vor, indem er auf dem Grunde der von ihm für allein zulässig erachteten Auslegung des Schriftwoxtes die Beschränkung der Schei⸗ dungsgründe auf Ehebruch mit Ausschluß aller Anwendung auf andere Verschuldungsfälle forderte. In der hierauf folgenden allgemeinen Ver⸗ handlung (25. November) wurde der bestehende Zustand allseitig als ein unhaltbarer anerkannt. Dagegen traten aber die Verschiedenheiten in der prinzipiellen Auffassung, welche sich in der Wissenschaft geltend machen, auch hier hervor, und schon jetzt konnte erkannt werden, daß in der Frage, ob die Kirche nur den Ehebruch und die Deser⸗ tion als Ehescheidungsgründe anerkennen solle, oder ob sie auch eine Ausdehnung der bezüglichen Schriftstellen auf andere Verschul⸗ dungsfälle zulassen dürfe, die Entscheidung der großen, die Gemüther bewegenden Frage liegen werde. Die Debatte über diesen wichtigen Punkt führte jedoch hier noch nicht zu einem Austrage, vielmehr war der Versammlung von dem Vorsitzenden zunäͤchst eine bedeutsame Vor⸗ frage dargeboten, in welcher es sich darum handelte, das Verhaͤltniß der Kirche zu dem Staate in Beziehung auf bie Ehescheidungsfrage zum Be⸗ wußtsein zu bringen. In der That wurde vielfältig anerkannt, es sei gerade dies das Evangelische, daß die Kirche sich nicht dem Staate schroff gegenüber stelle, sondern ihm die Hand reiche, und es wurde dabei auf die Ansichten der Reformatoren und die geschichtlichen That⸗ sachen, so wie auf den Begriff der evangelischen Landeskirche hin⸗ zuweisen nicht unterlassen. Andererseits wurde aber auch wieder an die Pflicht der Kirche, ihr Gebiet zu wahren und ihr göttliches Gesetz zur Geltung zu bringen, erinnert. Beide Meinungen bildeten aber (wie aus einer Nachverhandlung entnommen werden konnte) doch nicht eigentliche Gegensätze, indem auch die erstere nicht auf jedes Recht der Kirche verzichten, und auch die zweite nicht einen Gegensatz in unevan⸗ gelischem Sinne begründen wollte. Die Mehrheit der Versammlung gab ihrer Ansicht in dem Beschlusse Ausdruck, daß die Frage wegen der Trauung Geschiedener allein auf dem Gebiete der Kirche zum Aus⸗ trage zu bringen sei. Damit war eine andere Frage von prak⸗ tischer Wichtigkeit in den Vordergrund gedrängt; die Frage nänlich, wo im Falle des Konflikts zwischen dem Staate und der Kirche die Abhülfe gesucht werden müsse. Zu dieser Erörterung bot auch außerdem ein Antrag Veranlassung, welcher ausgesprochen wissen wollte, daß der am 26. November gefaßte Beschluß nicht den Sinn habe, als sei dadurch das Bedürfniß einer Noth⸗Civilehe herbeigeführt, und daß die Versammlung in der Zulassung einer solchen Eheschließung ein geeignetes Mittel zur Hebung des Konfliktes nicht zu erblicken vermöge und von derselben entschieden abrathen müsse. Mit dieser Auffassung stimmte die Mehrzahl der Mitglieder überein, weshalb sie am 28. Novem⸗ ber zum Beschlusse erhoben wurde. Nach Erledigung dieses Punktes ging die Versammlung noch an demselben Tage zu der Frage, welche Ehescheidungsgründe innerhalb der Kirche als zuläfsig angesehen werden dürften, über. Dahin rechnete man einstimmig den Ehe⸗ bruch und mit großer Stimmenmehrheit die Desertion, jedoch unter den Voraussetzungen und Beschränkungen, unter denen die ältere und ernstere Praxis der evangelischen Kirche sie gelten läßt. Einen weiteren Antrag, welcher dahin ging, daß die bösliche Verlassung nur in sofern als kirchlich