I
ö “ “ “ 3 18 C 55. 1— 3 G Ertrage des Unternehmens werden: u.“ Außerd 18 2 . unde 8 Aus dem 8 8 ußerdem muß in den Einberufungss . Konzessi 93 und Besüätigungs⸗Urkul Die Gesellschaft nimmt das Expropriationsrecht zur Anla ¹) die Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗ und Betriebskosten, die sonstigen, Versammlungen die beabsichtigte 8e eeenh 2c, aceneennnl “ 23
4. September 1856 — für die Rhein⸗Nahe⸗ Bahn mit doppeltem Geleise nebst Zubehör in Anspruch. e das Unternehmen belastenden Ausgaben, insbefondere die nach dem
Eisenbahn⸗Gesell schaft. “ Die Bahn soll vorerst mit einfachem Geleise und den nöthigen Aus⸗ Gesetz vom swseichungen gebaut werden. 4 er ganzen
3 IXM Gesetz vom 30. Mai 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 147 S. 10
dreißigsten Mai achtzehnhundert drei und funfzig von 8 Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in ei 9*+ „1 8 Bahn (auch von der im Auslande liegenden Strecke) besonders angekündigten General⸗ Versammlung, in rE Unec
b ““ Bei den Grunderwerbungen und der Anlage von Brücken, Tunnels zu entrichtende Abgabe bestritten, naire das Stimmrecht auszuüben befugt find, durch eine Mehrheit von
nund so weiter ist jedoch gleich auf ein zweites Geleise Rücksicht zu n y die Zinsen für die etwa zu emittirenden Obligationen (Paragraph drei Viertheilen der Stimmen beschl . 6 Pnat Aonig von 3 8 g 8 teil x 1r 2 sieben) einschließlich des für deren Amortisation auszusetzenden Fonds Bei dieser ö“ eine Stimme Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, n Sollte in Folge weiterer Vervollkommnungen in den Transportmit entnommen, Der für die Auflösung sprechende B . d Nenen 89 . ¹ teln eine noch bessere oder wohlfeilere Foͤrderung der Transporte, al 3) Behufs Bildung eines Reserve⸗Fonds zur Bestreitung der Kosten lichen Bestätigung und wnc, dwemne diese hn heecge h .n. en Nachdem sich zur Herstellung einer Eisenbahn von Neunkirchen auf Eisenschienen und mittelst Lokomotiven möglich werden, so kann die —der Erneuerung des Oberbaues und des Inventariums, der Ver⸗ ein und zwanzig erwähnten Blätter bekannt gemacht. 9 B die Saarbrücker Staatsbahn über Kreuznach nach Gesellschaft auch das neue Förderungsmittel vorbehaltlich Genehmigung mmaehrung der Betriebsmittel, so wie zur Deckung der in außeror⸗ Die Auflösung selbst kann erst drei Monate nachher erfolgen bö2s Anschlusse “ Actien-Gesellschaft gebildet hat, wollen der Königlich preußischen Stäatsregierung hberstellen und benuten. deentlichen Fällen nöthigen Ausgaben, in den ersten fünf Jahren Die General⸗Versammlung hat zu bestimmen, durch w r Bingerbrück am Rhein, eine Act ;8 Ei g. hn U ser lan⸗ “ iie. nach der Betriebseröffnung der ganzen Bahn jährlich sechzigtausend dation zu besorgen ist. AA“*“ Wir zum Bau und Betriebe einer solchen Eisenbahn Unsere G 1 8 Actien⸗Kapital und Anleibe. Thaler, später höchstens jährlich ein Prozent des Anlage⸗Kapitaallzgsgl 8 24 desherrliche Genehmigung hierdurch ö 88 8 88 8. 7. 