1856 / 260 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2) In Position 20 „Kurze Waaren“ kommen nach den Worten: „feine Parfümerien“ die Worte: wie solche in kleinen im Galanteriehandel und als Galanterie⸗ waaren geführt werden“, in Wegfall. 1b Der Ueberschrift der Position 22 „Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren“ ist hinzuzufügen: „d. i. Garn⸗ und Webe⸗ oder Wirkwaaren aus Flachs, Hanf, Werg und anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der

Baumwolle.“ In der Anmerkung 1 zu Posttion 20 „Oel“ einzuschalten:

Worten: „ein Pfund Terpentinöl“ Achtelspfund Rosmarinöl.“ 1 . Der Ueberschrift der Position 30 a. „gefärbte ꝛc. Seide“ sind die Worte hinzuzusetzen: „ferner Garn aus Baumwolle und

Seide.“ ist am Schlusse beizufügen: „und Borten“.

In Position 30. Bor Der Position 38f. „farbiges ꝛc. Porzellan“ ist beizufügen: und farbigem“.

„ingleichen Knöpfe von Porzellan, weißem Bei der Position 3. „Blei“, Position 6. „Eisen und Stahl“, Position 19. „Kupfer und Messing“, Position 33. „Steine“, sind die Ueberschriften durch Hinzufügung der Worte: „und Bleiwaaren“ bei Position 3., „Eisen⸗ und Stahl⸗ waaren“ bei Position 6., „Kupfer⸗ und Messingwaaren“ bei Position 19., „und Steinwaaren“ bei Position 33 zu ergänzen. b Dritte Abtheilung des Tarifes. Von den im J. Abschnitte aufgeführten Ausnahmen fallen die unter 10 und 11 hinweg. 1 Fünfte Abtheilung des Tarifes. 8 1) Die Bestimmung unter Ziffer III. d. 2 im ersten Absatze wird dahin abgeändert: „Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zuge⸗ standen ist, blos in einfache Säcke von Pack⸗ oder Sack⸗ leinen, in Schilf⸗ oder Strohmatten oder ähnlichem Ma⸗ terial gepackt, zur Verzollung gestellt, so können vier Pfund vom Centner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der zweiten Abtheilung eine geringere Taravergütung für Ballen oder Säcke vorgeschrieben ist.“ 2) Im zweiten Satze unter Ziffer sichtlich der „Gold⸗ und Silberstoffe und der Bänder“ auch Nauf „Borten“ ausgedehnt. v““

mit der Ausführung d

2*

FGläͤsern, Kruken ꝛc.

ist nach den „oder ein

7) 8)

fæ„

F. üunser Finanzminister wird nung beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen

Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

den 27. Oktober 1856. (L. S.) Friedrich Wilhelm

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. aldersee. von Manteuffel II. 8

Gegeben Sanssouci,

8

8 Hr. e. 8 v1“

Verordnung wegen Abänderung des Mahl⸗ und Schlachtsteuer⸗Gesetzes vom 30. Mai 1820. Vom ssbbeober 1856.

1100.)

Vertrag vom 4. April 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 157. S. Gesetz vom 2. April 1852. (Staats⸗Anzeiger Nr. 93. S. 521.) 8

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. Nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten übereingekommen sind, eine Ausnahme von der Bestim⸗ mung im Artikel 11, Ziffer I. des Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung des Zollvereins vom 4. April 1853 dahin stattfinden zu lassen, daß verzollte ausländische Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten in Beziehung auf innere Besteuerung wie in⸗ ländische Erzeugnisse behandelt werden; so verordnen Wir mit Ab⸗ änderung des §. 15 lit. a. des Gesetzes wegen Entrichtung einer

Mahl⸗ und Schlachtsteuer vom 30. Mai 1820, unter Vorbehalt V

der Genehmigung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:

Von den im §. 14 des Gesetzes wegen Entrichtung einer Mahl⸗ und Schlachtsteuer vom 30. Mai 1829. beea für 1820. S. 145.) und im §. 1. lit. a. des Gesetzes vom 2. April 1852 zur Ergänzung des vorgedachten Gesetzes (Gesetz⸗Sammlung für 1852, S. 107) genannten Gegenständen unterliegen Mehl, Graupe, Grütze, Gries, geschrootenes Getreide und geschrootene Hülsenfrüchte beim Eingange in eine mahlsteuerpflichtige Stadt auch dann der Mahlsteuer, wenn sie aus dem Auslande eingeführt worden sind und der Eingangszoll davon entrichtet ist.

1

[V. wird die Ausnahme hin⸗

1

8

S

beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben

von

. 8 Unser Finanz⸗Minister wird mit der Ausführung der wärtigen Verordnung beauftragt. 8

estimmung tritt mit dem 1. Januar 1857 in Kraft

gegen⸗ unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Sanssouci, den 27. Oktober 1855b.

