1857 / 8 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die General⸗Versammlung kann auch durch Beschluß des Verwal⸗ tungsrathes außerordentlich zusammenberufen werden. Der e. Rath ist zu einer solchen Zusammenberufung verpflichtet, wenn Actionaire, welche ein Drirtel sämmtlicher Actien vertreten, darauf Der Zweck jeder außerordentlichen General⸗Versammlung, welche e denfalls in Dortmund abgebalten werden muß, muß in der oͤffentlichen Einladung ausdrücklich angegeben sein und diese ebenfalls vier Wochen vorher er⸗

fications⸗Urtheils und die Ausfertigung der neuen Actien resp. Quittungs⸗ bogen in dem Actienbuche zu vermerken. Dividendenscheine koͤnnen weder aufgeboten noch mortifizirt werden; es soll 5 demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Verwaltungsrathe anmeldet . und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Actien oder sonst in stand bei dem Kreisgerichte zu Dortmund. beglaubter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag Paragraph Drei. der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheine Die Dauer der Gesellschaft ist auf fuͤnfzig nach einander folgende ausgezahlt werden. Jahre, anfangend mit dem Tage der landesherrlichen Genehmigung, fest.. gesetzt Die Verlängerung der Zeitdauer nach Ablauf dieser fünfzig Jahre

lement vom 15. August 1848 wird dahin ausgedehnt, daß den Auctionatoren die Leistung von Vorschlissen auf Auctions⸗Kaufgelder, die cessionsweise Erwerbung von Forderungen solcher Kaufgelder und überhaupt jede Betheiligung bei Auctionen untersagt sind, die⸗ selben mögen von ihnen selbst oder von einem Dritten geleitet oder betrieben werden. .““ Berlin, den 21. Dezember 1856.

Gemäßbeit der bestehenden Gesetgehung, insbesondere des Gesetzes vom neunten November Achtzehnhundert drei und vierzig, eine Actien⸗Gesell⸗ schaft gebildet, welche den Namen fuͤhrt: .“ arpener Bergbau⸗Actien⸗Gesellschaft.“

Paragraph Zwei. Die Gesellschaft hat ihren Wohnsitz zu Dortmund und ihren Gerichts⸗

8

folah. x e8. 2 Paragraph Neunzehn. 8 Der Vorsihende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter Der Minister für Handel, Gewerbe und öͤffentliche Arbeiten. General⸗Versammkung. Derselbe eröͤffnet und . von der Heydt.

at den Vorsitz in der 1 8 1 fohtietn die Versammlung und leitet die Debatte. Er ernennt zwei Stimm⸗ ““ 18 19

sammler aus den anwesenden Aktionairen. Alle Protokolle der General⸗Versammlungen werden notariell oder gerichtlich aufgenommen. Es wird denselben ein von dem Vorsiten⸗ den und den Stimmsammlern beglaubigtes Verzeichniß der Aktionaire und ihrer Stimmenzahl beigefügt. Die Protokolle werden nur von dem Vorsitzenden, den beiden Stimmsammlern und zweien der mitanwesenden Actionaire unterschrieben. G

Paragrapb Zwanzig.

In der jäaͤbrlichen ordentlichen General⸗Versammlung werden aus den Anwesenden drei Revisoren erwählt, welche für das folgende Ge⸗ schäftsjahr die von der Direction vorgelegte Bilanz, die Bücher der Ge⸗ sellschaft nach deren letzten Abschlusse, so wie die Rechnungen und Be⸗ laͤge zu prüͤfen und darüͤber der General „Versammlung Bericht zu er⸗

statten haben.

Paragrapb Zwoelf. Die Einzablungen auf die Actien gescheben auf Grund besonderer

kann durch eine in den letzien sechs Monaten des fuünfzigsten Jahres Aufforderung des Verwaltungsratbes in Raten von zehn Prozent oder Zwanzig Thbaler auf jede Actie und in Zwischenräumen von nicht unter

