d 8s 88x 8 bisherigen Grenzzaun wegzubrechen und an dessen Stelle Pfähle einzu⸗ setzen oder eine Barridre zu ziehen. Nachdem letzteres geschehen, er⸗ hielt der Kläger von dem Magistrat den Befehl, die Barrière, als die öffentliche Communication hindernd, wegzunehmen, und ist die⸗ selbe, weil Kläͤger dem Magistratsbefehl nicht nachkam, auf des Ersteren exekutivisch von ihm eingezogene Kosten, sammt den zwei ein⸗ gesetzten Pfählen weggenommen worden. Dieses Verfahren hat die vor⸗ liegende Klage veranfaßt. Kläger behauptet, auf Grund des §. 149 Th. I. Tit. 8 des Allg. Landrechts befugt zu sein, sein Grundstück durch errichtete Scheidungen von dem Grundstück des Nachbarn zu trennen. Ueberdies stütze sich diese Befugniß auf einen speziellen Rechtstitel, indem der mit dem Magistrat im Jahre 1853 geschlossene Vertrag die Stipula⸗ tion enthalte, welche, wie schon oben gedacht, die Ziehung einer Barriere ꝛc. mit klaren Worten statuire. Der Magistrat koͤnne daher gegen die Zuläͤssigkeit des Rechtsweges keinen Einwand erheben. (Gesetz vom 11. Mai Gegen diese, vom Kreisgericht zu M. zugelassene Klage — dahin ge⸗ richtet, den Magistrat für nicht berechtigt zu erachten, die vom Kläger gesetzten zwei Pfähle sammt der Barriere wegnehmen zu lassen, und den Magistrat für schuldig zu erklären, die gedachten Grenzscheidungen auf seine Kosten wiederherzustellen, die von ihm exekutivisch eingezogenen Kosten der Wegräumung derselben zu erstatten und die für den Kläger aus der Wegnahme entstandenen, in separato festzustellenden Nachtheile zu ersetzen — ist der Kompetenz⸗Konflikt erhoben und vollständig be⸗ gründet. In diesem Sinne haben sich auch die Gutachten der Gerichte beider Instanzen ausgesprochen. - Aus der eigenen Darstellung des Klägers, so wie aus der in den Gründen des Konfliktsbeschlusses vorgetragenen Sachlage geht hervor, daß es sich hier um eine polizeiliche Verfügung handelt, welche der Magistrat als Polizeibehörde der Stadt M. erlassen hat, daß ferner in dieser Richtung der Kläger bereits bei der Köͤniglichen Behörde Beschwerde erhoben, aber mit derselben zurückgewiesen ist, weil die von ihm vor⸗ 1 der Passage im öͤffentlichen Interesse un⸗ ulä ei. e. §§. 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 ist der Rechts⸗ hweg gegen eine das Privat⸗Eigenthum angeblich verletzende polizeiliche LVerfuͤgung nur dann zulässig, wenn vom Kläger behauptet wird, daß ilihhn ein spezieller Rechtstitel oder eine besondere gesetzliche Vorschrift von jder ihm durch die polizeiliche Verfügung auferlegten Verpflichtung befreie. Eine solche Behauptung hat der Klaͤger nun in der That nicht aufge⸗ stellt. Dieselbe beschraͤnkt sich darauf, einmal, daß früher über die ge⸗ dachte Grenze keine öffentliche Passage für das Publikum bestanden, daß ferner in dem mit dem Magistrat zu M. am 5. Mai 1853 über die Geradelegung der Grenze abgeschlossenen Vertrage stipulirt worden, „es sollten an Stelle des Grenzza uns Barrieren oder Pfähle ge⸗ zogen werden.“ Es leuchtet nun von selbst ein, daß diese Stipulation keinen speziellen Rechtstitel enthält, welcher das fragliche Grundstück resp. die betreffende Grenze der auf erhobene Beschwerde von der König⸗ lichen Regierung als Landes⸗Polizeibehörde bestätigten polizeilichen Ver⸗ fügung im Sinne des §. 2 a. a. O. entzieht und ihn von der ihm da⸗ däurch auferlegten Verpflichtung befreit.
