1856 / 225 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sche Actien⸗ Gesellschaft

Bergbau und e116“ Blei, Silber, Kupfer 8 und Kohlen. 8 . Genehmigt von Seiner Majestät dem Könige den 28. September 1853.

Grund⸗Kapital 5,000,000 Thaler, eingetheilt in 50,000 Actien zu 100 Thaler. Durch Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom erhöht auf = 10,000,000 Thaler = Prioritäts⸗Stamm⸗Actie

über Hundert Thaler Preußisch Courant, deren Anrecht

No. id insbesondere durch

durch Statuten⸗Nachtrag vom ur

selben festgesetzt ist. B S— 8.s Nöllsiscen Actien⸗Gesellschaft für Bergbau und

Zinkhütten⸗Betrieb. 1 8 Das abgeordnete Mitglied Der ““ des Verwaltungsraths ““

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Schl e Actien-Gesellschaft für Bergbau und Zinkhütten⸗Betrieb. 8 P Dibidenden⸗Schein zur Prioritäts⸗Stamm⸗Actie No

Inhaber empfängt am 15. Mai 18.. gegen diesen Schein an der onh der Gesellschaft zu Breslau die erste Hälfte der für das abgelaufene Betriebs⸗Jahr ermittelten Dividende, die jedoch bis auf Höhe von 4 ½ Prozenk vorweg aus den Jahres⸗Ueberschüssen festzu⸗ setzen ist. 88

Breslau, den 1856.

* B 1 gg

Art. 13. Alle binnen fünf Jahren nach dem Fälligkeits⸗Lermin

nicht erhobenen Dividenden sind zum Vortheil der Gesellschaft ver⸗ jährt.

Schlesische Actien⸗Gesellschaft für Bergbau und Zinkhütten⸗Betrieb. Zweiter Dividenden⸗Schein zur Prioritäts⸗Stamm⸗Actie

nhaber empfängt am 15. November 18.. gegen diesen Schein an 8. bauef. 8 Geseclschaft zu Breslau die zweite Häͤlfte der für das abgelaufene Betriebsjahr ermittelten Dividende, die jedoch bis auf Höhe von 4 ½ pCt. vorweg aus den Jahres⸗Ueberschuͤssen fest⸗ zusetzen ist.

Breslau, den Der General-⸗Direktor.

Art. 13. Alle binnen fünf Jahren nach dem Fälligkeits⸗Termine nicht erhobenen Dividenden sind zum Vortheil der Gesellschaft ver⸗ jährt.

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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das 49ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 4522. die Konzessions⸗ und Bestätigungs⸗Urkunde für die Rhein⸗Nahe Eisenbahn⸗Gesellschaft. Vom 4. Septem⸗

ber 1856; und unter 23. den Allerhöchsten Erlaß vom 4. September 1856, be⸗ treffend die Einsetzung einer besonderen öffentlichen Behörde unter der Firma „Königliche Direction der

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ uns Medizinal⸗Angelegenbeite:

Die Berufung des Subrektors am Gymnasium zu Guben, Dr. Rudolph Schwarze, zum Oberlehrer am Gymnasium zu Frankfurt a. O.; und

Die des Kandidaten des höheren Schulamts Georg von Boguslawski zum Collaborator an der Friedrich⸗Wilhelms⸗ Schule zu Stettin ist genehmigt; so wie

Der Gymnasial⸗Lehrer Dr. Goerlitz zu Leobschütz an das katholische Gymnasium zu Breslau versetzt und der bisherige Schul⸗

amts⸗Kandidat Mohr als Collaborator bei dieser Anstalt angestellt worden. 8

82 gSp ekanntmachun

Die nichtimmatriculationsfähigen, angehenden sowohl als älteren Studirenden der Pharmacie und Zahnheilkunde bei hiesiger Königlicher Universität, werden aufgefordert, noch vor Anfang des bevorstehenden neuen Semesters, um wegen Beginnen oder Fort⸗ setzung ihres Studiums die nöthige Anweisung zu empfangen, unter Beibringung der über ihre Schulkenntnisse und resp. Besuch der Vorlesungen sprechenden Zeugnisse bei Unterzeichnetem (Dorotheen straße Nr. 10) Mittags von 12 bis 1 Uhr sich zu melden. Berrlin, den 22. September 1856. 5

Der Direktor des pharmaceutischen Studiums bei hiesiger Königlicher Universität

Finanz⸗Ministerium.

