88
Berliner Börse
Von]
“
9. Januar 1857.
Imilicher echsel- Fonds- umnd Geld-Cours.
Eisenbahn-Actien.
Brief. Geld. 1f.
Wechsel-Course. Pfandbriefe. . 250 Fl. Kurz .250 Fl. 2 M.
Hamburg 300 M. Kurz dito 300 M. 2 M. London.. .S. 3 M. Praris.. 2 M. Wien im 20 Fl. F. 150 Fl. ¼ 2 M. Augsburg 150 Fl. 2 M. 1 Leipzig in Cour. im 14 Thl.) 8T. 99 — Westpreuss.. Fuss 100 Thlr....... S 2 M. 99 — Frkf. a. M. südd. W. 100 Fl.“ 2 M. 56 20/56 16 Petersburg 100 S. R 104 ⅔
6
— [Kur- und Neumark.“ 141 4 Ostpreussische..... 1518½ 15158 Pommersche. 150 ½ 149 ½ Posensche. ... 6 17 ½ 6 16 0. 8 8. 78 ½ — Sehlesische. . . .. ... 94 ½ 94 Vom Staat garantirte 101¾ 101 8 Lit. B. ..
143 ½ 141 ½
Amsterdam.... dito
. „2„„
.22 —
.2 8„
Rentenbriefe.
Kur- und Neumärk. ,4
Pommerschet. b
Posensche Preussisehe .. ... 4 Rhein- und Westph. 4 Sächsische ... . .. 4 Schlesische
5 1 Fonds-Course. Preuss. Freiw. Anleihe....... Staatsanleihe von 1850 1 dito von
dito von dito von
dito von 1856 ....
99 99
— men
— 80 2nn
99 Friedriechsd'or..... 99 v Andere Goldmünzen 93 ½ Staats-Schuldscheine 3 ½ 83 Prämiensch. d. Seehdl. à 50 Th. — — Prämien-Anl. v. 1855 à 100 Th. 3 i 115 ½ Kur- u. Neum. Schuldverschr. 3 ½ Oder-Deichbau-Obligationen .4 ⅔ Berliner Stadt-Obligationen .. 4 ½
—
“ 8 6 Tln
Z 0
Br.
99 [Pr. Bk. Anth. Scheine — 126 ¼ 1254 13 ½⁄2 10
Gld. Br. Gld. 7t. Aachen-Düsseldorf. 3 ¾ 84 ½ — [MHagdeb.-Wittenb. — do. Prioritäts-4 V — 85 hMagd.-Witt. Prior. 4 do. II. Emission 4 ¼ 85 Münster-Hammer 4 do. III. Emission 4 ½ 97 Niederschles.-Mark. 41 2 Aachen-Mastrichter— 62 ½ do. Prioritäts-4 do. Prioritäts-4 ½ 93 do. Conv. Prioritäts-4 do. II. Emission — 98 ¼ 97 3¾ do. do. III. Serie4 Bergisch-Märkiseche — 2 — [(do. do. IV. Serie 5 8 8 “ H 8 T. 2 „ . do. Prioritäts-5 101 ½ Niederschl. Zweigb. — 90¼ do. do. II. Serie5 101 ¾ Obersehles. Lit. A. — [153 do. (Dortm.-Soest) 4 86 do. Lit. B. 3 ½ 140 Berl. Anh. Lit. A. u. B. — — do. Prior. Lit. A. 4 91 2¼ do. Prioritäts- 4 — do. Prior. Lit. B. 3 ½ 78; do. do. 4 ½ — do. brior. Lit. D. 4 g Berlin-Hamburger.— (— do. Prior. Lit. E. 3 ½ 7 3½ do. Prioritaäts- 4 „[Prinz Wilh. (St.-V.) — 67* do. do. II. Em. 429 V do. Prioritäts-5 100¼ Berlin-Potsd.-Magd. — 12 do. II. Series5 100 ¾ do. Prior. Oblig. 4 90 ¼ do. III. Series5 100 do. do. Lit. C. 4 ½ — 982 Rheinische — do. do. Lit. D. 4598 ½ 98 sdo. (Stamm-) Prior. 4 Berlin-Stettiner .. — 149 139 do. Prioritäts-Oblig. 4 — do. Prior.-Oblig. ,4 ½ — — sdo. vom Staat gar. 3 ½ — Bresl. Schw. Frb. alte — 137 136 [Ruhrort-Cref.-Kreis 99. hh, neue 8. Gladbacher 3 ½ 91 ½ 9* Cöln-Crefelder — 100 ½ do. Prioritäts-4 ½ 99 1 Cöln-Mindener 33, — — Stargard-Posen... 3 105 ½1104; do. Prior.-Oblig. — 100 do. Prioritäts-4 — — do. do. II. Em. 5 10. m —- do. II. Emission 4 ½ 98 — O0o. 0. 93 Thüringer — — 1292 do. III. Emission do. Prior.-Oblig. 4 101¼ 1002 1 do. IV. Emission do. III. Serie 4 ½ 101 Düsseldorf-Elberf.ü — (Wilh. (Cos.-Odbg.) alte — do. Prioritäts- — do. neue — do. Prioritäts-; do. Prioritäts- 4 Magdeb.-Malberst. do. II. Emission 4 ½
2
89; 892 89
Nichtamtliche Notirungen.
