1“ 81 8 t habe, da das hochstehende
Ni mtliches. lung zum Tode ihn nicht überrasch Nichta ch Opfer eine große gerichtliche Kundgebung erheischte.
die Gemeinde⸗Verfassung in der Rhein⸗Provinz, enthalten ist, be⸗ stätigt den aufgestellten Satz unzweifelhaft; es wird nicht bestritten
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Bescheid vom 16. November 1856 — denselben
Gegenstand betreffend.
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Geset vom 14. April 1856. (8 Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853. S. 971.) (Staats⸗Anzeiger Nr. 136. S. 1108.) (Staats⸗Anzeiger Nr. 122. S. 715.) (Staats⸗Anzeiger Nr. 120. S. 697.)
C1I11
(Staats⸗Anzeiger Nr. 143.
Gesetz vom 15. Mai 1856. Geseß vom 14. Mai 1856. Gesetz vom 3. Mai 1852.
Der Protest, welchen die N. am 3. November c. gegen die von
mir und dem Herrn Finanz⸗Minister erlassene Verfügung vom 15. September c. erhoben hat, kann, wie ich der N. eröffne, als begründet nicht anerkannt werden.
Der in diesem Erlasse ausgesprochene Grundsatz, daß die polizeianwaltlichen Functionen als ein Theil der Polizei⸗Verwaltung von denjenigen zu üben sind, welchen die Polizei⸗Verwaltung in
Gemäßheit des Gesetzes überhaupt zusteht, und die hieran geknüpfte
Folgerung, daß die Gutsbesitzer, welchen die polizei⸗obrigkeitliche Gewalt zusteht, für den Bereich ihres Polizeibezirkes die Kosten für diese Function zu tragen haben, wird von der N. angefochten, weil dieselbe von der Ansicht ausgeht, daß diese Bestimmungen eine ge⸗ setzliche Grundlage nicht haben. Das Gesetz vom 14. April d. J., betreffend die ländlichen Ortsobrigkeiten in den sechs östlichen Pro⸗ vinzen, behauptet dieselbe, gewähre diese Grundlage nicht, und die Verordnung vom 3. Januar 1849, mit welcher übrigens, wie die N. vermeint, das Gesetz vom 14. April c. nichts gemein habe, stehe einer solchen Annahme geradezu entgegen.
Nach beiden Seiten hin sind diese Argumentationen jedoch irr⸗ thümlich. Zunächst steht das Gesetz vom 14. April d. J. in so ge⸗ nauem, wie wesentlichem Zusammenhange mit der Verordnung vom 3. Januar 1849. Dasselbe ist bestimmt, die bis dahin bestandenen Gesetze über die ländliche Polizeiverfassung in den sechs östlichen Provinzen zu ergänzen. Es ist dies in dem Eingange des Gesetzes deutlich ausgesprochen, und indem es die Gesetze, auf deren Ergän⸗ zung es abzielt, speziell aufführt und bezeichnet, fügt es nicht min— der k ar und deutlich hinzu, daß alle in diesen Gesetzen enthaltene Vorschriften nur so weit ergänzt werden sollen, als sie nicht durch 8 Verordnung vom 3. Januar 1849 eine Abänderung erlitten haben.
Bei diesen eigenen Worten des Gesetzes ist die Behauptung, daß dasselbe mit der Verordnung vom 3. Januar 1849 nicht im Zusammenhange stehe, eine so entschieden unbegründete, daß es einer Widerlegung derselben nicht weiter bedarf; es kann vielmehr nur darauf ankommen, die Frage näher in Betracht zu ziehen, welche Veränderungen diese Verordnung in der bis dahin bestandenen Po⸗ lizei⸗Verfassung hervorgebracht hat. Diese Aenderung ist kurz zu charakterisiren.