Verfügung vom 18. Juli 1856 betreffend den Eintritt der Stempelpflichtigkeit der an die eigene Ordre gezogenen Wechsel. 6

Gewöhnliche nicht an die eigene Ordre des Ausstellers lau⸗ tende gezogene Wechsel dürfen vor der Vorlegung zur Abstempe⸗ lung weder an den Trassaten zum Accept, noch an den Remittenten ausgehändigt werden, und wenn dies dennoch geschieht, unterliegt es nach den §§. 20 und 26 des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 nicht dem mindesten Bedenken, daß der Aussteller in die Wechsel⸗ strafe verfällt, und ist hiernach sowohl vor, als auch nach dem Er⸗ scheinen der Allgemeinen deutschen Wechselordnung verfahren wor⸗ den und auch fernerhin zu verfahren.

Was dagegen die an die eigene Ordre des Ausstellers gezo⸗ genen Wechsel anlangt, so ist zwar nach der Emanirung der Al⸗ gemeinen deutschen Wechselordnung durch die diesseitige Cirkular⸗ Verfügung vom 14. November 1849 angeordnet worden, daß sel⸗ bige in Betreff der Zeit der Abstempelung eben so, wie andere ge⸗ zogene Wechsel zu behandeln seien, diese Verfügung aber unterm 15. Dezember 1851 in etwas modisizirt.

Es ist nämlich anzuerkennen, daß die an die eigene Ordre ge⸗ zogenen Wechsel nicht sofort nach der Ausstellung, daß sie aber so⸗ fort nach dem Accept oder nach dem ersten darauf gesetzten Gire, wenn dies dem Accept vorhergeht, zur Abstempelung vorgelegt wer⸗ den müssen. Wird ein solcher Wechsel zunächst mit dem Accepte des Trassaten versehen, so hat letzterer die Verpflichtung, sogleich nach bewirktem Accept den Wechsel zur Abstempelung vorzulegen und darf diesen, streng genommen, vorher auch nicht in die Hände des Ausstellers zurückgelangen lassen, weil hierdurch schon ein Ge⸗ schäft gemacht wird. Indeß ist bereits früher nachgegeben worden, daß darüber weggesehen werden soll, wenn zwar nicht der Trassat selbst, wohl aber der Aussteller den an die eigene Ordre ge⸗ zogenen und acceptirten Wechsel zur Abstempelung präsentirt. Geschieht aber auch dies nicht, wird vielmehr der Wechsel unab⸗ gestempelt weiter girirt und aus den Händen gegeben, so trifft die Stempelstrafe nicht blos den Aussteller, sondern auch den Accep⸗ tanten und letzteren insbesondere deshalb, weil er es verabsäumt hat, den Wechsel nach bewirktem Accept zur Abstempelung zu befördern. 8

Hiernach ist in Zukunft zu verfahren.

Berlin, den 18. Juli 1856. 8

Köni Ober⸗Finanz⸗Rath ꝛc.

Angekommen: be. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath,

Freiherr von Arnim, von Bonn.

Der General-Major und Dirigent der trigonometrischen Ab⸗ theilung des großen Generalstabes, Baeyer, von Halberstadt.

von Helgoland.

Abgereist: Se. Excellenz der General der Infanterie, d kommandirende General des 2ten Armee⸗Corps, von Graboh, nach der Lausitz. 8

Se. Excellenz der General der Kavallerie und Chef d Generalstabes der Armee, von Reyher, nach Jüterbogk.