gültiger Scheidegrund anerkannt werden möge, als die Obrigkeit den entlaufenen Ehegatten nicht mit den von ihr statthaft er⸗ achteten Zwangsmitteln zur Ruͤckkehr und zur Fortsetzung des ehelichen Lebens zu bestimmen vermöge, nahm die Versammlung gleichfalls an, und nicht minder erklärte sie sich beistimmend dafür, daß es auch für eine bösliche Verlassung zu achten sei, wenn ein Ehegatte von dem andern egen dessen Willen bürgerlich geschieden und dann zu neuer Ehe geschritten sei Somit waren die beiden Ehescheidungsgründe, welche als die schrift⸗ werden, anerkannt und begrenzt und es kam nun weiter darauf an, ob eine Anwendung des Schriftwortes auch auf andere Verschuldungsfälle zuzulassen sei oder nicht. Mit dieser wichtigen Frage beschäftigte sich die Konferenz in der letzten, am Sonnabend gehal⸗ tenen Sitzung zunächst. Von der einen Seite wurde geltend gemacht, schon die Zulassung der Desertion beruhe auf einer analogen Deutung; die Schrift enthalte kein streng formulirtes Gebot, sondern sie stelle ein göttliches Prinzip auf, das auf die menschlichen Zustände erst anzuwen⸗ den sei. Es wurde demnächst auch darauf hingewiesen, daß die evange⸗ lische Kirche stets diese Anwendung des Schriftwortes für zuläͤssig gehal⸗ ten habe, wie aus den Schriften der Reformatoren und der Kirchenrechts⸗ lehrer einer glaubenstreuen Zeit, so wie aus den Kirchen⸗ und Konsistorial⸗ Ordnungen des 16ten und 17ten Jahrhunderts bervorgehe. Entgegen⸗ gesetzt wurde aber die unbedingte Geltung des göttlichen Gebotes behauptet und, wenn es nicht geleugnet werden könne, daß man schon bei der Zulassung der Desertion als Scheidegrund über den Wortlaut hinausgegangen sei, müsse um so mehr gefordert werden, daß man hierbei auf der abschüssi⸗ gen Bahn der analogen Deutung stehen bleibe. Zur Abstimmung lagen wei Anträge vor, von denen der eine dahin gerichtet war: daß im An⸗ schlusse an die ältere und ernstere Praxis der evangelischen Kirche nur Ehebruch und Desertion (in dem schon oben angedeuteten Sinne) als Ehescheidungsgründe kirchlich anzuerkennen seien, während der andere so lautete: „Ueber die Zulaͤssigkeit oder Unzulässigkeit der kirchlichen Wiederverheirathung hürgerlich geschiedener Ehegatten haben die kirchenregimentlichen Behörden (Konsistorien und Evangelischer Ober⸗Kirchenrath) zu entscheiden. Dieselben haben ihre Entschei⸗ dungen nach den von der Kirche festgestellten Grundsätzen des christlichen protestantischen Eherechts, wie solches in dem Worte Gottes begründet ist und in den älteren protestantischen Kirchen⸗ und kirchlichen Ehe⸗Ordnungen besteht, zu treffen.“ Beide fanden in der Versammlung für sich eine Mehrheit, wobei die Thatsache zu bemerken ist, daß für den letzteren, als ihrer Auffassung entsprechend, besonders diejenigen gestimmt hatten, von welchen die Zulaͤssfigkeit einer weiter gehenden Anwendung des Schriftwortes vertheidigt worden war. Nach dieser Entscheidung wurden einige andere Punkte theils durch Abstimmung, theils dadurch erledigt, daß der Vorsitzende die Ueberein⸗ stimmung der Versammlung konstatirte. So wurde in Betreff der zeit⸗
mäßigen bezeichnet
weiligen Trennung, auf deren Einführung ein besonderer Antrag gericht worden war, die Ansicht der Versammlung dahin fixirt, daß dieselbe
als eine mit den Grundsätzen der evangelischen Kirche wohl vereinbare
heilsame Maaßregel, der Staats⸗Regierung zu empfehlen sei.
