1856 / 283 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst gerubt: . Dem Regierungs⸗ und Baurath Gerhardt zu Gumbinnen den Rothen Avdler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Kaiferlich österreichischen Major Freiherrn Ebner von Eschen⸗ bach im Geniestabe, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse, dem Kreis⸗Baumeister Knorr zu Pillkallen den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, und dem Maurermeister Knopp zu Schirwindt im Kreise Pillkallen, das Allgemeine Ehrenzeichen; ferner Dem Regierungs⸗ und Schul⸗Rath Grolp in Marienwerder bei seinem bevorstehenden Ausscheiden aus dem Staatsdienste den Charakter eines Geheimen Regierungs⸗Raths zu verleihen.

1““ v164“

Allerhöchste Bestätigungs⸗Urkunde vom 31. Okto⸗

ber 1856 betreffend die Errichtung einer

Actien⸗Gesellschaft, unter dem Namen „Actien⸗

Bau⸗Gesellschaft Alexandra⸗Stiftung“ mit dem

Domizil zu Berlin, zu dem Zwecke der Herstellung

von Wohnungen für Arbeiter, Handwerker zc. in verschiedenen Stadttheilen Berlin v111“

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, K

Preußen ꝛc. ꝛc. Nach dem Gesetz über die Aetien⸗Gesellschaften vom 9. Novem⸗

ber 1843 genehmigen Wir die Errichtung einer Actien⸗Gesellschaft unter dem Namen „Actien⸗Bau⸗Gesellschaft Alexandra⸗Stiftung“,

welche nach dem vorliegenden notariellen Akt vom 1. August d. J. sich zu dem Zwecke gebildet hat, in verschiedenen Stadttheilen Berlins ooder vor dessen Thoren gesunde und zweckmäßig eingerichtete Woh⸗ nungen für Arbeiter, Handwerker und andere den weniger bemit⸗ telten Klassen angehörige Einwohner Berlins von ordentlicher und sittlicher Führung zu erwerben oder vermiethen. Wir bestätigen die in dem notariellen 1. August dieses Jahres enthaltenen Statuten (a) dieser Gesell⸗

in allen Punkten unterworfen bleibt. 1 Gegenwärtige Urkunde,

schaft, welche dem obenerwähnten Gesetze vom 9. November 1843

mit dem Statut durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt zu machen.

UMHrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Königlichen Insiegel. it gt

31. Oktober 1856. 8 8

Friedrich Wilhelm.

Heydt. Simons. von Westphal ““ 116 . II II

der Actien⸗Baugesellschaft Alexandra⸗Stiftung.

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1

Nachdem des hochseligen Kaisers Nikolaus von Rußland Majestät am dreizehnten Juli Achtzehnhundert Zwei und Funfzig dem durchlauch⸗ tigsten Protektor der Berliner gemeinnützigen Baugesellschaft, Prinzen von Preußen Königliche Hoheit, für diese Gesellschaft ein Geschenk von 1000 (Eintausend) Dukaten, mit dem Hinzufügen zu übermitteln geruht haben, daß dieses Kapital zu Ehren dieses Tages, als des Geburtstages Ihrer Majestät der Kaiserin Alexandra von Rußland, gebornen Prinzessin von Preußen, den Namen: „Alexandra⸗Stiftung“ führen und diejenige Bestimmung erhalten solle, welche der durchlauchtigste Protektor demselben geben wolle, und nachdem dieses Kapital durch anderweite, theils von erlauchten Mitgliedern der Königlichen Familie, theils von Privaten, der Stiftungssumme hinzugefügten Geschenke, so wie durch die aufgelaufenen Zinsen, eine Höhe von „10,500 Thlrn.“ (Zehntausend Fünf⸗ hundert Thalern) erreicht hat, sind unter höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen von Preußen, auf Grund der zustimmen⸗

den Beschlüsse der General⸗Versammlung der Berliner gemeinnützigen

Bau⸗Gesellschaft folgende statutarische Bestimmungen für die Alexandra⸗

Stiftung festgesetzt worden. v11m“ F111“

Der Zweck der Alexandra⸗Stiftung ist, in verschiedenen Stadttheilen Berlins oder vor dessen Thoren gesunde und zweckmäßig eingerichtete Wohnungen für Arbeiter, Handwerker und andere, den weniger bemit⸗ elten Klassen angehörige Einwohner Berlins von ordentlicher und sitt⸗

cher Führung zu erwerben oder herzustellen und an diese zu vermiethen.