Während es früher zur Kompetenz der Polizei, und also auch der ländlichen Polizei gehörte, die Uebertretungen gegen die Po⸗ lizei-Gesetze zu untersuchen und zu bestrafen, ist diese Thätigkeit durch die Verordnung vom 3. Januar 1849 den richterlichen Be⸗ hörden zugewiesen worden (§. 162), aber in der Art, daß die Wirk⸗ samkeit des Richters nicht ohne Weiteres und von selbst, sondern nur in Folge der von den Polizei⸗Anwalten zu erhebenden Anklage eintritt. (§. 163.) 8
Ueber die Bestellung der Polizei⸗Anwalte bestimmt der §. 28, und schreibt vor, daß die Regierungs⸗Präsidenten dieselben zu ernennen haben. Auch wenn man auf die eigentliche Quelle dieser Verordnung, auf das in der Rheinprovinz geltende Recht, nicht zurückgehen wollte, so ergiebt sich schon aus der Verordnung selbst, daß die Polizei⸗Anwalte zu den Justizbeamten, diesen Begriff im weitesten Sinne des Wortes aufgefaßt, nicht gehören. Denn während die Staats⸗Anwalte und Ober⸗Staatsanwalte nach §. 2 und 3 aus den richterlichen Beamten entnommen werden müssen, und während ihre Anstellung auf den Antrag des Justizministers erfolgt, ist hier von diesen Bedingungen nicht die Rede. Die Polizei⸗Anwalte sind weder aus den richterlichen Beamten zu ent⸗ nehmen, noch ist es die Justizbehörde, welcher die Ernennung der⸗ selben zusteht; es ist vielmehr der Regierungs⸗Präsident, dem dieses Ernennungsrecht beigelegt ist. Folgt schon hieraus, daß diese Beamten als Verwaltungsbeamte, im Gegensatze zu den Justiz⸗ beamten aufzufassen sind, so hat dies auch anderweit seine gesetzliche Anerkennung gefunden.
„Naech §. 62 der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 müssen die Bürgermeister in den Städten, in welchen die Hand⸗ habung der Ortspolizei nicht Königlichen Beanten übertragen ist, die Verrichtungen der Polizei⸗Anwaltschaft besorgen, und zwar nicht blos für den Bereich der Stadt, sond 8-
d. sondern auch für den Bereich aller derjenigen Gemeinden, welche zu dem Bezirke des Gerichtes gewiesen sind, welches in der betreffenden Stadt seinen Sitz hat Diese Vorschrift, welche gleichfalls auch in der Rheinischen und Westfälischen Städte⸗Ordnung §. 57 resp. §. 62 Aufnahme gefun⸗ den hat, und entsprechend auch in der Westfälischen Landgemeinde⸗
(Staats⸗Anzeiger Nr. 122. S. 973.)
werden können, daß die Bürgermeister sind. Sie erweist aber auch zugleich die nämlich die, daß die Verpflichtung, die Polizei⸗Anwaltschaft für den Bereich der Stadt unentgeltlich übernehmen zu müssen, ihnen lediglich aus dem Grunde überwiesen ist, weil den Städten,
begriffenen Functionen sind. Derselbe gesetzlich anerkannte Satz ist
in der Verfügung vom 15. September d. J. zur Anwendung ge⸗ bracht, und es beruht daher diese Verfügung nicht nur auf voll⸗ kommen gesetzlicher Grundlage, sie entspricht auch namentlich der Verordnung vom 3. Januar 1849 selbst.
Wenn in dem Proteste auf den §. 4 der Verordnung vom
wird, daß die Functionen der Polizeibehörden und der Polizei⸗An⸗ walte von dem Gesetze selbst als Gegensätze aufgefaßt worden seien, so ist dieser Gegensatz, wie die Uebertragung beider Functio⸗ nen an die Bürgermeister und Amtmänner erweist, nicht vorhan⸗ den, und nur so weit wird die Thätigkeit der Polizei⸗Anwalte von der der Polizei⸗Behörde bedingt, als die Functionen jener von dem Resultate abhängig sind, welches die polizeilichen Ermtttelungen herausgestellt haben. Ergeben diese eine Uebertretung nicht, so ist auch eine solche nicht unter Anklage zu stellen.
Sollte endlich aus der Befugniß der vorläufigen Straf⸗Fest⸗
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Orpnung 5 74, und in dem Gesetze vom 15. Mai 1856, betreffend
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setzung, welche das Gesetz vom 14. Mai 1852 den Polizei⸗Anwal⸗ ten gegeben hat, ein Einwand hergeleitet werden, so ist auch dieser nicht begründet. Wird gegen ein nach dem Gesetze von 1852 er⸗ lassenes Strafmandat auf gerichtliche Entscheidung provozirt, und stellt sich in dem gerichtlichen Verfahren die Straflosigkeit des An— geklagten heraus, so hindert den Polizei-Anwalt nichts, die Frei⸗ sprechung zu beantragen; er wird dadurch nicht anders gestellt, als der Richter, welcher nach Art. 122 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 ein Strafmandat erlassen hat, und demnächst in Gemäßheit des Art 127 die Freisprechung ausspricht. Berlin, den 16. November 1855
Der Minister des Innern. von Westphalen.
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Preußische Bank.
