1857 / 6 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Januar achtzehnhundert acht und funfzig mit fünf Prozent per

Eeac verqhoft Paragraph Neun. 1 1 ien oder Interimsquittungen oder Talons verloren, oder so tritt auf Kosten der Betheiligten das den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Mortifikationsverfahren ein, welches die Direktion bei der kompetenten Behörde veranlaßt. 5

Nach legal ausgesprochener Mortifikation werden neue Aktien, In⸗

terimsquittungen oder Talons ausgefertigt. II

In Betreff der Dividendenscheine findet ein Mortifikationsverfahren nicht statt und wird demjenigen, welcher den Verlust von Dividenden⸗ scheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei der Gesellschaft anmeldet, und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder sonst glaubhaft darthut, nach Ablauf der Verjaͤhrungsf rist der Betrag der an⸗ gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheine gegen

Quittung ausgezahlt. 1 Paragraph Zehn.

Alle Aktionaire haben, sofern es sich um die Erfüllung ihrer Ver pflichtungen gegen die Gesellschaft und die Erfüllung der Gesellschaftsver⸗ pflichtungen gegen sie handelt, ihr Domizil in Mülheim an der NRuhr. Alle Insinuationen erfolgen gültig an die in diesem Domizilorte vor⸗ handene, von dem Aktionair zu bestimmende Perfon oder in dem daselbst gelegenen, von dem Aktionair zu bezeichnenden Hause, nach Maaßgabe der

Paragraphen Zwanzig und Ein und zwanzig, Theil ein, Titel sieben der

Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung und in Ermangelung der Bestimmung

einer Person oder eines Hauses auf dem Sekretariate der Königlichen

Kreisgerichts⸗Kommission zu Broich. 8

. Paragraph Elf.

Ueber den Nominalwerth der Aktien Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall de vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. Paragraph Zwölf. 11““ Zu Gesellschaftsblättern werden bestimmt: der Preußische Staatsan zeiger, die Berliner Börsenzeitung, die Nationalzeitung und die Vossische

Zeitung zu Berlin, das Bremer Handelsblatt, die Kölnische Zeitung und

die Rhein⸗ und Ruhrzeitung. Geht eines dieser Blätter ein, so genügt

die Veröffentlichung in den übrigbleibenden so lange, bis die nächste Ge⸗

neral⸗Versammlung ein anderes „I-. hat. 8

Die Königliche Regierung ist befugt, die Wahl anderer Gesellschafts blätter zu fordern und vorzuschreiben. Jede Wahl eines neuen Gesell⸗ schaftsblattes muß durch das Amtsblatt derjenigen Regierung, in deren

Bezirk dasselbe erscheint, so wie durch das Amtsblatt der Königlichen

Regierung zu Düsseldorf veröffentlicht werden.

Si Dr si,

Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft. Paragraph Dreizehn.

hinaus ist der Aktionair zu

im Paragraph Sechs

Die Wahrnehmun tretung erfolgt: 1 a. durch die Direktion,f b. durch den Verwaltungsrath, c. durch die General⸗Versammlung. 1 A. Von der Direktion. 8 Paragraph Vierzehn. 8 1

Die Direktion besteht aus fünf Mitgliedern, welche sämmtlich In laͤnder sein müssen. Jedes Mitglied muß wenigstens fünfzig Aktien be sitzen und während der Dauer seiner Funktionen an einem von dem Ver⸗ waltungsrathe zu bestimmenden Orte, außer Cours gesetzt, als Kaution hinterlegen. F

Paragraph Fünfzehn. .

Die Direktions⸗Mitglieder werden von dem Verwaltungsrathe in der Negel auf je fünf Jahre ernannt. Die Ernennung erfolgt durch Wahl u notariellem oder gerichtlichem Protokolle. Wenigstens eines von ihnen,

welches den Titel General⸗Direktor führt, muß für bestäͤndig zur speziellen Leitung der Geschaäfte der Gesellschaft berufen sein.

Es steht jedoch dem Verwaltungsrathe frei, mehrere der Direktoren zur beständigen Funktion zu berufen, und können diese sowohl, als der General⸗Direktor für einen längeren Zeitraum, als fünf Jahre, sowie gegen festes Gehalt angestellt werden.