88n 1 vorweggenommen. . b Streitigkeiten zwischen einzelnen Actionairen und der Gesellschaft elegten, am 18. Juni 1856 notariell vollzogenen Statuten (a.), Das Actien⸗Kapital wird auf neun Millionen Thaler oder à ein Diese letztere Bestimmung hört auf, nachdem der Reserbvefonds sollen durch zwei von den Parteien zu erwählende, eventuell v h. imgleichen den Uns vorgelegten, unter gleichem Datum notariell hundert und fünf Kreuzer zu fünfzehn Millionen sieben hundert und eine Höhe von einer Million Thaler erreicht hat. Handelsgerichte zu Koblenz zu ernennende, in “ Snn 88 vollzogenen Vertrag (b.), nach welchem die Gesellschaft den Bau funfzig Tausend Gulden festgesetzt und zerfällt in fünf und vierzig Tau-. Die Zinsen des Reservefonds fließen stets zu den laufenden Schiedsrichter ohne Zulassung von Appell und Caffation geschlichtet Fershe und Betrieb der vorgedachten Eisenbahn unter den, in dem Ver⸗ send auf den Inhaber lautende Actien, jede im Betrage von zweihundert Einnahmen. 1 üw; b Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen so ernennt auf trage enthaltenen näheren Bedingungen dem Staat überlassen hat, meerhhaereenge hundert fünf Kreuzer zu drei hundert funfzig Gulden 9 “”“ . deren Antrag der zeitige Vorfitzende des Handelsgetichts zu Koblen⸗ 1 üddeu er hrung. “ es Anlage „ der er gs⸗Aus ermächtigt, einen bmann, welcher v . 5 v e „86 b 3 hiermit landesherrlich 8 it nicht in den obenerwaͤhn⸗ Nach definitiver Feststellung des Bauplanes oder insofern die spätere von dem Mehrbetrage eine angemessene Tantieme zu Gunsten der schaften versehenen Arnollch Peenßishen Fuße et ““ Eigen Zugleich bestimmen 8 aß, 8 41 g⸗Ver⸗ Herstellung eines zweiten Geleises und die Vervollständigung des Pe⸗⸗ bei der Bahnverwaltung betheiligten Beamten zu verwenden. gegen dessen Ausspruch Appell und Cassatkon 8E1 is ten Statuten und in dem au⸗ un Ue 8 asan . über triebs⸗Materials es erheischen sollte, kann ein weiteres Kapital bis u 2 Diese Tantieme darf nur im Einverständniß mit der Betriebs⸗Di⸗ Beim Beginn des Verfahrens haben die gegen die Geseusschaft auf 4 bei Millionen e 5 8 rei Milliov’. ½½ rectio 8 1 . enden Actionaire dem Ver »Ausschuͤffe ei 5 trage besondere Festsetzungen getroffen sind, die in dem Gesetz ü zwei Milli Thalern oder à ein hundert fünf Kreuzer zu drei Millo tion respektive dem Handels⸗Ministerium zur Vertheilung gelangen. tretenden Actionaire dem Verwaltungs⸗Ausschusse einen unte b die Eisenbahn⸗Unternehmungen vom 3. November 1838 ergangenen nen fuünf hundert Tausend Gulden mittelst Emission von auf den Inhaber 5) Der nach Abzug der unter eins und drei, eventuell unter zwei und zeichnen, welchem alle prozessualischen Akte 8 eintn einztsen Abschüf allgemeinen Vorschriften, namentlich die über die Expropriation, lautenden Prioritäts⸗Obligationen beschafft werden. Ueber diese Emission vier gedachten Beträge und der den Mitgliedern des Verwaltungs⸗ dee werden können. Thun sie dieses nicht, so ist die Gesellschaf
so wie das Gesetz über die von den Eisenbahnen zu entrichtende und die Art ihrer Ausführung, insbesondere auch die Amortisation, it Ausschusses zu gewährenden Entschädigung (Paragraph sechs und befugt, ihnen alle Zustellungen in einer einzigen Abschrift auf dem Sekre⸗ 8 in⸗Nahe⸗Eisenbahn⸗Unter⸗ vorher die Zustimmung der General⸗Versammlung einzuholen. vierzig) verbleibende Rest bildet den Reinertrag, welcher all⸗ tariate des Königlichen Landgerichts G Abgabe vom 30. Mai 1853 auf das Rhein⸗Nah Eisenbah h Zußt 8,8 ührlich unberkürzt an die Actionaire als Dividende zu vertbeilen ist. glich zu machen zu lassen.