Bekanntmachung vom 19. Januar 1857 — betreffend die Einberufung der Meistbetheiligten der Preußi⸗ schen Bank zur General⸗Ve⸗
Die diesjährige ordentlich General⸗Versammlung der Meist betheiligten der Preußischen Bank wird auf 2 Sonnabend den 28. b d. J., Nachmittags 5 ½ Uhr, hierdurch von mir einberufen, um für das Jahr 1856 den Verwaltungs⸗ bericht und den Jahres⸗Abschluß nebst der Nachricht über die Divi⸗ dende zu empfangen, die für den Central⸗Ausschuß nöthigen Wahlen vorzunehmen und über die künftige Abhaltung der jährlichen Ver⸗ sammlung der Meistbetheiligten im Monat März, so wie über die Termine zur Auszahlung der Dividende Beschluß zu fassen (Bank⸗ Ordnung §§. 62, 65, 67, 68, 97). Die Versammlung findet im hiesigen Bankgebäude statt. Die Meistbetheiligten werden zu der⸗ selben durch besondere der Post zu übergebende Anschreiben ein⸗ geladen. Berlin, den 19. Januar 1857.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Ch
Berlin, 23. Januar. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem ersten dienstthuenden Kammerherrn Ihrer
gewalt zusteht, und sie die gesetzlichen Träger der in dieser Gewalt
Verwaltungsbeamte andere Seite der Sache,“
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den Bürgermeistereien und Aemtern in diesem Umfange die Polizei⸗
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3. Januar 1849 hingewiesen und daran die Folgerung geknüpft
Majestät der Königin, Oberst⸗Lieutenant a. D. Grafen Finck von
Finckenstein, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Niederlande Majestät ihm verliehenen Commandeur⸗Kreuzes vom Großherzoglich luxemburgschen Orden der Eichen⸗Krone; so wie dem Seconde⸗Lieutenant a. D. von Strantz zu Berlin zur An⸗ legung des von des Herzogs von Braunschweig Hoheit ihm ver⸗ Ritter⸗Kreuzes vom Orden chs des Löwen zu er⸗ 8 theilen. ;8 86 8 W 8
sind heute nach Bucharest und Jassy abgegangen.
Absperrung der
Baden. Mannheim, 21. Januar. Gestern Ab vermittelst Schleppdampfboot die zur Armirung der Veste Hohen⸗ zollern bestimmten Kanonen mit Munition hier angekommen, um mit der Eisenbahn dieser Tage weiter befördert zu werden. (M. J.)
Oesterreich. Wien, 21. Januar. Die Instruktionen an die österreichischen Truppen, die Donaufürstenthümer zu verlassen, In den ersten Tagen des nächsten Monats soll der definitive Rückmarsch der Truppen beginnen. 2
Schweiz. Bern, 20. Januar. Das Occupationsbataillon in Neuenburg wird in den nächsten Tagen entlassen. Die nicht in Gefangenschaft gewesenen royalistischen Angeklagten, 52 an der
Zahl;, haben bereits die Schweiz zum Theil verlassen.
21. Januar. Dr. Kern ist heute nach Paris abgereist. Die ohne Bedingung in Freiheit gesetzten royalistischen Gefangenen sollen morgen in Verrieres, wo ihr Austritt aus dem schweizer Gebiet offiziell constatirt werden wird, ihre Reisepässe empfangen. Belgien. Man schreibt der „Pr. C.“ aus Brüssel unter dem 20. d. M.: „Durch ein im „Moniteur Belge“ veröffentlichtes Gesetz vom 29. Dezember v. J. ist dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ein Ergänzungs⸗Kredit von 241,225 Fr. für die Unterhaltung der Belgischen Kriegs⸗Marine angewiesen worden. Diese nachträgliche Bewilligung sindet darin ihren Grund, vaß das Budget für die Staats⸗Marine bei Aufstellung des Belgischen Gesammt⸗Staatshaushalts für das Jahr 1857 einstweilen offen gelassen wurde. Im Jahre 1855 war nämlich durch Königlichen Erlaßeine Kom⸗ mission berufen worden, welche ein Gutachten darüber