besonders dazu b General⸗Versammlung der Actio⸗ naire (Paragraph Achtzehn) beschlossen werden. Jede Ve zwei Monaten bei der Kasse der Gesellschaft in Dortmund oder bei naäͤber bedarf wiederum der landesheerlichen Genehmigung. 11I1“ zu bestimmenden Bankbäusern in Dortmund und anderen Orten. Kapitel Zwei. Die Aufforderung zur Zahlung erfolgt vier Wochen vor den einzel⸗- 1. nen Einzahlungsterminen durch die Paragraph Zwei und Dreißig be⸗ . b der EZ1“ 1“ stimmten Zeitungen. Zehn Prozent des Grundkapitals muüssen unmittel- Faragra PSier. bar nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung, im Laufe des ersten gweeck der Gesellschaft ist: I“ d gung, aufe des ersten

wec 1 : Jabres aber überbaupt mindestens Vierzig Prozent eingezahlt werde 8 a) Steinkohlen und Eisensteinfelder, insbesondere die bei Harpen, im ——* Eine Verzinsung dg v. 1nap; bi 1aaeg chn geseen. 8 MaäFgrkischen Bergamts⸗Bezirke, belegenen zwölf Steinkohlen⸗Berg⸗ vollen Actie findet nicht statt; von da an erfolgt die Zablung der Divi⸗ werke: Prinz von Preußen, Neumond, Klothkamp, Sirius, Harpen, denden nach den Bestimmungen des Paragrapb Siebenzebn des Gese .8 Hackelmey, Rofenbaum, Selinde, Wehrhahn, Amalia, Hofesaat vom neunten November Achtzehnbundert drei und vierzi G und Heinrich Gustav, und die zehn Eisenstein⸗Muthungen Kirch⸗ Statutes (Paragrapb Vier und Dreißig) i- . Eins bis Neun und Werne Eins, zu erwerben und aus⸗ Wer innerhalb zweier Monate nach erfolgter Aufforderung durch die zubeuten; Zeitungen die ausgeschriebene Thei⸗ 1 istet, verf in eine die gewonnenen oder erworbenen Steinkobhlen und daraus bereite⸗ 11“ aee ten Koaks zu verwerthen und b 8 erfolgt solche nachvorberiger neuer Aufforderung durch den Verwaltungsratb aus dem gewonnenen oder erworbenen Eisenstein Robeisen darzu⸗ nicht binnen ferneren vier Wochen, so ist der Verwaltun srath n 8 stellen, weiter zu äö und zu verwerthen. tigt, entweder den Saͤumigen zur Zablung nebst Strafe 8 Zinsen sei ane in dem Sheee e. eer eeseaeen nicht ten aufs etet. dem bestimmten Einzablungs⸗Termine vor dem Kreisgericht in Dortmund Al - gehenden g 1 anzubalten, oder aber die eingezahlten Betraäͤge zu Gunsten der Gesell⸗ perationen sind der Gesellschaft foͤrmlich untersagt. V 8 —f ber Gesell-

Verfügung vom 30. Dezember 1856 betreffend

die Annahme von Post⸗Vorschußsendungen nach der Schweiz.

Im Post⸗Verkehre mit der Schweiz können Post⸗Vorschüsse nur auf Fahrpoststücke, nicht aber auf gewöhnliche Briefe, und zwar in Beträgen bis zur Höhe von 50 Rthlrn. Preuß. Cour. (187 Schweizer Franken entnommen werden.

Die Post⸗Anstalten werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß die Behandlung derartiger Sendungen sich nach den Vorschriften im Artikel 63 des revidirten Post⸗Vereins⸗ Vertrages richtet.

Berlin, den 30. Dezember 1856

.“

Paragraph Ein und Zwanzig.

Bei den Beschlüssen der General⸗Versammlungen entscheidet, mit Aus⸗ nahme der Paragraph Zwei und zwanzig und Fünf und dreißig gedach⸗ ten Fälle, die absolute Stimmenmehrbeit, bei Gleichheit der Stimmen giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Wahlen werden müttelst geheimen Skrutiniums durch Wahlzettel vorgenommen. Wird absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstim⸗ mung nicht erzielt, so werden diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl gebracht. Bei dann etwa eintretender Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos.

1 Paragrapb Zwei und Zwanzig. Beschluͤsse über Abäͤnderungen des Statutes Toͤnnen nur in einer zu diesem

schaft für verfallen und die durch die Zeichnung und die bisberigen Ein⸗ zabhlungen erworbenen Ansprüche auf den Empfang der Actien fuüͤr er⸗ loschen zu erklären, welche Erklärung durch die Paragrapb Zwei und dreißig bestimmten Zeitungen unter Augabe 1

Der bisherige Kreisgerichts⸗Rath Hennecke in Soest ist zum

der Nummer der Actien er⸗ 1b 8

An Stelle einer solchen fuͤr erloschen erklärten Aectie kann von

Einzahlung der Actien, Actionaire. Paragrapb Sechs.

Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus Eilfmalhunderttausend Thalern. Dasselbe wird eingetheilt in Fünftausend fünfbundert Stück Actien, jede zu zweihundert Thalern.

8 Paragraph Sieben.

Die Actien lauten auf jeden Inbaber. Dieselben werden nach dem diesem Statute beigehefteten Formular A. in fortlaufenden aus dem Stamm⸗Aetienbuche auszuziebenden Nummern von eins bis fuͤnftausend ünfhundert ausgefertigt und ausgegeben, wenn der volle Betrag zur Hesellschaftskasse berichtigt ist. Den Actien werden Dividendenscheine vor⸗ aͤufig auf fuüͤnf Jahre, nach dem beiliegenden Formular B. beigeheftet, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden.

Ueber die Partial⸗Einzahlungen bis zur erfolgten vollen Berichti⸗ gung des Actien⸗Betrages werden desondere, mit den Nummern der kuͤnf⸗ tig auszufertigenden Actien versehene Quittungsbogen nach beiliegendem Formular C. ausgegeben. Dieselben werden, so bald der Betrag der Actien voll eingezahlt ist, gegen die Actien selbst ausgewechselt. Bis zur vollen Einzahlung kann eine Uebertragung von Quittungsbogen nur mit Genehmigung des Verwaltungsratbes erfolgen, welcher indetz auch bier⸗ bei die Bestimmung des Paragrapb Eilf des Gesetzes vom neunten No⸗ vember Achtzehnhundert drei und vierzig zu beachten bat. b

b Paragrapb Acht.

Die Actien werden von drei Mitgliedern des Verwaltungsratos unter⸗ zeichnet. Die Dividendenscheine und Quittungsbogen beduüͤrfen dagegen nur der Unterzeichnung zweier Mitglieder des Verwaltungsrathes.

8 Paragraph Neun. . Durch den Besitz einer Actie wird Jedermann Mitglied der Gefsell⸗ schaft. Er wird dadurch Miteigenthüͤmer an dem Vermoͤgen der Gesell⸗ eg. 88 BSsea N. der Actien, die er besitzt, und erlangt ein 8 e deges des aus dem Jabresabschlusse sich ergeben⸗

Ie Hen ch den Verwaltungsratb festzustellende Dibidende (Paragrapb Vier und dreißig.) b

Die Uebertragung der Actien Aectien⸗Dokumentes.

8 Jede Actie ist untheilbar und kann nur durch Eine Person vertreten 88 es müssen daher mehrere Repräsentauten oder Nechtsnachfolger eee zusammen durch Eine Person ihre Rechte wabrnehmen

„Der Inhaber einer Actie ist nur für den Betrag und eventuell für die Conveutionalstrafe hbaftbar.

geschieht durch bloße Uebergabe des

darin ausgesprochenen (Paragraph Zwölf)

8 Paragraph Zehn.

Jeder Actionair nimmt durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Actie Domizil in dem Bezirke des Kreisgerichts zu Dortmund Alle In finuationen erfolgen nach Maßgabe der Paragrapben Zwangig und dmn und Zwanzig. Titel Sieben, Theil Eins der Allgemeinen Gerichts⸗O 8 V nung gültigerweise an die in Dortmund wohnende, von ibm za behn 8 mende Person, oder an dem in diesem Orte belegenen, don ibm „. 8— stimmenden Hause und in Ermangelung der Bestimmung einer Person der eines Hauses auf dem Prozeß⸗Büreau des Kreisgerichts zu Seeeen

1 Paragraph Elf.

Gehen Actien oder Qutttungsdogen verloren, oder werden solch vernichtet, so werden dieselben nach den bestehenden gesetlichen Bestim⸗ mungen mortifizirt. Demnäͤchst fertigt der Verwaltungsath an deren Stelle füͤr den Betheiligten, welcher die Kosten des Verfabrens u trage hat, neue Dokumente aus.