(L. s.) Friedrich Wilbelkm. Manteuffel. von der Heydt. Simons. von

Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh Graf von Walderseec. von Manteuffel II.“

Urkundlich

8

isterium für Sandel, GBewerbe und

öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung vom 1. November 1856 betref⸗ fend den Schluß der diesjährigen Seepost⸗Verbin⸗ ung zwischen Stettin und Stockholm.

.“

Die diesjährige Seepost⸗Verbindung zwischen Stettin und

Stockholm wird in der Weise geschlossen werden, daß das schwe⸗

dische

vember

Post⸗Dampfschiff „Nordstern“ am Dienstag, den 11. No⸗ zum letzten Male von Stettin nach Stockholm, und das

preußische Post⸗Dampfschiff „Nagler“ an demselben Tage zum letzten Male von Stockholm nach Stettin abgeht.

Die Fahrten des Post-Dampfschiffes „Koͤnigin Elisabeth“ zwi⸗

schen Stralsund und Ystadt werden in diesem Jahre derge⸗

stalt geschlossen, sund nach Ystadt am Donnerstag, den Istadt nach Stralsund

auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs erst Sonntags I

daß die letzte Abfertigung des Schiffes von Stral⸗

27. November, und von

ind am Freitag, den 28. November, stattfindet. Berlin, den 1. Novem ber 1856.

General⸗Post⸗Amt.

S chmücker t.

1 8 80

Ministeriun der geistlichen, Unterrichis⸗ unt Medizinel⸗Angelegenbeiten.

Akademie der Künste.

Bekanntmachun g. Die Kunstausstellung im Königlichen Akademie⸗Gebäude wird

den 16. d. M. geschlossen. 8

Königlicher Klassen⸗Lotterie fiel 1 Rthlr. auf Nr. 86,069. 40,869. 7760.

auf Nr. 4889. 8715. 10,176. 10,352. 12,662. 20,337. 47,724. 51,947. 54,456. 55,959. 58,843. 62,538.

Berlin, den 3. November 1856. Königliche Akademie der Künste.

Professor Herbig, Dr. CE. H. Toelken, Vice⸗Direktor. Geheimer Regierungs⸗Rath ic, Secretair der Akademie.“

Finanz⸗Ministerinm.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der Hauptgewinn von 20,000 [Gewinn von 5000 Rthlr. auf Nr. 4 Gewinne zu 2000 Rthlr. fielen auf Nr. 2352. 39,392 und 65,929. 26 Gewinne zu 1000 Rthli. 18,903. 19,126, 10,766. 42,055.

32,545. 66,535. ( 7,483.

32,598. 34,975. 39111. 40,161.

84,941. 92,488 und 92,708;

251. 5388. 6143. 6585. 8460. 10,482. 11,135. 12 17,964. 19,469. 32,607. 58,758. 68,895. 69,100. 78,728. 78,813. 90,224. 91,338. 91,985.

87

39. 13,696. 15,942. 17,974. 25,685. 42,159. 51,654. 61, 71,047.

58 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 2981. 111 2,819. 15,133. 26,237. 26,590. 50,987. 56,617. 93,265. g.

911. 1134. 8367.

24,664. 24,985. 35,944. 38,550. 51,190. 51,411 60,723. 60,767.

„265. 70731.

23,680. 46,683. 65,164.

19,952. 21,493. 39,919. 41,124. 61,582. 62,936. 69,955. 70,685. 78,965. 82,381. 92,976. 93,149 und 66 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 20,760. 24,554. 28,898. 29,973. 30,791. 31,444. 32,944. 42,474. 43,621. 45,982. 46,296. 49,827. 54,050. 54,611. 54,794. 56,696. 60,151. . 80,324. 81,595. 82,71”-

5 0 —‿ 5

59,297.

253. 62,843. 62,855. 63,992. 64,176. 72,299. 77,950. 78,159. 79,290.

4ten Klasse 114t r ¹ machen wird, die Wahl von

güter in den Landestheilen, in denen die Allgemeine nung Gültigkeit hat,

2115

84,789. 86,184. 88,666. 89,322. .91,398. 92,311. 92,387. 93,585. erlin, den 3. November 1856.

Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.

89,576. 90,140. 90,928. 93,922 und 94,661.

1u1““

1 4

Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath 1 e lrent der Provinz Preußen, Eichmann, von 22 r i. r.

Fünigehe Ercellenz der Wirkliche Geheime Rath und Ober⸗Präsi⸗ dent der Provinz Schlesien, Freiherr von Schleinitz, von Breslau.

Der General⸗Major und Commandeur der 7ten Kavallerie⸗ grigade, von Derenthall, von Magdebug.

