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daß dasselbe Bedürfniß, wie bei den Oefen, auch t⸗ stellen obwalte, indem die durch die Allerhöchste Ordre vom 13. Oktober 1843 (Gesetz⸗Sammlung S. 336) vorgeschriebene Aus⸗ schließung des nöthigen „Bettwerks“ von der Pfändung ihren Zweck nicht vollständig erreiche, so lange die Pfändung der Bettstellen
estattet sei. 8 Es ist hieraus Veranlassung genommen worden, die gutacht⸗
lichen Aeußerungen der Ober⸗Gerichte in den Provinzen, in welchen 18 Allg. Pemhen Sepnang Gesetzeskraft hat, zu erfordern, und den Ober⸗Gerichten überlassen worden, so weit sie es für ange⸗ messen erachten, auch die Kreisgerichte darüber zu hören. 1 Nachdem die Berichte der Ober⸗Gerichte eingegangen sind, geben dieselben zu folgenden Bemerkungen Veranlassung.
Der Natur der Sache nach kommt es bei dem vorliegenden Gegenstande — und zwar bei den beiden erwähnten Punkten — auf zwei Fragen an, nämlich: “
1) ist eine Nothwendigkeit, daß bei Mobiliar⸗Executionen ein 88 eiserner, zum Kochen und Heizen dienender Ofen, desgleichen hdie Bettstellen, von der Pfändung befreit bleiben, praktisch hlals vorhanden anzuerkennen? . 2) ist etwa diese Nothwendigkeit, so weit sie vorhanden, schon in S der bestehenden Gesetzgebung berücksichtigt? 1 Vpon der Beantwortung dieser Fragen hängt es ab, ob ein legislatives Bedürfniß vorhanden ist. Ein solches würde anzuer⸗ kennen sein, wenn die erste Frage bejaht, die zweite dagegen ver⸗ neint werden müßte. 1 1 Was nun 1 1) Die eisernen Oefen gar betrifft, so versteht es sich von selbst, rdaß hier — weil es sich um Mobiliar⸗Execution handelt — nur von einem solchen Ofen die Rede sein kann, der nicht Pertinenz des Hauses ist, in welchem der Exequendus wohnt, sondern zu den Mobilien des letzteren ehört. 9 1 Es ist dies eine von selbst gegebene Vorau setzung der gestell⸗ ten Fragen, und ist dies auch von den begutachtenden Obergerich⸗ ten, wie aus allen Berichten mehr oder minder deutlich hervorgeht, anerkannt worden. 1 . Aber auch darüber besteht bei diesen Behörden kein Zweifel: daß, sofern in den Wohnungen keine zum Hause gehörige, zum Kochen und Heizen bestimmte Einrichtungen — wie Kachelöfen und Kochheerde — vorhanden sind, alsdann der zum Mobiliar des Schuldners gehörige eiserne, zur Heizung und zur Bereitung der Speisen dienende Ofen
8
zu denjenigen Mobilien gerechnet werden müsse, welche für
die dringendsten Lebensbedürfnisse bestimmt sind, und daß
die Freilassung derselben von der Pfändung erforderlich
wird, wenn nicht die Subsistenz des Exequendus und seiner
Familie gefährdet werden soll.
Dagegen treffen diese Voraussetzungen, unter denen ein solcher
eiserner Ofen ein unentbehrliches Hausgeräth ist, nach Inhalt der
vorliegenden Berichte eigentlich nur in den Departements der vier
Westfälischen Obergerichte zuz in den übrigen hier in Rede
stehenden Provinzen sind eiserne Oefen als Mobilien in der Regel
nicht üblich, und wo sie vorkommen, sind sie entweder Pertinenzien der Häuser oder Luxusgegenstände.
Ein eigentliches Bedürfniß, eiserne Mobiliar⸗Oefen bei Pfän⸗
dungen freizulassen, hat sich daher — mit Ausnahme Westfalens — zur Zeit nicht fühlbar gemacht. 4
Dagegen bemerken allerdings mehrere Ober⸗Gerichte der östlichen Provinzen, daß bei dem Steigen der mehrenden Gebrauche der Stein⸗ und Braunkohlen die Benutzung eiserner Mobiliar⸗Oefen theils bereits im Zunehmen begriffen set, theils wenigstens eine weitere Verbreitung in nicht ferner Zukunft sich voraussehen lasse.
