1856 / 283 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

im März des darauf folgenden Jahres dem hiesigen Koͤniglichen Polizei⸗ Präfidium, dem Handels⸗Minister und dem Minister des Innern über⸗ reicht, auch durch die, §. 37 aufgeführten Blätter veröͤffentlicht werden. Bei Aufstellung der Bilanz gelten folgende Grundsätze: . Die der Gesellschaft gehörigen Grundstücke dürfen, nicht zu einem höheren Werthe in Ansatz gebracht werden, als derjenige ist, welcher sich aus den Erwerbspreisen und respektive aus den Herstellungskosten ergiebt. Ist der Betrag, welcher nothwendig ist, um diesen Werth stets zu erhalten, (§. 20) nicht ganz vorhanden, so wird das Fehlende von dem Werthe des Grundstücks in Abzug gebracht. Die der Gesellschaft eigen⸗ thümlich gehörigen Papiere au porteur werden nach dem mittleren Course, welchen sie am 31. Dezember des betreffenden Jahres an der Berliner Boͤrse gehabt haben, berechnet. Noch nicht verwendete Baumaterialien kommen mit den Beschaffungs⸗ und resp. Bearbeitungskosten, der bloße Grund und Boden mit dem Erwerbspreise und in der Aufführung be⸗ griffene oder noch nicht vollendete Gebäude mit den Erwerbspreisen für den Grund und Boden und mit denjeniger Beträgen zum Ansatze, welche in dem Bau verwendet worden sind. Miethen und sonstige Forderungen, welche im Prozesse befangen sind, bleiben außer Ansatz. Die noch nicht amortisirten Actien kommen ihrem ominalbetrage nach als Passiva in 122

Anußer den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Actien⸗Gesellschaften vom 9. November 1843 die Auflösung der Gesellschaft erfolgen muß, tritt dieselbe ein: b G

1) wenn sie in Gemäßheit des §. 14 beschlossen wird. Ein Beschluß

ddieser Art kann nur in einer außerordentlichen General⸗Versamm⸗

lung gefaßt werden, in welcher nur hierüber und über die Art und Weise, wie die Liquidation ausgeführt werden soll, berathen und beschlossen werden darf. Diese General⸗Versammlung muß, und zwar späͤtestens in sechs Wochen, vom Kuratorium ausgeschrieben werden, wenn der Ausschuß dies beantragt oder wenn in einer ordentlichen General⸗Versammlung die absolute Majorität einen Antrag dieser Art gestellt hat. Der in diesem Falle nach Befriedigung der Gläubiger und Actionaire sich etwa er⸗ gebende Vermögensbestand wird Eigenthum der Alexandra⸗ Stiftung und, falls er nicht ausreicht, die Zwecke der⸗ selben zu erfüllen, nach landesherrlicher Bestimmung, zu wohlthäti⸗ gen Zwecken im Bereiche der Stadt Berlin verwendet.

der Bücher und sonstigen Schriftstuͤcke zu verlangen, die gasse n ... diren und den Sitzungen des Kuratoriums, des Ausschusses zu revi⸗ General⸗Versammlung beizuwohnen. 8 ,9. 1. ee der Die erste ordentliche General⸗Versammlung findet erst im dri Jahre des Bestehens der Gesellschaft statt, und die erste Rechnung nien

erst nach Ablauf des zweiten Jahres gelegt. 1

Bis nach der in der ersten General⸗Versammlung er der Ausschuß⸗Mitglieder und ihrer Stellvertreter eneee. 5 und zwar: olche, 8 1) der Geheime Kommerzienrath Herr Brüstlein, 2) der Weingroßhändler Herr Friedrich Wilhelm Krause, 3) der Koͤnigliche Stadtgerichtsrath Herr Borchardt; II. als Stellvertreter:

1) der Koönigliche Geheime Kommerzienrath Herr Alexander

Mendelssohn, 2) der Koͤnigliche Kommerzienrath Herr Georg Prätorius, 3]) der Koͤnigliche Kommerzienrath Herr Wilhelm Ermeler⸗“ Die Mitglieder des Ausschusses und die des Vorstandes der Berliner gemeinnützigen Baugesellschaft werden hiermit, und zwar sammt oder sonders bevollmächtigt, die nöthigen Schritte zu thun, um die landes⸗ herrliche Genehmigung des Statuts herbeizuführen, auch Namens der Actionaire und der Berliner gemeinnützigen Baugesellschaft in die Ah⸗ änderung der Statuten zu willigen, welche von der Staatsbehörde etwa gefordert werden möchten, so wie endlich demgemäß das Statut gericht⸗ lich oder notariell zu vollziehen und respektive dasselbe in diesen Formen aufnehmen zu lassen.

v1114*“*“ der Bau⸗Gesellschaft „Alexandra⸗Stiftung.“ L“

küber Einhundert Thaler in Preuß. Courant.

die Königliche Ober⸗Post⸗Direction zu h ss 8

1“ Verfügung vom 29. November die Portofreiheit für die Korrespondenz ꝛc. des Herrenhauses und des Hauses der Abgeordneten während des bevorstehenden Landtages der Monarchie.

