1857 / 19 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1“ 8 1 die G ch f Fe e nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis

ahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlung, so wie durch die ursprüngliche Actienzeichnung dem Actionair gegebenen Ansprüche

uf den Empfang von Actien für vernichtet zu erklären. Eine solche Erklä⸗ rung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch öͤffentliche Bekannt⸗ machung unter Angabe der Nummern der Actien. An die Stelle der auf diese Art ausgeschiedenen Actionaire koöͤnnen von dem Verwaltungsrathe neue Actienzeichner zugelassen werden. Derselbe ist auch berechtigt, die fäͤlli⸗ gen Einzahlungen nebst der Conventionalstrafe gegen die ersten Aetien⸗ zeichner gerichtlich einzuklagen, so lange die letzteren noch gesetzlich ver⸗ haftet find. Ist jedoch die Zahlung der rückständigen Beträge auf Grund der gerichtlichen Klage erfolgt, so findet eine Präklusion des verklagten Actionairs nicht mehr statt.

Paragraph Neun. 1“

Ueber den Betrag der Actien hinaus ist kein Actionair, unter welcher Bedingung es auch sei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der

im Paragraph Acht vorgesehenen Conventionalstrafe ausgenommen. Jeder Actidnair nimmt durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Actie, so weit es sich um die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegen die Ge⸗

Uschaft handelt, seinen Gerichtsstand vor dem Kreisgerichte zu Dort⸗ mund. Alle Insinuationen erfolgen gültig an die in Dortmund woh⸗ nende, von ihm zu bestimmende Person oder an das daselbst bestehende, von ihm zu bezeichnende Haus, nach Maßgabe der Paragraphen zwanzig und ein und zwanzig Theil Eins Titel Sieben der Allgemeinen Gerichts⸗Ord⸗ nung, und, in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder eines

Pauses auf dem Sekretariate des Königlichen Kreisgerichts zu Dortmund.

Paragraph Zehn. Gehen Actien oder Talons verloren, so ist deren Mortifikation beim riglichen Kreisgerichte zu Dortmund zu beantragen. Die Proklamata ober auch durch die im Paragraph Elf bezeichneten Gesellschafts⸗ gter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. An Stelle der rechtskräftig vornfzirt erklärten Actien oder Talons werden unter Eintragung Datums des Urtheils in das Actienbuch neue Aetien resp. Talons Eine Mortification verlorner oder vernichteter Dividenden⸗ nder nicht statt. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von denscheinen dor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Verwal⸗ inmeldet und den stattgehabten Befitz durch Vorzeigung der sonf laubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjäh⸗ gemeldeten und bis dahin nicht vorgekom⸗

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Quittung ausgezahlt werden. mons⸗Verfahrens fallen nicht der Gesell⸗ igten zur Last. Paragrapb Elf. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im te 2n Lats⸗Anzeiger, in der Westphälischen, der Kölnischen UIrr ber Elberfelder Zeitung. Beim Eingehen eins der genannten Blätter hat r U rbehaltlich der Genehmigung der Regierung und michsen General⸗Versammlung, zu bestimmen, welches Blatt an dessen Ue Ftreten soll, und dessen Wahl sofort durch die übrigen Gesellschafts⸗ tter bekannt zu machen. Oie Regierung ist befugt, die Wahl anderer Gesellschaftsblätter zu cder nöthigenfalls dieselben vorzuschreiben, und sind die hiernach tretenden Aenderungen durch die bisherigen Gesellschäaftsblätter und tie Amtsblätter derjenigen Regierungen bekannt zu machen, in Bezirke jene erscheinen. Riiel Drei. Von dem Verwaltungsrathe. Varagraph Zwöolf. n aenen Leitung der Geschäfte der Gesellschaft, so wie zur Ver⸗ rmraguhg erelhen mirt ein aus neun Mitgliedern bestehender Verwal⸗ rungseneh ham ber General⸗Versammlung der Actionaire ernannt. Sr Wasluxerbanktlung erfolgt nach der im Paragraph Acht und aurch, ürgechriehenen Form in Gegenwart eines Notars oder gericht⸗ nmn Ina eme gerchtliche gber notarielle Ausfertigung des Wahlakts bil⸗ iet vir Serhe lümam des Berwaltungsrathes. Die Namen der Mitglieder werncltumgergehes mwerden in den, im Paragraph Elf erwähnten Zemagen ffertlich sefannt gemacht. Der Verwaltungsrath wird alle Ines Fachar bum Drutel erneuert, indem jebdesmal drei, und zwar die flneferi Maslher austreien, Lis bie Neihe im Austritt sich gebildet, entcherrr Sdanüfer das Die austretenden Mitglieder sind jedes⸗ mal meüer ndftfldasr ever, welche in Fallissement gerathen, schei⸗ 24 A b;6