“
Prior Actien. Nordb. (Friedr. Wilh.) 4 ½ Belg. Oblig. J. de l'Est 4 do. Samb. et Meuse 4
Aus! Ausländ. Eisenb.- öt nm-Actien.
Amsterdam-Rotterdam Kiel-Altona 4. Loecbau-Zittau . . ..... Ludwigshafen-Bexbach 4 Mainz- udwigshafen Neustadt- Weissenburg Mecklenburger Nordb. (Friedr. Wirh.) 4 Zarskoje-Selo fe.
Kass.-Vereins-Bk.-Aect. Disconto Commandit- Antheile ....
27232222—2⸗
V Pfandbr. in S.-R. 4
Ausländ. Fonds. V do. Part. 500 FI. .. 4
Darmstädter Bank.. .. 4 2 Geraer Bank 4 ¼ Weimar. Bank.
Oesterreich. Metall.. . . 5 do. National-Anleihe 5 do. Prm.-Anleihe..
Russ. Stiegl. 5. Anl. 5
do. do. 6. Anl. (5 102 ¼ 101*
do. v. Rothschild Lst. 5 1054 —
do. Engl. Anleihe 4 — — Poln. Secbatz-Obl. 81⁄80 ½ -9h. Gont. L. A. 94 —
Braunschweig. Bank. 4 ; Sardin. Engl. Anleihe. 5
Sardin. bei Rothschild3 Hamburg. Feuer-Kasse 3* do. Staats-Präm.-Anl. — Lübecker Staats-Anl. . 4 ½ 8 Kurhess. Pr. 0bl. 40 Th. — N. Bad. do. 35 Fl. ... Schaumburg-Lippe V 25 Thlr. Span. 3 % inl. Sehuld. 2 do. I à 390 steigende
2
6 E. Berlin-Anhalter Litt. A. u. B. Wittenberge 48 a 47 ⅛ gem. mandit-Antheile 117 a
*
159 a 159 ½¼ gem.
116 ¾ gem. Russ. Poln. Cert.
Berlin, 9. Januar. Das Geschölt war an den mweisten Actien nur äusserst gering und unerhebliche Veränderungen.
heutiger Börse in erfuhren die Course nur
Berliner Setreidebörse vom 9. Januar. Weizen loco 50 — 86 Rthlr. — — 2 e⸗ 1 n — 47 Rthlr., do. do 85 — 86 pfd. 4 ¾ Rthlr. pr. 82pfd. bez., Januar 47 — 463.—47 Rihl 8 bez. u. Br., 46 ⅞ G., Januar-Februar 46 ½ — ¼ Rthlr. be⸗. u. G. 46 ½ 8: Februar - März 46 ¾ Rthlr. bez. u. C., 452 B. 46 ½ Rthlr. bes., Br. u. G. 8 “ Gerste 32 — 40 Rthlr. v Haler loco 22 — 26 Rthlr, ab Bahn
„
Frühjahr 47 — 46 ½ — 47
„Harer loc- 53pfd. 24 Rthlr. Frübjshr 50pfd. 24 Rthlr. G., 52 fd. 25 Rabl. d. ““ Erbsen 38 — 45 Rthir. 1 RHRlüböl loco für flässiges 17 Rthlr. bez., do. für dickes 16 ¾ R bez., Jannar 16 ½ Rthlr. bez. u Br., 16 ⅔ G., Januar-Februar 1654. Rihlr.
