1856 / 302 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2447 scheinigungen, welche auf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen bderen Rückgabe die Quittungen auf den später vorgelegten Quittungsbogen

kt werden. vermer 8 §. 18.

Folgen der Nichteinzahlung nach Entlassung der ursprüng⸗ b lichen Actionaire.

Nach erfolgter Entlassung der ursprünglichen Actionaire aus der persoöͤnlichen Verbindlichkeit zaßen die Gesellschaft ist der Vorzeiger eines, die früher berichtigten Einschü e nachweisenden, auf seinen Namen aus⸗ gestellten oder ihm gehöͤrig cedirten Quittungsbogens als dessen Eigen⸗ hümer legitimirt. b

Die ferneren Einschüsse auf einen solchen Bogen werden daher auf dessen bloße Vorzeigung angenommen. Wird ein solcher Einschuß nicht spätestens am letzten Zahlungstage geleistet (§. 14), so wird unter ein⸗ maliger öffentlicher Bekanntmachung der Inhaber unter Nummerangabe des betreffenden Quittungsbogens zur Einzahlung der darauf rückständigen Rate nebst Verzugszinsen und einer Conventional⸗Strafe per Actie mit

23 d 5 Rthlrn. aufgefordert. Bleibt die Aufforderung vier Wochen lang ohne . Von den Actien, Zinsen und Dividenden. Erfolg, so ist zwar der Inhaber des Quittungsbogens nicht zur Einzah⸗

FeebeePiebee denselten ae üh genten Peschests Fn⸗ u“ Aus ö. lung der Rate, Zinsen und Conventionalstrafe verbunden; es verfallen je⸗

sftructionen (§. 56.) h 8 B doch die auf diesen Quittungsbogen geleisteten Einschüsse zum Vortheil 2) In Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisen⸗ Die Actien Beilage A. werden auf Höhe von zweihundert der Gesellschaft. Der Bogen wird für erloschen erklärt und die hierdurch bahnen zu militairischen Zwecken (Gesetz⸗Samml. pro 1843 S. 473) Thalern stempelfrei ausgefertigt und erst dann ausgegeben, wenn der wegfallende Actiennummer öffentlich bekannt gemacht.

verpflichtet sich die Gesellschaft, Militair⸗Personen und Militair⸗ volle Betrag für dieselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist. Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Preisen zu transportireg. Die Actien lauten auf den Inhaber und sind untheilbar. Jede Bei Normirung der Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maß⸗ Actie wird von zwei Mitgliedern der Direction unterzeichnet und voen gebend sein, welche die Militair⸗Verwaltung mit anderen Eisen⸗ dem Haupt⸗Rendanten der Gesellschaft gegengezeichnet. .“ bahn⸗Gesellschaften vereinbart hat, oder noch vereinbaren wird. 13

Im Uebrigen finden die oben erwähnten Bestimmungen (Gesetz⸗

Samml. pro 1843 S. 473) auch auf die Oppeln⸗Tarnowitzer Eisen⸗

bahn Anwendung. 1 Außer dem unentgeltlichen Transporte derjenigen Postwagen, welche nöthig sind, um die der Post anvertrauten Güter zu befördern (§. 36 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. November 1838) ist die Gesell⸗ schaft verpflichtet, die begleitenden Post⸗Conducteure und das expe⸗ dirende Post⸗Personal in jenen Wagen unentgeltlich zu befördern. Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staats⸗ Telegraphen längs der Bahn unter den von dem Handelsminister festzustellenden Bedingungen. Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizei⸗

2446 8 88 888 1“

88 öͤ— E1“ kation. Beim Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blät⸗ ter genügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste General⸗ Versammlung mit Genehmigung des Handels⸗Ministers über die Wahl eines anderen Blattes an Stelle des eingegangenen Beschluß gefaßt hat

Abänderung des Statuts.

Abänderungen des gegenwärtigen Statuts find nur in Folge eines nach Maßgabe der §§. 28 und 29 sub 4 und 34 gefaßten Beschlusses der General⸗Versammlung unter kant 17. Genehmigung zulässig.

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Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft.

Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft ingleichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem andern Eisen⸗ bahn⸗Unternehmen können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten landesherrlich bestätigten Beschlusses der General⸗Versammlung gescheben (§. 29 sub 7.) 8

B. Besondere Bestimmungen.

Von den Ee 2. Verfammlungen.

