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Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer, den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungs⸗Ausschusses und von den⸗ jenigen Actionairen unterschrieben, welche dieses in der Versammlung verlangen. 11 —
Die Versammlung kann aus ihrer Mitte auch drei bis sechs Actio⸗ naire zur Mitvollziehung des Peee ernennen.
Alle Wahlen und Beschluüsse ₰ General⸗Versammlung finden vor⸗ behaltlich der in den Paragraphen zwei und zwanzig und drei und zwanzig enthaltenen Bestimmungen nach absoluter Stimmenmehrheit statt. Sind die Stimmen gleich, so entscheidet der Vorfitzende. 1 1
Die Wahl des Verwaltungs⸗Ausschusses erfolgt durch geheime Stim⸗
men⸗Abgabe. men⸗Abgabe §. 35.
Der Verwaltungs⸗Ausschuß ist befugt, die Beschlußnahme über die⸗ jenigen Anträge bis zur nächsten General⸗Versammlung zu vertagen, welche nicht von ihm, sondern von einzelnen Actionairen ausgehen und seinem Vorsitzenden nicht acht Tage vor der Versammlung schriftlich mit⸗ getheilt worden sind. II 18
Es kann in diesem Falle die Versammlung beschließen, daß sie ohne weitere Berufung an einem der nächsten drei Tage wieder zusammen⸗ treten werde, um die Erklärungen des Verwaltungs⸗Ausschusses zu hören und deshalb Beschluß zu fassen.
Die General⸗Versammlung kann das Verfahren bei ihren Verhand⸗ lungen und Beschlußnahmen innerhalb der Vorschriften dieser Statuten durch ein Reglement festsetzen, welches der Bestätigung des Königlich preußischen Ministeriums für Handel ꝛc, unterworfen ist. II
EEE1114“X“ 1 8 Der Verwaltungs⸗Ausschuß.
Der 11A“ besteht aus sieben Mitgliedern, von denen wenigstens eins in den Kreisen Sanct Wendel oder Ottweiler, eins im Fürstenthum Birkenfeld und drei im Kreise Kreuznach, und zwar von Letzteren jedenfalls zwei in der Stadt Kreuznach ihren Wohnsitz haben müssen. “
Die Mitglieder dürfen nicht weiter, als zwölf Meilen von der Bahn⸗ linie entfernt wohnen.
Aus dem Verwaltungs⸗Ausschuß treten in den zwei ersten Jahren je zwei und jedesmal im dritten Jahre drei Mitglieder aus und werden durch eine neue Wahl ersetzt, indem aber immer das im Paragraph sechs und dreißig erwähnte Verhältniß aufrecht erhalten werden muß. Bis die Reihenfolge des Austritts nach der Amtsdauer sich gebildet hat, entscheidet das Loos. 11“
Die Austretenden sind wieder “ “ 1
Die Mitglieder des Verwaltungs⸗Ausschusses müssen fünf Actien be⸗ sitzen oder erwerben, welche während ihrer Amtsdauer bei der Kasse der Gesellschaft niedergelegt werden.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, so wie Brüder, dürfen gleichzeitig nicht “ 96 Verwaltungs⸗Ausschusses sein.
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs⸗Ausschusses erfolgt in der General⸗Versammlung der Actionaire.
Bei der Betriebs⸗Verwaltung angestellte Beamten können nicht Mit⸗ glieder des Verwaltungs⸗Ausschusses sein.
Wenn in irgend einer Weise die Stelle eines Mitgliedes des Ver⸗ waltungs⸗Ausschusses vor dem regelmäßigen Ablauf der Amtsdauer er⸗ ledigt wird, so ersetzt die nächste General⸗Versammlung diese Stelle durch neue Wahl für die noch übrige hn bonar des Ausgetretenen.
Der Verwaltungs⸗Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen in Kreuz⸗ nach wohnenden Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben fuͤr die Dauer von einer ordentlichen General⸗Versammlung zur anderen. Er kann für den Fall, daß beide Vorsitzende an der Theilnahme einer Ver⸗ sammlung verhindert sein sollten, für diese aus seiner Mitte einen Vor⸗ sitzenden ernennen. §. 41.