g fin esgleichen, daß die mit den mitbe⸗ “ . u nehmen Anwendung finden, desgleichen, ß Die Einzahlungen auf die Actien erfolgen nach der Wahl der §. 15. Die inneren Verwaltungs⸗ und Geschäfts⸗Einrichtungen
1n CCC Ieeewen acs. Actionaire in Kreuznach, Frankfurt am Main und Berlin, so wie in † Mit jeder Actie werden für eine angemessene Zahl von Jahren nach Prtel vdler. träge für die Actien⸗Gesellschaft, so weit es sie betrifft, verbir den Städten, die sonst zu diesem Zwecke etwa von dem Verwaltungs⸗ dem anliegenden Formular Dividendenscheine nebst Talon ausgereicht. SDie Senerat⸗Versfammlung. lich sein sollen. 1 8 Ausschusse bezeichnet werden. Die gedachten Einzahlungen sind in Naten die Dividendenscheine sind in denjenigen Städten zahlbar, welche im Pa- 4 5. 25. Z Die gegenwärtige Genehmigungs⸗ und Bestätigungs⸗Urkunde bis zu zwanzig Prozent, jedesmal nach einer wenigstens einen Monat tagraph acht genannt find, oder etwa sonst noch von dem Verwaltungs⸗ Vorbehaltlich der im Paragraph drei und zwanzig enthaltenen Be⸗ ist mit den Statuten und dem Bau⸗ und Betriebs⸗Ueberlassungs⸗ vor dem Zahlungstermine von dem Verwaltungs⸗Ausschuß öͤffentlich zu Ausschuß dazu bestimmt werden, welcher wegen der Dividendenzahlungen stimmung nehmen nur die Besitzer der Actien, die den Besitz derselben in Vertrage durch die Gesetz⸗ Sammlung zur öffentlichen Kenntniß erlassenden Aufforderung zu leisten. . die erforderlichen Bekanntmachungen zu erlassen hat. den Büchern der Gesellschaft haben eintragen lassen, Theil an der Gene⸗ zu bringen. Bei der ersten E kommen die zu den Vorarbeiten ge⸗ ie Zinse e t §. n icht innerhalb fünf Jah V vSe Auch ist zu dem Ende erforderlich, daß die Einschrei⸗ serer Höchstei ändi rschri leisteten Zahlungen in Anrechnung. 3 Die Zinsen und enden, welche ni innerhalb fünf Jahren, bung spätestens acht Tage vor d — 8 8 EE1 Unserer Häfössts sen händigen Unterschrift und leisteten Zahlung 5. 9. vom Tage der ersten öffentlichen Aufforderung an gerechnet, und nach gesa gten 9 age vor dem Tage der General⸗Versammlung statt bfigee 88 Vro giichen Instegel. tember 1856 Wer innerhalb der im Paragraph acht bezeichneten Frist die dort weimal in Zwischenräumen von wenigstens einem Jahre wiederholt er⸗ Die vorbezeichnete Einschreibung erfolgt auf schriftliche Anmeldung C egeben romberg, den . Seyzemher 1ů8b. gedachten Einzahlungen nicht leistet, hat eine Conventionalstrafe von zehnh lafeenen desfallfigen öͤffentlichen Aufforderungen in Empfang genommen bei dem Verwaltungs⸗Ausschusse entweder gegen Vorzei ung der Actien 8 Prozent der im Nuͤckstand gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesell vorden find, verfallen der b 1X1XX“ sooder eines dem Verwaltungs⸗Ausschusse als genügend erscherenden Zeug⸗
8 (L. S.) Friedrich Wilhelm. schaft verwirkt. b 2 8. 117. nisses uüͤber den Besitz derselben. 8. Wenn innerhalb zweier ferneren Monate nach einer erneuerten öf⸗ Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Actien oder Talons mor⸗ Ueber die erfolgte Einschreibung wird auf Verlangen eine Beschei⸗
3 fentlichen Aufforderung des Verwaltungs⸗Ausschusses die Zahlung noch tüzirt werden, so erläßt der Verwaltungs⸗Ausschuß dreimal in Zwischen⸗ nigung ertheilt. d er H t vW““ immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin ein- rͤumen von vier Monaten eine oͤffentliche Aufforderung, jene Dokumente §. 26. 8 “ 11.X““ gezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlungen, so wee einzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Spaͤtestens einen Tag vor der General⸗Versammlung müssen die