Anlangend die Wiedertrauung des geschiedenen schuldigen Theiles gaben sich verschiedene Ansichten kund, von denen die eine die ferner Ehe dem schuldigen Theile absolut, die andere aber unter Berufung auf die Schrift und die ältere Praxis nur aus Gründen der Zucht, also nicht absolut, versagt wissen wollte. Schließlich wurde der Antrag angenommen: daß dem geschiedenen schuldigen Theile bei Lebzeiten des anderen Ehegatten die kirchliche Einseg⸗ nung einer neuen Ehe zu versagen sei. Demnächst wurde im Anschlußfe an vorliegende Anträge, welche das Verhalten der Geistlichen in Betreff der von geschiedenen Personen begehrten anderweiten Trauung zum Ge⸗ genstande hatten, als allgemeiner Grundsatz festgestellt, daß der Aus⸗ spruch der vorgeordneten Behörden die Geistlichen binden müsse, wenn die jetzigen Ausnahme⸗Zustände in eine feste Ordnung hinübergeleitet sein würden. Die letzie Aeußerung der Versammlung im Gebiete der Ehescheidungsfrage war der Wunfch, daß die Ehesachen auch in erster Instanz an die Obergerichte übergehen möchten. Damit sind die der Konferenz gestellten Aufgaben bis auf die Frage wegen Berufung einer allgemeinen Landessynode erledigt. (Pr. C.) 1
Leipzig, 2. Dezember. Leipzig-Dresdener 300 G. Löbau- Zittauer Litt. A. 60 G.; Litt. B. —. Magdeburg-Leipziger 284 G.; do. II. Em 246 G. Berlin-Anhaltische —. Berlin-Stettiner — Cöln-Mindener —. Thüringische 134 ½ G. Friedrich-Wilhelms-Nordbahn —. Altona-Kieler —. Anhalt-Dessauer Landesbank-Actien Litt. A. u. B. 137 ½ G.; Litt. C. 124 G. Braunschweigische Bank-Actien, alte 140 9½ Br.; do. vom Juli 1856 —; do. vom Novbr 1856 —. Weima- rische Bank-Actien Litt. A. u. E 130 ½ Br. Wiener Banknoten 96 ½ G. Oesterreichische ö5proz. Metalliques 79 ½ G. 1854er Loose —. 1854er National-Anleihe 81 ¼ G. Preussische Prämien-Anleihe —
ͥ᷑εana bzarg, 2. Dezember, Nachmitiags 2 Uhr 31 Mm. Zproz. Spanier 35. 1proz. Spanier 22. Börse animirt und fest.
Getrzidemtark. Weizen und Roggen unverändert und geschäfts- los. Oel sehr stille, loco 31, pro Slai 30 ½. Kaffee, ordinairer und reell ordinairer höher. Zink ohne Umsatz.
London iang 2 Mk. 15 ¼ Sh. not., 13 Mk. † Sh. bez. kurz 13 Mz. 2 ¾ Sh. not., 13 Mk. 3 ¼ Sh. bez. vNien 80 ¼,. Disconto 5 ⅛, 5 ¾ pCt.
wrarskfeart a. ., 2. Dezember, Nectumnitt. 2 Uhr 25 Minut, Bexbacher Eisenbahn-Actien und spanische Obligationen höher.
Schluss Gourse Neueste praeussische Anleihe 117 ½⁄. Kassenscheine 104 ½ Cömh-Rlindener Eisenbahn-Actien —. Friedrich. vn, helzns - Roedbake, 6“ Ludwigshaten-Bexbach 143 ¼ Franksurt-
V Harmbwirger Wechse! 89 Br.
verline: Wechae! 104 ⅞. 3 †⸗ 8 1 2 2* &7 4 2 Lonbsoner Wechse! 418. Pariser Wechse! 93 ½ Amsterdacher 8 8 25 ) FPranklurter Barnk-Autheile —.