Die Sitzungen des Verwaltungs⸗Ausschusses finden in der Regel in Kreuznach statt, und bleibt es dem Verwaltungs⸗Ausschusse überlassen, auch periodische Sitzungstage festzusetzen. Auch sonst können Sitzungen des Verwaltungs⸗Ausschusses durch ben Vorsitzenden oder bei dessen Be⸗ hinderung durch dessen Stellvertreter anberaumt werden, entweder, wenn er die Berufung für nothwendig erachtet, oder wenn dieselbe von we⸗ nigstens drei Mitgliedern schriftlich verlangt wird. Die Berufung erfolgt mindestens sechs Tage vor dem beabsichtigten Zusammentritt.
In dem Berufungsschreiben sollen die Gegenstände der Berathung im Allgemeinen angegeben werden. vj“
Zur Fassung gültiger Beschluͤsse müssen vier Mitglieder anwesend G” Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Ist nicht diese, sondern nur Stimmengleichheit erreichbar, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Sollten sich zu einer Sitzung nicht vier Mitglieder eingefunden haben, so ist die Beschlußfassung in einer anderweitigen Sitzung durch drei Mitglieder gültig, sofern eine Einladung zu dieser Sitzung unter Bezeichnung der zu berathenden Gegenstände an sämmtliche Mitglieder ergangen ist.
Ueber die Verhandl 8 8
eber die Verhandlungen des Verwaltungs⸗Ausschusses wird Pro⸗ tokoll geführt, welches, wie die gefaßten Beschlüsse, rL ““ Mitgliedern zu unterschreiben ist. u““
Dem Verwaltungs⸗Ausschuß liegt die Wahrung der Rechte und In⸗
teressen der Gesellschaft in ihrem ganzen Umfange, ben Fnene und 1
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schafts⸗Vermögens, den Bau und Betrieb der Bahn nach den in
Publikum gegenüber, ob; auch besorgt er die Verwaltung des Gesell—
gegenwärtigen Statut darüber festgesetzten Normen. dem
Der Verwaltungs⸗Ausschuß ist befugt, vermittelst eines mit der Staats⸗Regierung abzuschließenden Vertrags die ihm rücksichtlich des
Baues und des demnächstigen Betriebs der Bahn, so wie der gesammten
Verwaltung des Unternehmens zustehenden gesetzlichen und statuten⸗ mäßigen Rechte und Obliegenheiten auf eine von dem Königlich preußi⸗ schen Ministerium für Handel ec. einzusetzende Direction, deren Sitz und Firma von demselben Ministerium bestimmt wird, zu übertragen. Folgende Rechte sollen jedoch dem Verwaltungs⸗Ausschuß vorbehal⸗
ten bleiben:
a) Die Ausschreibung der Einzahlungen auf das Actien⸗Kapital (Pa⸗
reagraph acht) nach Maßgabe des von der Baubehörde anzuzeigen⸗ den Bau⸗Bedürfnisses, die Entschließung über die Maßregeln gegen die mit den Einzahlungen in Rückstand verbleibenden Actionaire und Verausgabung der an die Stelle der verfallenen Actien tre⸗ tenden neuen Actien⸗Dokumente (Paragraph neun), die Entlassung der Actionaire aus ihrer Verbindlichkeit nach Einzahlung von vier⸗ zig Prozent (Paragraph eilf), ferner die Unterzeichnung der Quit⸗ tungsbogen, Actien⸗Dokumente, Dividendenscheine und Talons (Pa⸗ ragraph eilf, zwölf und fünfzehn), die Bekanntmachung wegen Zah⸗ lung der sich ergebenden Dividenden (Paragraph sechszehn),“ der Erlaß der öffentlichen Aufforderungen in dem, Paragraph sieben⸗ zehn vorgesehenen Mortifications⸗Verfahren, die Vertretung der Gesellschaft bei