zezeichneten Zeitungen einzurückenden Aufforderung des Verwaltungs⸗ 82; Sofort 8 Eingang der landesherrlichen Genehmigung müssen mindestens zehn Prozent und im Laufe des ersten Jahres, von he2- Zeitpunkte ab gerechnet, überhaupt mindestens vierzig 87 *
Actien⸗Kapitales eingezahlt werden. Der Zeichner der vr. b2 e 2 pünktliche Einzahlung der ersten vierzig. Prozent des Nomina 3 etrages in dem Maße, daß er von dieser Verpflichtung weder durch -A. seines Anrechtes auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der 9 sellschaft entbunden werden kann. Nach Einzahlung von -2 5
ist eine Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen entspringen 2 Rechte und Verbindlichkeiten an einen Dritten zulässig, bewirkt aber ie Befreiung des Cedenten von jeder weiteren Zahlungsverbindlichkeit nur in dem Falle, wenn die Gesellschaft hierzu ihre Einwilligung ertheilt hat. Wer innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Zahlung nicht leistet, ver⸗ fällt zu Gunsten der C in eine Conbentionalstrafe von einem Fünftel de sgeschriebenen Betrages.
b116“ zweier Bena nach einer erneuerten Aufforderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Naten als verfallen und die durch die Raten⸗ zahlung so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Actionair
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des Verwaltungsrathes findet demnach in der ordentlichen General⸗Per⸗ sammlung des siebenten Betriebsjahres, spätestens in der des Jahres achtzehn hundert zwei und sechzig Statt.
Paragraph Fünfzehn.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und zwanzig Actien besitzen oder erwerben. Die Dokumente dieser Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Functionen des Inhabers als Verwaltungsrath dauern, unxber⸗
äußerlich. 8 8 Paragraph Sechszehn.
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vice⸗Präsidenten. Ihre Functionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahr; sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten Beide verhindert sein, einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach den Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.
Paragraph Siebenzehn.
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes zur⸗Erledigung, so kann dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur nächsten General⸗Versammlung von dem Verwaltungs⸗ rathe wieder besetzt werden. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der General⸗Versammlung. Das in dieser Weise gewäͤhlte Mit⸗
gebenen Ansprüche auf den Empfang von Actien für vernichtet zu er— kleüren. Cnn Pach. Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungs⸗ rathes durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Actien. An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Actionaire müssen von dem Verwaltungsrathe neue Actienzeichner gesucht werden. Paragraph Acht.
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Inte⸗ rimsquittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Actien⸗Oocumente ausgewechselt. 1
Paragraph Neun. b
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Actien oder Talons mor tifizirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenräumen von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzu⸗ liefern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Doku⸗ mente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das Landgericht zu Köln die Dokumente fuür nichtig, der Ver⸗ waltungsrath veröffentlicht den betreffenden Beschluß durch die im Paragraphen zwölf erwähnten öͤffentlichen Blätter und fertigt an Stelle dieser Dokumente andere aus. Die Kosten dieses Verfabrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligten zur v““
Alle Actionaire haben in Köln Domizil zu wählen. Diejenigen, die kein besonderes Domizil gewählt haben, sollen so angesehen werden, als bätten sie ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichtes zu Köln. Mehrere Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Actionairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben; sie können
dieselben vielmehr nur zusammen und zwar durch eine Person wahrneh⸗ men lassen. “ Paragraph Eilf. “ 8 Ueber den Betrag der Actien hinaus ist der Actionair, unter wel⸗ cher Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraphen sieben vorgesehenen Conventionalstrafe ausge⸗ nommen. . I11““ 1688. öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem Preußischen Staats⸗Anzeiger zu Berlin, in der Kölnischen Zeitung und in der Elberfelder Zeitung. Geht eines dieser Blätter ein, so ist sowohl die Regierung zu Köln, als der Verwaltungsrath befugt, ein anderes an dessen Stelle zu bestimmen, muß jedoch alsdann die Actionaire durch eine Bekanntmachung in den forterscheinenden Blättern davon in Kennt⸗ niß setzen. 8 “ 1
Der Regierung zu Köln steht auch die Befugniß zu, diese Bestim⸗ mungen über die Gesellschaftsblätter zu ändern; die betreffende Verfü⸗ gung ist in den Amtsblättern derjenigen Bezirke zu veröffentlichen, in denen die inländischen Gesellschaftsblätter erscheinen.