London Arnsterdam 35, (0.
Preu 8818Che
danau
Wechksel —. Wiener Wechse 113. pros Spanier 37 ½ TPras Spanier 23 ½, EKuvrbegsische Loose — Badische Loontne —. Metalbezues 77½⅔ 4½ prez. Metalliqaes 9 8 8 8 13“ 22ꝙ EIc. LUn Uesterreichische Baark Anthkeile 1210.
Wien, 2. Dezember, Mittags 12 Uhr 45 Minuten. öP „A . . 3 Tel. Bur.) Fonds und Actien begehrt bei lebhaftem Umsatze. , Silberanleihe 92. 5proz. Metallich. 83. prez. Metalliques 71 ¾. „. [Eö18 1 8 . 2 † 8 ν Zank-Actien 1080. Bank-Int. -Scheine 2950 Nordbahn 255. 185 4er 9 F. . * * 4 1 . 1 Louse 111 aat ⁰hal-Anielnen 84 ¼ ELend9:. 10, 8 Hamburg 78 ½ Paris 122 ½- old 9 ⅞. Silber 7. äamnsEHdewehnn, 2. Dez. Rachsittags 4 Chr (Wollt's Tel. Spanier begehrt bei sehr lebhaftem Geschälft.
Schlusz-Ceurzs. 5proz. Ssterreichische National- nleihe 754 5 praz.
pros Metalbques
*
(WolfPs
38 ⅔ iprozs Spauier 3 ½ Iproz Spanier 37 ½. 5 proz Russen Stieg- litz 93 x¼, 5proz. Russen Stieglite do 1850 95. Mexrikaner 20 . Londoner Wechsel, kurz 1¼, 65. Hamburger Wechsel, kurz 35 %. Holländische intzegrale 63 5.
HArln, 2 Dezember, Nachmittags 3 Uhr. (Wolft's Tel. Bur.) Die Nachricht der „Assemblée nationale“ von einer Insurrection in Si- cilien blieb ohne Wirkung auf die Börsec. Die 3proz. eröffnete zu 69, 75, hob sich auf 69, 95, wich auf 69, 60 und schloss belebt und sehr fest zur Notiz. Consols von Nittags 12 Uhr und von Mittags 1 Uhr waren gleichlautend 94 ¼ eingetroffen. Zproz. KRente 70, 10. 4 proz. Rente 91, 50.
rosg. Spanier 39 ½ 1 proz Spanier —. Silber-Anleihe 87.
London, 2. Dezember, Nachmittags Uhr. (Wolft's Tel Bur.) Silber 62 ½ d. Starkes Frostwetter ist eingetreten.
Consols 94 ½. 1proz. Spanier 23 ⅛. Mexikaner 22 ½. 5proz Russen 06. 4⁄ proz. Kussen 55.
Hamburg 3 MNonat 13 Mk. 7 8¼ Sh. Wien 10 Fl. 38 Kr.
KHMverpeoel, 2 Dezember, Mittags 12 UÜhr. Wollcbe: Bauwe; wolle: 4000 Fallen, Umsat? Markt ruhig, fest.
8 Konigliche Fchauspiele.
Donnerstag, 4. Dezember. Im Schauspielhause. 238ste Abonnements⸗Vorstellung): Inlius Cäsar. Trauerspiel in 5 Auf⸗ zügen, von Shakespeare, nach A. W. von Schlegel's Uebersetzung. Kleine Preise. 1
Im Opernhause. Keine Vorstellung.
Freitag, 5. Dezember. Im Opernhause. (205te Vorstellung): Orpheus und Euridice. Oper in 3 Abtheilungen, von Moline, nach dem Französischen von Sander. Anfang7 Uhr. Mi ttel⸗Preise.