schiedsrichterlichen Prozessen (Paragraph vier und zwanzig), die Einschreibung des Actien⸗Besitzes in die Bücher der Gesellschaft, Prüfung der Legitimation der Actionaire zur Theil⸗ nahme an den General⸗Versammlungen und die darauf bezüglichen Functionen (Paragraph fünf und zwanzig und sechs und zwanzig) endlich die Berufung und Leitung der General⸗Versammlungen (Paragraph sieben und zwanzig, ein und dreißig, zwei und dreißig, drei und dreißig und fünf und dreißig). Vor dem Beginn des Bahnbaues ist die Zustimmung des Verwal⸗ tungs⸗Ausschusses in Betreff der Richtung der Bahnlinie, bevor für die letztere die Genehmigung des Königlich preußischen Handels⸗ Ministeriums nachgesucht wird (Gesetz vom dritten November acht⸗ zehnhundert acht und dreißig, Paragraph vier), so wie aller für Rechnung der Gesellschaft auszuführenden Bauten, einzuholen, Ueber letztere sind ihm deshalb die betreffenden Pläne, Zeichnungen und Kosten-Anschläge von der Direction rechtzeitig vorzulegen. Wenn die Güter⸗ oder Personen⸗Beförderung auf der Bahn ganz oder theilweise einer benachbarten Eisenbahn⸗Gesellschaft gegen Ent⸗ richtung eines Bahngeldes überlassen, wenn mit andern Gesellschaf⸗ ten Verträge wegen gemeinschaftlicher Benutzung geschlossen werden sollen (Paragraph drei), so ist dazu die Zustimmung des Verwal⸗ tungs⸗Ausschusses erforderlich. Der Beschluß über die im Paragraph vierzehn, Nummer bier, erwähnte Tantieme bleibt dem Verwaltungs⸗Ausschusse allein vor⸗ behalten; auch kann ohne seine Zustimmung dem Reservbefonds kein höherer, als der im Paragraph vierzehn, Nummer drei, bezeichnete Betrag aus dem jährlichen Ertrage des Unternehmens zugewiesen oder derselbe über den Betrag von Einer Million Thalern erhöht werden. In allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei Feststellung und Abänderung des Fahrplans und des Tarifs ist der Verwal⸗ tungs⸗Ausschuß mit seinem Gutachten jederzeit zu hören und, dringend eilige Fälle ausgenommen, ist seine abweichende Ansicht von der Direction dem Königlich preußischen Ministerium ꝛc. zur Entscheidung einzureichen. Soll aber der Tarif für Personen oder Güter, oder für einzelne Klassen derselben nach Sätzen normirt werden, die niedriger sind, als die seit Beginn des Jahres acht⸗ zehnhundert sechs und fünfzig bestehenden entsprechenden Tarif⸗ sätze der Königlichen Saarbrücker⸗Eisenbahn, so ist dazu die Zu⸗ stimmung des Verwaltungs⸗Ausschusses erforderlich.
In dem durch den gegenwärtigen Paragraphen vorgesehenen Falle
ist die vom Staate einzusetzende Direktion hinsichtlich der bezüglichen,
dem Verwaltungs⸗Ausschusse nicht vorbehaltenen Rechte und Obliegen⸗
heiten dritten Personen gegenüber gerichtlich und außergerichtlich die
Vertreterin der Gesellschaft.
46.
Die Mitglieder des Verwaltungs⸗Ausschusses haben freie Fahrt auf der Eisenbahn, jedoch nur für ihre Person und erhalten außer dem Er⸗ satz der durch ihre Funktionen herbeigeführter Auslagen eine Entschä⸗ digung für ihre Mühewaltung, welche zu dem Gesammtbetrage bon drei Tausend Thalern jährlich festgesetzt wird.
6* 2 8 2 2 “ Verhältnisse der Gesellschaft zur Staats⸗Regierung.
§. 47.