2 6 agrarh Dreizehn. vermaltangsrathes muß mindestens fünf und gmerben. Die Dokumente dieser Actien werden in die kaßte hinterlegt unt bleiben, so lange die Functionen des Ie als Mitgliet bes Verwaltungsrathes dauern, unveräußerlich. paragrarh Bierzehn. Der Verwaltungsrath ernennt unter seinen Mitgliedern einen Prä⸗ venten und einen Vite⸗Präftbenten. Itre Funttionen bauern ein Jahr. Ene können wiedergewählt werben. In Fällen der Abwesenheit wird der Préßbent von dem Vice⸗Pröftbenten, bieser von bem an Jahren arser Mitglied des Verwaltungsrathts verireten. Eind Beide ab⸗ AM.en, 8 tritt das älteste Mitglied an die Stelle bes Ersteren, das mü,b, che an Stelle des Letzteren. Paragraph Fünfzehn. EEree,g, isch bie Stelle eines Mitöliedes des Verwaltungsrathes, so ws ece grevissrisch vom Verwaltungsrathe besetzt. Ueber die vor⸗ De e, ErL Hb, e wahl ist ein gerichtliches oder notarielles Protokoll 98½◻ μτμ ο 6 8 bee Nesultat ber Wahl durch die Gesellschaftsblätter i⸗εομι G6Gcs Ze zcteosffene provisorische Wahl hat der Verwal⸗ u*. , h, dtr 14 e⸗ ehergf⸗Ntersammlung vorzulegen und von ihr G* b beses e Eahesnang sStut. C

8

Fedet Mirgfäch

zwanzig Actien kesß

esellschaftsblätter öffentlich zu erlassenden Auf-

Das auf diese Weise ernannte Mitglied des Verwaltung srathes üb

sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, bis zu welchem die Functionen

desjenigen, den es vertritt, gedauert haben würden. 68 Paragraph Sechszehn.

Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft er es für nöthig er⸗ achtet, an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Präsidenten in der Regel mindestens alle zwei Monate und zwar in der Regel zu Dort⸗ mund, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Er⸗ forderliches zu beschließen.

Die Einladung des Verwaltungsrathes muß erfolgen, wenn dessen Ver⸗ sammlung von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes be⸗ antragt ist. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach abso⸗ luter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, oder in dessen Abwesenheit des Vice⸗Präsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden ältesten Mitgliedes des Verwaltungsrathes. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Die Einladungen des Verwaltungsrathes erfolgen mittelst mindestens acht Tage vor der Versammlung zur Post gegebener, rekommandirter Briefe durch den Präsidenten respektive Vice⸗ Praͤsidenten.

Paragraph Siebenzehn.