herzustellen und an diese zu Akt vom

welcher der vorgedachte notarielle Akt I vom 1. August dieses Jahres für immer beigeheftet bleiben soll, ist

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1 Um für den (§. 1) genannten gemeinnützigen Zweck 88 .

möglichst großem Umfange wirken zu koͤnnen, hat sich unter dem Les in „Actien⸗Baugefellschaft Alexandra⸗Stiftung“ eine Actien⸗Gesellsch amen: bildet. Diese Gesellschaft tritt auf die Zeit ihres Bestehens aft ge⸗ reichung dieser Zwecke mit der Alexandra⸗Stiftung in Gemeinschaßt Er⸗ jetzige und künftige Vermögen der Stiftung und das der Gesellsche Das det das gemeinschaftliche Vermögen. haft bil⸗

Ddie Acttien⸗Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin und ihr stand bei dem Königlichen Stadtgerichte daselbst. Ihre Zegten erichn. beschränkt. Das Grundkapital wird auf die Summe von 200,000 Ranr (Zweimal Hundert Tausend Thaler) festgesetzt. Dasselbe wird repraͤ hlr. durch 2000 (Zweitausend) Actien zu 100 Rthlr. (Einhundert Thalerd), dit auf jeden Inhaber lauten und nach dem beiliegenden Schema (a.) 1 f fortlaufenden Nummern ausgefertigt werden. 1

Der Betrag der Actie wird sofort voll eingezahlt.

Die Gesellschaft gilt als konstituirt und beginnt ihre Wirksamket sobald mit Einschluß des eigenthümlichen Vermögens der Alexandti⸗ Stiftung durch die untergebrachten und voll eingezahlten Acnen ie Summe von 20,000 Rthlr. (Zwanzig Tausend Thalern) beschafft ist lun der Staats⸗Kommissarius die Richtigkeit dieser Thatsache bescheinigt.

Die erfolgte Konstituirung der Gesellschaft ist durch die F. 37 be⸗ zeichneten Blätter öffentlich bekannt zu machen.

Jede Actie wird für die Dauer von je fünf auf einander folgenden Jahren mit Dividendenscheinen und außerdem mit einem Talon zur Er⸗ hebung der ferneren Serie von Dividendenscheinen versehen, welche nach den beigefügten Formularen (v.) ausgefertigt werden.

. 5. Die Actien unterliegen nach den näheren Bestimmungen dieses Sta⸗

Ddie Gesellschaft wird repräsentirt durch ein Kuratorium, durch den Ausschuß und durch die General⸗Versammlung.

Die staatliche Beaufsichtigung üͤbt ein vom Staate ernannter Kon⸗ missarius. 1 b.

Der Vorstand der Berliner gemeinnützigen Bau⸗Gesellschaft soll, so lange diese Gesellschaft besteht, gleichzeitig das Kuratorium der Attien⸗ Bau⸗Gesellschaft Alexandra⸗Stiftung bilden und in dieser seiner Eigen⸗ schaft die Firma: „Kuratorium der Alexandra⸗Stiftung“ führen. Dafelbe vertritt die Gesellschaft nach Außen, mit der Befugniß zur Substitution und selbst in denjenigen Fällen, in welchen die Gesetze eine Spezial⸗ Vollmacht fordern.

Der Gesellschaft gegenüber ist dasselbe verpflichtet, den Inhalt dieses Statuts, die Anweisungen des Ausschusses und die Beschluüsse der Gene⸗ ral⸗Versammlung zu befolgen.