G- Paragrapb Sechszehn. Die Direktion vertritt die Gesellschaft, Behörden wie Privaten ge⸗ genüber. Sie unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle Quittungen, sie unnterschreibt, acceptirt, indossirt alle Wechsel und Anweisungen und zeich⸗ naet für alle laufenden Geschaäfte, welche als Ausführung der bereiis ge⸗ troffenen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Ver⸗ trraͤge zu betrachten sind. Ihr steht die Anstellung und Entlassung aller Beamten zu, jedoch mit Ausnahme des Kassirers und derjenigen, welche ein Jahrgehalt von mehr als achthundert Thaler beziehen oder für einen längeren Zeitraum, als fünf Jahre engagirt werden sollen. Sie führt saͤmmtliche Beschlüsse des Verwaltungsrathes aus, schließt sämmtliche Vertraͤge Namens der Gesellschaft, vertritt dieselbe in Prozessen als Klä⸗ gerrin und Verklagte mit dem Rechte, Mandatarien zu bestellen und den⸗ selben Substitutionsbefugniß zu ertheilen und leistet die Eide Namens der Gesellschaft. Ihre Legitimation bildet eine Wahlaktes.

189 gerichtliche oder notarielle Ausfertigung

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8 8 b Paragraph Siebenzehn.

Die Direktion versammelt sich auf Einladung des oder dessen, in der Direktionssitzung von Jahr zu Jahr zu waählenden

Stellvertreters jeden Monat wenigstens einmal auf dem Büreau der Ge⸗ sellschaft, um gemeinschaftlich die laufenden Geschäfte zu besprechen und darüber zu beschließen. In den Versammlungen führt der General⸗Di⸗ rektor, oder in dessen Verhinderung, sein Stellvertreter den Vorsitz und leitet die Berathungen.

Zur Fassung gültiger Direktions⸗Beschluüsse ist die Anwesenheit von

wenigstens drei Direktions⸗Mitgliedern nothwendig und hinreichend, im

General⸗Direktors

b V V V V

waltung die im

Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des General⸗Direktors be ziehungsweise seines Stellvertreters den Ausschlag. .

Die Beschlüsse der Direktion werden in ein Protokollbuch eingetragen und von den Anwesenden unterzeichnet.

Paragraph Achtzehn.

Alle schriftlichen Handlungen der Direktion sind verbindlich, wenn sie von dem General⸗Direktor oder dessen Stellvertreter, und wenigstens noch einem Direktions⸗Mitgliede vollzogen sind. 8

Paragraph Neunzehn. 1I Die Direktion kann jederzeit die Berufung einer Verwaltungsraths⸗

„Sitzung beschließen und durch ihren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter

veranlassen. Der Verwaltungsrath kann dagegen jederzeit nicht allein von der Geschäftsführung der Direktion Kenntniß nehmen, sondern auch die Theilnahme einzelner Direktions⸗Mitglieder an seinen Sitzungen und jede geschäftliche Auskunft von denselben verlangen. Ebenso hat der Ge⸗ neral⸗Direktor, oder im Falle der Verhinderung desselben dessen Stellver⸗ treter, das Recht, den Verwaltungsraths⸗Sitzungen mit berathender Stimme beizuwohnen. Paragraph Zwanzig.

Die Direktion bezieht für ihre Mühewaltung die im Paragraph drei und vierzig bestimmte Tantieme. weeayhes Paragraph Einundzwanzig. Der Verwaltungsrath ist befugt, alle oder einzelne Direktions⸗Mit⸗ glieder wegen Verletzung ihrer Dienstpflichten, so wie wegen grober Fahr⸗ lässigkeit jeder Zeit zu entsetzen. Jedoch ist zu einem solchen Beschusse die Uebereinstimmung von zwei Hritteln der sämmtlichen Mitglieder des Verwaltungsrathes erforderlich. Die solchergestalt ausgesprochene Ent⸗ setzung hat zur Folge, daß alle, dem betreffenden Direktions⸗Mitgliede vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldungen, Entschädigungen, Gratifikationen oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen, diese Bestimmung ist in die Dienstverträge wörtlich aufzunehmen.

