist bis 1. Januar 1857 bezüglich des über die zum Bau nöthigen Mittel

inzuräumen. (Köln. Z.) 8 Großbritannien und Irland. London, 1. Septem⸗ ber. Die heutige „Morning Post“ sagt, daß die alliirten Heeres⸗ kräfte noch nicht aus Griechenland werden zurückgezogen erh Die Königin von Audh ist zu London angekommen. Die „Asia ist mit Nachrichten aus New⸗York vom 20. August in Liverpool eingetroffen. Sie geß⸗ s6 18g Sitzung des s f 21sten einberufe . Kongg sen re ch. Pe ris, 31. August. Nach dem „Moniteur“ traf gestern zu Marseille ein Transportschiff mit Truppen, ; denen sich kein einziger Kranker befand, von Konstantinopel ein. nächsten Schiffe werden die letzten Abtheilungen der Orient⸗

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