1 Berlin-Hamburger 109 WHhehnsbahn (Cosel-Oderberg) 137 a 143 a 140 gem. Litt. A. 93 ⅛ bez. Ende 93 Br.
87 pfd. 47 Rfrhlr. pr. 802pfd. bez.,
a 1089 gem. Cöln-Mindener 149 ¼ a Ludwigshafen-Bexbach 141 9% a
150 gem. Masdeburg- gem. Disconto Com-
bez. u. G., 16 ½ Br., Februar-Ma4 ½ 16 ½ Üthlr. Br., 16 ½ 15 8˖ Rthlr. bez., Br. u. G.
Spiritus loco ohne Fass 24 ½ — ½¼ Rthlr. bez., Januar u. Januar- Februar 24 ¾ — 8 Rthlr. bez., 24 ⅛ Br., 24 ½ G, Februar- März 25— 4 — 25 Mthlr. bez. u. G., 25 Br., März-April 25 ¾ Rthlr. bez u. G., 25 ⅛ Br., April- Mai 26 ¼ — 26 — ¼ Rthlr. bez. u. Br., 25 G, Mai- Juni 26 ⁄4 — 8 Rthlr. bez., 26 ¾ Br, 26 ½ G.
Weizen in sehr sester Haltung. tet, Termine in matter Haltung und etwas billiger verkauft; gekündigt 50 Wspl. Rüböl bei geringem Geschäft matt und etwas nachgebend. Spiritus bei gedrückter Stimmung zu etwas niedrigeren Preisen gehan- delt, Schluss- fest.
G., April - Mai
Stettin, 9. Januar. 1 Uhr 38 Minuten Nachmittags. (Tel. Dep. des Staats-Anzeigers.) Weizen unverändert, 69 — 74 bez., Frühjahr 78 Br., 77 ⅔ bez. Roggen 45, Januar 45 bez., Frübjahr 46 ⅓ bez., 47 Br. Spiritus 14 %, Frühjahr 14 ½. kKüböl 16 ½ bez., April-Mai 15 ¾˖ Br.
11“”“
Redaction und Rendantur: Schwieger.
d Verlag der Königlichen Gebeimen Ober⸗hofbuchdruckerei. (Nudolph Decker.)
1109109 Bestätigungs⸗Urkunde vom
gliedern, welche lung gewäaäͤhlt werden. stimmten Zeitungen bekannt zu machen. tungsrathes muß wenigstens fünf und zwanzig schuldenfreie Actien eigen⸗
Beschluß foͤrmlich
Roegen loco ziemlich fest bebaup-
“ 8 1 Das Abonnement beträgt: 0 EE11 vnte füͤr das Vierteliahr 8 8¼ 1 8 in allen Theilen der Monarchäe Gnd Nl1692 9 m.9. ohne Preis-Erhöhung. SJ “
C“
8
1ö1ö1“
8ö B65
1I11A1“X“ ’ 8 2
Alle Pest-Anstalten des In- und ] Auslandes nehmen Zestellun 8 81 für Berlin die Expedition des Königl. p reußischen Staats-Anzeigers: Mauer⸗Straße Nr. 54. 23 19 8 1u116.“ ““
14“ “
16 Dezember 1856
betreffend die Errichtung einer Actien⸗Gesell⸗ schaft unter der Benennung Harpener Bergbau⸗ Actien⸗Gesellschaft, mit dem Sitz in Dortmund.
(Schluß. S. Staats⸗Anzeiger Nr. 8. S. 53.)
esch s.
Verwaltungsrathe.