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden durch die ihr
zu ertheilende Allerhöchste Konzession durch das Gesetz über die Eisenbahn⸗
Unternehmungen vom dritten November achtzehnhundert acht und dreißig,
durch das Gesetz über die Actien⸗Gesellschaften vom neunten Novemben achtzehnhundert drei und vierzig und durch das Gesetz über die von Ss Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe vom dreißigsten Mai achtzehnbunder drei und fünfzig bestimmt. 6 Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach dem Verlangen der M 16 Verwaltung für die auf der Bahn zu befördernden Transporte vo Truppen, Waffen, Kriegs⸗ und Verpflegungs⸗Bedürfnissen, so Fahrten Militair⸗Effekten jeglicher Art, nöthigenfalls auch außerordentliche Fa nicht einzurichten, und zwar dergestalt, daß für dergleichen Transporte
blos die unter gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung
kommenden, sondern auch die sonst noch vorhandenen Transportm
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benutzt werden. Auch bleibt der Militair⸗Verwaltung vorbehalten, sich u dergleichen Transporten eigener Transport⸗ und Dampfwagen zu be⸗ solchen Fäͤllen wird der Gesellschaft außer Erstattung der Feuerungs⸗ kosten nur ein mäßiges Bahngeld gewährt. Findet daneben auch die Benutzung der Transportmittel der Gesellschaft statt, so wird dieselbe ach billigen Sätzen besonders vergütet.
1g Die Gesellschaft wird darauf Bedacht nehmen, eine Anzahl von gransportfahrzeugen so einzurichten, daß solche nöthigenfalls auch zum Transport von Pferden benutzt werden können, auch eine Anzahl von Wagen in einer Laͤnge von zwölf Fuß zum Gebrauch bei der Absendung von Militair⸗Effecten bereit zu balten, 1“
Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, außer dem unentgeltlichen Transporte derjenigen Postwagen, welche nöthig sind, um die der Post onbertrauten Güter zu befördern, auch die begleitenden Post⸗Conducteure und das expedirende Personal in jenen Wagen unentgeltlich zu befördern.
Die Gesellschaft ist endlich verpflichtet, dem Königlich preußischen Staate zu gestatten, auf der Bahn hnes Staats⸗Telegraphen anzulegen.
Im Falle der Unzulaͤnglichkeit der Beiträge der Arbeiter zu der bei dem Bau der Bahn in Gemäßheit des Paragraphen ein und zwanzig der Verordnung vom ein und zwanzigsten Dezember achtzehnhundert sechs und vierzig (Gesetz⸗Sammlung für achtzehnhundert sieben und vierzig Seite ein und zwanzig) einzurichtenden Kranken⸗Kasse, hat die Gesellschaft die erforderlichen Zuschüsse zu leisten. *Die im Paragraph sieben und vierzig bis ein und fünfzig enthaltenen Bestimmungen finden auf die ganze Bahn, einschließlich der im Auslande belegenen Strecken, Anwendung.
Vorübergehende Bestimmungen. Diejenigen Personen, die in Folge der Aufforderungen der denen Lokal⸗Comité’s der Rhein⸗Saar⸗ (jetzt Rhein⸗Nahe⸗) Bahn frei⸗ willige Beiträge zu den auf sechszehn Tausend Thaler sich belaufenden Kosten der Vorarbeiten eingezahlt haben, sind berechtigt, nach den ihnen bei der Zeichnung gemachten Zusicherungen für jeden Thaler des ein⸗ gezahlten Betrages über eine Actie der Rhein⸗Nahe Eisenbahn zu ver⸗ fügen, ohne mit diesen Beträgen einer Reduction unterworfen werden zu können, im Falle die Zeichnungen im Ganzen die Summe von Neun Millionen Thalern übersteigen sollten. Rücksichtlich der von den drei Frank⸗ furter Bankhäusern Gebrüder von Bethmann, Johann Goll u. Söhne und Grunelius und Compagnie fest übernommenen sechs Millionen Thaler, verbleibt es bei dem mit denselben abgeschlossenen Vertrage.
Bis zum Eingang der Allerhöchsten Genehmigung dieser Statuten wird das Interesse der Gesellschaft, wie bisher, von dem zu ihrer Er⸗ richtung gebildeten Comité vertreten, welches alle diejenigen Befugnisse auszuüben berechtigt ist, die in diesen Statuten dem Verwaltungs⸗Aus⸗ schusse beigelegt sind, so wie die bisher zur Bildung der Gesellschaft und zur Ausführung des Unternehmens vom demselben getroffenen Maßregeln genehmigt und als die Gesellschaft verpflichtend anerkannt werden. §. 54.