Der Verwaltungsrath ist befugt, alle Administrations⸗ und Eigen⸗ thumshandlungen fuͤr die Gesellschaft vorzunehmen, namentlich auch Konzessionen, Werke, Grundstuͤcke und Gerechtsame zu erwerben und zu veräußern, Aktiv⸗Kapitalien und Immobiliar⸗Kaufschillinge einzuziehen, Hypothekareintragungen zu nehmen, Hypothekarlöschungen zu bewilligen, die Verwendung und Anlegung der disponiblen Fonds zu bestimmen, das Erforderniß, die Art und Weise, so wie die Bedingungen der zu machenden Anleihen anzuordnen, über Anschaffung oder Veräußerung von Maschinen, die zum Betriebe der Bergwerke und zur Fabrication der Produkte erforderlich sind, über die Anlegung von Schächten, Stollen und anderen wichtigen Arbeiten in den Bergwerken, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien und die Errichtung neuer Etablissements, über alle Verträge, welche sich auf die Regulirung der Preise und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft beziehen, und über alle Uebereinkünfte zur Theilnahme an⸗ Geschäften mit Andern, zu beschließen. Der Verwaltungsrath ernennt und entsetzt nach Anhörung oder auf den Antrag des General⸗Direktors alle Beamten der Gesellschaft, welche im Jahresgehalte stehen und eine Besoldung von Vierhundert Thalern und darüber jährlich erhalten, be⸗ stimmt ihre Gehälter und etwaige Cautionen; er ist befugt, über Alles. was das Interesse der Gesellschaft anbetrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu substituiren. Käufe und Ver⸗ käufe von Immobilien, neue Anlagen, endlich Anleihen, sofern ein solches Geschäft den Betrag von Einhunderttausend Thalern erreicht, bedürfen der Zustimmung der General⸗Versammlung. lung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der General⸗ Versammlung über die auszuführenden Maßregeln zugleich die Ertheilung der General⸗ und Spezial⸗Vollmacht an den Verwaltungsrath, diese Be⸗ schlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen. Paragraph Achtzehn.

Alle Ausfertigungen der Beschlüsse des Verwaltungsrathes und die von demselben zu ertheilenden Vollmachten müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterzeichnet sein.

Paragraph Neunzehn.

Der Verwaltungsrath bezieht während der ersten zwei Jahre, außer dem Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühewaltung einschließlich Reise⸗ und Zehrungskosten eine Vergü⸗ tung von Viertausend Thalern pro Jahr. Mit dem dritten Jahre an⸗ fangend, fällt das Fixum von Viertausend Thalern weg und tritt in dessen Stelle eine Tantieme von vier Prozent von dem Jahresgewinne. Uebersteigt jedoch diese Tantieme die Summe von Achtzehntausend Thalern, so kann die General⸗Versammlung sie auf diesen Betrag herabsetzen. Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung des F s Tantieme unter seine Mitglieder fest.

Vom General⸗Direktor.

Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Ver⸗ waltungsrathes erwaäͤhlt und ernennt derselbe einen General⸗Direktor und setzt dessen Befugnisse, Rechte und Remuneration in einem, mit ihm ab⸗ zuschließenden Vertrage fest.

Die Wahl des General⸗Direktors hat zum gerichtlichen oder no⸗ tariellen Protokolle zu geschehen und ist der Name desselben in der Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.

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Der mit dem General⸗Direktor abzuschließende Vertrag soll dem

Verwaltungsrathe ausdrücklich das Recht vorbehalten, jeder Zeit den General⸗Direktor mittelst eines, von mindestens sechs Mitgliedern des Verwaltungsrathes mit mindestens fünf affirmativen Stimmen gefaßten Beschlusses wegen grober Dienstvergehen oder grober Fahrlässigkeit von seinen Amtsverrichtungen zu suspendiren, auch aus den angegebenen oder anderen Gründen auf seine Entlassung bei der General⸗Versammlung an zutragen. Die Entlassung wird von der General⸗Versammlung, nachdem

der General⸗Direktor zur Vertheidigung aufgefordert worden ist, aus⸗

gesprochen, wenn wenigstens drei Viertel der Stimmen der an wesenden Aktionaire dem desfallsigen Beschlusse beitreten. Mit derselben

erlöschen alle ihm vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Entschädigung, Gratifikationen oder andere Vortheile für

die Zukunft von selbst. Ist der General⸗Direktor nicht Mitglied des Verwaltungsrathes hat er in diesem nur eine berathende Stimme. Paragraph Einundzwanzig. Der General⸗Direktor unterzeichnet die Korrespondenz, ahlungs⸗Anweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen.