Der Verwaltungsrath hat das Datum des rechtskräftigen Morti⸗

5

Jore

folgt. dem Verwaltungsrathe eine neue ausgegeben werden. Organisation der Gesellschaft. Paragraph Dreizehn ö Mitglied der Gesellschaft ist jeder, welcher derselben durch den werb von Aetien beitritt; mindestens fuͤnf Aectien. Paragraph Vierzehn.

Die zusammenberufene Versammlung der Mitglieder neral⸗Versammlung (Paragraph Sechszebn bis Orei und zwanzig).

8 8 P aragrapb Fünfzehn 8

Von den stimmfaͤbigen Mitaliedern wird in der General⸗Versamm⸗ lung zur allgemeinen Leitung der Angelegenbeiten der Gesellschaft aus deren Actionairen ein Verwaltungsrath erwaͤblt. (Paragraph Vier zwanzig bis Ein und dreißig.) 1 “X““

Kapitel

stimmfaͤbiges Mitglied nur der Besitzer von

Kapitel Fanf. 89 Von der General⸗Versammlung. Paragrapb Sechszehn. 8 Die Gencral⸗Versammlung vertritt die Gesammtbeit der Beschluüsse sind fuͤr alle, selbst fuͤr die Abwesenden, verbindlich. VParagrapb Siebenzehn. Die General⸗Versammlung besteht aus denjenigen Actionairen, welche wenigstens fünf Actien eigentbümlich besitzen. Fünf Aectien geben Eine Stimme. Niemand kann aus eigener Berechtigung oder auf Grund von Vollmachten anderer Actionaire, einschließsich seiner eigenen Stimmen, mehr als zwanzig Stimmen ausuüͤben. Die Actien oder bis zu deren Ausgabe die Quittungsbogen, muüͤssen acht Tage vor der General⸗Versammlung im Geschaͤftslokale der Gesell⸗ schaft oder an denjenigen Orten binterlegt werden, welche der Verwal⸗ tungsratb bezeichnen und und in den Gesellschaftsblättern öͤffentlich be⸗ kannt machen wird. Ueber die erwähnte Hinterlegung wird Namens des Verwaltungsrathes ein Empfangsschein und eine persönliche auf den Na⸗ men des Actionairs lautende Eintrittskarte ausgestellt und verabfolgt. Jeder stimmfähige Actionair kann sich durch einen andern, von ihm mit schriftlicher Vollmacht versebenen, stimmfähigen Actionair vertreten lassen. Der Mandatar hat seine Vollmacht bei seinem Eintritte in die Versammlung zu hinterlegen, nachdem er sie vorber als aufrichtig und wahr mitunterzeichnet hat Ebefrauen werden durch ihre Ebemänner Minderjährige und andere bevormundete Personen durch ihre Vormünder und Kuratoren, moralische Personen durch ihre Repräsentanten und Hand⸗ lungsbäuser durch ihre Procuraträger repraͤsentirt, auch wenn diese nicht

Aktionaire sind. 8

rs Paragrapb Achtzehn.

Die ordentliche General⸗Versammlung findet im Monat September eines jeden Jahrs in Dortmund statt. er sammenkunft wird von dem Verwaltungsrathe mindestens vier Wochen vorber durch die Paragraph Zwei und dreißig bestimmten Zeitungen be⸗

1 kannt gemacht.

Alle Gegenstände, welche in dieser General⸗Versammlun genstände, ig zur Be⸗ rathung und Beschlußnahme bac vorher auf dem Bürcau des Verwaltungsrathes

Actionair offen liegen. Jedem stimmfähigen Actionair steht das Recht

zu, Gegenstande zum Vortrag zu bringen; ein solcher Antrag ist aber

mindestens vierzehn Tage vor der Ve ; schriftlich einzureichen. b ersammlung dem Verwaltungsrathe

““

Er⸗

bildet die Ge⸗

und

Aetionaire.

Der Tag und der Ort der Zu⸗

kommen sollen, müssen mindestens acht Tage zur Einsicht für jeden

9) die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien zum Werthe von über Fnie eüfens Thaler;

Zwecke unter Angabe des Gegenstandes nach Vorschrift berufenen außer⸗ ordentlichen General⸗Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden respektive vertretenen Stimmen gefaßt werden und be⸗ duͤrfen außerdem der landesberrlichen Genehmigung. Soll ein solcher Beschluß in der ordentlichen General⸗Versammlung erfolgen, so muß der Gegenstand in der Einladung nach Maßgabe des Paragraph Achtzehn bekannt gemacht sein. 1

Paragraph Drei und Zwanzig.