Das bisherige provisorische Comité, bestehend aus den Herren:
HKüttenbesitzer Gustav Adolph Böcking von der Abentheurerhütte im Fürstenthum Birkenfeld, Rechtskonsulenten Wilhelm Eduard Eberts, Architekt Peter Engelmann, Tabacksfabrikant Friedrich Graeff, Landrath Gustav von Jagow, Bürgermeister Heinrich Küppers, Kaufmann Ludwig Neubhaus, Geheimer Sanitäts⸗Nath Dr. Johann Ehrhard Peter Prieger, Kaufmann Joseph Stöck, Letztere acht in Kreuznach wohnhaft, und Salinen⸗Direktor Carl Schnoedt, zu Münster am Stein wohnhaft, wird fuͤr die Gesellschaft die landesherrliche Konzession nachsuchen und ist bevollmächtigt, diejeni⸗ gen Abänderungen der Statuten und Zusätze zu denselben anzunehmen, welche die Königlich preußische Staatsregierung etwa vorschreiben wird.
Alle solche Abänderungen sollen dieselbe rechtliche Wirkung haben, als wenn sie in den gegenwärtigen Statuten aufgenommen wären. Des⸗ Aeichen ist das Comité bevollmächtigt, den im Paragraph fünf und vier⸗ sig der gegenwärtigen Statuten vorgesehenen Vertrag mit der König⸗ lich preußischen Staatsregierung abzuschließen und die Gesellschaft, an
Stelle des Verwaltungs⸗Ausschusses dabei zu vertreten.
Alle Beschlüsse werden von dem Comité nach einfacher Stimmenmehr⸗ heit und bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen
tellvertreters.
Sollte bei einer Sitzung die beschlußfähige Anzahl Mitglieder nicht gegenwärtig sein, so können in einer zweiten Sitzung auf vier Tage vor⸗ fü erfolgte spezielle Einladung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters fünf Mitglieder rechtsgültige Beschlüsse fassen.
.55. ein Sefot nach erwirkter landesherrlicher Genehmigung ist das Comité ersäat tneral⸗Versammlung der Actionaire einzuberufen verpflichtet. Es 8 s6 in derselben über seine Geschäͤftsführung vollstaͤndigen Bericht alsdargt seine bisherigen Functionen nieder. Die Versammlung schreitet Konstitui zur Wahl des Verwaltungs⸗Ausschusses, welcher nach seiner stuirung die von dem Comité abzulegende Rechnung zu prüfen und Erledigung etwaiger Erinnerungen Decharge zu ertheilen hat.
Penase letztgedachte Function verbleibt im Falle der Uebertragung des Ler und Betriebs an den Staat (Paragraph fünf und vierzig) dem
rwaltungs⸗Ausschusse. “ II1I1ͤ “
1817
1“ 28 Imun.*
r Preußisch Courant, 1 . oder “ Dreihundert fünfzig Grdes süddeutscher Währung
Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn⸗Gesellschafft.
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Inhaber dieser Actie hat für den obigen, darauf eingezahlten Be⸗
trag nach Maßgabe der Statuten der Gesellschaft Antheil an der Rhein⸗ Nahe⸗Eisenbahn⸗Unternehmung, deren Ertrage und dem gesammten Eigen⸗ thum der Gesellschaft. 11““ 8
Kreuznach, den ten ttir
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1“ Der Verwaltungs⸗Ausschuß der Nhein⸗Nahe⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft. G“ ((Unterscheiften:) ) .
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Dividendenschein zur Actie No
1 Serie No
Ihnhaber dieses Scheins erhält gegen Rückgabe des⸗
selben aus der Hauptkasse der Gesellschaft, beziehungs⸗ weise an den jedesmal besonders zu bezeichnenden Zahl⸗ stellen diejenige Dividende ausbezahlt, welche für das Betriebsjahr ... als Reinertrag auf die Actie Nr..... fällt und von dem Verwaltungs⸗Ausschusse der Gese schaft statutenmäßig bekannt gemacht werden wird.
