Modisication als mit dem Sinne und Zwecke der Gewerbe⸗Ordnung unvereinbar, selbst im Wege der Orts⸗Statuten nicht gestattet, denen sonst der möglichst freie Spielraum gewährt wird. Ebendeshalb darf auch eine Beeinträchtigung jener Grundsätze durch sonstige An⸗ ordnungen nicht geduldet werden.“
Doß 8 in §. 170 Nr. 2 ausgesprochenen Grundsatze zuwider, den Innungs⸗Meistern ein ausschließlicher materieller Vortheil verschafft wird, wenn die erforderlichen Arbeitskräfte den⸗ selben zunächst und vor den außerhalb der Innung stehenden Meistern überwiesen werden, und daß hierin gleichzeitig für die Letzteren eine Beeinträchtigung der ihnen gleichmäßig zustehenden Befugniß zum Halten von Gesellen, welche nach §. 170 Nr. 3 weder beschränkt, noch in der Ausübung erschwert werden darf, zu finden ist, liegt auf der Hand. Denn wenn es auch, wie die König⸗ liche Regierung bemerkt, trotz jener Herbergs⸗Einrichtung den Ge⸗ sellen freisteht, bei anderen, als Innungs⸗Meistern, zu arbeiten, so hat doch diese Einrichtung eben den Zweck und die Folge, daß die Gesellen, ehe sie mit den dortigen Meistern bekannt sind, sich zu⸗ nächst denen zuwenden, die ihnen auf der Herberge genannt wer⸗ den, und gerade in diesem Umstande muß eine Beeinträchtigung der nicht zur Innung gehörigen Meister gefunden werden. Die Anfüh⸗ rung der Innung, daß die Herberge ein ihr angehöriges Institut sei, ist nicht geeignet, das Verfahren derselben zu rechtfertigen. Denn, abgesehen davon, daß eine solche Auffassung in den Gesetzen keine Begründung findet, ist sie im vorliegenden Falle den bestehen⸗ den Verhältnissen schon deshalb nicht entsprechend, weil die Herberge nicht von der Innung, sondern von den sämmtlichen dort in Arbeit
ehenden Gesellen unterhalten wird. 8 s Die Beschwerde ist “ begründet; die Königliche Regie⸗ rung wird daher angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß derselben Abhülfe verschafft und die in Rede stehende Einrichtung unverzüg⸗ lich abgestellt werde. 8
Es ist in neuerer Zeit mehrfach ein Bestreben der Innungen wahrgenommen worden, die nicht zu ihnen gehörigen Meister durch Anwendung unerlaubter Mittel zum Eintritt in die Innungen zu bestimmen. Im allgemeinen Interesse wäre es erwünscht gewesen, wenn die Königliche Regierung die Behauptung der Beschwerde⸗ führer, daß Gesellen, welche bei ihnen hätten eintreten wollen,
durch den Innungsvorstand daran gehindert und genöthigt worden seien, weiter zu wandern, und daß nicht zur Innung gehörige Meister, welche zur Annahme von Gesellen sich auf der Herberge ingefunden, von Innungs⸗Meistern gemißhandelt worden, näher ns Licht gestellt und sich nicht dabei beruhigt hätte, daß jene Be⸗ hauptung von dem Innungs⸗Vorstande bestritten worden. Allein uch ohne diese Feststellung liefert der vorliegende Fall einen Bei⸗ trag zu jenen Wahrnehmungen. Ich mache es der Königlichen Regierung daher zur Pflicht, die Anwendung eines Zwanges zum Anschluß an die Innungen, in welcher Form er sich auch zeigen möge, nicht zu dulden und Ausschreitungen der letzte⸗ ren in dieser Richtung sofort mit Energie und wirksam entgegenzutreten. Es ist anzunehmen, daß die Herbergs⸗ wirthe, welche zur Ausübung ihres Gewerbes der Konzession der Polizei⸗Behörden bedürfen, bei geeigneten Komminationen sich der Verpflichtung zur Beseitigung der zur Sprache gebrachten und
ähnlicher auf den Gesellen⸗Herbergen vorkommenden Mißbräuche
behülflich zu sein, nicht entziehen werden. Berlin, den 11. Juni 1856. “
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich
zur Kenntnißnahme und Beachtung an sämmt⸗
liche übrige Koͤnigliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium hierselbst.
