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Juli

September

Vertrag zwischen Preußen und Hessen⸗Homburg, die Rhein⸗Nahe Eisenbahn betr..... . Erlaß. Die gewerbepolizeiliche Regelung des Achatschleifergewerbes. .. . . . . . . . .. . ... Bescheid. Die für das Verfertigen von Lichtbildern zu entrichtende Gewethestener.. 1 Cirk.⸗Verf., betr. die Wahrnehmung der polizeianwaltlichen Funktionen und die Tragung der Kosten Erkenntniß des Koöͤnigl. Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 27. September 1856 daß Forderungen einer Pfarre für beständige dingliche Abgaben, welche an dieselbe zu entrichten sind, der Entscheidung im Rechtswege nur alsdann, wenn die angebliche Befreiung auf Vertrag Privilegium oder Verjährung beruht, .

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Desgl., daß wider einen Polizeibeamten, welcher bei einer der Hehlerei verdächtigen Person Waaren und 1

andere Gegenstände in Beschlag genommen hat, aus dem Grunde, weil durch die eingeleitete Unter suchung eine strafbare Handlung des Besitzers nicht festgestellt worden ist, von Seiten des letzteren eine Klage auf Entschädigung nicht exbohen werden kanwk... ccöHK Desgl., daß, wenn gegen eine polizeiliche Srrasorrfugung auf gerichtliche Entscheioung provohtee und in

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dem darauf eingeleiteten Untersuchungs⸗Verfahren von Seiten der Polizeibehörde der Einwand der Inkompetenz des Gerichts erhoben, derselbe aber demnäͤchst rechtskräftig verworfen wird, die Erhebung des Kompoetenz⸗Konfliktes unzulässig itt Desgl., daß gegen Anordnungen der Regierung, durch welche mit Ruͤcksicht auf die veränderten Umstände der ursprünglich festgesetzte Feuerungsbedarf für eine Schule anderweitig normirt wird, ein Widerspruch im Rechtswege unzulässig siee H ĩ 5 8. Desgl, daß, wenn eine Stadtgemeinde sich durch einen von der Regierung genehmigter Beschluß des Gemeinderaths verpflichtet hat, die sämmtlichen Kosten des städtischen Schulwesens aus der Kämmerei⸗ Kasse zu bestreiten und dieselben als eine von den Mitgliedern der Gemeinde zu tragende Kommunallast in den Stadthaushalts⸗Etat aufzunehmen, die Forensen eine Befreiung von der Verbindlichkeit, zu diesen Abgaben beizutragen, im Wege Rechtens nicht geltend machen könnrn . desgl., daß Streitigkeiten zwischen einem Weideberechtigten und dem servitutpflichtigen Waldeigenthümer darüber, in welchem Umfange das Hütungsrecht des ersteren durch Ausübung der Schonungsbefugniß des letzteren eingeschränkt werden darf, zur Kompetenz der Auseinandersetzungs⸗Behoͤrden gehören, auch wenn mit dem Antrage auf Schlichtung dieser Streitigkeiten nicht zugleich eine Provokation auf Ablösung des Hütungsrechts verbanden ieikit“] Bekanntm. Einlösung der zum 1. April 1857 gekündigten Staats⸗Schuldverschreibungen Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte: 1) daß die Entschei⸗ dung von Nechtsstreitigkeiten über die Frage, ob die auf einem Mühlengrundstüucke haftenden Abgaben gewerblicher Natur und deshalb gesetzlich aufgehoben seien, zur Kompetenz der Auseinandersetzungs⸗ Behörden gehört, 2) daß durch die in Gemäßheit der Verordnung vom 13. Juni 1853 erfolgte Sisti⸗ rung des Ablösungsverfabrens über die an Kirchen, Pfarren und Schulen zu entrichtenden Reallasten die Rechtsanhängigkeit desselben dei den Auseinandersetzungs⸗Behörden nicht beseitigt ist, und daher die letzteren auch während der Sistirung des Verfahrens in Prozessen über die einstweilige Fortentrich⸗ tung der Abgaben zu entscheiden ““ 1 G Desgl. daß Streitigkeiten über die Frage: ob dem Besitzer eines Schulzenhofes die Verbindlichkeit obliege, die mit der Verwaltung des Schulzenamts verbundenen baaren Auslagen aus eigenen Mitteln zu tragen, dem Rechtswege unterworfen seien, die Entscheidung darüber, ob die gemachten Ausgaben nothwendig gewesen, aber zur Kompetenz der Verwaltungs⸗Behörden gehhbrer Desgl. daß die Erhebung des Konflikts nach dem Gesetze vom 13. Februar 1854 auch in dem Falle zu⸗ lässig sei, wenn ein Beamter von der Polizeibehoͤrde durch ein vorläufiges Strafmandat einer Ueber⸗ tretung für schuldig erklärt worden, und gegen diese Straffestsetzung auf gerichtliches Erkenntniß pro⸗ vozirt hat, daß ferner die Entscheidung darüber, ob ein Baubeamter, welcher in einem dringenden Falle am Sonntage Bauarbeiten vornehmen läßt, sich dadurch einer Uebertretung der bestehenden Vor⸗ schriften über die Heilighaltung der Sonntage schuldig gemacht, nicht den Gerichten, sondern den vorgesetzten Verwaltungsbehörden zustcechhehe .... .. ... ... Desgl. daß Streitigkeiten über Natural⸗ und Geld⸗Prästationen, welche an Geistliche oder Kirchenbeamte zu entrichten sind und auf altem Herkommen beruhen, zur Erörterung und Entscheidung im Rechts⸗ wege nur unter denselben Voraussetzungen geeignet sind, unter welchen der Rechtsweg uͤber die Ver⸗ bindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Abgaben zulässig itt Desgl. daß gegen die Verbindlichkeit zur Entrichtung öffentlicher Abgaben und Gefälle der Einwand de Verjährung im Wege Rechtens nur alsdann geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner

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