Mit Rücksicht hierauf, und auf die in den Westfälischen Depar⸗ tements schon gegenwärtig stattfindenden Verhältnisse, würde man ie oben zu 1 aufgeworfene Frage hinsichtlich der eisernen Oefen allerdings bejahen koͤnnen.
Auf die oben zu Nr. 2 gestellte Frage sind die meisten Berichte nicht näher eingegangen. Von denjenigen Ober⸗Gerichten, die sich mit einer Erörterung derselben befaßt haben, neigen sich vier der Ansicht zu, daß das Bedürfniß, sofern es überhaupt anzuerkennen sei, schon in der bestehenden Gesetzgebung Abhülfe finde, und nur Eins hat sich für die entgegengesetzte Ansicht ausgesprochen.
Der Ansicht der zuerst gerachten Ober⸗Gerichte dürfte beizu⸗ treten sein.
Nach §. 70 Tit. 24 Th. I. der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung müssen bei Executionsvollstreckungen überhaupt zunächst die entbehr⸗ lichsten und leicht transportablen Gegenstände (baares Geld, Gold und Silber, kostbare Kleider, feine Wäsche und dergleichen) ge⸗ pfändet werden; erst wenn diese nicht vorhanden sind, andere Sachen, Zinn, Kupfer, Hausgeräth, Betten ꝛc. Die Pfändung soll nach §. 71 daselbst auf Betten, worin Kranke oder Wöchnerinnen liegen, Handwerkszeug der Künstler und Professionisten, Wirthschaftsge⸗ räthe, Vieh⸗ und Feld⸗Inventarium, Saat⸗, Brot⸗ und Futter⸗
Holzpreise und dem sich ver-
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Getreide der Landwirthe, sofern es für den Handwerks⸗ „ Wirthschaftsbetrieb nothwendig ist, nicht erstreckt werden. * resgp Dazu bestimmte die Allerhöchste Ordre vom 13. 1836 (Gesetz⸗Sammlung von 1837 S. 1) ergänzend:
„daß die §§. 218 und 315 Tit. 50 Th. I. der Allgemei
Gerichts⸗Ordnung bei allen Executionen Anwendung fünden
sollen. 2. 8 nden
Diese in der Allerhöchsten Ordre vom 13. Dezember 18 auch außer dem Konkurse für maßgebend erklärten Vorschrifte 86 älteren Konkurs-Ordnung, welche disponirten: n der
§. 218. daß dem Gemeinschuldner, sofern er nicht Bankeruttin
sei, die gewöhnlichen Kleidungsstücke und Leibwäs zum täglichen Gebrauch zu belassen; üsch
daß von dem, was der Mann der Frau zum standes mäßigen Unterhalte an Kleidern oder anderen Säche gegeben habe, ihr die nach ihrem Stande nnentbehr liche Kleidung und Leibwäsche nebst Betten für 8 Person belassen werden müsse, 1. sind gegenwärtig durch die Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 antiquirt und durch den §. 143 Nr. 1 der letzteren ersetzt wonder welcher von der Beschlagnahme des Vermögens des Gemeinschubt ners (§. 137 daselbst) ausschließt: 1
„Kleidungsstücke, Hausgeräth und andere Sachern, sofern die⸗
selben dem Gemeinschuldner und dessen Familie zu ihrem per⸗
sönlichen Gebrauch unentbehrlich sind,“ 1 mit dem Zusatze:
„diese Gegenstände werden nicht zur Konkursmasse gezogen“, und welcher den Grundsatz, auf dem die allegirten, mehr exempli⸗ fizirenden Vorschriften der älteren Konkurs-Ordnung beruhten nunmehr in bestimmter, unzweideutiger genereller Fassung präzisir.
Da nun ferner in dem Art. III. des Einführungsgesetzes vom 8. Mai 1855 (Gesetz-Sammlung S. 317) ausdrücklich verordnet worden ist:
„Wo in irgend einem Gesetze auf die hiernach (Art. II.) außer
Wirksamkeit gesetzten Vorschriften verwiesen wird, da treten die
Vorschriften der Konkurs-Ordnung an deren Stelle“, so sind gegenwärtig den in der Allerhöchsten Ordre vom 13. De⸗ zember 1836 angezogenen Vorschriften der §§. 218, 315 der alten Konkurs⸗Ordnung die des §. 143 Nr. 1 der neuen Konkurs⸗Ord⸗ nung substituirt, und an Stelle jener auch bei Executionsvol⸗ streckungen außer dem Konkurse maßgebend geworden.