3. November. Se. Maäjestät der König haben Aller⸗ nädigst geruht; Dem General-Adjutanten und Gouverneur der Bundesfestung Luxemburg, General der Kavallerie von Wedell, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Baden Fünigliche Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes des Ordens vom zähringer Löwen; so wie dem Hofstaats⸗Secretair des Prinzen von Preußen Königliche Hoheit, Geheimen Hofrath B orck, zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen⸗Weimar König⸗ lcch Hoheit ihm verliehenen Commandeurkreuzes zweiter Klasse des haus⸗Ordens vom weißen Falken zu ertheien.

Berlin,

Bekanntmachung vom 2. November 1856 be⸗ treffend die Eröffnung des zum 2. November 1856 einberufenen Provinzial⸗Landtags der Mark aes Brandenburg und des Markgrafthums 81 Niederlausitz. Der durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 3. Oktober c. inberufene Provinzial⸗Landtag der Mark Brandenburg und des

8

eröffnet erklärte.

Markgrafthums Niederlausitz ist heute eröffnet worden. Nachdem die Stände dem Gottesdienste in den dazu aus⸗ ersehenen Kirchen beigewohnt hatten, begaben sich dieselben nach dem Landschaftshause, woselbst ihnen der Unterzeichnete, als scher Landtags⸗Kommissarius, das Allerhöchste Propositions⸗Dekret vom 13. Oktober c., welches also lautet: Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Preußen ꝛc. ꝛc., 1 1 intbieten Unseren zum Provinzial⸗Landtage einberufenen getreuen Stän⸗ den der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz Un⸗ sern landesväterlichen Gruß und 19 ihnen folgende Propofitionen ur Verathung und Erledigung zugehen: 1) In Gensäßheit des 9 2 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 haben Unsere getreuen Stände Mitglieder und Stellvertreter zu den der Provinz angehörigen Bezirks⸗Kommissionen für die klassifizirte Ein⸗ kommensteuer neu zu wäͤhlen. Hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Bezirks⸗Kommissionen zu wählenden Mitglieder und Stell⸗ vertreter, so wie binsichtlich der uͤbrigen, bei den Wahlen zu beach⸗ tenden Momente bewendet es lediglich bei den Vorschriften, nach welchen die diesfälligen Wahlen bereits früher stattgefunden haben, und werden Unseren getreuen Ständen die Nachweisungen der ein⸗ kommensteuerpflichtigen Einwohner der einzelnen Bezirke durch Un⸗ seren Kommissarius mitgetheilt werden. 1u“

2) Ingleichen haben Unsere getreuen Stände mit Rücksicht auf die den⸗ elben durch §§. 5 und 47 des Gesetzes vom 2. Maͤrz 1850 in den Angelegenheiten der Rentenbank zugewiesene Mitwirkung und Kon⸗ trole nach den näheren Mittheilungen, welche Unser Kommissarius Abgeordneten und Stellvertretern vor⸗

Gnaden, König von

1

zunehmen. 3) Wir lassen Unseren

getreuen Ständen den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Vereinfachung des

Tax⸗Verfahrens für kleinere Land⸗

Gerichts⸗Ord⸗

nebst Motiven zugehen und wollen ihre gut—

achtliche Aeußerung darüber erwarten.

4) Da sich das es Al bat, haben Wir den Entwurf eines dahin zielenden Gesetzes aus⸗ arbeiten lassen, über welchen Wir die gutachtliche Aeußerung Unserer

getreuen Stände vernehmen wollen.

5) Die städtischen Behörden zu Clötze nachdem daselbst die Städte⸗Ordnung vom 1 worden ist, den Antrag gestellt, daß die Stadt Clötze auch in staͤn⸗ discher Beziehung aus dem Stande der Landgemeinden ausscheide

und künftig auf den Kreis⸗Kommunal⸗ und Provinzial⸗Landtagen

im Stande der Städte vertreten werde. 16 5 Wir sehen dem Gutachten Unferer getreuen Stände über diesen der Sache seither ge⸗

vorgelegt

im Kreise Gardelegen haben,

Antrag entgegen und werden denselben die in der Sa pflogenen Verhandlungen durch Unseren Kommissarius erden.

) Ingleichen wollen Unsere getreuen Stände sich über den Antrag dedichelschen vnhördern 8. Liebenau im Kreise Züllichau wegen Verleihung der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 unter den Modificationen des Tit. VIII. derselben gutachtlich äußern. Hinsichtlich des ebengedachten Gegenstandes, wie auch in Betreff der

König⸗ Unfern landesväterlichen Gruß

Bedürfniß der Regulirung des Abdeckereiwesens gezeigt

vom 30. Mai 1853 eingeführt V

dem hiesigen Ständehause,

laufenden ständischen Verwaltung wird Unser Kommissarius di thi

Mittheilungen an Unsere getreuen Stände machen. öö hen 1 Die Dauer des Provinzial⸗Landtages haben Wir auf 14 Tage be immt.