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Bekanntmachung vom 10. November 1856 — be⸗ treffend die Eröffnung einer Telegraphen⸗Linie von Lissa nach Glogau. 1 V
Reglement vom 1. November 1855. (Staats⸗Anzeiger Nr. 269. 8 S. 2003.)
Von Lissa nach Glogau ist eine Telegraphen⸗Linie hergestellt worden, welche mit der neu errichteten Station zu Glogau hier⸗ durch vom 15. November c. ab dem öffentlichen Verkehr über⸗ geben wird.
In Bezug auf die Annahme und Beförderung von Depeschen nach resp. von Glogau finden die Bestimmungen des Reglements vom 1. November 1855 überall Anwendung. 1I“ 1
Berlin, den 10. November 1856.
“ . I1“ 8 nn Königliche Telegraphen⸗Direction.
Nottebohm.
Cirkular⸗Verfügung vom 19. August 1856 — betreffend die Visirung von Wander⸗Pässen Seitens der Kaiserlich Russischen Gesandtschaf
nach Polen.
Verfügung vom 7. April 1854. (Staats⸗Anzeiger Nr. 118. S. gtt.
DB(egutig Vons 44. Del ger 92 8 Anzeiger Nr. 59.
Zufolge einer mir von dem Königlichen Ministerium der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten mitgetheilten Note der hiesigen Kaiserlic Russischen Gesandtschaft sind die Zoll⸗Behörden in Polen nunmehr angewiesen worden, Handwerksgesellen auf Grund ihrer mit einen
Visa der Russischen Gesandtschaft versehenen Wanderbücher den
Eintritt nach Polen zu gestatten. ] 8
Die Kaiserlich Russische Gesandschaft gewährt sonach den Wanderpässen jetzt wieder das Visa nach Polen, was früher — wie die diesseitige Verfügung vom 7. April 1854 ergiebt — nicht der Fall war.
Indem ich die Königliche Regierung mit Bezug auf diese Verfügung von der vorgedachten Anordnung in Kenntniß setze, weise ich Sie zugleich in Betreff derjenigen Handwerker, denen nicht bereits eine bestimmte Arbeit zugesichert ist, auf die Schlußbemer⸗ kung der Cirkular⸗Verfügung vom 11. Februar c. zurück.
Berlin, den 19. August 1856.
“
Im Auftrage: Sulzer.
sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium hierselbst.
Cirkular⸗Verfügung vom 31. August 1856 — be⸗ treffend die Kontrole der zum Verkauf gestellten Nahrungsmittel
Nachzg den Bestimm ndes §. 304 des Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 wird das Feilhalten von Lebensmitteln und Ge⸗ tränken, von welchen dem Verkäufer bekannt ist, daß sie mit ver⸗ gifteten oder der menschlichen Gesundheit gefährlichen Stoffen ver⸗ mischt sind, mit Zuchthaus von 5 bis zu 15 Jahren oder, wenn in Folge der Handlung ein Mensch das Leben verloren hat, mit dem
8
Tode bestraft. Liegt der Handlung Fahrlässigkeit zum Grunde, so ist auf Gefängniß bis zu 6 Monaten, und wenn
in Folge der Handlung ein Mensch das Leben verloren hat, auf Gefängniß bis zu 2 Jahren zu erkennen. Das Feilhalten von Lebensmitteln und Getränken, welche mit fremdartigen aber nicht der Gesundheil ge⸗ fährlichen Stoffen vermischt sind, fällt in der Regel unter den 9 griff des Betruges (§. 241), es kann also nach §. 242 und §. 1. neben der Confiscation der verfälschten Waaren, Gefängnißstrafe bis zu 5 Jahren, Geldbuße bis zu 1000 Rthlr. und zeitige Untersagung der Ausübung der bürgrrlichen Ehrenrechte eintreten. Ist endlich die betrügliche Absicht des Kontravententen nicht zu erweisen und fäll ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, so ist doch immer nach §. Ja8, Nr. 5 und dem Schlußsatze dieses Paragraphen, neben der Confis⸗ cation der verfälschten Waaren, auf Geldbuße bis zu 50 Rthlr. oder Gefängniß bis zu sechs Wochen zu erkennen. 2* Die Königliche Regierung wird veranlaßt, die sämmtlichen Polizei⸗-Behörden Ihres Verwaltungs⸗Bezirks behufs Inftruirung der betreffenden mit Ausübung der Markt-, so wie der Kesthche Polizei beauftragten Beamten, nach Maßgabe der vorstehen Bemerkungen auf die Anwendbarkeit der erwähnten gesebliche Strafbestimmungen besonders aufmerksam zu machen und diese 8 anzuweisen, die Koͤntrole der zum Verkauf gestellten Mahench mittel auf das Sorgfältigste zu handhaben und mit Entschiedenh bei vorkommenden Fälschungen der letzteren einzuschreiten.