B. Von dem Verwaltungsrathe.

1

8 Paragraph Zweiundzwanzig. Direktion zu

Der Verwaltungsrath hat die Geschäftsführung der überwachen. Er wählt die Direktion und bestimmt die für girenden Mitglieder derselben, so wie deren Gehalt. Er regelt die ge genseitige Stellung der Direktions⸗Mitglieder unter sich und zum General Direktor durch eine von ihm zu erlassende Instruktion. Er stellt den Kassirer der Gelellschaft und diejenigen Beamten an, welche ein Jahrge halt von mehr als Achthundert Thalern beziehen, oder für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre engagirt werden sollen. neuen Anlagen, über den An⸗ und Verkauf von Immobilien. Er setzt die General⸗Versammlungen und die 2 agesordnung für dieselben fest. Er hat die von der Direktion zu legenden Rechnungen und Bilanzen zu pruü fen und den Betrag des zur Vertherlung kommenden (Paragraph dreiundvierzig) nach Anbörung der Vorschläge der Direktion zu bestimmen. 1 E denen die

Paragraph Dreiundzwanzig. Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern, von Mehrzabl Inländer sein müssen. Sie werden auf die DHauer Skrutiniums gewählt. Alle zwei Jahre scheiden die drei, nach den Dienstjahren ältesten Mitglieder aus; so lange der Turnus noch nicht feststeht, entscheidet hierüber das Loos. Die Ausscheidenden sind wieder wäͤhlbar.

Ein über die Wahl ausgefertigter gerichtlicher oder notarieller Akt bildet die Legitimation des Verwaltungsrathes.

6 Paragraph Vieru ndzwanzig. Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen einen Vice⸗Präfidenten, und zwar von Jahr zu Jahr, ohne an der Wiederwahl verhindert zu sein. Der Präaͤsident wird durch den Vice⸗ Präsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch das an Jahren älteste Verwaltungsmitglied vertreten.

Paragraph Fünfundzwa nzig.

Der Verwaltungsrath versammelt sich auf Einladung seines Praͤsi— denten, so oft die Gesellschafts⸗Angelegenheiten es erheischen, in der Regel jedoch alle drei Monate wenigstens ein Mal, und zwar an dem Sitze der Gesellschaft. Eine Zusammenberufung muß erfolgen, wenn drei seiner Mitglieder oder die Direktion es verlangen.

Paragraph Sechsundzwanzig.

Die Verwaltungsraths⸗Beschlüsse werden nach absoluter Stimmen⸗ mehrheit gefaßt und in ein Protokollbuch eingetragen. Im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses fünf Mitgliedern erforderlich und hinreichend. Die Wahl der Directions⸗ Mitglieder (§. 15) erfolgt durch geheimes Skrutinium.

Paragraph Siebenundzwanzig.

Erledigen sich die Stellen von Verwaltungsraths⸗Mitgliedern wäh⸗ rend der Verwaltungsperiode, so werden dieselben vorläufig von dem Verwaltungsrathe aus der Zahl der wahlfähigen Aktionaire besetzt. Die Ernennung geschieht zu gerichtlichem oder notariellem Protokolle. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der nächsten General⸗Ver⸗ sammlung. Jedes in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Funktionen seines Vorgängers aufgehört haben würde. 3Z1111““

Paragraph Achtundzwanzig. I11“

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß wenigstens zehn Aktien besitzen und waͤhrend der Dauer seiner Funktion an einem vom Ver⸗ waltungsrathe zu bestimmenden Orte, außer Kours gesetzt, zur Sicherheit der Gesellschaft hinterlegen. LLEE1ö1““

Paragraph Neunundzwanzig.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten für

Paragraphen dreiundvierzig bestimmte Tantieme.

IS

Versammlung der Aktionaire am Sitze der Gesellschaft statt.

sammlung müssen aus der Zahl der Aktionaire drei

von der Direktion für die naͤchste ordentliche legenden Rechnungen und Bilanzen zu prüfen und

beständig fun-

recht ausüben Er beschließt über alle

Reingewinnes

von sechs Jahren durch die ordentliche General Versammlung mittelst geheimen

Präsidenten und

ist die Anwesenheit von wenigstens

ihre Mühe⸗ ersten Wahlakte eine

Paragraph Dreißig. v“ Die Namen der Verwaltungsraths⸗Mitgliebder sowohl, als des Ge⸗ neral⸗Direktors, seines Stellvertreters und der übrigen Direktoren, wer⸗ den durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht. C. Von den General⸗Versammlun gen. Paragraph Einunddreißig.