Von dem Verwaltungsrath. ue Paragraph Dreizehn.
Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Beziehungen, wird einem von der General⸗Versammlung er⸗
nannten Verwaltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Rtees eines Notars, welcher über das Resultat Akt aufzuneh⸗ men hat.
Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrath beigelegten Befugnisse wird derselbe gegen dritte Personen und Behörden durch ein von einem Notar auf den Grund der Wahlverhandlung ausgestelltes Attest, darüber,
aus welchen Personen der Verwaltungsrath in dem laufenden Jahre zu⸗ sammengesetzt ist, legitimirt.
Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern. Ihre Functionen dauern sechs Jahre, alle zwei Jahre scheiden drei Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus. Die General⸗Versammlung wählt ihre Nach⸗ folger durch geheime Abstimmung. Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht feststeht, auszuscheiden haben, wird durch das
bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die aus Paragraph zwoölf sich ergebenden öffentlichen Bläͤtter bekannt gemac„ht. 8 Paragraph Vierzehn. “ Für die Dauer der ersten sechs Jahre nach Eröffnung des Geschäfts⸗ betriebes bilden die Stifter der Gesellschaft, die Herren: Erstens: Geheimer Kommerzienrath Deichmann; Zweitens: Geheimer Kommerzienrath Dier⸗ gardt; Drittens: Jacob Hambloch; Viertens, Wilhelm Klein; Fünftens, Franz Leiden; Sechstens: Gustav Mallinckrodt; Siebentens: Kommerzien⸗ rath Mebvissen; Achtens: Bürgermeister Oechelhäuser, und Neuntens: Victor Wendelstadt den Verwaltungsrath. Die erste theilweise Erneuerung
glied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functiong
seines Vorgangers aufgehört haben würde. 8 18
V Bis zu der im Paragraphen vierzehn bestimmten ersten theilweisen Erneuerung ergänzt der Verwaltungsrath sich selbst.
Paragraph Achtzehn.
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlic erachtet, an festzusetenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten oder auf den Antrag von drei Verwaltungsräthen, in der Regel mindestens monatlich einmal, in Köln, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Ver⸗
waltungsrathes werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme
des nach Paragraphen (16) sechszehn den Vorsitz Führenden.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von we⸗ nigstens fuͤnf Mitgliedern erforderlich.
Paragraph Neunzehn.
Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, so weit solche nicht der Beschlußnahme der General-Versammlung vorbehalten sind, namentlich bestimmt er über die Anlegung der disponiblen Fonds und normirt die Höhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er beschließt über das Erforderniß, die Art und Weise, so wie über die Bedingungen der zu machenden Anleihen. Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, so wie über Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements. Er ernennt und entläßt, nach Maß⸗ gabe des Dienstvertrages, den General⸗Direktor, so wie, in der Regel auf den Vorschlag des General-Direktors, alle übrigen Beamten der Gesel⸗ schaft, welche im Jahresgehalte stehen und eine Besoldung von über drei hundert Thalern jährlich beziehen. Die Ernennung des General⸗Direktors muß zu notariellem Protokolle erfolgen und ist dieselbe durch die, aus Paragraph zwölf sich ergebenden Gesellschaftsblätter zu veroffentlichen.
Der Verwaltungsrath bestimmt die Gehälter der —
Beamten, die etwaigen Cautionen derselben und die allgemeinen Verwaltungskosten. Er ist befngt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Verletzung ihrer
Dienstpflichten, so wie wegen grober Fahrlässigkeit jederzeit ihrer Etelle
Zu entsetzen, was in jeden Dienstvertrag einzurücken ist und wozu bin⸗
sichtlich des General⸗Direktors ein von wenigstens acht zustimmenden
Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefatter Beschluß, hinsichtlich der
übrigen Beamten aber nur ein von wenigstens sieben zustimmenden Mi⸗
gliedern des Verwaltungsrathes gefaßter Beschluß erforderlich ist.
Der Verwaltungsrath erläßt und ändert die speziellen Dienst⸗Instrutc⸗ tionen für den General⸗Direktor. Er ist berechtigt, über Alles, was das
Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu ber—
gleichen, zu kompromittiren und substituiren. 8
So wie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Ver⸗
gleiche und Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft 18
schließen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich ber⸗
treten zu lassen. 89 Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mitglie⸗ der, so wie den General⸗Direktor oder außerordentliche Kommissarien 1
bestimmten Geschäͤften zu delegiren und diesen die erforderlichen Vollmach—
ten auszufertigen.