Berlin, den 31. August 1850. Der Minister des Innern.
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Nichtamtliches. “
Sachsen. Dresden, 9. November. Am 6. November zaben, wie das „Dr. J.“ meldet, die Sitzungen der Kommission für Revision des Entwurfs eines Civilgesetzbuchs wieder begonnen. Diese Kommisston wird sich diesmal mit derjenigen Abtheilung des pezielen Theiles des Entwurfes beschäftigen, welche von dem Sachenrecht handelt. Auch die Kommissarien der anhaltinischen und
sächsisch thüringischen Staaten sind zu den Berathungen wieder hier eingetroffen, und letztere finden, wie das erste Mal, wieder unter dem Vorsitze des Präsidenten des Ober⸗Appellationsgerichts, Dr. v. Langenn, statt. Die Konferenzen werden diesmal bis in den Januar 1857 dauern und dann im Frühjahre 1857 weiter geführt werden.
Württemberg. Stuttgart, 9. November. Die Synode der evangelischen Landeskirche ist am 4ten d. zu ihren ordentlichen sihrlichen Berathungen zusammengetreten. (St.⸗A. f. W.)
Oesterreich. Wien, 9. November. Die „Oesterreichische Correspondenz“ schreibt: Ein neuer bedeutsamer Schritt auf der Bahn der Durchführung der im Patente vom 31. Dezember 1851 vorgezeichneten Grundzüge über die organischen Einrichtungen des Kaiserreiches ist erfolgt. Der Wiederbeginn der Wirk⸗ samkeit der Central⸗Congregationen im lombardisch⸗ vene⸗ janischen Königreiche steht in nächster Aussicht. Eine so ben erflossene Kaiserliche Verordnung (vom 2. November J. datirt und in der „Wien. Ztg.“ vom 8ten d. Mts. mitgetheilt) enthält die in dem Erlasse vom 15. Juli 1855 einer nähern Feststellung vorbehaltenen Bestimmungen über den Wirkungs⸗ freis und die Geschäftsbehandlungen jener Congregationen und die Ernennungen zu den Stellen der Central⸗Deputirten haben (in einer, ebenfalls von der „Wien. Ztg.“ mitgetheilten Kaiserlichen Entschlißung vom 3. November d. J.) auf Grundlage der durch die Gemeinden vorgenommenen Wahlen und der hiernach von den gestzmäßig berufenen Organen erstatteten Vorschläge die Geneh⸗ migung erhalten.
Großbritannien und Irland. Aus London, 8. No⸗ bember, Abends, wird dem „Nord“ telegraphisch gemeldet, daß die englische Regierung dem Fürsten Carini, neapolitanischem Gesandten um Hofe von St. James, seine Pässe zugeschickt habe.
Frankreich. Paris, 9. November. Eine Hauptursache des Mangels an Arbeiter⸗Wohnungen liegt darin, daß die Zahl der Arbeiter in Folge der vielen dahier unternommenen Neubauten
aller Art seit einigen Jahren unverhältnißmäßig zugenommen hat. g zug )
Andererseits hat die Zahl der Ausländer, welche in den sogenann⸗ ten reichen Vierteln wohnen, seit 1852 sich fast verdoppelt. — In der bald beginnenden Session des Generalrathes des Seine⸗Depar⸗ tements wird derselbe bei der Budget⸗Berathung sich über zwei für Paris hochwichtige Fragen auszusprechen haben, nämlich 1) über die neuen Octrot-Barrieren der Hauptstadt, und 2) über den in der Nähe von Paris zu errichtenden Schlachtviehmarkt, statt der bisherigen Märkte von Sceaux⸗Poissy, La⸗Chapelle und Maison⸗ Blanche. — Die für nächstes Jahr ausgeschriebene Kunstausstellung in den Sälen des Louvre, sondern im Industrie-Palaste attfinden.