Es führt seine Legitimation durch ein von dem missarius auszustellendes Attest (§. 39). Der Ausschuß besteht aus fuünf Personen, welche aus der Zahl der Actionaire, nebst eben so vielen Stellvertretern, von der General⸗Ver⸗ sammlung gewählt werden.

Er fungirt drei Jahre, wählt seinen Vorsitzenden und Schriftführer, welcher zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden ist. 1“

Derselbe ist beschlußfähig, wenn drer Mitglieder anwesend sind.

Der Vorsitzende beruft im Falle der Behinderung der Mitglieder deren Stellvertreter ein, ohne hierbei an eine bestimmte Reihenfolge ge⸗ bunden zu sein. .

Die Mitglieder und Stellvertreter sind nach Ablauf der Wahlperiode wieder wählvar. Sie müssen in Berlin ihr Domizil haben und die ersten während der Zeit ihrer Function mindestens Eine Actie bei der Gefel⸗ schaft deponiren. ““ ““ 6

Scheidet ein Ausschußmitglied während der Amtsdauer, sei es durch Tod oder durch den Verkauf der Actie, oder in anderer Weise aus, und ist seine Stelle auch durch Einberufung eines Stellvertreters nicht zu er⸗ setzen, so wählen die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus der zahl der Actionaire einen Ersatzmann, welcher bis zur nächsten ordentlichen General⸗Versammlung zu fungiren hat. 8

Die Wahl erfolgt in einem solchen Falle immer nur für denjenigen Zeitraum, welchen das ausscheidende Mitglied nach der ursprünglichen Wahl noch würde zu fungiren gehabt haben. E“

§. 10. 1A1“ Der Ausschuß regelt und beaufsichtigt die Verwaltung. Er hat: 8 a) den Ankauf von Grundstücken urd die Bedingungen, unter welche derselbe erfolgen soll, zu genehmigen;

b) die Baupläne zu prüfen und festzustellen; 1.“ c) seine Zustimmung zur Aufnahme von Schulden zu ertheilen; soll d) die Bedingungen festzustellen, unter welchen vermiethet werden 5 e) die von dem Kuratorium zu legenden Jahresrechnungen zu Pfllzg und dieselben zur Dechargirung Seitens der General⸗Versammlußnt

vorzubereiten; 116“

¹) die Bücher und die Kasse zu revidiren, die letztere jäͤhrlich minde stens einmal; g) die Höhe der Dividenden endgültig festzustellen. v

Das Kuratorium ist verpflichta, ihm auf sein Erfordern un weigerinh mündlich oder schriftliche Auskunft zu ertheilen, und ihm auch sactihh die Einsicht der Akten, Buͤcher oder sonstigen Schriftstucke zu ge⸗

§. 11. 1 r

Die Mitglieder des Ausschusses und das Kuratorium versehhg. 1

Amt, mit Vorbehalt des Ersatzes der baaren Auslagen unentge

8

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wic asa1-90 . I htt cho znhintae, anu 254

Die General⸗Versammlung besteht aus den Actionairen der Gesell⸗

ft und dem Vertreter der Stiftung. Sie wird regelmäßig in jedem scha e im Oktober in Berlin von dem Kuratorium einberufen und außer⸗ Jahee ich wenn der Ausschuß dies für nöthig erachtet, oder wenn eine nüche Zahl von Actionairen dies beantragt, welche Ein Viertel des emit⸗ so 8 Mctien⸗Kapitals im Besitz haben. Den Vorsitz in den General⸗ Versammlungen führt der Vorsiteende des Kuratoriums oder im Falle der Lerhinderung sein Stellvertreter. Der Schriftführer desselben nimmt die Verhandlungen auf⸗ 8 8

Sie find gültig, wenn sie von ihm und fünf letionairen voll⸗ zogen ir §. 13. ““

Die General⸗Versammlung beschließt uͤber alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie wäͤhlt die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stell⸗ vertreter; sie nimmt den Jahresbericht und die Rechn ungen in Empfang, dechargirt die letzteren und beschließt über etwaige Abänderungen des Statuts und über die Auflösung 11