“ Paragraph Zwanzig. hr Für die der General⸗Versammlung vorbehaltenen Entscheibungn.
liegt in den Beschlüssen der General-Versammlung über die auszuführ b
den Maßregeln zugleich die Ertheilung der General⸗ und Spezial⸗Vo
macht an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vo
ziehen zu lassen. Paragraph Ein und Zwanzig. dem Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden 62- 5 Präͤsidenten oder von dem Vice⸗Präsidenten oder von zwei Mitglie des Verwaltungsrathes 83 Paragraph Zwei und Zwanzig. „v er Der EE1“ maehd Jhehe besoldet; er bezieht jedoch aufa dem Ersatze für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen al⸗ seine Mühewaltung eine Tantieme, deren Höhe von der ersten Ge r Versammlung festgesetzt wird. Dieselbe gilt so lange, bis sie von späteren General-Versammlung anderweit bestimmt wird. 8 SiI Vom General⸗ vg9. tor. h 1 Paragraph Drei und Zwanzig. er⸗ Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschtassen desndan waltungsrathes wird aus dessen Mitte, oder auch außerhalb des
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general⸗Direktor angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Ver⸗ waltungsrathes ist, nur eine berathende Stimme hat.
Die Besoldung des General⸗Direktors kann zum Theil in einem An⸗
tbeile am Reingewinne bestehen. „Der mit dem General⸗Direktor abzuschließende Vertrag soll dem Verwaltungsrathe ausdruͤcklich das Recht vorbehalten, den General⸗ Hirektor jederzeit wegen Verletzung seiner Dienstpflichten, so wie wegen grober Fahrläffigkeit oder aus andern Gründen zu entlassen; der des⸗ fallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mindestens acht Mitgliedern des Verwaltungsrathes. Eine solchergestalt ausgesprochene Entsetzung des General⸗Direktors hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Entschädigungen, Gratificationen oder an⸗ dere Vortheile, ür Zukunft von selbst erlöschen. Dies ist
1 mit aufzunehmen. “
Fetkrag Paragraph Vier und Zwanzig.
Der General⸗Direktor unterzeichnet die Korrespondenz, so wie alle Zahlungs⸗Anweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen. Er accep⸗ ürt, unterschreibt, endosfirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet fuür alle laufenden Geschäfte, welche als Ausfübrung der bereits getrof⸗ fenen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge zu betrachten; doch müssen alle Unterschriften des General⸗Direktors von einem der Mitglieder des Verwaltungsrathes oder in Behinderungsfällen von einem zweiten Beamten der Gesellschaft, den der Verwaltungsrath delegirt, kontrasignirt werden. Der General⸗Drrektor ist verpflichtet, bei aͤllen gerichtlichen Verhandlungen, bei welchen die Partei durch einen Bevollmächtigten sich vertreten lassen kann „die Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen. Seine Legitimation bildet die vom Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung.
12 Paragraph Fünf und Zwanzig.
Der General⸗Direktor ernennt und entläßt, nach Maßgabe des dienstvertrages, alle Beamten der Gesellschaft, welche nicht im Jahres⸗ gehalte stehen oder eine jäbrliche Besoldung von höchstens dreihundert Thalern beziehen. Er ist befugt, alle Gesellschaftsbeamten wegen Ver⸗ lezung ihrer Dienstpflichten, wegen grober Fahrlässigkeit oder aus ande⸗ ren Gründen vom Dienste zu suspendiren, Verwaltungsrathe Anzeige zu machen. 1
Paragraph Sechs und Zwanzigz. b
Bei⸗ Krankheits⸗ oder sonstigen Behinderungsfällen des General⸗ direktors übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mit⸗ glied des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesellschaft provisorisch dessen Dienst.
Paragraph Sieben und Zwanzig.
Der General-Direktor muß mindestens fünf und zwanzig Actien der Gesellschaft besitzen oder erwerben. Diese Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen, so lange die Functionen des In⸗ habers dauern, weder veräußert noch übertragen werden.
164“*“ Von den General⸗Versammlungen Paragraph Acht und Zwanzig.