1 die durch die ursprüngliche Zeichnung vom Actionair erworbenen Ar⸗ ind, nachdem zwei Monate nach der letzteren Aufforderung vergangen, Besitzer der Actien oder deren Bevollmächtigten sich ausweisen, daß der Stat sprüche auf den Empfang von Actien für vernichtet zu erklären. die Dokumente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht Besitz noch immer so besteht, wie er in den Büchern der Gesellschaft ein⸗ für die Rhein⸗Nahe⸗Ei Eine solche Erklärung erfolgt nach Beschluß des Verwaltungs⸗ worden, so beantragt der Verwaltungs⸗Ausschuß bei dem Königlichen geschrieben ist. 1
Erster Ab 1— Ausschusses durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nun⸗ kandgerichte zu Koblenz, die betreffenden Dokumente für nichtig zu erklä⸗ Dieser Ausweis geschieht bei dem Verwaltungs⸗Ausschusse entweder Allgemeine Be * mern der Actien. een und fertigt, nachdem Letzteres gescheben, an deren Stelle andere aus. durch Vorzeigung der Actien oder durch eine genügende Bescheinigung, Titel Eins. 8 Die auf diese Art der Gesellschaft anfallenden Actien können zum † Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern zu deren Ertheilung auch die durch Bekanntmachung Seitens des Ver⸗ Zweck und Befuguisse der Gesellschaft. Besten derselben unter Ausstellung neuer Actien⸗Dokumente anderweitig den Betheiligten zur Last. 8 v waltungs⸗Ausschusses als hierzu befugt, speziell namhaft zu machenden §. 1. 1 vergeben und verwerthet werden. - 1 §. 183. 5 vTDSankhauser der Gesellschaft berechtigt find, im Falle der Bevollmächtigung Unter dem Namen Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft wird eine Es können aber auch auf Beschluß des Verwaltungs⸗Ausschusses, b † Das nach Paragraph fieben festgestellte Gesellschafts⸗Kapital kann außerdem durch Einreichung oder Vorzeigung der Vollmacht. anonyme Actien⸗Gesellschaft nach den Bestimmungen des Rheinischen lange die ersten Actienzeichner nicht ihrer Verhaftung entlassen find, dee T- landesherrlicher Genehmigung in Folge Beschlusses einer General⸗ 16“ “ .“ Handelsgesetzbuchs, Artikel neun und zwanzig bis sieben und dreißig, so fälligen Einzahlungen eingeklagt werden. Jbb11X“ Die General⸗Versammlung wird jaͤhrlich einmal, regelmäaͤßig im zweiten wie des Gesetzes vom neunten November achtzehnhundert drei und vierzig §. 10. 8 h ““ 8 b Aates Jahresbierees, (Sose Füht ahee (Gesetz⸗Sammlung von achtzehnhundert drei und vierzig, Seite dreihundert Ueber den Betrag der Ackien hinaus ist der Actionair, unte ¹Qw Außer dem im Paragraph fieben gedachten Falle dürfen Anleihen Vorsitzenden des Verwaltungs⸗Ausschusses durch öffentliche Aufforderung ein und vierzig bis dreihundert sechs und vierzig) gebildet, welche die welcher Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den ein⸗ 8n Folge eines, der Zustimmung des Koͤniglich preußischen Ministeriums wenigstens einen Monat vor dem Zusammentritt berufen. Erbauung und Benutzung einer Eisenbahn vom Rheine bei Bingen über zigen Fall der im Paragraph neun vorgesehenen Conventionalstrafe aus⸗ fer handel ꝛc. unterworfenen Beschlusses der General⸗Versammlung ko-— §. 