Die Beschlüsse der General⸗Versammlung werden nach absoluter Majoritaäͤt gefaßt. Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft erfordert jedoch die Majorität von drei Viertel der Stimmenden. Sind die Stim⸗ men gleich, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§. 15. 1 1 Die Wahlen der Mitglieder des Ausschusses, beziehungsweise der Stellvertreter, erfolgen in

zwei gesonderten Wahlakten nach absoluter Majorität, durch Abgabe von Summzetteln, auf welche jeder Wähler so viel Namen schreibt, als Personen zu wählen sind und werden so lange fortgesetzt, bis die erforderliche Zahl von Personen mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt ist. Mitglieder des Kuratoriums können nicht gewäͤhlt werden. Die Stimmen, welche auf einen unfähigen Kandidaten fallen, werden nicht gezählt. Die Majorität wird nach der Zahl der abgegebenen Stimmzettel berechnet. Im Falle der Stimmengleichheit ent⸗ schidet das Loos, welches von 18 .““ gezogen wird.

Kein Actionair kann mehr als eine Stimme abgeben, die Alexandra⸗ Etiftung hat drei Stimmen und übt ihr Stimmrecht durch den Schatz⸗ meister. s. den Wahlen (§. 15.) hat auch die Stiftung nur eine Stimme.

Fds d

Die Einladung zu den General⸗Versammlungen, gleichviel, ob diese ordentliche oder außerordentliche sind, erfolgt durch öffentliche Bekannt⸗ mnachungen, welche mindestens 4 Wochen vor dem anberaumten Termine zurch diejenigen öffentlichen Blätter, welche §. 37 bezeichnet sind, ver⸗ fffentlicht werden müssen. ,

Die Bekanntmachungen müssen enthalten: Ort und Zeit, zu welchen die General⸗Versammlung stattfinden soll und, wenn es sich um Abände⸗ tung der Statuten oder um die freiwillige Auflösung der Gesellschaft handelt, die besondere Angabe hierüber.

Sind diese Vorschriften beobachtet, so genügt die einmalige Bekannt⸗

machung, und die Beschlüsse der Anwesenden koͤnnen von den Nicht⸗

erschienenen nicht angefochten werden. 3

Vertretungen der Actionaire in der General⸗Versammlung sind un-

statthaft. Wer derselben beiwohnen will, muß sich durch eine vorher vom Kuratorium auszustellende Stimmkarte legitimiren, welche beim Eintritt in das Versammlungs⸗Lokal vorzuzeigen ist

Diejenigen Actionaire, welche in der General⸗Versammlung besondere begenstände zur Berathung und Beschlußnahme gebracht wissen wollen, müssen dieselben wenigstens acht Wochen vor dem Tage, an welchem die General⸗Versammlung stattfinden soll, dem Kuratorium anzeigen. Ge⸗ shieht dies nicht und sind die Antraͤge auf Abänderung der Statuten oder auf Auflösung der Geseilschaft gerichtet, so können sie in der näch⸗ seen General⸗Versammlung überhaupt nicht zur Sprache gebracht werden; betreffen sie anderweite Interessen der Gesellschaft, so hat die General⸗ Versammlung zunächst darüber zu bestimmen, ob sie zur Erörterung ge⸗ zogen werden sollen. 8

20.

Die reinen Nevenüen der Gesellschaft werden in der Weise ermittelt, daß von der Gesammteinnahme in Abzug gebracht werden: die Ver⸗ waltungskosten, die Zinsen der etwa aufgenommenen Kapitalien, die von den Grundstücken zu entrichtenden öffentlichen Abgaben und Lasten, mit kinschluß der Feuer⸗Societätsbeiträge, der Reparaturkosten und der nach technischen Grundsätzen zu ermittelnde Betrag für jedes einzelne Grund⸗ stück, welcher nothwendig ist, um mit Hinzurechnung desselben die Grund⸗ stücke stets in demselben Werthe zu erhalten, welchen sie bei dem Ankaufe, und respektive nach vollendeter Herstellung gehabt haben. Diese Beträͤge werden in solchen Papieren zinsbar angelegt, welche gesetzlich deposital⸗ mäßige Sicherheit gewähren. Die Zinsen derselben wachsen den reinen Revenüen zu.