Im vierten Quartale jeden Jahres findet regelmäßig in Köln eine Versammlung derjenigen Actionaire statt, auf deren Namen in den Actien⸗ Registern der Gesellschaft fünf oder mehr Actien am Tage der Versamm⸗ lung seit mindestens sechs Wochen eingeschrieben stehen. Die Einschrei⸗ bung der Actien erfolgt bei dem Verwaltungsrathe entweder gegen Vor⸗ seigung der Actien oder eines dem Verwaltungsrathe als genügend er⸗ shöaizen Zeugnisses über den Besitz derselben und auf schriftliches Er⸗ suchen.
Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt der Verwaltungsrath auf Verlangen eine Bescheinigung. Die in dieser Weise berechtigten Actio⸗ naire, welche sich persönlich oder durch Bevollmächtigte, nach Paragraph dreißig, an der General⸗Versammlung betheiligen wollen, haben we⸗ nigstens acht Tage vor der General⸗Versammlung ihre Actien entweder bei der Gesellschaft oder bei den vom Verwaltungsrathe zu bezeichnenden äaseheäͤufern bis zum Tage nach der General-Versammlung zu hinter⸗ egen.
Die ihnen hierüber zu ertheilenden Depositenscheine dienen als Le⸗ gitimation zur Erlangung der Eintrittskarten, welche vom Verwaltungs⸗ rathe mindestens einen Tag vor der General⸗Versammlung auszu⸗ reichen sind.
1 Dasselbe Verfahren findet auch bei den außerordentlichen General⸗ ersammlungen statt. “
Paragraph Neun und Zwanzig. “
Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachungen
durch die im Paragraphen zwölf erwaähnten Zeitungen sowohl die regel⸗ mäßigen als auch die außergewöhnlichen Versammlungen, letztere, wenn er es für dienlich erachtet oder wenn wenigstens zehn Acti onaire, welche ecder von mindestens fünfhundert Actien sind, schriftlich darauf „Die Bekanntmachung soll mindestens vierzehn Tage vor der Ver⸗ sammlung stattfinden. gen soll im Einberufungsschreiben angegeben werden. Paragraph Dreißig.
8 1 ö“ 1 In der General⸗ Versammlung können abwesende Actionaire durch
Lollmacht, jedoch nur durch stimmberechtigte Actionaire, vertreten werden. be Die Vollmachten sfind dem Verwaltungsrathe am Tage vor der bmeral⸗Versammlung vorzulegen. Prokuratraͤger einer Handlungsfirma f nen dieselben Rechte ausüben, wie die Chefs der Handlung. Minder⸗ S6 und andere Bevormundete werden durch ihre Vormünder, Ehe⸗ U nen durch ihre Ehemänner vertreten, auch wenn diese Vertreter nicht ttiongire sind.
innerhalb des Statuts gefaßten Beschlüsse der General⸗Ver⸗ Actionung find bindend für die nicht erscheinenden oder nicht vertretenen
onaire, so wie für den Verwaltungsrath.
hat aber davon sofort dem V
vnnn
Der Zweck der außergewöhnlichen Versammlun⸗
Paragraph Ein und Dreißig.
In der General⸗Versammlung hat, mit Ausschluß des im Paragraphen vierzig vorgesehenen Falles, der Inhaber von fünf Actien eine Stimme zehn Actien zwei Stimmen, fünfzehn Aetien drei 1 Actien vier Stimmen und jede weiteren fünf Actien eine Stimme mehr so daß der Inhaber von fünfzig Actien zehn Stimmen hat. Kein Actio⸗ nair ist berechtigt, mehr als zehn Stimmen für eigene Actien und mehr als zehn Stimmen für die von ihm in Vollmacht bertretenen Actien ab⸗ zugeben, so daß zwanzig Stimmen das Maximum der in einer Hand be⸗ findlichen Stimmen bilden. -
Paragraph Zwei und Dreißig.
Die General⸗Versammlung, regelmäßig konstituirt, stellt die Ge⸗ sammtheit der Actionaire dar. Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungs⸗ rathes führt auch den Vorsitz in der General⸗Versammlung. —Err requirirt den Protokollführer- und ernennt die Skrutatoren. Zu Skrutatoren können weder Verwaltungsräthe noch Beamte der Ge⸗ sellschaft ernannt werden.