Wäͤre aber auch der vom Kläger bezeichnete spezielle Rechtstitel nicht schon durch die Evidenz der dargezeigten Sach⸗ und Nechtslage widerlegt, so würde doch derselbe, der Polizeibehörde gegenuüber, aller verpflichten⸗ den Kraft ermangeln. Bei der mehrgedachten Grenzregulirung, welche durch den Vertrag vom 5. Mai 1853 vollzogen wurde, ist lediglich über privatrechtliche Bezüge zwischen der Kommune M. und dem Kläger als den Besitzern zweier benachbarten Grundstücke, kontrahirt worden, wobei der Magistrat nicht als Polizeibehörde, sondern als Ver⸗ treter eines Kämmerei⸗Grundstücks fungirte. In dieser rein privatrecht⸗ lichen Stellung hatte der Magistrat weder die Absicht, noch die Befugniß, die Polizeibehörden hinsichtlich der im öffentlichen Interesse erforderlichen Verfügungen und Anordnungen zu beschränken und das Grundstück des Klägers von einer allgemeinen staatsrechtlichen Verpflichtung zu befreien. (Erkenntniß vom 3. November hhh“
Berlin, den 3. Mai 1856. 111“““
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und
1 Medizinal⸗Aungelegenbeiten. z Gb sh
8 Der bisherige ordentliche Lehrer Püning am Gymnasium zu Recklinghausen ist zum Oberlehrer befördert, und gleichzeitig die
Anstellung des Lehrers Dr. Großfeld und des Hülfslehrers Ueding als ordentliche Lehrer bei der genannten Anstalt geneh⸗
migt worden. 1“
8
irkular⸗Erlaß vom 23. Oktober 1856 — betref⸗
fend die Prüfung des Bedürfnisses bei Anträ⸗
gen auf Bewilligung von Staatszuschüssen für das Elementar⸗Schulwesen. g
Fe Cirkular⸗Verfügung vom 6. März 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 68, S. 366),
Bei den Anträgen, welche auf Grund meiner, des mitunter⸗
zeichneten Ministers der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten, Cirkular⸗ Verfügung vom 6. März 1852 von den Koöniglichen Regierungen
— *
auf Gewährung von Zuschüssen aus allgemeinen Staatsfonds Unterhaltung der Elementarschulen gestellt worden sind, hat m zur fach die Bemerkung gemacht werden müssen, daß dergleichen sh träge und in Folge deren Bewilligungen aus allgemeinen Sta 1 fonds um deswillen nöthig geworden sind, weil unter den 1n n. Gemeindehaushalt übernommenen Lasten manche sich befinden welc von geringerer Wichtigkeit und Dringlichkeit als die Einricht 8 und Unterhaltung der Elementarschulen sind, und deshalb erst dand auf das Gemeinde⸗Budget übernommen, resp. auf die Gemeinder Mitglieder umgelegt werden sollten, wenn es vorher möglich 8 wesen, die für die Unterhaltung der Schulen erforderlichen Möe⸗ zu beschaffen. Ler
Indem wir daher die sich von selbst verstehende Voraussetzun besonders hervorheben, daß da, wo die Ortsgemeinden für g Unterhaltung der Schulen zu sorgen verpflichtet sind, mit in sñ vorderste Reihe der von den Gemeinden zu deckenden Ausgaben üe für ihr Elementar⸗Schulwesen erforderlichen Kosten zu rechnen sn und daß daher diesen, namentlich der Befriedigung materieller Inter⸗ essen gegenüber, ein in der Natur der Sache begründetes Vorzugsrecht vor vielen anderen Auflagen gebührt, veranlassen wir die Königliche Regierung, bei Prüfung des Bedürfnisses von Staatszuschüssen für Ele⸗ mentarschulen Ihr Augenmerk auch besonders darauf zu richten, ob nicht vie Gemeinde⸗Budgets zum Nachtheil des Schulwesens mit anderen minder wichtigen und dringenden Ausgaben zu Unrecht belastet sind und vermoͤge der Ihrerseits über den Gemeinde⸗Haushalt zu üben⸗ den Aufsicht, geeigneten Falls unter Einwirkung auf dessen Rektif⸗ zirung, das Nöthige zu veranlassen, daß nicht die Staatsfonde mit Ausgaben für das Schulwesen belastet werden, welche bei richtiger Veranlagung des Kommunal⸗Budgets von den Gemeinden selbst sehr wohl aufgebracht werden können.