abgeben sollte, ob es rathsam sei, die belgische Kriegsmarine zu vergrößern oder ein⸗ gehen zu lasen. Die Mehrheit der Kommission hat sich für die Erweiterung der Kriegsmarine ausgesprochen und ihren Vor⸗ schlägen einen nicht zur Oeffentlichkeit gelangten Spezial⸗Plan zur Schelde hinzugefügt. Später sind die Vor⸗ schläge der Kommission, weil der Inhalt derselben mit der Frage wegen Erweiterung und Vertheidigung von Antwerpen in enger Verbindung steht, einem Comité von hochgestellten Offizieren unterbreitet worden. Von der Entscheidung dieses Comité's sollte es abhängen, ob bei Vorlegung des Gesammt-Staatshaushalts eine Summe für die Erweiterung der Kriegsmarine zu fordern oder die hierauf bezügliche Position ganz in Wegfall zu bringen Der jetzt angewiesene Kredit läßt einstweilen den Stand der Kriegsmarine beim Alten, und es geht daraus hervor, daß das oberste Prüfungs-Comité sein entscheidendes Gutachten noch nicht abgegeben hat.“ 8 Großbritannien und Irland. London, 21. Januar. Lord Palmerston hat folgendes Rundschreiben an die liberalen Par⸗ lamentsmitglieder gerichtet: Downing-Street, 16. Januar. Mein Herr! Da der Zusammentritt des Parlaments auf Dienstag den 3. Februar anberaumt ist und dann Geschäfte von großer Wichtig⸗
keit seiner Erwägung unterbreitet werden, so hoffe ich, Sie werden mir
erlauben, die ernstliche Hoffnung auszudrücken, daß es Ihnen nicht un⸗ gelegen sein wird, Sich bei Eröffnung der Session auf Ihrem Platze im Hause der Gemeinen einzufinden. Ich habe die Ehre ꝛc. Palmerston. Der „Globe“ schreibt: „Wir haben Grund zu der Annahme,
daß die Antwort⸗Adresse auf die Thronrede im Unterhause von Sir John Ramsden beantragt werden wird,.,
Heute Nachmittag war Ministerrath in Lord Palmerstons Amts⸗ wohnung in Downing⸗Street. Aus Belvoir Castle kömmt die Nachricht vom Tode des Herzogs von Rutland, des ältesten Ritters vom Hosenbande, und eines der ältesten Pairs im Reiche. Im Januar 1778 geboren, erbte er schon im Alter von 10 Jahren den Titel und die Güter seines Vaters, und war somit beinahe 70 Jahre im Besitze der Herzogswürde. Seit 1799, wo er seinen Sitz im Oberhause ein⸗ nahm, bis zu seinem gestern erfolgten Tode blieb er den alten Traditionen seines Hauses, den Grundsätzen der Tories, treu, wie Wenige seiner Zeitgenossen. Er unterstützte Pitt, der seinem Vater
den Eintritt ins Parlament zu verdanken hatte, und lieh seinen
mächtigen Einfluß nacheinander den Ministern Pitt, Addington, Perceval und Liverpool, so wie später den von Wellington, Peel und Derby geleiteten Tory⸗Kabinetten. Sein Erstgeborner, bis⸗ heriger Marquis of Granby, war Mitglied für North⸗Leicestershire und ist jetzt 42 Jahre alt.
h Frankreich. Paris, 21. Januar. Die General⸗Direction der telegraphischen Linien zeigt im „Moniteur an, daß das unter⸗ seeische Telegraphentau zwischen Dover und Calais, das bekanntlich
unlängst durch Sturm zerriß, hergestellt und der Depeschendienst swieder im Gange ist. — Im „Droit“ liest man: „Verger hat be⸗
kanntlich ein Gnadengesuch an den Kaiser gerichtet. Dasselbe ist sorgfältig abgefaßt und sein Ton im Allgemeinen demüthig und bittend. Er erklärt aber doch darin, daß das Christenthum der Wieder⸗ geburt bedürfe, und daß die niedere Geistlichkeit von dem Joche ihrer Oberen befreit werden müsse. Verger äußert, daß seine Verurthei⸗
ine Diese der gesellschaftlichen Ordnung gewahrte Genugthuung sei aber hin⸗ reichend; weiter zu gehen, würde ungerecht und unpolitisch sein.