Für die der General⸗Versamm⸗-

ums sowohl als der

lehnt zu betrachten.

nach absoluter Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung.

116X“ ““ 1““ tirt, unterschreibt, indossirt alle Wechsel und Anweisungen, und zeichnet für alle Sh Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffe⸗ nen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse, oder abgeschloffenen Verträge zu betrachten sind; doch müssen alle Unterschriften des General⸗Direktors von einem der Mitglieber des Verwaltungsrathes oder in Behinderungs⸗ fällen von einem zweiten Beamten der Gesellschaft, den der Verwaltungs⸗ rath delegirt und dessen Namen er in den Gesellschaftsblättern bekannt macht, kontrasignirt werden. Der General⸗Direktor ist verpflichtet, bei allen gerichtlichen Verhandlungen, bei welchen die Partei durch einen Be⸗ vollmächtigten sich vertreten lassen kann, die Rechte der Gesellschaft wahr⸗ zunehmen. Seine Legitimation bildet eine gerichtliche oder notarielle Aus⸗ fertigung des Wahlakts. Paragraph Zweiundzwanzig.

Der General⸗Direktor ernennt und entsetzt alle Beamten der Gesell schaft, deren Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vor⸗ behalten ist. Er ist befugt, diejenigen Beamten, deren dins ihm nicht zusteht, zu suspendiren, und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung des Verwaltungsrathes herbeizuführen.

Paragrapb Dreiundzwanzig.

Für Krankheits⸗ oder Behinderungsfälle des General⸗Direktors über⸗ trägt der Verwaltungsrath einem Stellvertreter provisorisch dessen Funk⸗ tion, macht der Regierung hiervon Anzeige und giebt auch dem Publikum durch die Gesellschaftsblätter davon Nachricht. 1 2

Paragraph Vierundzwanzig. 1I1

Per General⸗Direktor muß mindestens fünfnndzwanzig Aktien der Gesellschaft befitzen ober erwerben. Die Aktien werden in die Gesell— schaftskasse binterlegt, und dürfen, so lange die Fnnktlionen des Inhabers bauern, weder veränßert noch übertragen werden.

Titel Fünf. 8 den General⸗Versammlungen. Paragraph Fünfunbdzwanzig.

Nur diejenigen Aktionaire sind zur Theilnahme an der General⸗Ver⸗ sammlung befugt und in derselben stimmberechtigt, welche den Nachweis über den Besitz von mindestens fünf Aktien innerhalb der beiden letzten Loge vor der General⸗Versammlung durch Vorzeigung der Aktien, be⸗ ziehungsweise der Quittungsbogen, liefern. Die Produktion der Aktien oder Guittungsbogen hat auf dem Büreau des General⸗Direktors vor dem von diesem zu bezeichnenden Beamten zu erfolgen und sind die pro⸗ duzirten Aktien oder Quittungsbogen bis nach abgehaltener General⸗Ver⸗ sammlung bei der Gesellschaftskasse zu deponiren.

Abwesende Aktionaire können sich in der General⸗Versammlung burch andere stimmberechtigte Aktionaire vertreten lassen.

Je fünf Aktien geben Eine Stimme, jedoch kann ein Aktionair burch Besitz oder Vollmacht nicht mehr als fünfzig Stimmen in sich vereinigen.

Minderjährige und andere Bevormundete werden durch ihre Vor⸗ münder ober Kuratoren, Ehefrauen durch ihre Ehemänner vertreten, auch wenn diese Vertreter selbst nicht Aktionaire sind.