Daß nun der in §. 143 Nr. 1 der neuen Konkurs⸗Ordnung ausgesprochene Grundsatz auf eiserne Oefen, sofern sie ein zur Heizung und Bereitung der Speisen nothwendiges Möbel sind, An⸗ wendung findet, unterliegt, da sie unter dieser Voraussetzung zum „Hausgeräth“ und „zu anderen Sachen, die zum persönlichen Ge⸗ brauch unentbehrlich sind“, gerechnet werden müssen, keinem be⸗ gründeten Zweifel.
Ist dies aber der Fall, so müssen sie nach Art. III. des Ein⸗ führungsgesetzes, in Verbindung mit der Allerhöchsten Ordre vom 13. Dezember 1836, bei außerhalb des Konkurses stattfindenden Executions⸗Vollstreckungen von der Beschlagnahme freigelassen wer⸗ den. In dem Bericht eines Appellationsgerichts wird annoch vor⸗ geschlagen, die Analogie der administrativen Executions⸗Ordnungen zu Hülfe zu nehmen, und es läßt sich nicht verkennen, daß die letz⸗ teren in Ansehung des Ganges, welchen die Gesetzgebung in dieser Frage verfolgt hat, nicht ohne alle Bedeutung sind. Gegen de Zulässigkeit dieser Analogie ist jedoch eingewendet worden, daß, wenn der Staat bei Beitreibung öffentlicher Abgaben eine gewisse Nachsicht zu üben sich veranlaßt gefunden habe, daraus noch nicht folge, daß er auch Privatgläubigern die Uebung gleicher Nachsicht habe zur Pflicht machen wollen. Es bedarf indessen des gedachten Hülfs⸗Arguments überhaupt nicht. Denn in dem §. 143 Nr. ¹ der neuen Konkurs⸗Ordnung, welcher durch Art. III. des Einfüh⸗ rungs⸗Gesetzes vom 8. Mai 1855 den in der Allerhöchsten Orbre vom 13. Dezember 1836 erwähnten Vorschriften der älteren Kon⸗ kurs⸗Ordnung substituirt und demgemäß nunmehr maßgebend e⸗ worden ist, existirt eine direkt — nicht blos, wie in dem Berich eines Appellationsgerichts angenommen wird, indirekt — für den vorliegenden Fall disponirende gesetzliche Vorschrift.
Die Gründe, die hiergegen von einer Seite geltend gemach worden sind, erscheinen nicht zutreffend. Es wird nämlich benna
die Allerhöchste Ordre vom 13. Dezember 1836 verweise nic⸗
wie dies der Art. III. des Einführungsgesetzes vom 8. Mai 15)
voraussetze, allgemein auf die Grundsätze der alten
Ordnung, sondern füge nur den nach §. 71 Tit. 24 der Proze ¹
Ordnung der Mobiliar⸗Execution nicht unterworfenen Geger
stände eine neue Kategorie hinzu; der §. 143 der
kurs⸗Ordnung habe dagegen den Kreis der zur nicht zu ziehenden Gegenstände erweitert und die dieser Erweiterung auf das Executionsverfahren er zulässig.
Allein die oben wörtlich angeführte Bestimmung des des Einführungegesetzes vom 8. Mai 1855 enthält 1 setzung, die ihr hier untergelegt wird, nicht;
Dezember
Konkursma b Anwendung
scheine nicht
sie sagt nich
neuen Kon⸗
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wo bestehende Gesetze allgemein auf die Grundsätze der älteren 6⸗Ordnung verweisen, jetzt die der neueren Platz greifen sondern, daß die Vorschriften der neuen Konkurs⸗Ordnung Stelle der Vorschriften der älteren Konkurs-Ordnung, auf in irgend einem Gesetze verwiesen werde, treten sollen.
Läßt sich nun nicht leugnen, daß an die Stelle der antiquirten Vorschriften der §§. 218 und 315, Tit. 50. Th. J. der Allg. Ge⸗ nchts⸗Ordnung die korrespondirenden Vorschriften des §. 143, Nr. 1 der neuen Konkurs⸗Ordnung getreten sind, die allerdings das, was dort nur in einzelnen Anwendungen enthalten ist, grundsätzlich aus⸗ sprechen, so erscheinen auch die erwähnten Einwendungen gegen die Anwendbarkeit des §. 143, Nr. 1 auf den vorliegenden Fall nicht
ündet. degrünseist also dem praktischen Bedürfnisse, welches hinsichtlich der reilassung der eisernen Mobiliar⸗Oefen von der Pfändung her⸗ vortreten kann, und in gewissen Landestheilen bereits wirklich her⸗ vortritt, durch die bestehende Gesetzgebung bereits Rechnung ge⸗ rragen worden. b S8 8
Was sodann
sollen,
8
2) die Bettgestelle unbelangt, so ist bei den Obergerichten hinsichtlich der Eingangs zu 1 aufgeworfenen Frage Einstimmigkeit dahin vorhanden:
81. Schuldner und seiner Familie belassen werden müssen.
Die überwiegende Mehrzahl der Appellationsgerichte nimmt aber auch an, daß dies schon nach den bestehenden Vorschriften der Allerhöchsten Ordre vom 13. Oktober 1843 (Gesetz⸗Sammlung 5.336) über die Freilassung des Bettwerks von der Pfändung gerechtfertigt sei, bejaht also auch die im Eingange zu 2 aufge⸗ worfene Frage. In acht Obergerichts ⸗Departements steht die Praris in dieser Beziehung vollständig fest; in sieben Obergerichts⸗ Bezirken hat sich die überwiegende Mehrzahl der Kreisgerichte, resp. faben sich die Obergerichte selbst dafür entschieden; in Einem Ober⸗ gerichts⸗Departement ist die Frage praltisch noch niemals zur Sprache gekommen; in zweien Departements sind die Ansichten der Kreis⸗ gerichte verschieden: es erhellt aber nicht, daß die Kontroverse im Beschwerdewege zur Entscheidung des Appellationsgerichts bereits elangt sei. besaüindet hat sich diese Praxis bisher, wie bemerkt, auf di Allerhöchste Ordre vom 13. Oktober 1843 (Gesetz⸗Sammlung 5. 336), welche in Ergänzung der Vorschriften der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung verordnet:
„Bei allen Arten von Executionsvollstreckungen soll fortan das für die Schuldner, deren Ehegatten und die bei ihnen lebenden
Kinder nöthige Bettwerk von der Beschlagnahme freigelassen
werden.“
In den erstatteten Berichten sind Obergerichten Bedenken dagegen geltend der grammatischen Bedeutung des Wortee „Bettwerk“, welches wergleiche Grimm's Wörterbuch der deutschen Sprache Band I. 5. 1740) dasselbe ausdrückt, sbettstelle“ streng genommen mit begriffen werden könne?
Die Vorarbeiten zu der Verordnung vom 13. Oktober 1843 ecgeben nicht, daß die Frage, ob auch die Bettstelle von der pündung zu befreien sei, ausdrücklich zur Sprache gekommen ist; es geht aus ihnen nur so viel hervor, daß man den Ausdruck „Bettwerk“ für gleichbedeutend mit „Betten“ genommen hat, L beide Worte darin durchgängig promiscue gebraucht verden.
Muß
allerdings von mehreren
man nun auch die Richtigkeit der Bemerkung zugeben, zaß nach der grammatischen Bedeutung des Ausdrucks das „Bett⸗ werk“ die „Bettstelle“ nicht in sich begreift, und läßt sich auch nach dem, was so eben aus den Motiven der Verordnung vom 13. Okto⸗ ter 1843 angeführt worden ist, nicht behaupten, daß man bei Er⸗ aaß jener Verordnung einem abweichenden Sprachgebrauche gefolgt sii, so läßt sich dagegen immer, dem erwähnten theoretischen Be⸗ denken gegenüber, das geltend machen, daß die Bettstelle, als Neben— sache, Zubehör des Bettes, als der Hauptsache, ist, daß die Be⸗ freung der Betten des Schuldners und seiner Familie von der Pfändung die aus den Vorverhandlungen klar sich ergebende Ab⸗ scht des Gesetzgebers bei Erlaß der gedachten Verordnung war, und daß, wenn, wie in den erstatteten Berichten einstimmig aner⸗- annt wird, das Bettgestell ein nothwendiges und unentbehrliches zuhehör des Bettes ist und dessen Gebrauch beringt, unter dem juristischen Gesichtspunkte von der Nebensache dasselbe gelten müsse, was das Gesetz hinsichtlich der Hauptsache verordnet. „Die erwähnte, der Freilassung der Bettstellen günstige Praxis würde also — selbst dann, wenn sie sich hinfort auf diese allein be⸗ sründen müßte — in der Allerhöchsten Ordre vom 13. Oktober 6 3 noch immer einen gewichtigen Stützpunkt finden können, zumal, 1 wKah die letztere nicht als ein Ausnahmegesetz, sondern als Mn l- erordnung auffaßt, die bestimmt war, einen Grundsatz, der nchneüte schon in den §§. 70, 71. Tit. 24. Thl. I. der Allg. Ge⸗ 8 -Drdnung und der Allerhöchsten Ordre vom 13. Dezember (Gesetz⸗Sammlung von 1837 S. 1) gegeben war, für einen
was „Bettzeug“ („lintea“*), die
gemacht worden, ob nach
Bettstellen ein so unentbehrliches Hausgeräth sind, daß sie
Fall der Anwendung zur Geltung zu bringen; den Grund⸗
at nämlich, daß die dem Executionssucher zu gewährende Rechts⸗ hülfe nie so weit gehen darf, um den Schuldner und dessen Familie des unentbehrlichsten, für Leben und Gesundheit nothwendigsten
Hausrathes zu berauben.