Zum Schlusse erklärt er, daß er der Erledigung seines Gesuches
durch eine noble Verbannung entgegensehe.“ — Das Album, das der pariser Stadtrath von den bedeutendsten Künstlern zum An⸗ denken an den hiesigen Aufenthalt der Königin Victoria anfertigen ließ, ist dieser Tage vollendet und sofort an Ihre Majestät nach London abgeschickt worden. — Heute am Hinrichtungstage Ludwig's XVI. werden in der Sühnekapelle, Straße d'Anjou an der Stelle, wo des Königs und Marie Antoinette's Leichen einge⸗ scharrt wurden, den ganzen Vormittag über Messen gelesen. 8 — 22. Januar. Der heutige „Moniteur“ theilt mit, daß das Befinden des Kaiserlichen Prinzen ein zufriedenstellendes sei; das Fieber habe aufgehört. 8 Spanien. Die „Madrider Zeitung“ meldet unterm 15. Januar daß, nach einem königlichen Decret vom vorigen Tage, die Gouverneure, Secretaire und Angestellten der Provinz⸗Gouvernements fortan eine RKörperschaft bilden, die den Titel: „Civil⸗Provinzial⸗Verwaltung“ führt. Die Gouverneure werden auf Vorschlag des Ministerrathes von der Königin ernannt; sie beziehen, mit Ausnahme des Gou⸗ verneurs von Madrid, der 60,000 Realen erhält, jährlich 40,000 Realen. Die „Gaceta“ vom 19ten d. Mts. meldet als Antwort auf die von den Gegnern des Kabinets verbreiteten Gerüchte, daß
die Mitglieder des Ministeriums unter sich ganz einig sind. 8 Die Bande der Hierros hat von der erlassenen Amnestie Ge⸗ brauch gemacht und sich unterworfen.“
Italien. Turin, 19. Januar. Der piemontesische Minister
beim toskanischen Hofe, Comthur Buoncompagni, ist auf seinen
Posten nach Florenz gereist. 3 *
V
Das „Giornale delle due Sicilie“ meldet, daß der Vice⸗-Admiral, Graf v. Aquila, dem Commandan⸗ ten der englischen Kriegscorvette „Malacca“ durch einen Offtzier für den thätigen Beistaud bei der Katastrophe des Schiffes „Carl III.“ danken ließ. 8 Dänemark. Kopenhagen, 20. Januar. Die zur Prü⸗ sung des Monradschen Antrags auf ein für Ueberschreitung des Budgets zu erlassendes Ministerverantwortlichkeits⸗Gesetz nieder⸗ gesetztes Comité des Volksthings hat sich, mit Ausnahme eines Mitgliedes, für die Nothwenoigkeit eines solchen Gesetzes erklärt. — Das Volksthing beschäftigt sich jetzt mit der zweiten Berathung des Budgets.
Flensburg, 21. Januar. In der gestrigen Sitzung der Ständeversammlung motivirte der Abgeordnete Hansen von Grumby den von ihm und 9 anderen Abgeordneten gestellten An⸗ trag auf Wiederherstellung der deutschen Sprache in denjenigen Distrikten, in welchen sie vor 1849 die herrschende und offtzielle gewesen war. An diese Motivirung reihte sich eine längere Dis⸗ kussion, welche mit der (mit 24 gegen 15 Stimmen beschlossenen) Niedersetzung eines Comité's endete. Zu Mitgliedern derselben wurden darauf 9 von den Antragstellern gewählt.
Amerika. Man schreibt der „Pr. C.“ aus Rio de Janeiro unter dem 14. Dezember 1856: „Mit dem Beginn der heißen Jahreszeit ist auch das gelbe Fieber wieder hier aufgetreten. Seit einigen Wochen schon zeigten sich die Spuren desselben und in der jüngsten Zeit hat die Epidemie bereits solche Fortschritte gemacht, daß zahlreiche Todesfälle gemeldet werden. Das für die Aufnahme von solchen Fieberkranken bestimmte Hospital von Jurujuba ist bereits mit Lei⸗ denden angefüllt. Man befürchtet in der jetzigen Jahreszeit ein
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weiteres und heftigeres Umsichgreifen der Krankheit.“
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Triest, Donnerstag, 22. Januar. (Wolff's Tel. Bur.) De fällige Dampfer aus der Levante ist eingetroffen und bringt Nach- richten aus Konstantinopel bis zum 16. d. M. Nach densel⸗ ben war die englische Flotte vor Bender-Buschir angelangt und hatten die Engländer diesen Hafen des versischen Golfs, so wie die Insel Karrak besetzt. B
London, Donnerstag, 22. Januar. (Wolff's Tel. Bur. Der Admiral Dundas hat mit seinem Geschwader am 15. d. M Lissabon verlassen.
Paris, Freitag, 23. Januar. (Wolff's Tel. Bur.) Der heutige „Moniteur“ enthält einen Artikel, in welchem es unter Anderem heißt: Die Schweiz hat, indem sie die Gefangenen in Freiheit gesetzt, einen ehrenhaften Akt vollzogen. Frankreich, welches auf konfidentielle Weise die versöhnlichen Absichten des Königs von Preußen kennen gelernt, gab der Schweiz von deren Tragweite Kennt⸗ niß. Wenn die Schweiz die Freilassung der Gefangenen verweigerte, so
konnte Frankreich die Anwendung der Waffengewalt nicht abwenden. Da
die Schweiz die bedingungslose Freilassung der Gefangenen bewirkt
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