16 Von dem
Paragrapb Vier und Zwanzig. Der Verwaltungsrath (Paragraph Fünfzehn) bestebt aus sechs Mit⸗ von und aus den Actionairen in der General⸗Versamm⸗ Die Namen derselben find jaͤhrlich in den be⸗ Jedes Mitglied dieses Verwal⸗
thümlich befitzen; diese Actien werden bei der Gesellschaft hinterlegt und sind dieselben, so lange die Functionen dieses Verwaltungsrathes dauern, unveräußerlich. Ein Mitglied des Verwaltungsratbes, welches seine Zahlungen
einstellt oder gegen welches die gerichtlicheUntersuchung wegen eines Vergehens
oder Verbrechens, welches in den Gesetzen mit dem Verlust oder mit Untersaägung der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohet ist, durch gerichtlichen eröffnet ist, scheidet sofort aus.
Paragraph Fuünf und Zwanzig.
Der Verwaltungsrath ernennt unter seinen Mitgliedern einen Vor⸗ fitzenden und dessen Stellvertreter. Ihre Functionen dauern ein Jahr. Sie koͤnnen wieder gewählt werden. Sind beide abwesend, so verfieht das an Jahren äͤlteste der Mitglieder ihre Stelle.
Erledigt sich die Stelle eines Verwaltungsrathes, so wird dieselbe provisorisch von den übrigen Mitgliedern aus den Actionairen besetzt; der Verwaltungsrath hat aber die von ihm getroffene Wahl der nächsten General⸗Versammlung vorzulegen, von welcher die definitive Wieder⸗ besetzung durch Wahl ausgeht. Das auf diese Weise gewählte Mitglied des Verwaltungsrathes übt sein Amt nur bis zu dem Zeitpunlte aus, wo die Funktionen desjenigen, welchen es vertritt, aufgehört haben würden.
Auch über die provisorische Wahl eines Verwaltungsrathes wird ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufgenommen.
Die Namen des Vorsitzenden des Verwaltungsrathes und seines
Stellvertreters sind jaͤhrlich bekannt zu machen.
Paragraph Sechs und Zwanzig. Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig jeden Monat und
außerdem auf besondere Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag
von drei Mitgliedern. b
Zu dieser ordentlichen, so wie zu den außerordentlichen Sitzungen werden die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung durch den Vorfitzenden oder dessen Stellbertreter schriftlich eingeladen. Der in dieser Art berufene Verwaltungsrath ist beschlußfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern. Absolute Mehrheit der Stimmen entscheidet; bei Gleichheit der Stimmen diejenige des Vorfitzenden.
Paragraph Sieben und Zwanzig.
Die zu waͤhlenden Mitglieder des Verwaltungsrathes werden auf sechs Jahre ernannt. Nach Ablauf von je zwei Jahren scheiden die zwei ältest gewählten aus; die Ausscheidenden find wieder waͤhlbar.
Für die ersten sechs Jahre, dauernd bis zu der ordentlichen General⸗ Versammlung im September Achtzehn hundert zwei und sechszig, bleiben die von der Ersten konstituirenden General⸗Versammlung gewahlten sechs Mitglieder, was hiermit ausdrücklich vertragsmäßig bestimmt wird, un⸗ verändert in Function. Nach Ablauf dieser sechs Jahre scheiden zwei Mitglieder dieses ersten Verwaltungsrathes nach dem Loose, nach aber⸗ mals zwei Jahren von den übrig bleibenden vier Mitgliedern wiederum zwei nach dem Loose und nach Ablauf von nochmals zwei Jahren die 8 zwei aus. Es versteht sich, daß dieselben ebenfalls wieder wähl⸗
ar find. Paragraph Acht und Zwanzig.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten zusammen fuüͤr ihre Mühewaltung jaͤhrlich fünf Prozent des Jahresgewinnes (Paragraph
“
Vier und dreißig).
1 So lange und so oft diese fünf Prozent des Jahres⸗ gewinnes indeß nicht die Summe von dreitausend Thaler erreichen, er⸗ halten sie jährlich die Summe von dreitausend Thaler aus der Gesell⸗ schafts⸗Kasse.
Für Reisen der Mitglieder des Verwaltungsrathes zum Domizile der Gesellschaft oder nach deren Betriebslokalien Vergütung. Die Kosten sonstiger Reisen und sonstige baare Auslage werden ihnen erstattet.
Der General⸗Versammlung bleibt vorbehalten, tion des Verwaltungsrathes anderweite Bestimmung zu treffen.