1

““ 8 1 82 8 8 durch ein von dem Gesellschafts⸗Vorstande unter Genehmigung des Han⸗

delsministers zu erlassendes festgestellt. 8

Verhältniß der Gesellschaft zum Staat.

Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden im Allgemeinen

durch die zu ertheilende landesherrliche Konzession, so wie durch die Gesetze

über die Eisenbahn⸗Unternehmungen vom 3. November 1838, über die

Actien⸗Gesellschaften vom 9. November 1843 und über die von den Eisen⸗

bahnen zu entrichtende Abgabe vom 30. Mai 1853 bestimmt. Insbe⸗

sene aber bleibt bebals

1) dem Staate vorbehalten:

b a) die 1 des Bahngeld⸗Tarifs und des Frachttarifs sowohl für die Güter, als für den Personenverkehr, so wie jeder Abänderung der Tarife;

b) die Genehmigung, nöthigenfalls auch Abände rung des Fahrplans; c) die Bestätigung der Wahl des obersten Administrations⸗Beamten —(sSpezial⸗Direktors), des obersten technischen Beamten (Ober⸗ Ingenieurs resp. Betriebs⸗Direktors) und des Syndikus, so wie “]

8

8

n 91 xi 1 SDOrt und Berufung. . Die General⸗Versammlungen werden zu Breslau oder in an der Bahn liegenden Städte oder Stationen abgehalten und durch den Verwaltungsrath oder dessen Vorsitzenden, welcher Ort und Tag der Versammlung bestimmt, einberufen. 2 Die Einladung erfolgt durch zweimali §. 9 genannten öffentlichen Blättern und muß die zweite Insertion spä- testens 14 Tage vor dem Tage der Versammlung geschehen. 829* znsp. §. 26 11 8Ordentliche General⸗Versammlungen. Ordentliche General⸗Versammlungen finden jährlich im Mai statt. hhenaag Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme der⸗ 1) Erstattung des Berichts der Direction über die Geschäfte des ver⸗ 1,s Jahres unter Vorlegung des Rechnungs⸗Abschlusses bieses Erstattung des Berichts des Ausschusses über die Rechnungs⸗Abschlusses des verftesfeschn Entscheidung über die vom Ausschusse gegen den Rechnungs⸗Ab⸗ schluß gezogene Monita und Ertheilung der Decharge. Wahl der neu eintretenden Mitglieder des Verwaltungsrath’hes, resp. Entlassung eines Mitgliedes der Direction oder Stellvertreters im Fall des §. 51. 1 Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General⸗ Versammlung von dem Verwaltungsrathe, dem Ausschusse, der Di⸗ rection oder einzelnen Actionairen zur Entscheidung vorgelegt we.. den, insbesondere auch die Entscheidung über die Frage: ob und woelchen Mitgliedern der Direction im Fall des §. 54 sub 5 eine Riemuneration bewilligt werden soll. E1“ Anträge -n Nnse Actionaire.*

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e Bekanntmachung in den

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Prüfung des 8

Ausfertigung und Aushaändigung der Actien.

Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quit⸗

tungsbogens wirde dem darin benannten Actionair oder Cessionar oder

Demjenigen, welcher sich als dessen rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen

Rückgabe desselben die gemäß §. 12 ausgefertigte Actie ausgehändigt.

Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen ist die Ge⸗ sellschaft zwar berechtigt, aber nicht