§. 21.

Von den auf diese Weise ermittelten reinen Revenüen wird Ein Zwan⸗ gigstel in Abzug gebracht und dem Ausschusse behufs Verwendung im Interesse der Miether zur unbeschränkten Verfügung gestellt; Ein Zehnte! dient zur Amortisation der Actien, und der Rest, welchem auch das Ein Zwanzigstel in dem Falle zuwächst, wenn der Ausschuß dasselbe nicht für die Miether verwendet, wird als Dividende vertheilt. Die Dividenden werden jährlich während des Monats Juli gegen Einlieferung der betreffenden Dividendenscheine von dem Schatzmeister wsgezahlt. Sie verjähren zu Gunsten der Stiftung nach Ablauf von 8 Jahren vom ersten Fälligkeitstage ab. Die Beträge dieser Art Lachsen dem Stiftungsfonds zu. Die Alexandra⸗Stiftung erhält so diele ibidend u, wie sie volle 100 Rthlr. (Einhundert Thaler) in die Ge⸗

meinschaft eingeschossen hat. Ein Attest des Ausschusses konstatirt di Betrag. Die Zahlung erfolgt gegen, Quittung Fnees sts khe

Der Theil der reinen Revenülen, welcher zur Amortisation besti

ist, wird sofort nach seiner Feststellung bei der tomoteches Bank vühbar

vngstng. 2 düecs dinzurechnung der 8 Zahlungstage eingehenden

Zinfen, werden so viele Actien zur Amortisation bestimmt, als di

100 DEeean feh enthält. eemne Der nicht Einhundert Thaler betragende Ueberrest wird im

Jahre zur Amortisation verwendet. 19 sügehdene⸗

511 8. 111““ 8 8 4“ 4 24. 842½ 8— II 8 11789 8 S 88

Diejenigen Atctien, welche zur Amortisation elangen sollen wer 22 j - 1 werd dne 16. hee 1n der Art bestimmt, daß aus r. b h.s fammtlicher ctien so vie ummern gezogen werden, als . den sollen. In. Kes Actien getilgt wer

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f s 8 87 es Kurat 8 vnlah vhibie deresen Fütt⸗ des Monats Ap. statt. Der Ter⸗ min ist durch die, §. ezeichneten Blätter acht Tage E1 lichen Kenntniß zu bringen. ch age vorher zur oͤffent⸗

Die auf diese Weise ermittelten, zu amortifirenden Actien werden in! Zeit vom ersten bis zum ein und breißigten Ieab e ipn edehunber meister gegen Uebergabe der betreffenden Actien und der noch nicht fälli⸗ gen Dividendenscheine dem Inhaber zum Nominalbetrage ausgezahlt Die Nummern derselben werden durch die im §. 37 namhaft gemachten Blätter zu drei verschiedenen Malen derart bekannt gemacht, daß zwischen der ersten Insertion und dem ersten Oktober mindestens drei Monate liegen müssen und daß die Inhaber derselben aufgefordert werden gegen Uebergabe der Actien und der noch nicht fälligen Dividendenscheine Valuta in Empfang zu nehmen, mit dem Hinzufügen, daß im Entstehungs⸗

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falle die Folgen eintreten, welche die §§, 27 und 29 bestimmen 6. 27

Wird im Laufe des Monats Oktober di ese amortisirende rechtskräftige Erkenntniß nicht Isiag des⸗ Fercias Hean⸗ luta derselben in der Königlichen Bank verzinslich angelegt.

Wird die Actie oder das Amortisations⸗Urtel spaͤter übergeben, und zwar im ersten Falle mit sämmtlichen noch nicht fälligen Dividenden⸗ scheinen, so erfolgt die Zahlung der Kapitals⸗Valuta nebst den aufgekom⸗

menen Zinsen dennoch erst im Oktober des nächsten Jahres.