Besfitzer von Aktien, auf welche fällige Natenzahlungen rückständig sind, können in der General⸗Versammlung weber ein Stimmrecht aus⸗ üben, noch sich vertreten lassen. Paragraph Sechsunbzwanzig.

Von

Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachungen 8

durch bie im Paragraph Eilf erwähnten Zeitungen sowohl bie regelmä⸗ sigen, als auch außergewöhnlichen General⸗Bersammlungen, letztere, wenn er es für dienlich erachtet, oder wenn wenigstens zehn Aktionaire, welche mindestens Eintausend fünfhundert Aktien besitzen, schriftlich darauf an⸗ tragen. Die regelmäßigen General⸗Versammlungen finden im Monat Nobember jeden Jahres statt und werden, wie auch die außerordentlichen, am Sitze der Gesellschaft abgehalten.

Die Bekanntmachungen ber ordentlichen, wie der außerorbentlichen

General⸗Versammlungen sollen mindestens vier Wochen vor der Versamm⸗

lung stattfinden. Paragraph Siebenundzwanzig.

Alle Beschlüsse der General⸗Versammlungen werden, mit Ausnahme

der Fälle, für welche die gegenwärtigen Statuten Anderes bestimmen, mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Sie sind für alle Aktionaire bin⸗ dend, auch für die nicht erscheinenden oder vertretenen. Die Abstimmung ist in der Regel öffentlich und nur, wenn es von mindestens sechs an⸗ wesenden Aktionairen verlangt wird, geheim.

Bei öffentlicher Abstimmung und sich ergebender Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ergiebt sich bei geheimer Ab⸗ stimmung eine Stimmengleichheit, so ist der betreffende Antrag als abge⸗

Paragraph Achtundzwanzig. Die von der General⸗Versammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen Tritt die ab⸗ solute Stimmenmehrheit nicht sofort beim ersten Skrutinium ein, so wer⸗ den die Abstimmungen über die Kandidaten, welche überhaupt Stimmen erbalten haben, mit Ausschluß desjenigen, auf welchen sich die wenigsten Stimmen vereinigt baben, fortgesetzt, bis sich die absolute Mebrheit für einen ergiebt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Paragraph Neunundzwanzig.

Der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsraths hat den Vorsitz in der General⸗-Versammlung zu führen und zwei Stimmzähler zu ernennen. Zu Stimmzählern können weder Mitglieder des Verwaltungsraths, noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden.

In den regelmäßigen Versammlungen werden die Geschäfte in nach⸗ folgender Ordnung verhandelt:

) Bericht des Verwaltungsraths Allgemeinen und über die Res besondere;

Wahl der Mitglieder des Berathung und Beschlu Aktionair

ge einzelner Tage vor dem

letztere müssen

. 8

3 schriftlich eingereicht sein;

Bilanz zu prüfen, die der nächsten General⸗Versammlung von dem Verwaltungsrathe vorzulegen ist. Die Funktionen der Kom⸗

missarien fangen erst einen Monat vor Vorlegung der Bilanz und hören mit dem Schlusse

an die General⸗Versammlung an, dieser Versammlung auf. Im Laufe des Monats ihrer Funk⸗ tionen untersuchen die Kommissarien im Domizil der Gesellschaft die Rechnungen des vorhergehenden Jahres und erstatten dar⸗ über der General⸗Versammlung einen Bericht. muß dem Verwaltungsrathe acht Tage vor der Verfammlung mitgetheilt werden. Die General⸗Versammlung ertheilt oder verweigert nach Anhörung oder Diskussion des Berichts die Decharge; Beschlußnahme über besondere, von dem Verwaltungsrathe in der Einladung zur General⸗Versammlung etw 1 Paragraph Dreißig. 1

Die außerordentlichen General⸗Versammlungen besch r

mit Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind. Paragraph Einunddreißig.