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Der Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Costenoble,

1839

Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der

89 Division, von Herrmann, nach Stettin.

Der General⸗Major und Kommandant von

Steinmetz, nach Magdeburg. vC11A1AX“

Berlin, 23. September. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Seconde⸗Lieutenant Grafen von Königsmarck im bten Kürassier-Regiment (Kaiser Nicolaus I. von Rußland) die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Niederlande Majestät ihm verliehenen Ritter-Kreuzes vom Orden der Eichen⸗Krone; so wie dem See⸗Lootsen Wilhelm illing zu Memel zur Anlegung der von des Großherzogs von Mecklenburg⸗Schwerin Königliche Hoheit ihm verliehenen silber⸗ Verdienst⸗Medaille zu ertheilien.

Bekanntmachung vom 20. September 1856 be⸗ vinz

Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs sollen die Pro⸗ vinzialstünde des Königreichs Preußen zu einem Provinzial⸗Landtage in Königsberg versammelt, und dieser am Sonntag den 5. Oktober d. J. in der bisher üblichen Weise eröffnet werden.

Zum Landtags⸗Kommissarius haben des Königs Majestät den Unterzeichneten, zum Landtags⸗Marschall den Ober⸗Marschall des Königreichs Preußen, Burggrafen Grafen zu Dohna⸗ Lauck, zum-Stellvertreter des Landtags⸗Marschalls den Präsidenten der Regierung zu Marienwerder, Kammerherrn Grafen zu Eulenburg⸗Wicken zu ernennen geruht.

Die Eröffnung wird, nach voraufgegangenem Gottesdienst, in dem Ständesaal des Königlichen Schlosses um 12 Uhr Mittags erfolgen. 11““ 1

Königsberg, den 20. September 1856. 1“

Der Landtags⸗Kommissarius, Ober⸗Präsident der Provinz Preußen: .“ Wirkliche Geheime Rath 1

Eichmann.

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Preußen. Berlin, 23. September. Se. Majestät der König trafen gestern Vormittag um 10 Uhr von Charlottenburg im hiesigen Schlosse ein und nahmen daselbst verschiedene Meldun⸗ gen und Vorträge entgegen. Um 2 ¾ Uhr empfingen Ihre Majestäten der König und die Königin die von Moskau zurückkehrende Großherzogin von Sachsen⸗Weimar Kaiserliche Hoheit. Um 3 ½ Uhr fand zur Feier der Vermählung Ihrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs und der Großherzogin von Baden Gala⸗ Tafel im Weißen Saale des Königlichen Schlosses und um 7 Uhr zestoper im Königlichen Opernhause statt, nach deren zweitem Akt Ihre Majestäten der König und die Königin Allerhöchstsich nach Charlottenburg zurückbegaben. .

„Danzig, 20. September. Die „Amazone“ ist am 18ten von ihrer Reise glücklich zurückgekehrt, bis gestern Abend ist dieselbe aber noch nicht in den Hafen gekommen, sondern liegt auf der Rhede. (Kön. Hart. Z.)

Sachsen. Weimar, 22. September. Ihro Kaiserliche boheit die Frau Großherzogin⸗Großfürstin hat sich auf der Rück⸗ reise nach Weimar Mittwoch, den 17. d., Nachmittags 3 Uhr in Kronstadt eingeschifft und ist gestern, Nachmittags 3 ¼ Uhr glücklich in Swinemünde angekommen. Die Seefahrt war sehr stürmisch, so daß das Schiff am 19. Abends bei Gothland anlegen mußte. (Weim. Z.)