Wird zwar die Actie überreicht, nicht aber saäͤmmtli enicht faäͤllige Dividendenscheine, so wird mit der seneage Freem 9 Pchi gage vorher bestimmt, verfahren; die Zahlung aber erfolgt erst dann, wenn entweder die fehlenden Dividendenscheine sääͤmmtlich präsentirt werden oder wenn die Verjährungsfristen derselben abgelaufen sind. Die ein⸗ gehenden Dividendenscheine werden aus der Kapital⸗Valuta berichtigt und der Ueberrest derselben dem Eigenthümer der Actie ausgezahlt.

Kommt endlich die Aectie innerhalb der Frist, in welcher iche Dividendenscheine verjährt sein würden, Varschech⸗ Fsamwäbzch⸗ Kapital⸗Valuta oder, so weit aus derselben eingehende Dividendenscheine berichtigt worden sind, der Ueberrest derselben zum Depositorium des bhaghe Königlichen Stadtgerichts zur Veranlassung des Aufgebots, ein⸗ gezahlt.

§. 30.

Die durch die Amortisation getilgten Actien, welche, sobald sie ein⸗ gehen, sofort mittelst Durchschnitts kassirt werden vücsen fac 8 deren Stelle neue nicht ausgefertigt werden dürfen, scheiden von der Theil⸗ nahme an den künftigen Dividenden nicht aus. Die auf dieselben fallen⸗ den Dividenden werden Eigenthum der Alexandra⸗Stiftung, und das Kuratorium ist befugt, diese Einnahme, wie überhaupt alle der Alexandra⸗ Stiftung gemachten Zuwendungen auch zur Verstärkung des Amortisa⸗ tionsfonds zu verwenden. Besondere Dividendenscheine für die amorti⸗ firten Actien werden nicht ausgefertigt. Die Zahlung der auf dieselben fallenden Dividenden erfolgt vielmehr gegen Guittung des Kuratoriums und auf Grund eines über die Stückzahl der amortisirten Actien von dem Ausschusse auszustellenden Attestes.

31.

Vernichtete oder verlorene Actien müssen nach den bestehenden gesetz

lichen Vorschriften gerichtlich amortisirt werden. b Auf Grund des rechtskräftigen Amortisations⸗Erkenntnisses erfolgt die Ausfertigung der neuen Actie unter neuer Nummer. Mit Dividenden⸗ scheinen der bei den übrigen Actien bereits ausgereichten Serie werden diese Actien nicht versehen; sie erhalten dieselben vielmehr erst mit dem

Beginn der Ausreichung der neuen SFe gegen Production der Actie. Bei Streitigkeiten zwischen der Alexandra⸗Stiftung oder der Actien⸗

Gesellschaft und dem Kuratorium, so wie in allen Fällen, in welchen die

Interessen der Stiftung oderder Actien⸗Gesellschaft gegen die der Berliner

gemeinnützigen Bau⸗Gesellschaft wahrzunehmen sind, wird die Stiftung

und respektive die Actien⸗Gesellschaft durch den Ausschuß vertreten,

welchem dann alle diejenigen Rechte zur Vertretung der Stiftung und

respektive der Actien⸗Gesellschaft zustehen, welche im ersten Alinea des

§. 7 dem Kuratorium beigelegt sind.

Ein von dem Staats Kommissarius auszustellendes Attest legitimirt den Ausschuß als solchen.

Wird die Vertretung der Stiftung zu der Zeit nothwendig, wenn die Verwaltung derselben bereits auf die Berliner gemeinnützige Bau⸗ Gesellschaft übergegangen ist, so wird dieselbe durch Bestimmung des Staats⸗Kommissarius geregelt. 33 v11131“*“

J. 1“X“ 8 *

Das Kalenderjahr ist das Rechnu ahr der Gesellschaft. Die Bücher derselben werden jährlich am ein und dreißigsten Dezember abge⸗ schloffen und die auf Grund derfelben aufzustellende Bilanz muß späͤtestens

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