Im Schauspielhause. (239ste Abonnements⸗Vorstellung.) Lor⸗
5pr oz. Hleraliques 74 ½
8* 11 3. vebluss - ourss:
Sardinier 99.
cl. Bvr.)
8
beer un he. Historisches 1 ild in 3 Aufzü von d Myrthe. Historisches Charakterbild in 3 Aufzügen, 8
Karl Gutzkow. Kleine Preise.
Der unten näher bezeichnete Handlungsdiener Robert Julius Theodor Ritter aus Girlachsdorf in Schlefien, zuletzt Alt⸗Moabit 17 wohnhaft, ist des Betruges verdäͤchtig und hat sich eimlich entfernt. Ein Jeder, welcher von dem Auf⸗ enthalte des Ritter Kenntniß hat, wird auf⸗ efordert, davon unverzüglich der nächsten Ge⸗ richts⸗ oder Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗ behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf denselben zu vigiliren, ihn im Be⸗ tretungsfalle festzunehmen, und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die hiesige Gefängniß⸗
Expedition abzuliefern.
Es wird die ungesäumte Erstattung der da⸗ durch entstandenen baaren Auslagen und den berehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert.
Berlin, den 28. November 1856.
Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen. Signalement des Ritter.
Derselbe ist ungefähr 36 Jahre alt, evangelischer Religion, am 9. November 1820 geboren, 5 Fuß 4—5 Zoll groß, hat dunkles Haar, freie Stirn, blaugraue Augen, dunkle Augenbrauen, rundes Kinn, gesunde Gesichtsfarbe, gebogene Nase, kleinen Mund, kleinen blonden Schnurrbart, vollständige Zaͤhne; ist mittler kräftiger Gestalt, spricht die deutsche Sprache. Besondere Kennzeichen können nicht angegeben werden. Bekleidet war derselbe mit einem hellgrauen Flauschrocke, einem dunkel⸗ braunen sogenannten Pelissier mit etwas hellerem Sammetkragen und schwarzen Hosen. Ritter hatte zwei Mützen in Gebrauch und zwar eine braune Plüschmütze, mit einem Schirm von dem⸗ selben Zeuge und zum Aufklappen eingerichtet, und eine braungraue Mütze mit Lederschirm
8 v1.“
“
[2345) Bekanntmachung. G“ 8 2 88 3 Der zum Verkauf des Ritterguts Oleszno
auf den 28. Mai 1857 anberaumte Termin ist G
aufgehoben. 1 a Schubin, den 27. November 1850. Königl. Kreisgericht. Erste Abtheilung. 1 8 “
[2341 Bekanntmachung. .“”
In der von dem Busscheschen Familien⸗Fidei⸗ kommißsache soll ein Familienschluß errichtet werden, welcher das zu Halberstadt am Dom⸗ platze unter Nr. 8. belegene, im Hypothekenbuche bvon der Stadt Halberstadt vol 35 pag. 481 eingetragene Wohnhaus nebst Zubehör betrifft. Dieses Grundstück ist nach dem im Hypotheken⸗ buche eingetragenen Vermerke als ein Annexum der im Jahre 1693 von dem Churfürstlich braunschweigschen Landrathe Christoph von dem Bussche, Erbherrn auf Hünnefeld und Budden⸗ mühlen, zum Besten der von dem Busscheschen Familie bei dem damaligen Domkapitel zu Hal— berstadt gestifteten Familien⸗ Erbpräbende mit der fideikommissarischen Qualität behaftet und nach der in Folge der Säͤcularisation des Dom⸗ stifts zu Halberstadt erfolgten Aufhebung der borerwähnten von dem Busscheschen Familien⸗ Erbpräbende im Jahre 1829 von den Vor⸗ mündern des damals noch minorennen Frei⸗ herrn von dem Bussche⸗Hünnefeld und dem Dom⸗ kapitularen Freiherrn von dem Bussche⸗Streit⸗ horst auf Steinhausen in Vertretung der von dem Busscheschen Familie verkauft worden.