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Anerkenntnißscheine und Quittungsbogen. Bis zur wirklichen Ausfertigung der Actien werden mit Nummern bezeichnete, auf den Namen des ersten Zeichners lautende Anerkenntniß⸗ scheine Beilage B. über je Eintansend Thaler der Zeichnungen ausgegeben und dieselben nach weiterer Einzahlung von zehn Prozenten der gezeichneten Beträge gegen Quittungsbogen à Zweihundert Thaler Beilage C. eingetauscht, so daß immer fünf Quittungsbogen gegen einen Anerkenntnißschein auszureichen sind. so wie für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. Der Quittungsvermerk über die fernerhin zu leistenden Theilzahlun. §. 21. gen wird auf den Quittungsbogen gesetzt. v Zinsen der Einzahlung. e“ Nach erfolgter Entlassung der ursprünglichen Aectienzeichner aus der Die Einschüsse der Actionaire werden von dem in der Ausschreibung schlußnahme darüber bis zur nächsten General⸗Versammlung z persönlichen Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft (§. 15) ist jeder Vor⸗ bestimmten ersten Einzahlungstage ab bis zum Schlusse des Jahres, in tagen ist. licher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter zeiger eines die früher berichtigten Einschüsse nachweisenden Quittung⸗ nNelchem die ganze Bahn bvollständig hergestellt und in Betrieb gesetzt sein b §. 28. 1 getroffen werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen An⸗ bogens als dessen Eigenthüͤmer legitimirt. ““ b wird, mit vier Prozent jährlich verzinst. Außerordentliche General⸗Versammlungen. 8 ordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die 6 §. 14. Die Zinsen werden aus dem Bau⸗Kapital entnommen, so weit sie Außerordentliche General⸗Versammluugen finden in allen Fällen statt, etwaige Anstellung eines besonderen Polizei⸗Aufsichts⸗Personals Einzahlungen der Actien⸗Beträge. - nicht durch den bis zu jenem Zeitpunkt aus dem Betriebe aufkommenden in denen der Verwaltungsrath, Ausschuß oder die Direction, oder die entstehenden Kosten zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Die Einzabl ungen auf die Actien erfolgen nach Aufforderung der Ertrag gedeckt werden. Die Berichtigung dieser Zinsen erfolgt bis zur Aufsichts⸗Behörde sie für nöthig erachten. Zuschüsse zu der in Gemäßheit der Verordnung vom 31. Dezember Direction in Breslau, Berlin oder denjenigen Städten, welche sonst zu letzten Theilzahlung durch Abrechnung auf die jedesmaligen ferneren Theil⸗ In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Ge⸗ 1846 (Gesetz⸗Sammlung pro 1847 S. 21) für die Bau⸗Arbeiter diesem Zwecke bestimmt werden. 8 zahlungen; die über die letzteren auf dem Quittungsbogen zu vermerkenden schäfte kurz angedeutet werden. 1“ einzurichtenden Kranken⸗Kasse zu leisten. Nicht minder wird die Die Höhe und der Zeitpunkt der Einzahlungen werden von dem Bescheinigungen enthalten daher zugleich den Beweis der erfolgten Be⸗ 3 Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörde wegen Verwaltungsrath auf Antrag der Direction festgesetzt; doch sollen nie richtigung der von den früheren Einschüssen bis dahin aufgelaufenen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten mehr, als vierzig Prozent des Actien⸗Kapitals auf einmal ausgeschrieben Zinsen. 8 1 1G 1 8 Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderliche⸗ werden. 1.“ Durch Cession eines Quittungsbogens wird das Recht auf die Zin⸗ falls auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten über⸗ Die Einforderung geschieht durch zweimalige Bekanntmachung in den sen der Einschüsse ohne Weiteres mit uübertragen. 88 §. 9 bezeichneten Blaättern dergestalt, daß die letzte Insertion vier Wochen §. 22. 8

Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maßgabe der jetzt und künftig vor dem ersten Einzahlungstage erfolgen muß. 8 Dividenden und deren Feststellung. . sellschaft ist verpflich g jes g 15. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Bahn vollständig fertig und

Verhaftung der Actionaire.

Kein Actionair ist uͤber den Betrag der Actie hinaus, mit Ausnahm 2

der Zinsen und Conventionalstrafen der 85 16 und 18, zu Einzahlungen, Besondere Anträge einzelner Actionaire müssen so zeitig vor der Ge⸗

neralversammlung dem Vorsitzenden der Direction schriftlich mitgetheilt werden, daß dieselben noch in die öffentliche zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenommen werden koöͤnnen, widrigenfalls die Be⸗

ufung einer General⸗ Versammlung. 8 Außer den im §. 26 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer General⸗Versammlung überhaupt erforderlich: 1) zur Ausdehnung des Unternehmens auf die im Rkfeetwaigen weiteren Zwecke und die im §. 2 weeitige Benutzungs⸗Art; 1

§. 1 angedeuteten vorbehaltene ander⸗

8e

eg sind -2 der Vossischen Zeitung, 383) der Schlesischen Zeitunwg und

in jedem der vorgenannten Bläͤtter zu deren rechtsverbindlicher Publi⸗

bestehenden Grundsatze für die Staats⸗Eisenbahnen für ihre Beam⸗

ten und Arbeiter Pensfions⸗, Wittwen⸗, Verpflegungs⸗ und Unter⸗ stützungs⸗Kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträaͤge zu leisten.

Verwaltung und Verfassung.

Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: a) durch die Gesammtheit der Actionaire in der General⸗Versammlung

(§. 25),

b) durch den Verwaltungsrath (§. 37), bestehend aus

aa) dem Ausschuß mit 5 Mitgliedern und 3 Stellvertretern (§. 5 2),

bb) der Direction mit 4 Mitgliedern und 2 Stellvertretern (§. 45),

) durch Beamte (§. 56). 5,8 g.

Schlichtung von Streitigkeiten.

(Sdtreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Actionairen, des⸗ gleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesellschaft, sollen jeder Zeit durch Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder Theil einen 2 zwei ernennt und welche bei Meinungsverschiedenheit einen Obmann waͤhlen.

Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechts⸗ mittel zulässig.

Fuͤr das Verfahren der Schiedsrichter sind die zur Zeit des schieds⸗ richterlichen Verfahrens geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.

Verzögert einer der saetteltdene Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung eines Schiedsrichters länger als 14 Tage, so ernennt der Andere beide Schiedsrichter.

Können sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns nicht

vereinigen, so ernennt ihn der Direktor des Stadtgerichts zu Breslau. §. 9. Oeffentliche Bekanntmachung. Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in folgenden öffentlichen Blättern: 1) dem Preußischen Staats⸗Anzeiger,

4) der Breslauer Zeitung 1111“ Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrück⸗ lich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung

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Verhaftung der ursprünglichen Actionaire.

Bis zur Einzahlung der ersten vierzig Prozent des Nominalbetrages der Actien bleiben die ursprünglichen Zeichner für die Einzahlung unbe⸗ dingt verhaftet. Erst nach geschehener Einzahlung der ersten vierzig Prozent können die ursprünglichen Zeichner ihrer Verbindlichkeit durch Beschluß des Verwaltungsrathes entlassen werden.

Bis dahin werden alle Zahlungen als für Rechnung des ursprüng⸗ lichen Zeichners geleistet erachtet, ohne daß die Gesellschaft von etwanigen Cessionen der Anerkenntnißscheine oder Quittungsbogen Kenntniß zu nehmen verbunden wäaͤre.

8.19. 8 Folgen der Nicht⸗Einzahlung vor Entlassung der ursprünglichen Actionaire.

Wer vor Entlassung der ursprünglichen Actionaire aus der Ver⸗ bindlichkeit spätestens am letzten Tage der im §. 14 bezeichneten Frist die dort gedachte Einzahlung nicht leistet, hat außer der Pflicht zur Nach⸗ zahlung der rückständigen Rate nebst gesetzlichen Verzugszinsen eine Con⸗ ventionalstrafe von 10 Prozent der im Rückstande gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesellschaftskasse verwirkt. Wenn innerhalb fernerer vier Wochen nach erneuerter öffentlicher Bekanntmachung der Direction die Zahlung des rückständigen Betrages nebst Verzugszinsen und Con⸗ ventionalstrafe nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, den Aectionair ohne Weiteres seines Rechtes aus der Zeichnung und aus den bisherigen Zahlungen für verlustig und letztere für verfallen zu erklären und den Anerkenntnißschein, so wie den etwa bereits ausgehändigten Quittungs⸗ bogen zurückzufordern und zu kassiren.

Eine solche Erklärung erfolgt nach Beschluß des Verwaltungsrathbes auf Antrag der Direction durch einmalige öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummer des Anerkenntnißscheines resp. Quittungs⸗ bogens. Geht derselbe binnen acht Tagen darauf nicht ein, so wirde durch abermalige einmalige öffentliche Bekanntmachung für annullirt erklaͤrt.

An die Stelle der auf diese Weise ausscheidenden Aetionaire koöͤnnen, von der Direction andere Actienzeichner zugelassen werden. 1

Dieselbe ist aber auch berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst Zinsen und Conventionalstrafe gegen die ersten Actienzeichner gerichtlich einzuklagen. 114 1 1

Interims⸗Bescheinigung. 1

Kann ein Actionair bei Einzahlungen, wegen welcher er der ursprüng⸗ lichen Verpflichtung noch nicht entlassen ist, den Quittungsbogen nicht sofort vorlegen, so empfängt er über geleistete Zahlungen Inter ims⸗Be⸗

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in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, hört die Verzinsung aus dem Bau⸗Kapitale auf und wird statt derselben der vom ersten Januar

des auf die Betriebs⸗Eröffnung folgenden Jahres aus dem Unternehmen

aufkommende Reinertrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

vertheilt: 1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwal⸗

tungs⸗, Unterhaltungs⸗, Betriebs⸗ und sonstigen Ausgaben, so

wie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten.