Wir bleiben Unseren getreuen Ständen in Gnaden gewogen. Gegeben Berlin, den 13. Oktober 1856.

(gez.) Friedrich Wilhelm.

euffel. vonder Heydt. Simons. von Raumer von Bodelschwingh. Graf Waldersee 1 Für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten von Manteuffel. 8*&

(ggez.) von Ma von Westphalen.

die zum Provinzial⸗Landtage der Mark Brandenburg 1 8 Markgrafthums Niederlausitz versammelten 8

mittheilte, und den Provinzial⸗Landtag mit einer Ansprach Beerlin, den 2. November 1856. S.ne. FishH 8 Der Ober⸗Präsident der Provinz Brandenbur Staats⸗Minister.

Bekanntmachung vom 2. November 1856 be⸗

treffend die Eröffnung des zum 2. November 1856

einberufenen Provinzial⸗Landtags des Herzog⸗ 1 thums Pommern und Fürstenthums Rügen.

Der in Folge Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 3ten v. M., behufs Erledigung von Geschäften einberufene Provinzial⸗Landtag des Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen ist heute er⸗ öffnet worden.

Nachdem die in der Schloßkirche beigewohnt hatten, woselbst ihnen der Unterzeichnete Haupt⸗Propositions⸗Dekret vom 13ten v.

Mitglieder der Versammlung dem Gottesdienste begaben sich dieselben nach das

Allerhöchstvollzogene M., welches also lautet:

„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. entbieten Unsern zum Provinzial⸗Landtage einberufenen getreuen Ständen des Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen und lassen ihnen folgende Propositionen zur Berathung und Erledigung zugehen:

1) In Gemäßheit des §. 24 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 haben Unsere getreuen Stände Mitglieder und Stellvertreter zu den der Provinz angehörigen Bezirks⸗Kommissionen für die klassifizirte Ein⸗ kommensteuer neu zu wählen. Hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Bezirks⸗Kommissionen zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter, so wie hinsichtlich der übrigen, bei den Wahlen zu beachtenden Momente bewendet es lediglich bei den Vorschriften, nach welchen die dies⸗ fälligen Wahlen bereits früher stattgefunden haben, und werden Unseren getreuen Ständen die Nachweisungen der einkommensteuer⸗ pflichtigen Einwohner der einzelnen Bezirke durch Unsern Kommis⸗ sarius mitgetheilt werden.

2) Ingleichen haben Unsere getreuen Stäaͤnde mit Rücksicht auf die den⸗ selben durch §§. 5 und 47 des Gesetzes vom 2. März 1850 in den

Angelegenheiten der Rentenbank zugewiesene Mitwirkung und Kon⸗ trole nach den näheren Mittheilungen, welche Unser Kommissarius machen wird, die Wahl von Abgeordneten und Stellvertretern vor⸗ zunehmen.

3) Wir lassen Unseren getreuen Ständen den Entwurf eines Gesetzes,

bbetreffend die Vereinfachung des Tax⸗Verfahrens für kleinere Land⸗

güter in den Landestheilen, in denen die Allgemeine Gerichts⸗Ord⸗ nung Gültigkeit hat, nebst Motiven zugehen und wollen ihre gut⸗ achtliche Aeußerung darüber erwarten. 1 Da sich das Bedürfniß der Regulirung des Abdeckereiwesens ge⸗ zeigt hat, haben Wir den Entwurf eines dahin zielenden Gesetzes usarbeiten lassen, über welchen Wir die gutachtliche Aeußerung Unserer getreuen Stände vernehmen wollen. 828. Wir lassen ferner Unsern getreuen Ständen den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die eheliche Gütergemeinschaft. in dem Bezirke II1 Appellationsgerichts zu Greifswald, nebst Motiven vorlegen, uüund wollen der gutachtlichen Aeußerung Unserer getreuen Stände über diesen Entwurf entgegensehen. In Betreff der laufenden ständischen Verwaltung wird Unser Kom⸗ missarius die nöthigen Mittheilungen an Unsere getreuen Stände machen Die Dauer des Provinzial⸗Landtages haben Wir auf vierzehn Tage bestimmt. 1“ Wir bleiben Unsern getreuen Ständen in Gnaden gewogen. Gegeben Berlin, den 13. Oktober 1856.

(gez.) Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Westphalen. von Bodelschwingb.

Graf Waldersee. b für die landwirthschaftlichen Angelegenbeiten: (gez.) von Manteuffel.

(gegengez.) von Raumer.

Für den Minister

. 111“ die zum Provinzial⸗Landtage des Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen versammel⸗- Stände.