Da nun der Besitztitel von diesem Hause für den Käufer erst nach der durch einen Familien⸗ schluß zu bewirkenden Aufhebung der im Hypothekenbuche eingetragenen Fideikommiß⸗
8 Oe ffent licher An
durch einen Familienschluß die bei dem Hause eingetragene Fideikommiß⸗Qualitäaͤt aufzuheben und deren Löschung im Hypothekenbuche zu be⸗ wirken, auch den im Jahre 1829 abgeschlossenen Haus⸗Kaufkontrakt zu genehmigen, dagegen aber das ausbedungene Kaufgeld in Ansehung der Rechte der Familienglieder an die Stelle des Hauses treten und den fideikommissarischen Nexus auf das aus dem Kaufgelde zu bildende Geld⸗Fideikommiß übergehen zu lassen.
Zur Erklärung über den hiernach zu errich⸗ tenden und im Entwurfe bereits überreichten Familienschluß ist ein Termin auf
den 23. März 1857, Vormittags
1 Uhr, im Lokale des hiefigen Appellationsgerichts vor dem Appellationsgerichtsrathe Lohmeyer ange⸗ setzt, zu welchem
1) alle unbekannten Anwarter des von dem
Busscheschen Familien⸗Fideikommisses, 2) folgende ihrem Leben und Aufenthalte nach nicht bekannte Anwarter, als: a) der Schiffscapitain Eduard von dem Bussche in der nordamerkkanischen Marine, geboren den 22. April 1819, b) Friedrich von dem Bussche, Sohn des 1 Lips von dem Bussche in Süd⸗Amerika, c) John von dem Bussche, mit der Aufforderung vorgeladen werden, vor oder in dem anberaumten Termine ihre Erklä⸗ rung über den zu errichtenden Familienschluß abzugeben, widrigenfalls der Ausgebliebene nach dem Termine mit seinem Widerspruchsrechte präkludirt werden wird. Halberstadt, den 21. November 1856.
Königliches Appellationsgericht.
8
[2346] Bekanntmachung.
Dem Zimmermann Gottfried Lehmann aus Priebus, welcher angeblich vor 7 Jahren nach Australien ausgewandert ist, wird bekannt ge⸗ macht, daß ihn seine Chefrau Johanne Eleonore Lehmann geb. Kühnel in ihrem gerichtlichen am 17. November 1856 publizirten Testamente zu Erben auf das Pflichttheil eingesetzt hat.
Sagan, den 25. November 1856.
Königliches Kreisgericht. II. Abtheilung.
Aufkündigung der Posener 3 ½ prozen⸗ tigen Pfandbriefe.
Die Inhaber der Posener 3 ½ prozentigen Pfand⸗ briefe werden hiermit in Kenntniß gesetzt, daß die Verzeichnisse der heute verlooseten 3 ⅞ prozentigen Pfandbriefe bei den beiden landschaftichen Kassen hierselbst, an den Börsen von Berlin und Breslau ausgehängt, so wie daß solche in den hiesigen Zeitungen und in den öffentlichen An⸗ zeigern der Königlichen Regiernngs⸗Amtsblätter in Posen und Bromberg, nicht minder in der Berliner Haude⸗ und Spenerschen und der Breslauer Zeitung eingerückt worden, sind.
Indem wir diese Pfandbriefe hiermit kün⸗ digen, fordern wir die Inhaber derselben auf, solche nebst den dazu gehörigen Zinscoupons von Johanni 1857 ab, schon in dem pro Weih⸗ nachten d. J. bevorstehenden Zinsen⸗Auszahlungs⸗ Termin namentlich in der Zeit vom 21. Januar bis zum 7. Februar 1857, Vormittags von 9 bis 12 Uhr, bei Vermeidung eines auf ihre Kosten zu erlassenden öffentlichen Aufgebots an unsere Kasse gegen Empfangnahme einer dafür auszureichenden Rekognition einzuliefern, und demnächst den Nennwerth der eingelieferten Pfandbriefe in baarem Gelde am 2. bis 16. Juli 1857 zu erheben. 6“
Posen, den 18. November 1850.