Berlin, den 23. Oktober 18505.
Der Minister der geistlichenꝛc. Der Minister des Innern. Angelegenheitetn. von Westphalen RNaumer... 323 Der Finanz⸗Minister. IIn. Im Auftraeee. b11““ 11“
111““
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sämmtliche Königliche Regierungen.
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Miinisterium des Innern. II1“
Bescheid vom 19. Oktober 1856 — betreffend die Diäten und Reisekosten der Regierungs⸗Referen⸗
darien, welche auswärtigen Kommissarienzugeord⸗
net sind.
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Dem Königlichen Regierungs⸗Präsidio erwiedern wir auf die 1 daß den Regierungs⸗ sie mit einem zur Ausrichtung
Anfrage in dem Berichte vom 28. v. M., Referendarien für Reisen, welche eines auswärtigen Geschäfts kommittirten Regierungs⸗Mitgliede machen und welche allein ihre Ausbildung zum Zwecke haben, Diäten und Reisekosten nicht bewilligt werden können,
schäfts erfolgt, den Referendarien Diäten und Reisekosten nach den für die Regierungs⸗Secretaire festgesetzten Beträgen gebühren. Berlin, den 19. Oktober 1856.
Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister. von Westphalen. (C66rn Bodelschwingh.
An das Praͤsidium der Königl. Regierung zu N.
*
E1“ —8* 8 18 8 3 1 11““
Erlaß vom 12. November, 1856 — betreffend den Zeitpunkt des Erlöschens des väterlichen Hülfs⸗ Domizils bei großjährig gewordenen Kindern. 2£
Die Regierung zu N. hat das von der Königlichen Regierun unterm 5. Juli c. erlassene Resolut in der Streitsache zwischen den Westpreußischen Landarmen⸗Verbande und dem Ortsarmen⸗LVerband u N., wegen Erstattung der Kosten der Kur und Verpflegung 6
uchbindergesellen S., hierher eingereicht und die in diesem Reso enthaltene Auslegung der 8§. 4 und 20 des Armengesetzes 31. Dezember 1842, mit welcher sie nicht einverstanden ist, um ein Richtschnur für ihr Verfahren in künftigen derartigen Fällen zi 9 winnen, der diesseitigen Beurtheilung unterbreitet. Es muß 1 zwar bei der resolutorischen Entscheidung der Königlichen Regierne bis zu deren etwaigen Abänderung im Rechtswege sein Bewen behalten (Cirkular⸗Reskript vom 29. Januar 1850); gleichwohl m
daß aber in solchen Fällen, wo zugleich im dienstlichen Interesse die Zuord⸗ nung eines Referendarius zur Ausrichtung eines auswärtigen Ge⸗
daß die vereideten Stellvertreter der Inhaber V in Gemäßheit der Instruction vom 30. Inr d. J.