Schweiz. Bern, 20. September. Die Eisenbahn⸗Fragen der Westschweiz beschäftigen die Bundes⸗Behoͤrden in einer Weise, wie es politische Fragen kaum vermocht haben. Die so eben zu Ende gehende Woche wurde ganz dieser Frage gewidmet. Mit der größten Lebhaftigkeit bekämpften sich wührend fünf Tage die Parteien der inien Bern⸗Freiburg⸗Payerne und Bern⸗Freiburg⸗Oron⸗Lausanne. Gestern stellte Stämpfli noch das Amendement: „Die Konzession er in Frage stehenden Linie nur einer Gesellschaft zu ertheilen, je ihren Sitz in der Schweiz hat; sie darf nicht mit einer in die

Schweiz führenden Bahn fusioniren. Ueberdies behält die Bundes⸗

versammlung sich das Recht vor, die nöthigen Bestimmungen zu

erlaseen, um für die Gesammtheit der schweizer Eisenbahnen eine

unabhängige und nationale Verwaltung zu führen.“ Letzteres Amen⸗

dement wurde vom Nationalrathe heute einstimmi

Minderh eits⸗Antrag der Kommission zu Cunsimmig eheae⸗ mit 59 gegen 47 Stimmen angenommen. Daß der Ständerath welchem noch das Recht der Entscheidung zusteht, dieser Beschluß⸗ d. eeehins werde, unterliegt kaum mehr einem Zweifel. (K. Ztg.

Spanien. Die Madrider „Gaceta“ vom 16. September enthält den Bericht des Ministeriums an die Königin über die Nothwendigkeit, dem Lande eine neue Constitution zu geben und diesem Bericht folgt dann das nachstehende Königliche Dekret:

„In Erwägung der von meinem Ministerrathe auseinandergestellten Gründe beschließe ich, was folgt: Art. 1. Die am 23. Mai 1845 er⸗ lassene Constitution der spanischen Monarchie ist wieder hergestellt. Art. 2. In Erwartung, daß die Cortes in Uebereinstimmung mit meiner Autorität das, was zweckmäßig sein wird, beschließen, wird die besagte Constitution durch den folgenden Zusatzakt abgeändert sein und bleiben, welcher als inte⸗ grirender Theil der besagten Constitution, sobald mein gegenwärtiges Königliches Dekret veröffentlicht sein wird, beobachtet und ausgeführt werden soll. Gegeben im Palaste, den 15. September 1856. gez,:! Die Koͤnigin. gegengez.: Der Präsident des Ministerraths, Leopold O'Donnell.“ „Zusatzakte zur Constitution. Art. 1. Die Beurtheilung der Preßvergehen gehört den Geschwornen, die durch die Gesetze bestimmten Ausnahmen abgerechnet. Art. 2. Nach der Ver⸗ kündigung des Gesetzes, von dem im Art. 8 der Constitution die Rede ist, wird das Gebiet, auf welches es anwendbar sein wird, während der Suspendirung dessen, was im Art. 7 der besagten Constitution angeordnet ist, nach dem früher bestandenen Gesetz der öffentlichen Ordnung verwaltet werden. Aber die Regierung wird weder in dem einen noch in dem anderen Gesetze ermächtigt werden, die Spanier aus dem Königreiche zu entfernen, noch sie außerhalb der Halbinsel zu de⸗ portiren und zu verbannen. Art. 3. Die erste Ernennung der Senato⸗ ren wird die Zahl von 140 nicht überschreiten können; nach dieser Er⸗ nennung wird der Souverain nur zur Zeit, wenn die Cortes eröffnet sind, Senatoren ernennen dürfen. Art. 4. Das Wahlgesetz der Depu⸗ tirten und der Cortes wird bestimmen, ob dieselben die Zahlung der Steuer oder des Besitzes eines Einkommens nachweisen müssen oder nicht. Art. 5. Selbst dann, wenn ein von dem Deputirten in den Cortes angenommenes Amt nur eine Beförderung sein sollte, bleibt der besagte Deputirte doch der Wiederwahl unterworfen. Art. 6. Die Cortes werden jedes Jahr wenigstens 4 Monate Sitzungen halten, von dem Tage an gerechnet, wo der Kongreß definitiv konstituirt sein wird. Art. 7. Wenn zwischen den beiden gesetzgebenden Körpern in Bezug auf das jährliche Budget-Gesetz keine Uebereinstimmung zu erlangen ist, so bleibt das Budget⸗Gesetz vom vorigen Jahre in dem betreffenden Jahre in Kraft. Art. 8. Ohne die vorläufige Ermächtigung des Kongresses wird kein Urtheil gegen die Deputirten erlassen werden können, auf die sich der Artikel 41 der Constitution bezieht. Art. 9. Mit Ausnahme der in Art. 46 der Verfassung vorhergesehenen Fälle kann der König nur in dem Falle, daß er dazu durch ein spezielles Gesetz befugt werde, 1) eine allgemeine Amnestie bewilligen, 2) die Kron⸗Domaine ganz oder zum Theil veräußern. Art. 10. Der König und die seiner Unterthanen, welche zur Thronfolge berufen zu werden befähigt sind, können nur in Folge einer Befugniß hierzu, durch ein Spezial⸗Gesetz verliehen, eine Heirath abschließen. Art. 11. Ein Staats⸗Rath soll bestehen, dessen Nath der König in den vom Gesetze vorhergesehenen Fällen einzuholen hat. Art. 12. Das organische Gesetz in Betreff der Magistratur wird die Form und die Bedingungen feststellen, unter denen der König die Ma⸗ gistratspersonen und Richter ernennen, verändern und abberufen Art. 13. Der König hat das Recht allein, die Alcaden in den Orten zu ernennen, deren Einwohnerzahl 40,000 übersteigt. In andern Orten übt er auf die Ernennung der Alcaden die Einwirkung aus, welche das Ge⸗ setz ihm zuweist. Art. 14. Die Wahllisten für die Deputirten der Cortes bleiben immer offen liegen. Die Fähigkeit der Wäͤhler ist der freien, öffentlichen, kontradiktorischen Untersuchung und Beurtheilung anheim⸗ gegeben. Art. 15. In den 8 Tagen, die auf die Eröffnung der Cortes folgen, muß die Regierung dem Kongresse die Rechnungen der Ausgaben für die verflossene Finanzperiode und das Ausgabe⸗Budget für die kom⸗ mende vorlegen. Art. 16. Die Cortes werden über das Gesetz, von dem im Art. 79 der Verfassung die Rede ist, sich berathen, ehe sie sich mit dem Gesetze über das Budget beschäftigen.“