Im Monate Mai eines jeden Jahres findet die ordentliche General⸗ Der Ver⸗ den Geschäftsbericht In derselben Ver⸗ Kommissarien, von denen wenigstens zwei Inlaͤnder sein müssen, gewählt werden, welche die General⸗Versammlung zu über das Resultat zur Decharge⸗Ertheilung bestimmten nächsten General diesen Bericht aber spätestens Versammlung der Direktion zustellen

waltungsrath und die Direktion erstatten in dieser und legen die Bilanz seit dem letzten Abschlusse vor.

ihrer Prüfung der Versammlung Bericht zu erstatten haben, drei Wochen vor der General müssen. Die ordentliche General Versammlung monirt oder Grund des Berichtes die Rechnungen der Direktion. Die nicht monirten Punkte der Rechnung werden als dechargirt angenommen. 1

dechargirt auf

Paragraph Zweiunddreißig. 8

Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, jederzeit die Berufung einer außerordentlichen General Versammlung zu beschließen. Er muß solche beschließen, wenn wenigstens dreißig Aktionan e, welche zusammen mindestens ein Drittel des emittirten Aktienkapitals besiten, unter Deponirung dieser Aktien und Angabe der Berathungsgegenstände schriftlich bei ihm darauf antragen. Die außerordentlichen General Versammlungen finden ebenfalls am Sitze der Gesellschaft stätt.

Die Einladungen zu sämmtlichen General Versammlungen erfolgen durch die Direktion mittelst zweimaliger Insertion in den Gesellschafts blättern, von denen die erste wenigstens vierzehn Tagen vor dem Ver⸗ sammlungstermin geschehen muß.

Die Tagesordnung jeder General Versammlung ist in der Einlabung anzugeben und muß für außerordentliche General⸗Versammlungen die zur Verhandlung kommenden Gegenstände der Berathung speziell enthalten. Paragraph dreiunddreißig.

Jeder Aktionair, welcher in den General Versammlungen sein Stimm⸗ will, hat sich in den drei letzten, dem Versammlungstermine vorhergehenden Tagen als stimmberechtigt zu legitimiren. Die Legitima⸗ tion erfolgt durch die Vorzeigung der Aktien oder eines der Direktion als genügend erscheinenden Zeugnisses für den Besitz derselben und muß auf dem Büreau der Gesellschaft oder an den von der irektion zu be⸗ zeichnenden Stellen bei den Personen erfolgen, denen die Direktion die Vollmacht dazu ertheilen wird. Jeder legitimirte Aktionair wird in die Stimmliste eingeschrieben und erhält eine Boscheinigung darüber, welche als Einlaßkartie dient.

Die Direktion muß es jedoch in der Einladung bekannt wann sie von diesem Rechte Gebrauch machen will.

Paragraph Vierunddreißig. 1

Stimmberechtigt in der General Versammlung sind nur diejenigen Aktionaire, welche fünf oder mehr Aktien besitzen. Der Besitz von fünf Aktien giebt eine Stimme, der von zehn Aktien zwei Stimmen, der von fünfzehn Aktien drei Stimmen, der von fünfundzwanzig Aktien vier Stimmen, der von fünfunddreißig Aktien fünf Stimmen, der von fünf⸗ undvierzig Aktien sechs Stimmen, der von sechszig Aktien sieben Stimmen und so weiter. Der Besitz von je fünfzehn Aktien eine Stimme mehr.

Paragraph Fünfunddreißig.

Abwesende stimmberechtigte Altionaire können sich in der General— Versammlung durch andere Stimmberechtigte auf Grund schriftlicher be⸗ glaubigter Vollmacht vertreten lassen. Für Handlungshäuser sind auch Prokuraträger, für Ehefrauen deren Ehemänner, für Wittwen deren großjährige Söhne, für Mündel und Kuranden deren Vormünder und Kuratoren, für juristische Personen deren gesetzliche Vertreter, ohne daß sie Aktionaire zu sein brauchen, das Stimmrecht auszuüben befugt.