2297

erfügung vom 22. November 1856 betreffend den Erlaß des Gesuchsstempels bei Anerbietungen zu Lieferungen ꝛc., so wie des Ausfertigungsstem⸗

pels bei den darauf zu erlassenden Bescheiden.

Um die von den Königlichen Behörden ausgeschriebenen Sub⸗

missione Finanzm vorgängige Aufforderung dazu eingereichten Anerbietungen zu Lie⸗

en ꝛc. Fescheie vom Ausfertigungsstempel frei zu lassen sind, was dadurch erechtfertigt erscheint, daß der Anlaß zu solchen Anerbietungen und

Bescheiden von der Behörde gegeben ist, in deren Interesse die Er⸗ öffnung

n nicht zu erschweren, ist unter Zustimmung des Herrn inisters angenommen worden, daß die den Behörden auf

vom Gesuchsstempel und die darauf zu erlassenden

des Submisstonsverfahrens liegt. Die Königliche Ober⸗Post⸗Direction wolle daher in Zukunft

hiernach verfahren.

Berlin, den 22. November 1856. 8 Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

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23sten Lebensjahre erfolgen wird, auf eine für ihn höͤchst nachthei⸗ lige Weise verzögert werden.

Es erscheint daher mit Rücksicht auf die von dem ꝛc. N. bei⸗ gebrachten günstigen Zeugnisse billig, zu seinen Gunsten eine Aus⸗ nahme zuzulassen.

„Dem ꝛc. N. soll demnach die Zeit von seinem jetzigen Eintritte in den Postdienst, bis zu seiner Einstellung in den Militairdienst, wenn letztere vor Ablauf der dreijährigen Bildungsperiode erfolgt, als ein Theil dieser Periode, wenn der ꝛc. N. aber erst nach Ab⸗

lauf derselben zum Militairdienste zugelassen wird, die ganze Zeit

seiner vorläufigen Beschäftigung als die gedachte Periode von drei Jahren angerechnet werden. Diese Vergünstigung bleibt jedoch durch eine in jeder Hinsicht gute Führung und durch erwiesene Brauch⸗

barkeit für den gewählten Beruf bedingt.

Sollte der ꝛc. N. von der Ableistung des Militairdienstes ganz befreit werden, so wird die Entscheidung über sein ferneres Ver⸗ bleiben im Postdienste ebenfalls von seiner Führung ꝛc. und na⸗ sücaen. auch von der zu erweisenden körperlichen Tüchtigkeit ab⸗ ängen.

Jedenfalls muß aber sein Militair⸗Verhältniß auf die eine oder die andere Art regulirt sein, ehe er zum ersten Examen zu⸗ gelassen wird.

Hiernach wolle die Königliche Ober⸗Post⸗Direction den ꝛc. N. senior auf seine mit sämmtlichen Beilagen hier beigefügte Vorstellung vom 21. v. M. bescheiden.

Der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction bleibt überlassen, für die dienstliche Ausbildung des N. junior durch zweckmäßige Bes desselben zu sorgen. ““

8 General⸗Post⸗Amt.

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*A91299, 12 un, uee1“ 1““

Für die Dauer der bevorstehenden Sitzungen des Herrenhauses und des Hauses der Abgeordneten wird 11“3““ präsitdien und der Mitglieder der beiden Häuser unter denselben V. rfügung vom 24. November 1856 betreffend Bedingungen Portofreiheit beigelegt, wie solche während der letzt⸗ b 1 erflossenen Sitzungsperiode stattgefunden hat. Tarxirung der Korrespondenz nach Borneo,

Wenn die emittirten Actien bis auf Zehn amortifirt sind. ZI diesem Falle geht das gesammte Vermöoͤgen der Gesellschaft in das

. —1* Ng 8 9 Ild ESt22 na⸗ 8 . 8 v 11 I““ alleinige Eigenthum der Alexandra⸗Stiftung über, deren Verwal⸗ Inhaber dieser Actie nimmt auf Hoͤhe be obig 8 Betrages Tih. ö““ Ferit tung dann ausschließlich von der Berliner gemeinnützigen Bau⸗- Einhundert Thalern in Preußischem Courant nach näherem Inhalte der Gesellschaft und resp. von dem Vorstande derselben geleitet wird. am von Sr. Majestat dem Könige von Preußen bestätig⸗