die Königliche Regierung darauf aufmerksam gemacht werden, daß
die Bedenken der Regierung zu N. gerechtfertigt sind. Die Königl. Regierung nimmt an, daß nach §. 20 1. c. das Hülfs⸗Domizil des Vaters für dessen eheliche Kinder nur während eines Zjährigen Zeitraums nach erreichter Großjährigkeit fortdauere, mit dem Ablaufe des gedachten Zeitraums mithin von selbst er⸗ lösche, es sei denn, daß zu dieser Zeit das Hülfsdomizil nach §. 1. I. c. neu entstanden sei. Diese Ansicht entspricht nicht den Worten des §. 20. Der⸗ selbe bestimmt, daß für die ehelichen Kinder eines Verarmten derjenige Armen⸗ Verband zu sorgen habe, welcher zur Fürsorge für den Vater verpflichtet war, 111““
und fügt wörtlich hinzu: 1b insofern nicht seit der Großjährigkeit der Kinder, zufolge der Vorschriften des §. 4, die bisherige Verpflichtung erloschen, oder zufolge der Vorschriften des §. 1 für einen anderen Armen⸗ Verband eine Verpflichtung entstanden sein sollte.
Der §. 20 beschränkt demnach die Fortdauer des väterlichen Hülfsdomizils nicht auf einen Zjährigen Zeitraum, er läßt es viel⸗ mehr fortdauern mit der Maßgabe, daß es nach erreichter Groß⸗ jährigkeit unter derselben Bedingung erlöschen könne, welche im
§. 4 angegeben ist, nämlich durch Zjährige Abwesenheit.
Es kommt also in Fällen wie der vorliegende auf die Frage an: ob der Großjährige vom Tage der Majorennität an 3 Jahre abwesend gewesen? “
nicht aber auf die Frage: „ v“
ob er nach erreichter Großjährigkeit drei Jahre anwe end ge⸗
“
1 wesen? Nach der Ansicht der Königlichen Regierung, welche die letztere
Frage für entscheidend erachtet, würde nicht eine Zjährige, sondern schon die kürzeste Abwesenheit des majorennen Kindes das Erlöschen des väterlichen Hülfsdomizils zur Folge haben. Denn auch die kürzeste Abwesenheit während des Trienniums würde den durch zjährigen Aufenthalt entstehenden Erwerb des eigenen Hülfs⸗ domizils hindern, wenn es dieses Erwerbs bedürfte, während das Erlöschen des fortdauernden väterlichen Domizils zufolge des §. 4 erst nach 3jähriger Abwesenheit eintreten soll. Mit diesem klaren unzweideutigen Wortsinne des Gesetzes stimmt auch die ratio legis unzweifelhaft überein.
Wenn dasselbe dem Kinde bis zum Eintritt der Großjährigkeit das väterliche Hülfsdomizil zuweiset, so hat es offenbar gewollt, daß dieses Huͤlfsdomizil nur in derselben Weise erlösche, wie dies im §. 4 l. c. für alle Fälle vorgeschrieben ist, also durch Abwesen⸗ heit, keineswegs aber durch den Ablauf eines bestimmten Zeitraums, ohne Rücksicht auf den Aufenthalt des Betheiligten.
Hiernach war das Hülfsdomizil des ꝛc. S. in N., wohin der⸗ selbe, als er im 27. Lebensjahre stand, zurückgekehrt war und wo er sich nach dem Resolute einige Wochen oder Monate aufgehalten hatte, nicht, wie die Königliche Regierung entschieden hat, erloschen, als er, 28 ¼ Jahre alt, der öffentlichen Fürsorge in N. anheimfiel.
Die Königliche Regierung wird hierdurch veranlaßt, bei künf⸗ tigen Entscheidungen nach den vorstehend entwickelten Grundsätzen zu verfahren.
Berlin, den 12. November 1856.
8 1“
Der Minister des Innern.
uftrage: lzer.
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An die Königliche Regierung zu N.
9 “ v1111““ h Bescheid vom 26. November 1856 — daß die ver⸗ eideten Stellvertreter der Inhaber der polizei⸗ obrigkeitlichen Gewalt als mittelbare Staats⸗
diener anzusehen sind. 1
Der ꝛc. eröffne ich auf den Bericht vom 19. Oktober d. J., der polizeiobrigkeit⸗ lichen Gewalt, zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die ländlichen Ortsobrig⸗ keiten vom 14. April d. J., als mittelbare Staats⸗Beamte anzu⸗ sehen sind.
den 26. November 1856. 1 8 Der Minister des Innern. von Westphalen.