28. 88 Kreuznach nach Neunkirchen zum Zwecke hat. genommen. 88 werden. “ “ 8 Die General-Versammlungen werden in Kreuznach abgehalten. Wegen Durchführung der Bhn durch das Fürstenthum Birkenfeld 9. 11 I Vorübergehende Benutzung von Kredit bei Banquiers gehört nicht “ §. 29. 8 ind das landgräflich hessen⸗homburgische Gebiet wird das Nöthige durch Ueber die Natenzahlungen werden mit Nummern bezeichnete Quit⸗ ünter den Begriff der vorgedachten Anleihen. Wer von den Acttionairen bei der General⸗Versammlung nicht er⸗ Staatsverträge, deren Abschluß das Königlich preußische Ministerium tungsbogen, auf den Namen lautend, ertheilt und diese bei der leßten go in 1 Litel, bdrei. scheint, oder nicht durch Bevollmächtigte sich vertreten läßt, ist dessen⸗ übernommen hat, angeordnet. 8 Zahlung gegen die Actien⸗Dokumente ausgewechselt. Bis dahin ber⸗ ggen über öffentliche Bekan ntmachungen, Ab⸗ ungeachtet durch die Beschlüsse der Versammlung gebunden. Das Domizil der vorgenannten Gesellschaft ist in Kreuznach srreten erstere deren Stelle in jeder Hinsicht. et hes 1“ 4“*“ ; 8 ; 1— b §. 2. Die ursprünglichen Actionaire haften für den vollen Nominalbetrag und Schlichtung von Streitigkeiten. Nur die Besitzer von fünf und mehr Aectien, mit Ausnahme des im 8 Ddie Gesellschaft wird dem Staate und dem Publikum gegenüber ihrer Actien und können sich von dieser Verpflichtung durch Ueberlastung §. 20. Paragraph drei und zwanzig vorgesebenen Falles, find in der General⸗ urch den Verwaltungs⸗Ausschuß nach Maßgabe der später folgenden ihrer Nechte an Andere nicht befreien, so lange nicht vierzig Prozeut fult In der jaͤhrlich abzuhaltenden General⸗Versammlung sollen die Re⸗ Versammlung stimmberechtigt. 8 Bestimmungen vertreten. “ eingezahlt worden sind. Sobald aber vierzig Prozent des Kapitals auf söäfte der Rechnungsablage und ein Bericht über den Zustand der Ge⸗ Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt:
“ eine Actie eingezahlt worden sind, kann der Verwaltungs⸗Ausschuß die 1e Gesellschaft mitgetheilt werden. Diese Resultate und der Be⸗ a) für fünf bis fünfzig Aectien auf je fünf Actien eine Stimme;
Die Gesellschaft kann die Guͤter⸗ und Personenbeförderung auf der ursprünglichen Actionaire der persönlichen Verpflichtung entlassen. erden veröffentlicht. p) für die Actien, welche Jemand über die Zabl von fünfzig hinaus Bahn fuͤr eigene Rechnung betreiben; sie kann dieselbe unter Genehmigung Die Nichtigkeit der Uebertragung eines Quittungsbogens zu prufen. “ — besitt oder vertritt, oder besitzt und vertritt (Paragraph ein und der Koͤniglich preußischen Staatsregierung ganz oder theilweise anderen ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtett. W1I“ diesen Statuten vorgeschriebenen oder vorgesehenen Bekannt⸗ dreißig) bis zu fuͤnfhundert Actien, für je zehn Actien eine Stimme Unternehmern gegen Entrichtung eines Bahngeldes überlassen; sie kann §. 12. v n tgen oder öffentlichen Aufforderungen find genügend in Beziehung und soll für die Actien, welche Jemand über die Zahl von fünf⸗