1 Paragraph Sechsunddreißig.

Das Stimmrecht für die Aktien eines Aktionairs ist untheilbar. Mehr als dreißig Stimmen können in einer Person, es sei auf Grund eigenen Aktienbesitzes, oder zugleich aus Vollmacht, nicht vereinigt werden. 1 Paragraph Siebenunddreißig.

1 Der Präsident des Verwaltungsrathes eventuell dessen Stellvertreter hat den Vorsit in den General-Versammlungen zu führen. Er ernennt zwei Skrutatoren.

Ist der Präsident des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter verhindert, so tritt ein von dem Verwaltungsrathe aus seiner Mitte oder aus den stimmberechtigten Aktionairen zu ernennender Vorsitzender an seine Stelle. Die Protokolle der General⸗Versammlungen werden gericht⸗ lich oder notariell aufgenommen und von dem Vorsitzenden, sowie den Skrutatoren und sämmtlichen anwesenden Aktionairen, die es verlangen, unterzeichnet.

Zur Gültigkeit der Protokolle ist nur die Vollziehung durch den Vorsitzenden und die Skrutatoren erforderlich.

Paragraph Achtunddreißig.

Die Beschlüsse der General⸗Versammlung werden in der Regel nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag, welcher auch die Votirform bestimmt.

Auf den Antrag von wenigstens acht Mitgliedern muß die Abstim⸗ mung durch geheimes Skrutinium erfolgen.

Die gefaßten Beschlüsse sind für alle abwesenden und dissentirenden Aktionaire bindend.

Paragraph Neununddreißig.

Sollte bei den Wahlen der Verwaltungsraths⸗Mitglieder in dem

absolute Majorität nicht erzielt werden, so wird die

machen,

V

V

nachdem von einem Theile Vorschläge dazu gemacht worden,

doppelte Anzahl der zu Wählenden aus der Zahl Derjenigen, auf welche sich die relativ größte Anzahl Stimmen vereinigt hat, Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 8 Paragraph Vierzig. Zu Statut⸗Aenderungen, sowie zu Beschlüssen des Grund⸗Kapitals, über die Auflösung oder der Gesellschaft ist die einer außerordentlichen General Versammlung anwesenden und vertretenen Aktionaire nothwendig und hinreichend. Dieselben bedürfen jedoch der landesherrlichen Genehmigung. Paragraph Einundvierzig. 1“ Der Verwaltungsrath muß, abgesehen von den Fällen, welche geg wärtiges Statut anderweitig vorschreibt, den Beschluß der General⸗ Versammlung einholen, wenn es sich um die Veräußerung erworbener und die Erwerbung neuer Konzessionen, Immobilien und Etablissements handelt, deren Preis mehr als fünfundzwanzig Tausend Thaler beträgt. 114* Bilanz, Dividende, Zinsen und Reservefonds. 8 Paragraph Zweiundvierzig. .“ Am einunddreißigsten Dezember jeden Jahres wird von der Direktion ein vollständiges Inventar über die Besitzungen, Vorräthe und Ausstände der Gesellschaft errichtet, in ein dazu bestimmtes Register eingetragen und mit den Belegen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Fest⸗ stellung vorgelegt. Bei Aufstellung des Inventars werden die Rohstoffe und Material⸗Vorräthe nach dem laufenden Werthe und die Halb⸗Fabri⸗ kate und Fabrikate nach dem auf den laufenden Werth der Rohstoffe ba sirten Fabrikationspreise berechnet. Wie viel von dem Werthe der Im mobilien, Maschinen, Forderungen und anderen beweglichen Gegenständen, welche das Vermögen der Gesellschaft ausmachen, abgeschrieben werden soll, bestimmt nach Anhören der Direktion der Verwaltungsrath. Es müssen jedoch bei Maschinen und Utensilien mindestens fünf Prozent pro Jahr abgeschrieben werden. Nachvem die Abschreibungen vollzogen sind, bildet der nach Abzug der Passiven bleibende Ueberschuß der Aktiven den reinen Gewinn der Gesellschaft. Die Jahres⸗Bilanzen müssen durch die Gesellschafts⸗Blätter bekannt gemacht werden.