— 10. November. Der Kaiser und die Kaiserin sind gestern - g. Cloud eingetroffen. Persigny ist nach London zurück⸗
““ 8 .1 Türkei. Aus Marseille, 9. November, wird die Ankunft des sevantinischen Postdampfers telegraphirt, welcher Konstantinopel um 30. Oktober verließ. Die in Bombay gebildete englische Er⸗ vedition sollte bereits Ende Oktober nach dem persischen Meerbusen n See gehen und durch den Iman von Maskate Verstärkungen an Mannschaft und Munition erhalten. — Am 1. November sollte der Sultan mit dem Hosenband⸗Orden feierlich bekleidet werden; Lord Rocliffe traf die glänzendsten Vorbereitungen zu diesem festlichen Lge. — Zum Geschwader des Admirals Lyons waren das Linien⸗ schiff „Crecy“ und die Korvette „Desperate“ vor Konstantinopel engetroffen; das Linienschiff „St. Jean d'Acre“ wurde erwartet. — Es hieß in Konstantinopel, der jetzige Kaimakam der Walachei sollte abberufen und der Fürst von Samos, Ghika, mit diesem osten betraut werden. 1t 1 Aus Alexandrien sind in Marseille am 9. November Nach⸗ chten bis zum 20. Oktober eingetroffen. Es waren zwei neue Rorrofer⸗Linien gebildet worden: die eine zur Fahrt auf dem ;6 hen Meere, zwischen Suez und der arabischen Küste, die an⸗ his zür Fahrt zwischen Suez und Australien. Said Pascha, er sich in seinen Entwürfen sehr ermuthigt fühlte, wollte an der Spitze eines Heeres von 12,000 Mann nach Ober Aegypten
für die Mitgli der der
(Nubien?) rücken. Dieser Feldzug soll die Herrschaft des Vice⸗ Königs in dieser Provinz befestigen und den Eingriffen des Königs
von Abyssinien Einhalt thun. vVvVA
8 8 8 66 4 99 88 4 5
MRußland und Polen. Ueber Lübeck wird
Petersburg vom 9. d. M. Vormittags telegraphirt: Wir haben
zehn Grad Kälte und starken Eisgang. Die Communication mit
Kronstadt ist gehemmt. 8 Nachrichten aus
aus St.
Warschau vom 8. November zufolge, waren von dort der bei der russischen Gesandtschaft in Paris an⸗ gestellte Fürst Jussupoff und der kaiserliche Flügel⸗Adjutant Oberst Bagration nach Paris abgereist.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 5. Novem⸗ ber. Dem Staatsausschusse ist gestern die Königliche Proposition über das Budget vorgelegt; die gewöhnlichen Ausgaben werden in demselben auf 24,217,000 Rthlr., die gewöhnlichen Einkünfte auf 25,427,500 Rthlr., der Ueberschuß demnach auf 1,210,500 Rthlr. Reichsmünze veranschlagt. Der Belauf der ein⸗ für allemal oder für gewisse Jahre erforderlichen Ausgaben wird auf 14,581,701 Rthlr. 59 Sch. angesetzt. — Der Ueberschuß für die laufende Finanz⸗ Periode (1855, 56 und 57) wird auf 10,600,000 Rthlr. ange⸗
nommen.
Kopenhagen,
Bur.)
Montag, 10. November, Abends. (Wolff's
[ Der König hat das Großkreuz des norwegischen
St. Olafs⸗Ordens erhalten.
Das heutige „Fädrelandet“ meldet, daß in den eingegangenen
Noten der deutschen Großmächte das Verlangen gestellt worden sei,
der holsteinischen Stände⸗Versammlung die Gesammt⸗Verfassung vorzulegen. Es wird in denselben Noten, falls dies nicht geschäh mit Intervention des deutschen Bundes gedroht.