Die Eigenthümer der nicht amortifirten Actien erhalten binnen Jahresfrist den Nominalwerth ihrer Actien nebst fünf Prozent Zinsen

I n alk Hejt ic in . 35 ““ Die Auflösung der Gesellschaft muß in den, §. 37 bezeichne ern bekannt gemacht werden. Sie unterliegt in dem Falle des §. 34 zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, welche auch zu allen Statuts⸗ änderungen nothwendig ist. 9 §. 36 1“ Löst die Berliner gemeinnützige Bau⸗Gesellschaft sich fruͤher auf, als diese Gesellschaft, und bevor der Fall §. 34 Nr. 2 eingetreten ist, so gehen die Functionen des Kuratoriums auf den Ausschuß über, welcher ver⸗ pflichtet ist, binnen vier Wochen eine außerordentliche General⸗Versamm⸗ lung zu diesem Zwecke einzuberufen, um über die anderweitige Konstitui⸗ rung des Kuratoriums Beschluß zu fassen und gleichzeitig die Mitglieder desselben zu wählen. Mit der Bestätigung dieses Beschlusses tritt das neue Kuratorium, dessen Legitimation, so wie die des Ausschusses, durch ein Attest des Königlichen Kommissarius geführt wird, in Wirksamkeit. Besteht die Berliner gemeinnützige Baugesellschaft nicht mehr, wenn der Fall des §. 34 Nr. 2 eintritt, so werden die Ernennung und Be⸗ fugnisse des Vorstandes der Stiftung durch Königliche Bestimmung

geregelt. §. 37.

. Die öffentlichen Blätter, deren sich die Gesellschaft zu den von ihr ausgehenden Bekanntmachungen bedienen muß, sind: 8 der Koͤnigliche Preußische Staats⸗Anzeiger, die Vossische und

die Spenersche Zeitung.

Geht eins dieser Blätter ein, so genügt, bis die nächste ordentliche General⸗Versammlung über das an dessen Stelle tretende Blatt Beschluß gefaßt hat, die Bekanntmachung durch die beiden andern.

Geht mehr als eins dieser Blätter ein, so substituirt der Königliche Kommissarius einstweilen und bis zum bestätigten Beschluffe der General⸗ Versammlung, nach Anhörung des Kuratoriums und des Ausschusses, ein anderes. Diese Beschlusse der General⸗Versammlung bedürfen der Be⸗ staͤtigung des Koͤniglichen Kommissarius. Sie, wie die interimistisch ge⸗ troffene Anordnung, müssen been gemacht werden.

Seine Koͤnigliche Hoheit, der Prinz von Preußen ist, mit der Be⸗ fugniß, einen Nachfolger zu ernennen, Protektor der Gesellschaft und

ten Statuten verhältnißmäßig Theil an dem Actien⸗Baugesellschaft „Alexandra⸗Stiftung“ n Berlin, den .ten.. .185. Knuratorium der Alexandra⸗Stiftung. (Stempel.) (Unterschriften.)

gesammten Eigenthum der

Schema zum Dividendenschein.

Dividendenschein 9 1. 1n der Baugesellschaft: „Alexandra⸗Stiftung.“

Inhaber dieses Dividendenfcheins erhält für den Zeitraum vom .I die auf obige Actie fallende Dividende aus der Gesellschaftskasse der Baugesellschaft „Alexandra⸗Stiftung.“ 1

Die Zahlung erfolgt vom.. Dieser Dividendenschein verjährt mit Ablauf von Vier Jahren, von dem ersten Tage seiner Fälligkeit an gerechnet. Berlin, den... Kuratorium der Alexandra⸗Stiftung. (Stempel) (Drei Unterschriften.)

1 88

Schema zum Talon.

Gegen Ueberlieferung dieses Talons wird die Serie des Dibvidenden⸗

scheins . der Actie der Baugesellschaft „Alexandra⸗Stiftung..

verabreicht.

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Demnach werden portofrei befördert:

1) alle Briefe und Akten⸗Sendungen ohne Beschränkung des

Gewichts, welche an die Präsidenten des Herrenhauses und des Hauses der Abgeordneten, oder an die Häuser direkt adressirt sind, oder welche von den Präsidien abgesendet wer⸗ den, sofern diese Sendungen mit der Rubrik: „Angelegenheit des Herrenhauses“ oder „Angelegenheit des Hauses der Ab⸗ geordneten“ bezeichnet, mit dem Stempel des Hauses bedruckt und mit der Namens⸗Unterschrift oder dem Namens⸗Stempel des Präsidenten, oder mit der eigenhändigen Namens⸗Unter⸗ schrift des Büreau⸗Direktors versehen sind.