über eine Erhöhung

8 Paragraph Dreiundvie rzig. 4

Der jährliche Reingewinn der Gesellschalt wird, wie folgt, vertheilt: a) Zehn Prozent des Reingewinns zur Bildung eines Reserbefonds, bis

dieser zehn Prozent des Aktien Kapitals erreicht hat;

b) Von den übrigen neunzig Prozent des Neingewinnes empfangen vorab die Aktionaire eine ordentliche Jahresdividende bis zur Höhe von fünf

Prozent des eingezahlten Aktien Kapitals, jedoch für die Jahre acht⸗

zehnhuudert sechsundfünfzig und achtzehnhundert fiebenundfünfzig unter

Aufrechnung der im Parograph acht gebachten Zinsen.

Von dem alsdann noch verbleibenden Neste werden achtzig Prozent als weitere Dividenbde an die Aktiongire, zwanzig Prozent aber als TLan⸗ tieme, und zwar zu zwei Dritteln für die Direktoren und Beamten der Gesellschaft und zu einem Drittel für die Verwaltungsraths⸗Mitglieber vertheilt. Diese Tantiemen dürfen zusammen die Summe von Zwanzig⸗ tausend Thalern nicht übersteigen, ein etwaiges Mehr fällt dem Reserh fonds zu. 1b ““ Paragraph vierundvierzig.

Zur theilweisen Verwendung des Reserbefonds ist die der General⸗Versammlung erforderlich. 8

Paragraph fünfu ndvierzig.

Die von dem Verwaltungsrathe zur Vertheilung den sind an der Kasse der Gesellschaft und an allen den Orten zahblbar, welche die Direktion bestimmen und alljährlich bekannt machen wird. Sie werden jährlich am ersten Juli gegen Einlieferung des fälligen Dibiden⸗ denscheines ausgezahlt und verjähren zu Gunsten der Gesellschaft binnen vier Jahren vom Tage der Zahlbarkeit an. v

e “““ Schlichtung von Streitigkeiten. Paragraph Sechsundvierzig.

Alle Gesellschaft oder deren Auflösung erhoben werden können, werden durch Schiedsrichter entschieden. Das Schiedsgericht wird aus drei Schieds⸗ männern gebildet, über deren Wahl sich die Parteien binnen acht Tagen, zu einigen Antrag des fleißige⸗ Vorsitzenden der Königlichen

haben; im Falle dies nicht geschieht, werden auf den ren Theiles die drei Schiedsmänner von dem Kreis⸗Gerichts⸗Kommission zu Broich ernannt. Die Aktionaire sind, wie groß auch ihre Zahl bei einer Streitfrage sein möge, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, einen einzigen gemeinschaftlichen Beboll⸗ mächtigten zu Mülheim an der Ruhr zu bezeichnen, welchem alle pro⸗ zessualischen Akten in einer einzigen Abschrift mitgetheilt werden. Thun sie dies nicht, so ist die Gesellschaft befugt, ihnen alle Infinuationen und Mittheilungen in einer einzigen Abschrift auf dem Sekretariate der Kreis⸗ gerichts⸗Kommission zu Broich zustellen zu lassen. Die schiedsrichterlichen Entscheidungen können nur wegen Nichtigkeit nach Maßgabe der Para⸗ graphen hundertzweiundsiebenzig und folgende, Theil Ein, Titel Zwei de Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung angefochten werden. 1— Tktei Secha.

Auflösung der Gesellschaft. 1 . Paragraph siebenundvierzig. . Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt in den durch das Gesez vom neuuten November achtzehnhundertdreiund vierzig vorgesehenen Fällen und wenn die Generalversammlung dieselbe in Gemäßheit des Paragrapben Vierzig beschließt. Im letzteren Falle bedarf sie der landesherrlichen Genehmigung. 8 1

Die General⸗Versammlung bestimmt in Uebereinstimmung mit dem Gesetze den Modus der Liquidation und die Anzahl der Liquidatoren; fie ernennt Letztere und bestimmt deren Befugnisse.

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8 8*

stellten Dividen⸗

auf die engere

1 Verlängerung der Dauer 8 Zustimmung von wenigstens drei Vierteln der in t

Streitigkeiten, welche zwischen den Aktionairen in Bezug auf die