Die Protokolle der General⸗Versammlungen werden gerichtlich oder notariell aufgenommen und von dem Vorsitzenden und mindestens 2 Mit⸗ gliedern des Verwaltungsrathes, so wie von denjenigen anwesenden Ak⸗ tionairen, welche es wünschen, unterzeichnet.

Titel Sechs. Bilanz, Dividende und Neseryefonbs.

Paragraph Zweiundbreißig.

Am dreißigsten Juni jeden Jahres wird eine Bilanz der Aktiva und Passiva der Gesellschaft errichtet und in ein dazu bestimmtes Buch einge⸗ tragen. Dieselbe muß innerhalb dreier Monate beenbigt sein, und ist durch bie Gesellschaftsblätter zu veröffentlichen. Bei Aufstellung ber Bi⸗ 11 werden die Rohstoffe und Material⸗Vorräthe und Aktfen nach bem laufenden Werthe, und die Halbfabrikate und Fabrikate nach dem auf den laufenden Werth der Rohstoffe basirten Fabrikpreise berechnet. Wieviel von dem Werthe der Immobilien, Maschinen und von zweifelhaften For⸗ derungen abgeschrieben werden soll, bestimmt der Verwaltungsrath.

Der nach Abzug der Passiven, der Verwaltungs⸗ und Betriebskosten, sowie aller sonstigen, das Unternehmen belastenden Ausgaben bleibende Ueberschuß der Aktiven bildet den Jahresgewinn der Gesellschaft.

Paragraph Dreiunddreißig.

Von dem Jahresgewinne sind zunächst mindestens zehn Prozent zum Reservefonds abzuführen. Die General⸗Versammlung hat zu bestimmen, wie viel von dem dann noch verbleibenden Neingewinne unter die Aktio⸗ naire vertheilt werden soll. Für die ersten zwei Jahre, vom Tage der erfolgten landesherrlichen Genehmigung ab, werden jedoch die geleisteten Einzahlungen mit fünf Prozent verzinst und von da an Dividenden gezahlt.

Die Vorwegnahme zur Bilbung bes Neserbefonds hört auf, sobalb letzterer zwanzig Prozent des emittirten Aktten⸗Kapitals beträgt, und be⸗ ginnt wieber, wenn er unter biesen Betrag hinabfinkt.

Paragraph Vierunddreißig.

Die Dividenden werden jährlich am zweiten Januar gegen Einliefe⸗ rung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. Der Verwaltungs⸗ rath macht die Häuser durch die Gefellschaftsblätter bekannt, bei welchen die Dibidenden in Empfang zu nehmen sind.

Paragraph Fünfunddreißig.

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt find. Diese Bestimmung ist auf der Nückseite der Divi dendenscheine wörtlich abzubrucken.

8 IEE11bb9 Auflösung der Gesellschaft. Paragraph Sechsundbreißig.

Von mindestens siehen Mitgliedern des Verwaltungsrathes ober von Aktionairen, welche zusammen ein Drittel des Gesellschafts⸗Kabitals be⸗ sitzen, kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt, die Auf⸗ lösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen General⸗Ver⸗ sammlung durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Aktien, jebde für eine Stimme zählend, beschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außerdem trüt die Auflösung der Gesellschaft in den, in dem Gesetze vom neunten November Achtzehnhundert drei und bvierzig bestimmten Fällen ein, und wird nach Maaßgabe der in diesem Gesetze getroffenen Bestimmungen

bewirkt. EöooI“ Schlichtung von Streitigkeiten und tatuten. Paragraph S Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft un mit Ausnahme der im Paragraph Acht Schiedsmänner entschieden werden, von 1 doch kann die Zweckmäßigkeit einer M oder eines Beschlusses der General⸗V schiedsrichterlichen oder ri tritt nur dann hinzu, acht Tagen nicht eini

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Dieser Bericht

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. d) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die

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