In den regelmäßigen General⸗Versammlungen werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt:
Erstens: Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäf⸗ tes im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres ins⸗ besondere; b
Zweitens: Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; Drittens: Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes, so wie über die Anträge einzelner Actionaire, letztere müssen vor der Berufung der Generah⸗ Versammlung schriftlich einge⸗ reicht sein; “
Viertens: Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhal ten, die Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu b und, rechtfindend, dem Verwaltungsrathe die Decharge zu er theilen. 1 Die General⸗Versammlung kann auf den schriftlichen Antrag von mindestens zehn Actionairen, welche zusammen Inhaber von mindestens fünfhundert Actien find, einzelne Mitglieder des Verwaltungsrathes, mit Einschluß der im Paragraphen vierzehn so wie der auf Grund des Schlußsatzes vom Paragraphen fiebenzehn ernannten, aus bewegenden Gründen ihrer Stelle entheben. 1““
1 Paragraph Drei und Dreißig.
Die außerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen sich nur Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet find.
Paragraph Vier und Dreißig.
Mit Ausnahme der in den Paragraphen drei, vierzig und drei und vierzig bezeichneten Fälle vollbringen sich die Beschlüsse und Wahlen der General⸗Versammlung mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag. b
Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. Auf den Antrag des Vorsitzenden so wie auf den Antrag von wenigstens fünf Actionairen, muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Skrutinium abgestimmt werden. Die Protokolle der General⸗Versamm⸗ lung werden von einem Notar aufgenommen und von dem Büreau und von denjenigen anwesenden Actionairen, welche es wünschen, unterzeichnet. Bilanz, Dividende und Reservefonds. yCUL VParagraph Fuͤnf und Dreißig. 1 .“
Das Geschäftsjahr läuft vom ersten Juli des einen Jahres bis einschließlich den dreißigsten Juni des folgenden Jahres. Innerhalb dreier Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres wird vom General⸗ Direktor ein vollständiges Inventar über die Besitzungen, Vorräthe und Ausstände der Gesellschaft errichtet, in ein dazu bestimmtes Re⸗ gister eingetragen und mit den Belägen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Feststellung vorgelegt. Bei Aufstellung des Inven⸗ tars werden die Rohstoffe und Materialien⸗Vorräthe nach dem laufen⸗ den Werthe, die Halbfabrikate und Fabrikate aber nach dem auf den laufenden Werth der Rohstoffe basirten Fabricationspreise berechnet. Dieses Inventar bildet die Grundlage der ebenfalls durch den General⸗ Direktor aufzustellenden und durch den Verwaltungsrath zu prüfen⸗ den und festzustellenden Bilanz des Gesellschafts⸗Vermöͤgens. Der Ver⸗ waltungsrath bestimmt alljährlich, wieviel zu dem Activum in der Bilanz zugeschrieben werden soll, weil für Neubauten, Maschinen und größere Anschaffungen oder Anlagen, die einen bleibenden Werth haben, Verwendungen und Auslagen gemacht worden sind, und eben so, wie viel von dem Werthe der Immobilien, Mobilien und Forderungen abzuschreiben ist, weil dieselben an Werth verloren haben. Die aufge⸗
mit
Stimmen, zwanzig
1“
—
stellte Bilanz wird in den sich aus den Paragraphen zwölf ergebenden
Blättern öffentlich bekannt gemacht. Paragraph Sechs und Dreißig.
Nach Bewirkung der im Paragraphen fünf und dreißig vorgesehenen Zu⸗ und Abschreibungen, bildet der Ueberschuß der Aktiven nach Abzug der Passiven, den Reingewinn.
Paragraph Sieben und Dreißig.
Der Verwaltungsrath bestimmt, wie viel von dem erzielten Rein⸗ gewinne unter die Actionaire vertheilt werden soll; es sollen jedoch min⸗ destens zehn Prozent desselben zur Bildung eines Reserbefonds zur Deckung außerordentlicher Verluste zurückgelegt werden. Ueber die Ver⸗ wendung des Reservefonds beschließt der Verwaltungsrath. Ueber zehn Prozent des Grundkapitals hinaus braucht der Reserbefonds nicht ange⸗ sammelt zu werden. 8n 1
Paragraph Acht und Dreißig.
Die Dividenden find in Köln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar; dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an anderen Orten zahlbar gestellt werden.
Die Dividenden werden jährlich am zweiten Januar gegen Einliefe⸗ rung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt.
Paragraph Neun und Dreißig. Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf