1856 / 253 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der Vornahme der Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter zu der ständischen Kommission für die periodische Revision des Grund⸗ steuer-Katasters der beiden westlichen Provinzen dahin gestellt haben, die beabsichtigte Revision des Grundsteuer⸗Katasters in Gemäß⸗ heit der Verordnung vom 14. Oktober 1844 so lange auszusetzen, bis der in dem §. 1 des Grundsteuergesetzes vom 21. Januar 1839 vorgesehene Fall eingetreten und das Kataster in den übri⸗ gen Provinzen der Monarchie eingeführt sein werde, 1u. bringt zunächst die durch das Abgabengesetz vom 30. Mai 1820 in Aussicht gestellte Revision der Grundsteuer für die östlichen Pro⸗ vinzen, über welche die Entscheidung der allgemeinen Gesetzgebung des Staates vorbehalten bleiben muß, in eine ungehörige Verbin⸗ dung mit der für die westlichen Provinzen in gesetzlicher Kraft be⸗ stehenden und dem Gesetze gemäß zu handhabenden Grundsteuer⸗ Verfassung. Die letztere bedingt ohne Rücksicht auf die Lösung der allgemeinen Grundsteuerfrage für den ganzen Staat die Ausführung der Verordnung vom 14. Oktober 1844 als eine noth⸗ wendige Ergänzung des Grundsteuergesetzes vom 21. Januar 1839, in dessen §. 26 die periodische Revision des Grundsteuer⸗Katasters aus⸗ drücklich angeordnet ist. 1

Wenn übrigens Unsere getreuen Stände die Zweckmäßigkeit der Maßregel an sich nicht in Zweifel stellen, für den Antrag vielmehr nur als alleinigen Grund geltend machen, daß in Folge der Re⸗ vision eine bedeutende Erhöhung des für die beiden westlichen Pro⸗ vinzen festgestellten Grundsteuer⸗Kontingents eintreten werde, so liegt hierbei ein Mißverständniß der bestehenden Gesetzesbestimmun- gen zum Grunde. 1

Der §. 1 des Grundsteuer⸗Gesetzes vom 21. Januar 1839 schreibt ausdrücklich vor, daß eine Erhöhung der für die Provinzen festge⸗ stellten Grundsteuer⸗ Hauptsumme den Fall der Besteuerung bisher steuerfreier Grundstücke ausgenommen, nur dann eintreten dürfe, wenn die Bedürfnisse des Staats eine auf allgemeinen Grund⸗ lagen beruhende Grundsteuer⸗Erhöhung nothwendig machen sollten.

So lange der letztere Fall nicht eintritt, haben alle sonstigen Veränderungen in der Zahl und im Katastral⸗Ertrage der steuer⸗ pflichtigen Gegenstände, mithin auch die in Folge der Kataster⸗

Revisionen eintretenden Veränderungen auf die Grundsteuer⸗Haupt⸗ ummen keinen Einfluß, wirken vielmehr nur innerhalb der letzteren auf die Höhe des Prozentsatzes der Steuer für die einzelnen Grund⸗ stücke und Katastral⸗Verbände.

Zu der von Unseren getreuen Ständen hinsichtlich der Kataster⸗ Reviston geäußerten Befürchtung liegt daher kein Grund vor.

Um so weniger hat daraus eine Veranlassung hergenommen werden können, den Beginn der Kataster⸗Revision, deren Ausfüh⸗ rung von den verschiedensten Seiten wiederholt und dringend bean⸗ tragt worden ist, und welche ebensowohl im Interesse der steuer⸗ pflichtigen Grundeigenthümer liegt, als behufs der Erhaltung des sehr werthvollen Katasterwerks nothwendig ist, noch länger hinaus⸗ uschieben. 1

Zu Urkund dieser Unserer gnädigsten Bescheidungen haben Wir den gegenwärtigen Landtags⸗Abschied Höchsteigenhändig voll⸗ zogen, und verbleiben Unseren getreuen Ständen in Gnaden ge⸗ wogen.

geGegeben Karlsruhe, den 30. September 1856.

Friedrich Wilhelm. n Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf

Privilegium vom 20. Oktober 1856 wegen Emission von 12,250,0 00 Rthlr. Prioritäts⸗Obli⸗ gationen III. Serie der Bergisch⸗Märkischen

Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Vertrag chem 13. und 14. Februar 1856 (Staats⸗” nzeiger Nr. 112 S. 875). Gesetz vom 30. April 1856 (Staats⸗Anzeiger Nr. 412 879. Privilegium vom 5. September 1855 (Staats-Anzeiger Nr. 219 S. 1637). Allerhöchste Konzessions⸗ und Bestätigungs⸗Urkunde vom 6. Juli 1853 Staats⸗Anzeiger Nr. 167 S. 1175). 8 8

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König

von Preußen ꝛc. ꝛc.

Nachdem die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft auf Grund des mit dem Eisenbahn⸗Kommissariat zu Köln unter dem 13, und 14. Februar d. J. abgeschlossenen Vertrages wegen Ueber⸗ nahme des Baues und Betriebes der Ruhr⸗Siegbahn, so wie des Gesetzes vom 30. April d. J., betreffend die Bewilligung einer Zinsgarantie für das Anlage⸗Kapital der erwähnten Bahn, den

8

wozu nach Vorschrift des

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Antrag gestellt hat, ihr zum Zwecke der gedachten Bauausfüh

die Aufnahme einer Anleihe zum Betrage von 12,250,000 Rthlr ng Ausgabe auf den Inhaber lautender Prioritäts⸗ Obligationeneg gestatten, so wollen Wir in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes! s 17. Juni 1833 Gesetz⸗Sammlung für 1833 Seite 75 fl b durch gegenwärtiges Privilegium die Emission der erwähnten Obl⸗ gationen unter nachfolgenden Bedingungen genehmigen. 8

Die Obligationen, im Gesammtbetrage des vorläufig auf 12,250,000 Rthlr. festgestellten Anlage⸗Kapitals, werden unter n Bezeichnung: „Prioritäts⸗Obligationen der Bergisch Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft III. Serie“ nach dem anliegenden Schema in Appoints von 100 Thalern unter fortlaufenden Nummern von 1 bis 122,500 stempelfrei ausgefertigt und mit Zins⸗Coupons 1g dem Schema B. versehen.

Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium al⸗ gedruckt. Dieselben werden von der Königlichen Eisenbahn⸗Di⸗ rection unterschrieben und von dem Rendanten der letzteren con⸗ trasignirt. t

Die Zins⸗Coupons werden mit dem Facsimile der Direction versehen und von einem Beamten derselben ausgefertigt. Die erse Serie der Zins⸗Coupons für zehn Jahre wird den Obligationen beigegeben und die folgende jedesmal gegen die der vorhergehenden beigefügte Empfangs⸗Anweisung ausgewechselt.

Die Prioritäts⸗Obligationen werden mit 3 ½ Prozent jährlich verzinst und die Zinsen in halbjährigen Raten postnumerando am 1. Juli und 2. Januar von der Königlichen Eisenbahn⸗Hauptkase in Elberfeld, so wie von den durch die Direction in öffentlichen Blättern namhaft zu machenden Banquiers ausbezahlt. Zinsen von Prioritäts⸗Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Nahren, von den in den betreffenden Coupons bestimmten Zahlungs⸗Termi⸗ nen an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.

§. 8.

Die Prioritäts⸗Obligationen unterliegen der Amortisation, Eingangs erwähnten Vertrages vom 13. und 14. Februar d. J. alljährlich der nach Deckung der laufen⸗ den Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗ und Betriebs⸗Ausgaben, so wie des zum Reservefonds fließenden Betrages verbleibende Theil der

Betriebs⸗Einnahme bis zur Höhe eines halben Prozents desselben, unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts⸗Obligationen

wird. Die Amortisation wird im Wege der Ausloosung bewirkt. Letztere findet im Monat Juli des nächstfolgenden Jahres statt und die Auszahlung des Nominal⸗ betrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritäts⸗ Obligationen erfolgt am 2. Januar des darauf folgenden Jahres. Der Verwaltung der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisations⸗Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts⸗Obligationen zu beschleunigen, als auch säͤmmtliche Prioritäts⸗Obligationen durch die öffentlichen Blätter jederjeit mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nenn⸗ werthes einzulösen. 3 8 Angeblich vernichtete oder verlorene Prioritäts⸗Obligationen werden nach dem im §. 30 des Gesellschafts⸗Statuts der Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft vorgeschriebenen Verfahren für nichtig oder verschollen erklärt und demnächst ersetzt. Die Mortif⸗ cation angeblich verlorener oder vernichteter Zins⸗Coupons ist nicht Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Beträge nebst den fälligen Zinsen Gläubiger der Bergisch-⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft und haben in diese Eigenschaft ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm Acltie, so wie eine Hypothek an der Ruhr⸗Sieg⸗Eisenbahn. Für die Zat⸗ lung der Zinsen haftet nach Maßgabe des Vertrages von 19, Mh 14. Februar d. J. der Reinertrag der Bahn und, sofern diesen nicht ausreicht: F2 1) zunächst, und zwar für ¾ „Ct. die Bergisch⸗Märkische Csdi bahn⸗Gesellschaft, jedoch unter Vorbehalt des Vorzugsrec d welches zufolge Privilegiums vom 2. Oktober 1848 1 28. Juli 1849, 11. März 1850, 5. September 1855 und 6. Juli 1853, den Prioritäts⸗Obligationen der Be Märkischen Eisenbahn im Gesammtbetrage von Thalern, so wie denen der Dortmund⸗Soester Ba trage von 1,350,000 Thalern zusteht h 8 2) für die weiteren 3 ½ pCt. der Staat. aece Efsenbahn⸗ Zur Sicherung des von der Bergisch⸗Märkischen E privt⸗ Gesellschaft hiernach gewährleisteten Zinsen⸗Antheils ist c8 in der täts⸗Gläubigern das unbewegliche und bewegliche Eigenthum 8 Gesellschaft verhaftet.

Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht be

ersparten Zinsen, verwendet

gekündigt sind, und welche ungeachtet

gahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Naßgabe der in §. 3 enthaltenen Amortisations⸗Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: 18 a) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmäßig präsentirte Zinscoupons länger als drei Monate unberichtigt Transportbetrieb auf der Ruhr-Sieg⸗Bahn aus Gesellschaft länger als sechs Monate ganz

c) wenn die im §. 4 festgesetzte Amortisation nicht innegehalten V

ird. 8 In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zins⸗Coupons, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes. In dem sub c. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsffrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prio⸗ ritäts⸗Obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations⸗Quantums hätte stattfinden sollen. In allen Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetz⸗ liche Inverzugsetzung nöthig, um die den Verzug geknüpften Folgen eintreten zu lassen.

Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts⸗Obligationen geschieht in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahn⸗ Direction und eines protokollirenden Notars, in einem, 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu br ingenden Termine, zu welchem den Inhabern der Pikovststss bligastonen der Zutritt gestattet ist.

Die Nummern der ausgelooseten Prioritäts⸗Obligationen wer⸗ den binnen 14 Tagen nach Abhaltung des im §. 7 gedachten Ter⸗ mins bekannt gemacht, die Auszahlung derselben aber erfolgt bei

der Königlichen Eisenbahn⸗Hauptkasse in Elberfeld und denjenigen V Banquiers, welche die Königliche Eisenbahn⸗Direction in öffentlichen

Blättern namhaft machen wird, an die Vorzeiger der betreffenden

Prioritäts⸗Obligationen gegen Auslieferung derselben und der dazu V

gehörigen, noch nicht fälligen Zins⸗Coupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Be⸗

trag der fehlenden an dem Kapital⸗Betrage gekürzt und zur Ein⸗ V sobald dieselben zur Zahlung prä⸗

lösung der Coupons verwendet, sentirt werden.

Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur V

Verzinsung jeder Prioritäts⸗Obligation mit dem 31. Dezember des⸗ jenigen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies ge⸗ scheben, öffentlich bekannt gemacht wurde. Die im Wege der Amor- tisation eingelösten Prioritäts⸗Obligationen werden in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahn⸗ Direktion und eines protokollirenden Notars verbrannt und es wird eine Anzeige darüber unter Angabe der Nummern der vernichteten öffentliche Blätter bekannt Ceian .“

Diejenigen Prioritäts⸗Obligationen,

der Bekanntmachung in öffentlichen Blättern nicht rechtzeitig V werden während der nächsten zehn Jahre vor der Königlichen Eisen⸗ bahn⸗Direction alljährlich einmal öffentlich aufgerufen. aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem

letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder An-⸗ spruch aus denselben an das Gesellschafts⸗Vermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts⸗ V gleich also aus dergleichen Prioritäts⸗Obligationen keinerlei Ver-⸗ in späterer Zeit abgeleitet werden

gationen von der Direction öffentlich bekannt gemacht wird.

pflichtungen für die Gesellschaft 3 wer! können, so steht doch der General⸗-Versammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeits⸗Rücksichten zu beschließen.

§. 10.

Die im vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen: durch den Staats⸗Anzeiger eine Berliner, eine Kölner, eine Barmer und eine Elberfelder n 11

8 Den Inhabern von Prioritäts⸗Obligationen steht der Zutritt zu den General⸗Versammlungen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft offen, jedoch haben sie als solche nicht das Recht, sich

an den Verhandlungen oder Abstimmungen zu betheiligen.

Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche I

Hüüvisegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem

öniglichen Insiegel ausfertigen lassen, er Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung

Dokumente durch

welche ausgelooöset und zur Realisation eingehen,

Gehen sie

2053

die in dem Gesetze vom 30. April 1856 bestimmte Gewährleistung

von Seiten des Staats zu geben oder den Rechten Dritter zu

prãjudiciren. 6 Gegeben Berlin, den 20. Oktober 1856. 8

von der Heydt. von Bodelschwingh.

Schema.

8

Stamm⸗Ende.

Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Prioritäts⸗ Obligation Gerie I .

Abgegeben

am

an 8 Unterzeichnet von Herrn Direkt.

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8 8

ts⸗Obligation III. Serie ft

Einhundert Thaler Preußisch Courant. Inhaber dieser Obligation hat einen Antheil von Einhundert Thalern an dem nach den Bestimmungen des umstehenden, am ten 18., von Sr. Mäajestät dem Könige von Preußen bestätigten Planes emittirten Kapitale von 12,250,000 Thalern in Prioritäts⸗Obligationen der Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft III. Serie. Elberfeld, den ten 18.. Königliche Eisenbahn⸗Direction. Dieser Obligation sind beigegeben worden 20 Zins⸗Coupons der Serie I. für die Jahre 18. 18.. 8

Märkische Eisenbahn.

Beigegeben

20. Zins⸗Coupons der Serie I. SS 18.

Bergisch⸗

Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft. A n w e sunm g zu der Prioritäts⸗Obligation IUIIter Serie R. gehörig. Inhaber empfängt am ten 18.. gegen diese Anweisung gemäß §. 2 des Planes zur Emission eines Kapitals von 12,250,000 Thalern Preußisch Courant in Prioritäts⸗Obligationen an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die z'eite Serie von zwanzig Stück Zins⸗Coupons zur vorbezeichneten Prioritäts⸗

Obligation.

Elberfeld, den ten 18..

Königliche Eisenbahn⸗Direction.

Schema.

Ausgefertigt.

Vergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗ Gesellschaft. Zins⸗Coupon q1.

Prioritäts⸗Obligation III. Serie

12 gehörig.

den.

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en Coupon an den durch öf⸗

Bekanntmachung bezeichneten

entliche 1 Stellen = 1 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. ten

Preuß. Cour. als Zinsen vom —. 2

ten 161“ 188 18 ten 18. Elberfeld, den ten 18.. Königliche Eisenbahn⸗Direction. Ausgefertigt. Zinsen von Prioritäts⸗Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem vorstehenden Coupon bestimmten Zahlungstermine an gerech⸗ net, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.

Serie I. zu d

Inhaber empfängt am

1 dies

Ministerium der geift 18 Medizingl⸗Angelegenheiten.

Dem Superintendenten, Pastor Paul Wilhelm Adolph Neumann in Gingot ist die Superintendentur der Didszese Bergen übertragen; so wie

An der Realschule zu Bromberg die Anstellung der Lehrer

ohne jedoch den Inhabern eine andere als

W. C. Lehmann, C. A. T. Bandomw, W. C. T. Hetzel und Dr. G. A. F. Weigand als Oberlehrer, und die der Lehrer J. F. G. Schultz, Dr. C. F. R. Schultz, Dr. E. Kleinert, J. J. Bundschu, A. G. A. Frey und C. F. L. Wolff als

ordentliche Lehrer; ferner

Die Berufung des Hülfslehrers am Gymnasium zu Salzwedel, Dr. Adolf Brandt zum ordentlichen Lehrer an der höbheren Ge⸗ werb⸗ und Handelsschule zu Magdeburg zenehmigt worden.