“
Berlin, 11. November. Die von des Königs Majestät berufene kirchliche Konferenz hat, wie schon berichtet ist (s. Nr. 263 d. Bl.), ihre Verhandlungen mit der Berathung über die Anträge auf Revision der Grundzüge einer Gemeinde⸗Ordnung für die böstlichen Provinzen am 4ten d. M. begonnen. Der Referent, Konsistorialrath Liedke aus Marienwerder, ging in einem umfassenden Vortrage auf die Ausstellungen, welche gegen die Grundzüge erhoben worden waren, sp ziell ein und beleuchtete die praktischen Anträge (auf Entfernung aller Spuren des Repräsentations⸗Begriffes aus den einzelnen Satzu gen, auf Gestattung der Cooptation an Stelle des Abgeordnete Wahlmodus u. s. w.), welche sich an diese Ausstellungen geknüpft hatten. Im Allgemeinen erklärte er sich gegen jede prinzipielle Aenderung, während er in einzelnen Punkten eine Erweiterung der Be⸗ fugnisse der Gemeinde⸗Kirchenraͤthe, z. B. die Begründung einer brüder⸗ lichen Disciplin inmitten derselben, die Einräumung des Rechts der Be⸗ steuerung u. s. w. beantragte. — Der erste Correferent, General⸗Super⸗ intendent Dr. Sartorius, knüpfte an die alte Kirchen⸗Gesetzgebung im Herzogthum Preußen, die Bischofswahl von 1568 an und wies nach, daß dieselbe schon die wesentlichen Elemente gemeindlicher Orgaunisationen und mannigfache Aufforderung zur Mitbetheiligung der Gemeinden enthalte. Er wünschte, daß die Grundzüge im Anschlusse an diesen Vorgang, so wie überhaupt an die provinziellen Ordnungen, umgestaltet werden möchten. Den Wahlmodus der Grundzüge, der nur eine erweiterte Cooptation sei, verwarf er nicht schlechthin, obschon er ihn nicht für nothwendig hielt. In Betreff eines anderen Punktes aber, welcher gleichfalls vielfachen Anlaß zum Widerstreben gegen die Grundzuͤge gegeben hat, nämlich der Stellung des Patronats zu dem Gemeinde⸗ Kirchenrathe, wollte er dadurch Abhülfe geschafft wissen, daß die Patrone als außerordentliche oder Ehrenmitglieder in die Gemeinde⸗Kirchenräthe aufgenommen würden, wie dies vielfältig in Preußen geschehen sei. — Der zweite Correferent, Superintendent Stiller aus Koischwitz, empfahl eine Revision der Grundzüge, bei welcher u. A. auch die Pflicht, den Bekenntnißstand zu größerer Klarheit zu bringen, im Auge behalten und demnächst namentlich alle Hinweisung auf Synoden entfernt würde, da an eine Synodal-Verfassung nicht eher gedacht werden könne, als bis die Gemeinde-Ordnung überall eingeführt sei. Zu diesem Zwecke aber werde es angemessen sein, die Gemeinde⸗Ordnung mit Königlicher Genehmigung neu zu kodifiziren, womft jedoch nicht zu eilen sein dürfte. — Endlich der dritte Correferent, Superintendent Schultz aus Berlin, erklärte sich in allen wesentlichen Punkten für die Beibehaltung der Grundzüge, wie sie im Jahre 1850 publizirt worden sind.
Gegenüber diesen Vorträgen unternahm es zunächst ein Mitglied der Konferenz, von den Anträgen des Magdeburger Konsistoriums auf Re⸗ vision der Gemeinde⸗Ordnung die Mißverstäͤndnisse abzuwenden, deren sie ausgesetzt gewesen seien. Nicht das sei die Absicht gewesen, die Organi⸗ sation, die in der Provinz Sachsen ja schon in mehr Gemeinden als in allen übrigen Provinzen zusammen erfolgt sei, zu hindern; sondern der Sache habe durch Eroͤrterung der Gruͤnde gedient werden sollen, welche in die weitere Entwickelung Unlust und Stillstand gebracht häͤtten. Als solche seien die ungenügende Wahrung des Bekenntnißstandes, das Hineintragen des politischen Repraͤsentativsystems in die Kirche, die Bestellung der Gemeinde⸗Kirchenräthe durch Wahl, gegen welche ein großer Widerwille obwalte, der Mangel eines geeigneten Arbeitsfeldes Gemeinde⸗Kirchenräthe und die in den Grund⸗
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