Folgende Gegenstände koͤnnen nur durch die General⸗Versammlung

erledigt werden: s a) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes, (Paragraph Vier

und Zwanzig); b) die Wahl der drei Rechnungs⸗Revisoren (Paragraph Zwanzig); ») der Vortrag des Geschäͤfts⸗ und Jahresberichts und die Ertheilung der Decharge über die Jahres⸗Rechnung und Bilanz (Paragraph Direi und Dreißig); d) die Aufhebung früherer Beschlüsse der General⸗Versammlungen; e) die Entscheidung über die an die General⸗Versammlung gerichteten Antraͤge des Verwaltungsrathes resp. der Actionaire (Paragraph

Achtzehn);

%⅛¼) die etwaige gänzliche oder theilweise Verwendung des Reservefonds (Paragraph Vier und Dreißig);

h) die Ergänzungen oder Abänderungen des Statutes (Paragraph Zywei und Zwanzig))

i) die Aufloͤsung der Gesellschaft (Paragraph Fünf und Dreißig). Sofern über die sh d. und h. aufgeführten Gegenstaäͤnde in einer ordentlichen General⸗Versammlung Beschluß gefaßt werden soll, muß die⸗ ser Zweck in den Einladungen ausdrücklich bekannt gemacht werden.

(Schluß folgt)

Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht daselbst und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Hamm, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Soest, und mit der Verpflichtung ernannt worden, statt des bisherigen Titels Kreisgerichtsrath den Titel Justizrath zu führen; so wie

Der bisherige Staatsanwalt Cochius zu Schneidemühl zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgerichte zu Schweidnitz und zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Breslau, mit Anwei⸗ sung seines Wohnsitzes in Schweidnitz und mit der Verpflichtung ernannt worden, statt des bisherigen Titels Staatsanwalt, den Titel Justizrath zu führen; und

Der Notar Stephani zu Zell vom 1. Februar d. J. ab in den Friedensgerichts⸗Bezirk Geilenkirchen im Landgerichts⸗Bezirke Aachen, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Geilenkirchen, versetzt

worden.

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- v“ ö“ inisterium der geistlichen, Unterrich Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Musiklehrer Szefranski am Seminar zu Grauden Prädikat „Musik⸗Direktor“ beigelegt word

Bekanntmachung vom 6. Januar 1857 betreffend

ffen

andel, Gewerbe und ö

sterium 1.“ Arbeiten.

8 vJ“

Dem Ingenieur Vital Daelen zu 5. Januar 1857 ein Patent 3 Fblaauf eine rotirende Dampfmaschine,

Alu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und fang des preußischen Staats ertheilt worden.

8 1 8 3 1“ L1111X1“];

Verfügung vom 21. Dezember 1856 betreffend den Nachtrag zu dem Reglement für außergericht⸗ lliche Auctionatoren von 15. August 1848.

des §. 20 in dem

“]

stimmung des letzten Absatzes

Hoerde ist unter dem . insoweit ihre Zusam⸗ mensetzung nach der vorgelegten Zeichnung und Beschrei⸗ bung für neu und eigenthümlich erachtet worden ist, und ohne Jemand in Anwendung bekannter Theile derselben

n⸗

das zur Ausschiffung von Reisenden in Civita⸗ vwecchia erforderliche Paß⸗Visa. Von der Päpstlichen Regierung ist kürzlich, in Verschärfung schon bestehender Vorschriften, die Anordnung getroffen worden, die Ausschiffung solcher Reisenden in Civitavecchia nicht zu gestatten, deren Pässe nicht mit dem Visa desjenigen Römischen Konsulats versehen sind, welches sich am Einschiffungsorte befindet. . Die betreffenden Reisenden werden auf diese Anordnung auf⸗ merksam gemacht. 8 Berlin, den 6. Januar 1857.

Der Minister des Innern

Berlin, 9. Januar. Se. Majestät der Ko gnädigst geruht: dem Königlich niederländischen A. Salinger zu Berlin die Erlaubniß zur Anlegung

aben Aller⸗ Banquter des

der König h Hof⸗ des von