Paragraph Neun und Zwanzig. 8
Zur Legitimation des ehalrunge egn dient eine notarielle ober
gerichtliche extraktweise Ausfertigung des Wahlprotokolls. Der Verwaltungsrath hat die Befugniß,
Geschaͤfte eines oder mehrere seiner Mitglieder zu delegiren. Er bedar
über die Remunera⸗
zur Ausführung besonderer
erhalten dieselben keine
zur Vertretung der Gesellschaft keiner Spezial⸗Vollmacht, auch selbst nicht
für die Fälle, wo die Gesetze eine solche bei den gewöhnlichen Mandats Verhaͤltnissen voraussetzen. — Paragraph Dreißig. Der Verwaltungsrath ist der Nepräsentant der Gesellschaft; er ver⸗
tritt dieselbe in allen Beziehungen mit dritten Personen, mit dem Staate
und mit den Gemeinden, er vollzieht die Oberleitung der Gesellschaft nach bester Einsicht unter Beobachtung des Statutes und nach Maßgabe der verfassungsmäßigen Beschlüsse der General⸗Versammlung. rechtigt, alle Eigenthums⸗ und Administrations⸗Handlungen
Er ist be⸗ der
8
8
Gesellschaft vorzunehmen, insbesondere auch Grundstücke und Gerecht⸗
same, welche nicht über Sachen, welche zum Geschäͤftsbetriebe erforderlich sind, zu erwerben, zu verkaufen, zu vertauschen, Kapitalien, Kaufschillinge und andere Actien⸗ Forderungen einzuziehen, zu erheben und darüber zu quittiren, Hype⸗ theken⸗Löschungen zu bewilligen, die erforderlichen Beamten, Gehülfen und Arbeiter anzustellen, zu suspendiren und zu entlassen, dung und insbesondere die Caution für die die Kasse führenden Beamten festzustellen und Dienst⸗Instructionen zu erlassen.
Fünfzigtausend Thaler betragen, und andere
deren Besol-
Der Verwaltungsrath beschließt überhaupt selbstständig über alle
Gegenstände, welche nicht der General⸗Versammlung ausdruͤcklich vorbe⸗ balten sind. So wie derselbe selbst handelt und unterhandelt, Prozesse bei den Gerichten führen, Vergleiche und Kompromisse über alle Ange⸗ legenheiten der Gesellschaft abschließen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen.
Der Verwaltungsrath soll endlich auch befugt sein, den oder die Repräsentanten für die von der Gesellschaft zu erwerbenden Steinkohlen⸗ und Eisensteinfelder und sonstiges Bergwerks⸗Eigenthum der Gesellschaft zu bestellen und mit Vollmacht zu versehen, wodurch diese Repräsentanten zu allen den Rechten und Befugnissen ermächtigt werden, welche von ihnen das Gesetz vom zwölften Mai Achtzehnhundert ein und funfzig, insbesondere in den Paragraphen achtzehn und zwanzig, verlangt.
Paragraph Ein und dbreißig. 1.
Ueber die von dem Verwaltungsrathe gefaßten Beschlüsse werden Protokolle aufgenommen und diese von den anwesenden Mitgliedern un⸗ terzeichnet. Diese Protokolle sind in einem Protokollbuche aufzude⸗ wahren, welches bei jeder Sitzung zur Hand sein muß.
Alle Ausfertigungen geschehen unter der Firma:
„Der Verwaltungs⸗Rath der Harpener Bergbau⸗Aktien⸗ Gesellschaft“ 1.“ und werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem Mitgliede unterzeichnet. 3 Paragraph Zwei und dreißig.
Die Einladungen zu den General⸗Versammlungen, sowie alle statutenmäßig vorzunehmenden Bekanntmachungen erfolgen zu Gesellschaftsblättern erwählten Feitungen noͤmlich:
A. den Preußischen Staats⸗T nzeiger zu Berlin, B. die Kölner Zeitung, C. die Elberfelder Zeitung, D. die Westphälische Zeitung zu Dortmun FEL, die Hamburger Boörsenhalle. “ 8 8
Sollte eins dieser Blätter eingehen, so wird statt deßen durch der Verwaltungsrath eine andere Zeitung mit Genedmigung der Königlichen Regierung zu Arnsberg bestimmt.
“
d.
5
8