ferner mit den Unternehmern von Eisenbahnen, die in direkter Verbin⸗ Die Actien⸗Dokumente werden nach dem anliegenden Formulare aus⸗ asch zee dabei betheiligten Personen erlassen, wenn sie in dem zu Berlin hundert Actien hinaus besitzt oder vertritt oder befitzt und vertritt, dung mit ihrer Bahn stehen oder errichtet werden, Verträge wegen ge gefertigt und von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Verwal⸗ dn einenden „Preußischen Staats⸗Anzeiger“, in der zu Köln erscheinen⸗ heen Stimmrecht nicht ausgeübt werden. meinschaftlicher Benutzung der betreffenden Bahnen oder Bahnstreceen tungs⸗Ausschusses unterzeichnet. 1 Kölnischen Zeitung“, dem in Frankfurt am Main erscheinenden Hiernach kommen dem Besitzer von fünfhundert und mehr Actien oder einzelner zur Bahn gehorigen Einrichtungen schließen, sie kann end⸗ b §. 13. Wehtfurtat (deutschen) Journal“, dem ebendaselbst erscheinenden „Actio⸗ fünf und fünfzig Stimmen zu. lich, jedoch nicht mit ausschließlichem Privilegium, die erforderlichen Ein⸗ Sämmtliche auf die Actien geteisteten Einzahlungen werden wäͤhten ’ hnn der zu Kreuznach herauskommenden Lokalblätter und dem 11 H. 81. der Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die ganze Ba G bt eld ausgegebenen Birkenfelder Amtsblatte erschienen sind. Die Actionagire können sich in Verhinderungsfäͤllen durch andere in Betrieb geseßt wird, mit vier Prozent jaͤhrlich verzinft. 1n eht das eine oder andere dieser Blätter ein, so genügt die Be⸗ stimmberechtigte Actionaire vertreten lassen, außerdem Handlungshäuser 4 — entnom⸗ machung in den uͤbrigen so lange, bis die nächste General⸗Versamm⸗ durch ihre Prokuraträger, Gemeinden und öffentliche Institute durch ihre
6. 4 v iese Zi ital aragraph sieben) . 8 “ Diese Zinsen werden aus dem Kapitale (Paragraph sieben dem Be⸗ ung ein anderes statt des eingegangenen Blattes mit Genehmigung des Vertreter, Minderjährige durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre
von
8
1
richtungen zur Beförderung der Personen und Güter von u a 1 Stationsplätzen herstellen. 8 8 8 8 be 24 2 2³. 8s Mit landesherrlicher Genehmigung kann die Gesellschaft auch: veit sie ni bi jenem Zeitpunkte aus lgli i
1) Zweegdacten 58 den vnn 88 der I Orten nI.e asaee ee s anbn⸗ 1 sniglch preußischen Ministeriums für Handel ꝛc. bestimmt haben wird., Ehemänner, wenn diese Vertreter auch nicht Aetkonctee sind. 93 oder von Steinkohlengruben und sonstigen gewerblichen Anlagen 14 ’ Beschli “ 6 I d 32. - hhü nnach der Hauptbahn, oder 1 Vom ersten Januar des auf die Betriebseröffnung (Paragraph drete ind eschlüsse, durch die eine Abänderung der Statuten bewirkt wird Den Vorsitz in der General⸗Versammlung führt der Vorsitzende des 2) auch längere Bahnstrecken zum Anschluß an ihre Bahn bauen und zehn) der ganzen Bahn vom Rheine bei Bingen bis nach Neunkirchen, neirgur dann gültig, wenn sie durch die General⸗Versammlung mit einer Verwaltungs⸗Ausschusses, beziehungsweise dessen Stellvertreter. 8 benutzen. folgenden Jahres an, mit welchem Tage die Verzinsung aus dem F na 39 von wenigstens drei Viertheilen der Stimmen der gegenwärti⸗ .39. Ueber die Anlage solcher Zweigbahnen oder längerer Bahnstrecke Kapitale aufhört wird der Reinertrag alljährlich nach Maßgabe der fo dussc er vertretenen Actionaire gefaßt werden und bedürfen vor ihrer Der Vorsitzende der General⸗Versammlung designirt den Protokoll⸗ beschließt die General⸗Versammlung. M“ genden Bestimmungen unter die Actionaire bertheiit. ührung der landesherrlichen Genehmigunng. aahrer, wenn diese nicht vorzieht, ihn zu wählen. 1b C vvxIr ö
G “