Briefe bis zum Gewichte von 2 Zoll⸗Loth inkl., welche an die Mitglieder des Herrenhauses und des Hauses der Ab⸗ geordneten, unter Bezeichnung dieser Eigenschaft nach Ber⸗ lin adressirt sind, oder von denselben in Berlin zur Post gegeben werden, sofern die Briefe von dem Mitgliede hand⸗ schriftlich nicht durch Stempel, Druck, Lithographie ꝛc. mit seinem Namen bezeichnet sind. Ausgenommen von der portofreien Beförderung sind jedoch die

negetirten regelmäßigen Versendungen von Zeitungen und Tages⸗ ättern.

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Berlin, den 29. November 1856 in E

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. v“

Verfügung vom 20. November 1856 ziehung auf die Ableistung des Militairdienstes vor dem Eintritt als Post⸗Aspirant.

Der Bescheid, welchen die Königliche Ober⸗Post⸗Direction nach

Sunmatra ꝛc. via England.

Verfügung vom 30. Januar 1856. (Staats⸗Anzeiger Nr. 36. S. 265.) ““

Die Briefe nach Borneo, Labuan, 1ö1“ Philippinen⸗ Inseln und den Molucken im Ostindischen Archipel unterliegen bei der Spedition über England gegenwärtig denselben Portosätzen, wie die über England gehenden Briefe nach Britisch⸗Ostindien. Die Briefe müssen jedoch mit der Bezeichnung „via Southampton und Indien“ oder „via England und Indien“ versehen sein, und er⸗

halten von England aus im ersteren Falle mit den zwischen

Southampton und Alexandrien über Gibraltar coursirenden Post⸗ Dampf⸗schiffen, im anderen Falle aber mit der Britisch⸗Ostindischen Ueberland⸗Post über Marseille ihre Weiterbeförderung.

Für Zeitungen nach den genannten Inseln beträgt das fremde (außerdeutsche) Porto bei der Beförderung über Southampton und Indien 2 Sgr., über England, Marseille und Indien 4 Sgr. pro Stück.

Die Post⸗Anstalten werden hiervon unter Bezugnahme auf die General-Verfügung vom 30. Januar d. J. in Kenntniß gesetzt.

Berlin, den 24. November 1850.

General⸗Post⸗Amt.

Bekanntmachung vom 28. November 1856 be treffend Warnung vor der Annahme falscher

„Zins⸗Coupons.

dem Berichte vom 30. v. M. dem ꝛc. N. in A. auf das Gesuch um Annahme seines Sohnes zum Post⸗Aspiranten dahin ertheilt die wirkliche Annahme desselben erst nach Ableistung des

In neuester Zeit sind an verschiedenen Orten falsche

der Stiftung. Coupons Serie IJ. Nr. 4 zu Schuldverschreibungen der preußischen

Die Oberaufsicht des Staats wird durch den Staats⸗Kommissarius

bei der Berliner gemeinnützigen Baugesellschaft ausgeübt. Im Falle der Auflösung dieser Gesellschaft wird dieselbe durch 88” kanaͤktafe Kom⸗ missarius geübt, welcher von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und dem Minister des Innern ernannt wird, und welcher das Recht hat, seine Functionen einem von ihm zu ernennenden Substituten ganz oder theilweise zu übertragen.

Der Köͤnigliche Kommissarius resp. sein Substitut find befugt, von

der gesammten Verwaltung Kenntniß zu nehmen, jederzeit die Einsicht v11611611116161A1A*“ ö1

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öffentliche Arbeiten.

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er Köͤnigliche Bau⸗Inspektor Hillenkamp ist in gleicher Eigenschaft nach Graudenz; und

Der Königliche Kreis⸗Baumeister Luchterhandt in gleiche Eigenschaft nach Marienwerder versetzt wo ““

Ministerium für Handel, Gewerbe und 1t 8 hat, daß ““ Militairdienstes erfolgen, und daß daher die Zeit seiner vorläufigen

tschäftigung ihm nicht als Dienstzeit in Anrechnung kommen könne,

intspricht den bestehenden Bestimmungen. Bei strenger Einhaltung er letzteren würde jedoch die Laufbahn des N. junior, da derselbe 88- das 17te Jahr zurückgelegt hat und sein Eintritt in den militairdienst bei seiner zurückgebliebenen körperlichen Entwickelung vraussichtlich erst nach mehreren Jahren, vielleicht nicht vor seinem

Staats⸗Anleihe vom Jahre 1854 à 100 Rthlr. über den am 1sten Oktober d. J. fälligen Zinsbetrag von 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. zum Vorschein gekommen, welche daran kenntlich sind, daß 1) der Druck sehr inkorrekt, und die Schrift viel kleiner ist, als auf den ächten Coupons, 2) die zum Unterdruck angewandten Farben, rosa und grün, be sonders die letztere, auffallend blaß erscheinen, und

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