2) Sodann wird der im §. 5 gedachte jährliche Betrag zum Reserve⸗

und Erneuerungs⸗Fonds voran weggenommen und 3) der Ueberrest wird auf die Actien gleichmäßig vertheilt.

Dividendenscheine.

Mit jeder Actie werden für fünf Jahre Dividendenscheine ausgereicht, ihnen Talons Beilage D. beigefügt und nach Ablauf des letzten

Jahres dem Einreicher des Talons durch neue ersetzt werden.

Sie werden mit den Unterschriften zweier Mitglieder der Direction und des Haupt⸗Nendanten in facsimile, wie mit dem Stempel der Ge⸗

sellschaft versehen.

Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren, vom Verfalltage abgerechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft.

§. 24. Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung. Nicht annullirte Quittungsbogen, rücksichtlich deren die ursprünglichen Inhaber bereits aus der Verbindlichkeit entlassen worden (§. 15), und

Actien müssen, wenn sie angeblich vernichtet oder verloren worden, von

dem Inhaber auf dessen Kosten öffentlich aufgeboten und mortifizirt wer⸗ den, bevor sie ersetzt werden.

Der Gerichtsstand für diese Aufgebote ist das Königliche Stadtgericht

zu Breslau. . 1 Ein öffentliches Aufgebot und eine Mortification von Dividenden⸗

scheinen ist auch in Verbindung mit der Mortification der Actie selbst

nicht zulässig. 16 Vernichtete oder verloren gegangene Dividendenscheine werden auch

nach Ablauf der im §. 23 angegebenen Verjährungsfrist, sofern fie nicht Inhaber der betreffenden Acttie nur dann, wenn er den Verlust vor Eintritt der Verjährungszeit bei der Gesellschafts⸗Direction schriftlich angemeldet und den Besitz durch Vor⸗ zeigung der betreffenden Aecetie bescheinigt hat, gegen Rücklieferung der

inzwischen bereits realisirt worden, dem

uͤber die Anmeldung zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt.

2) zur Vermehrung des Actien⸗Kapitals und zur Konrrahirung von

Darlehnen über die im §. 4 festgesetzten und resp. festzusetzenden

Gesellschafts⸗Fonds hinaus; 8 3) zur Uebernahme des Betriebs auf anderen Eisenbahnen und zur

Ueberlassung des Betriebs der eigenen Bahn an eine andere Eisen⸗

bahn⸗Verwaltung;

4) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts in andern als den ad 1 und 2 gedachten Fällen;

5) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General⸗Versammlungen;

6) zur Auflösung der Gesellschaft;

7) zum Verkauf der Bahn, so wie Vereinigung des Unternehmens mit einem andern.

Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen, als außerordentlichen General⸗Versammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der Berathung muß aber in beiden Fäͤllen nach §. 28 in der Einladung vorher bezeichnet sein.

Zur Ausführung der Beschlüsse über die ad 1, 2, 3, 4, 6 und bezeichneten Gegenstände ist aber die Genehmigung des Staats erfor derlich. 8 1

S §. 30. 86 Stimmenzählung.

Nur die Besitzer von zehn und mehr Actien sind in ders Generalver⸗ sammlung stimmberechtigt. 1 Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt:

a) von zehn bis einhundert Actien auf jede zehn Actien eine Stimme, b) für die Actien, welche Jemand über die Zahl von Einhundert hin⸗ aus besitzt, bis zu eintausend Actien, auf jede zwanzig Actien eine Stimme, und soll für die Actien, welche Jemand über die Zahl von

Eintausend hinaus besitzt, ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden.

Hiernach kommen den Besitzern von eintausend und mehr Actien fünf und fünfzig Stimmen zu. Bei Zählung der Actien resp. Quittungsbogen zur Feststellung der Stimmberechtigung werden die eigenen mit denen der Machtgeber zusammengerechnet.

§. ““ 8* Legitimation der Stimmberechtigten.

Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur Diejenigen berechtigt, welche spätestens drei Tage vor der Versammlung die auf ihren Namen lautenden oder ihnen gehörig cedirten Quittungsbogen oder die statt derselben bereits ausgefertigten Actien bei der Gesellschaf devoniren. 8

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