General⸗Landschafts⸗Direction.
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Königliche O
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Bekanntmachung.
Die Beförderung von Equipagen mit den Schnellzügen, welche seither nur ausnahmsweise gestattet worden ist, wird von jetzt ab auf den zu unserem Geschäftsbereiche gehörenden Bah⸗ nen gegen Erlegung einer erhöheten Fracht zum Betrage von 1 Thlr. 5 Sgr. für Equipage und Meile, allgemein zugelassen werden, sofern die betreffenden Züge durch die Mitnahme der Equipagen nicht eine, die sichere und planmäßige Beförderung gefährdende Stärke erhalten. Wir bringen diese Einrichtung mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die zu befördernden Wagen eine Stunde vor Abgang der Züge ge⸗ stellt und auf den kleineren Stationen außer⸗ dem 24 Stunden vorher angemeldet werden
Bromberg, den 29. November 185656.
Köͤnigliche Direction der Ostbahn.
[2294]
Zur Beschlußnahme über eine weitere Emiffion von Actien, beehren wir uns, die Herren Actio⸗ naire unserer Gesellschaft zu einer
außerordentlichen General⸗Versammlung Montag, den 15. Dezember c., Vor⸗ mittags 10 Uhr, im Lokale des kaufmännischen Schiedsgerichts im Börsengebäude einzuladen. 2 Stettin, den 25. November 1856. Der Verwaltungsrath der chemischen Produkten⸗Fabrik Pommerensdorf. B. Kuhberg. Ferd. Jahn. August Teitg Carl Hirsch sen. Wm,. Doebel.
[23477 Bekanntmachung.
Die Stelle eines Direktors der höhern Töchter⸗ schule, womit auch die Direction der übrigen städtischen Töchterschulen zu verbinden, soll mit einem Gehalte von jährlich 800 Thlrn. besetzt werden.
Kandidaten des höbern Lehramts, welche sich um diese Stelle bewerben wollen, werden auf⸗ gefordert, sich unter Beischluß ihrer Zeugnisse und eines Curriculi vitae bis zum 15. Ja⸗ nuar f. zu melden.
Thorn, den 29. November 1856.
Der Magistrat.
[28288 Stedbrizef
Der vormalige Chorsänger
Karl Heinrich Kühn
aus Lippstadt im Regierungs⸗Bezirke Arnsberg ist wegen Unterschlagung vor dem unterzeichne⸗ ten Bezirksgericht zur Verantwortung zu ziehen.
Da dessen Aufenthaltsort durch die bisherigen Erörterungen nicht zu ermitteln gewesen, auch unter den vorliegenden Umständen anzunehmen, daß er der Untersuchung durch seine Entfernung von hier sich habe entziehen wollen, so ergeht an alle Kriminal⸗ und Polizei⸗Behörden an⸗ durch das Ersuchen, genannten Kühn im Be⸗ tretungsfalle festzunehmen und mittelst Schubes oder Zwangspasses anherzuweisen, oder doch wegen dessen Abholung Nachricht anher gelan⸗ en zu lassen. -e ag den 29. November 1856.
Das koͤnigliche Bezirksgericht.
“ Wilke.
Qualität berichtigt werden kann, so ist beantragt,
über das Erscheinen der stenographischen Berichte des Herrenhauses und des
Bekanntmachung.
Hanses der Abgeordneten.
Bis heute den 3. Dezember 1856 sind ausgegeben:
1 Bogen der 1 ½ ⸗
1. Sitzung der 1. u. 2. Sitzung des Hauses der Abgeordneten
des Herrenhauses
““
zusammen 2 ¾ Bogen.