5
Herr Simons, seine Entlassung begehrt habe. Kurzem die Vorlegung
“ 8ö1“
Berlin, 12. Dezember. Se. Maj stät der Koͤnig haben Aler⸗ gnädigst geruht: Dem Legationsrath von 5.9 gs hcn. und der Lasa bei der Gesandtschaft im Haag, die Erlaubniß zur An⸗ legung des von des Königs der Belgier Majestät ihm verliehenen Offizier⸗Kreuzes des Leopold⸗Ordens; so wie dem Rittergutsbesitzer Freiherrn Wilhelm Georg von Warburg auf Hohen⸗Landin im Kreise Angermünde, zur Anlegung des von dem Patriarchen von Fee ihm verliehenen Ordens vom heiligen Grabe zu er⸗
eilen.
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Summarische Uebersicht der immatrikulirten Studirenden auf der Königlichen vereinigten Friedrichs⸗Universität Halle⸗Wittenberg von
Michaelis 1856 bis Ostern 1857. ragbm
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Von Ostern bis Michaelis 1856 befanden sich auf hiefiger Uni⸗ 3 Davon sind Michaelis 1856 de Acges 988 1.† 8 Es sind demnach geblieben ..78. Vom 30. Mai bis 1. Dezember 1856 find hinzugekommen Die Gesammtzahl der immatrikulirten Stubirenden beträgt daher.. Inländer 389
Inländer Ausländer
Inländer Ausländer
a) Inländer mit dem Zeugniß 1 der Reife b) “ 1 Grund des Die philosopbi 1 . 35 des Reglements vom e .“ Fa⸗ Jung he eemwenr unhes c) Inländer, auf Grund des 9. 36 des Reglements vom 4. Juni 1834 immatrikulirt, Auslaͤ
Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuch ieret die hiefige Universität: 8g 1) nicht immatrikulirte Pharmaceuten .“ 2) nicht immatrikulirte Hospitanten Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirten Zu⸗ hörer ist 8 Es nehmen folglich an den Vorlesungen Theil im
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8 ches. Preußen. Berlin, 12. Dezember. Ihre Majestät die Königin beehrten am Mittwoch das Diakonissenhaus
Oidenburg, 9. Dezember. Die Entscheidung über die schon seit längerer Zeit der Staatsregierung vorliegenden verschie⸗ denen Gesuche um die Konzession zur Errichtung einer Olden⸗ burger Bank ist noch nicht erfolgt. Soviel wir vernehmen, ist man nach dem bisherigen Ergebnisse der Prüfung durchaus abge⸗ neigt, ein Institut zu concessioniren, welches wesentlich auf der Creirung einer imaginären Geldkraft beruht und mit seinen emittirten Noten auf die Aufsuchung auswärtiger Märkte be⸗ rechnet ist. (W. Z.)
8 Oesterreich. Venedig, 10. Dezember. Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin sind heute Vormittag auf der Dampf⸗ fregatte „Elisabeth“ im besten Wohlsein von Pola⸗ zurückgekehrt.
Niederlande. Haag, 10. Dezember. Unter vorstehendem Datum schreibt man dem „Handelsblad“, daß der König am Vor⸗ abend die Minister des Kriegs und der Kolonieen zu sich beschie⸗ den hatte. Es hieß allgemein, daß der Minister des Innern, Man erwartet in eines Kredit⸗Gesetzes zur Deckung der Bedürfnisse des Departements des Innern, dessen Budget für 1857 bekanntlich verworfen wurde, für die nächsten Monate.
In der heutigen Sitzung der Zweiten Kammer wurde die wiederholte Abstimmung über das Kriegs⸗Budget vorgenom⸗
men und dasselbe, da fünf der sechs gestern fehlenden Mitglieder
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