Aus Madrid schreibt man unterm 17. September: „Die „No⸗ vedades“ berichten, daß gestern, nach Veröffentlichung der Verfassung, dem Marschall Serrano die Ermächtigung zuging, dem Marschall Narvaez auf Verlangen einen Paß nach Spanien zu behän⸗ digen. Die „Nacion“ ihrerseits sagt, daß Narvaez demnächst hier eintreffen werde, und die ministerielle „Epoca“ wünscht sich Glück dazu, die Ausnahmestellung aufhören zu sehen, worin sich der Her⸗ zog von Valencia seit 1851 fast immer befunden habe.

Türkei. Aus Marseille, 21. September, wird telegraphirt: „Der in unseren Hafen eingelaufene „Tage“ bringt Nachrichten aus Konstantinopel vom 11. d. M. Die österreichische Regie⸗ rung hatte amtlich angezeigt, daß sie die Donau⸗Fürsten⸗ thümer bis zur vollkommenen Ausgleichung der zwischen Rußland und der Türkeiobwaltenden Zwistig⸗ keiten besetzt halten werde. Das in Monastir zur Ueber⸗ wachung der Montenegriner zu errichtende Observations⸗Corps wird Mehemed Pascha befehligen. Die Expedition war aufgegeben wor⸗ den; eine große Anzahl von Montenegrinern desertirte, und 200 Ausreißer waren aufgefangen worden. Ein Aufstands⸗Versuch in den Balkan⸗Gegenden war unterdrückt worden.“