Indessen kommt es nach gegenwärtiger Lage der Gesetzgebung
hierauf nicht einmal mehr an.
Denn, wie in dem Bericht eines
Ober⸗Gerichts mit Recht hervorgehoben wird, findet jetzt, nach
Emanation der Bettstellen
neuen
befolgte vorherrschende Praxis ihre
Konkurs⸗Ordnung, die hinsichtlich der vollkommene
Rechtfertigung in dem §. 143 Nr. 1 a. a. O. und dem Art. III. des Einführungsgesetzes vom 8. Mai 1855. in Verbindung mit der, die §§. 70, 71 Tit. 24 Th. I. der Allg. Gerichts⸗Ord⸗ nung ergänzenden Allerhöchsten Ordre vom 13. Dezember 1836 (Gesetz⸗Sammlung von 1837 S. 1), indem das, was oben unter 1 hinsichtlich der eisernen Oefen ausgeführt worden ist, auch hier
Platz greift.
Aus diesen Gründen läßt sich ein legislatives Bedürfniß hinsichtlich beider in Frage stehender Gegenstände zur Zeit 12 nnehmen; ein solches würde erst dann vorhanden sein, wenn wider Erwarten in der Praxis besondere Uebelstände, durch eine im Wege der Rechtsprechung nicht zu beseitigende Nichtanerkennung des zur
Geltung zu bringenden Satzes, sich herausstellen sollten.
—
tum der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizinel⸗ZAngelegenbeites.
*
berg beigelegt worden. ö
Bekanntmachung vom 19. November 1856 “
treffend die Eintragung des Eigenthumsrechts
der Besitzer von Bank⸗Antheilen in die Stamm-⸗
—
bücher der Bank.
Wir sehen uns veranlaßt, die Besitzer von Bank⸗Antheilen, deren Eigenthumsrecht in die Stammbücher der Bank noch nicht eingetragen ist, auf die dringende Nothwendigkeit aufmerksam zu
machen, dies sofort zu beantragen, da die Geltendmachung des nach
§. 6 des Gesetzes vom 7. Mai d. J. den Bankantheilseignern zustehenden Vorzugsrechtes, im Falle der bevorstehenden Vermehrung des Einschußkapitals der Bankantheilseigner auf zwei ihnen gehörige Bankantheile gegen Zahlung von 1000 Rthlr. und des Aufgeldes einen neuen Bankantheilschein zu verlangen, nur denjenigen Per⸗ sonen zusteht, deren Eigenthumsrecht am Tage der Anordnung der Vermehrung in die Stammbücher der Bank eingetragen ist.
Berlin, den 19. November 1856.
Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktoriunm. Witt. Meyen. Schmidt. Dechend.
Woywod .
Ingekommen:
Potsdam. 9
Der Geheime Kabinets⸗Rath Illaire von
— ““ —
Berlin, 19. November. Se. Majestät der König haben gnädigst geruht: Dem Commandeur des 28. Infanterie⸗Regiments, Obersten von Winning, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Commandeur Kreuzes zweiter Klasse vom Herzoglich
Dem Oberlehrer am Kneiphöfischen Gymnasium zu Königs⸗ in Pr., Dr. George Wichert, ist das Prädikat „Professor“
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Anhaltischen Gesammt⸗Haus⸗Orden Albrechts des Bären; so wie
dem Seconde⸗Lieutenant Grafen Henckel von Donnersma rch im 8. Kürasster⸗Regiment, zur Anlegung des ihm verliehenen Ritter⸗
Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen.
Kreuzes vom Großherzoglich Oldenburgischen Haus⸗ und Verdienst⸗