Kreuznach, den ten Der Verwaltungs⸗Ausschuß der Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn⸗
(Unterschriften. 1
‚welche nicht in⸗
ahren, vom Tage
der ersten öffentlichen Aufforde⸗
rung an gerechnet, erhoben wer⸗
J den, verjährt.
Zufolge §. 16 der Statuten
d Dividenden
nerhalb fünf
sin
3. Schema. zur Serie ... der Dibidenden⸗Scheine der Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Vorzeiger dieses Talons erhält gegen Rückgabe desselben die fernere Serie der Dividenden⸗Scheine der Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft aus⸗ gehändigt.
Kreuznach, den ten
Der Verwaltungs⸗Ausschuß der Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft. (Unterschriften:) 82 b. 8 1“ zwischen der Staatsregierung und dem geschäftsleitenden Comité der Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft wegen Ueberlassung des Baues und Betriebes der Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn an den Staat. 8 de dato Kreuznach, den 18. Juni 1856. Paragraph eins.
Zur Ausführung des Baues der Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn, so wie zum demnächstigen Betriebe derselben wird vom Königlich preußischen Mini⸗ sterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten eine Direction ein⸗ gesetzt, welche innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises die Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll.
Den Sitz der Direction und deren Firma bestimmt das Königlich preußische Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Auf diese Königliche Direction gehen alle gesetzlichen und statuten⸗ mäßigen Rechte und Obliegenheiten des Verwaltungs⸗Ausschusses, mit alleinigem Ausschluß der im Paragraph fünf und dierzig der Statuten namhaft gemachten, über. Sie wird demgemäß mit Ausnahme der dem Verwaltungs⸗Ausschusse vorbehaltenen ebenerwähnten Functionen und Be⸗ fugnisse die gesammte Verwaltung des Unternehmens, insbesondere den Ausbau der Bahn und deren Betrieb für Rechnung der Gesellschaft leiten und überhaupt die Gesellschaft in allen ihren bezuüglichen Rechten und Verbindlichkeiten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Von dem Staate wird eine Garantie für einen Ertrag weder der Gesellschaft und den Actionairen, noch dritten Personen gegenüber über⸗ nommen.
Die Kosten dieser Verwaltung, insbesondere auch die der Königlichen Verwaltungs⸗Behoͤrde selbst, Gehälter, Reise⸗ und Büreaukosten und so weiter, werden vom Königlich preußischen Ministerium für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten festgestellt und aus dem Fonds der Ge⸗ sellschaft bestritten.
Seitens des Staates bleibt vorbehalten, der Königlichen Direction auch die Leitung des Betriebes anderer Bahnen mit zu übertragen.
Sollte eine solche Vereinigung stattfinden, so sollen die Gehälter und die Kosten der allgemeinen Verwaltung nach der Meilenzahl auf die be⸗ theiligten Bahnen vertheilt werden. Dies gilt insbesondere für den Fall der Vereinigung der Verwaltung mit der Saarbrücker Staatsbahn oder der zu bauenden Saarbrücken⸗Trier⸗Luxemburger Eisenbahn. 8
Paragraph zwei. 1
Außer den dem Verwaltungs⸗Ausschusse in Paragraph fünf und vierzig der Statuten und in Paragraph eins des gegenwärtigen Ver⸗ trages vorbehaltenen Befugnissen und Functionen steht demselben insbe⸗ sondere die Vertretung der Gesellschaft dem Staate und der von dem⸗ selben eingesetzten Direction gegenüber zu.
Paragraph drei. “
Nach vollendetem Bau wird die Königliche Direction dem Verwal⸗ tungs-Ausschuß behufs definitiver Feststellung des Anlage⸗Kapitals die Rechnung über die Bauausführung und ebenso nach Eröffnung des Be⸗ triebs alljaͤhrlich die Rechnung über den jährlichen Betrieb in den ersten vier Monaten des folgenden Jahres mittheilen. Diejenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche nicht schon durch die Direction selbst er⸗