rungen von Immobilien versehene Kaufmann R. zu E. hatte den 85 kauf von Grundstücken, welche der Ehefrau N. gehöͤrten, angekün igt. Da die Koͤnigliche Regierung zu Minden durch eine Cirkular⸗Verfügung vom 29. April 1853 den Polizeibehöͤrden zur Pflicht gemacht hatte, zu verhindern, daß dergleichen Immobilar „Versteigerungen von nicht kon⸗ zessionirten Personen abgehalten würden, so erließ der Amtmannt M. zu E. am 7. Febhruar 1855 eine Verfügung, wodurch er den ꝛc. R. unter Bezugnahme auf die vorerwaͤhnte Cirkular⸗Verfügung aufforderte, den publizirten Verkauf nicht zur Ausführung zu bringen, andernfalls gegen ihn wegen Uebertretung die Untersuchung eingeleitet werden müsse. Nach⸗ dem aber . R. in einer sofort erfolgten schriftlichen Erklärung dem Amtmann erwiedert hatte, daß er den Verkauf dennoch abhalten und die Untersuchung erwarten werde, untersagte ihm der Amtmann in einer weiteren Verfuüͤgung die Abhaltung des Verkaufs bei einer Exekutionsstrafe von 10 bis 20 Thalern, und es ist auch, da R. dessenungeachtet die Ver⸗ steigerung vornahm, wider ihn vom Amtmann eine L roͤnungsstrafe von 3 Thalern festgesetzt und exekutivisch von ihm eingezogen. Hegen diese Strasverfügung provozirte derselbe auf rechtliches Gehoͤr. 8 Das Kreis⸗ gericht zu H. wies die Provokation als unstatthaft durch Dekret zurück. Das Avppellationsgericht zu Paderborn verfügte jedoch die Einleitung der Untersuchung. In der demzufolge vor dem Polizeirichter gepflogenen Ver⸗ handlung setzte der Polizeianwalt der Provokation den Einwand der In⸗ kompetenz des Gerichts entgegen, weil die Strafe nicht wegen Uebertretung eines Strafgesetzes, sondern wegen Ungebhorsams gegen den Befehl eines Polizeibeamten berbaͤngt worden sei, und beantragte, die Einlassung auf die Sache verweigernd. Präͤjudizial⸗Entscheidung über die von ihm bestrittene Kompetenz des Gerichts. In erster Instanz wurde die Provokation durch das Erkenntniß vom D. Juni v. J. auf Grund dieses Einwandes zurückgewiesen. Der Provokant legte dagegen Rekursbeschwerde an das
bpellationsgericht zu Paderborn ein. In dem hierauf anberaumten Termin zur Verdandlung des Rekurses ist die Polizeibebörde durch den OderStaatsanwalt vertreten worden. Durch das bhiernaͤchst ergangene *
S eiter Instanz wurde der Einwand der Inkompetenz für un⸗
degründer erklärt und, unter Aufbebung des lediglich auf lenen Einwand ütten Urtdeils erster Instanz, die Entscheidung der Hauptsache in die Instanz zuruückderwiesen. Dieses Erkenntniß ist in Rechtskraft ge⸗ I Anz 88 9 icsen. esfen 1
Geoden ein auf eingelegten Rekurs ergangenes Erkenntniß zwei Instanz ündet nach §. 170 der Verardnung vom 3. Januar 184⁴9 S Al der Ges.⸗Sammlung) in Verbindung mit §§. 12. 138. 165—169 kein weiteres Rechtsmittel, weder ein ordentliches, noch ein außerordent⸗ siches satt. Mag immerbhin der Landespolizei⸗Behörde die Befugniß zu⸗ geswanden daden, rechtszeilig den Kompetenz⸗Konflikt zu erheben, so fonnte süe auch statt dessen die Entscheidung über den Kompetenz Einwand der richterlichen Beurtheilung überlassen. Dieses ist hier geschehen Volizeibehörde in erster Instanz durch den Polizei⸗Anwalt, in Instanz durch den Oder Staatsanwalt auf Grund geseßlichen
dertreten, auch derven Legitimation durch die Regierung in kei
angefochten. Es destimmt nun der F. 2 des Gesetzes vom
räftig don den Gerichten entschiedenen Sachen kann ze⸗Konflikt nicht mehr erboben werden; ebenso n derselbe noch statt, wenn in einem Prozesse, in ie Verwaltungs Behörde als Partei betheiligt ist, die 1 üfgestellte Präjudizial⸗Einrede der Unzulaäͤssigkeit s rechtskräftig verworfen worden ist.“ r vor. In dem durch die Provokation des ꝛc. in die Polizeibehörde als Partei im aten kontradiktorisch gegenüber, und nder Polizeibehoͤrde aufgestellte sigkeit des Rechtsweges — wie verworfen, und daher nach K. 2 Recht des Provokanten durch einen T
nicht mebr zu kontestiren. “
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berdung der Kompetenz⸗Konflikte.
gewerblicher Natur ien, zur Kom⸗ örden gehört, Verordnung Ablö⸗
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tingigkeit desselben beid inandersetzungs Beiirten nicht beseitigt ist, unt daher die letz⸗ Uerer dLuch während der Sistirung bdes Verfahrens ir Prrztssen über die einstweilige Fortentrichtung 11n“ . Abgoben u entscheiden haben. 11“
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IEns ver vr, ie, Füimiglichen General⸗Kommission zu Posen erhobe⸗ wer hvnuweien,FRonfürt. I ier in dem Königlichen Kreisgericht zu N. süngiger Prugegbün vn, erkennt ber Königliche Gerichtshof zur
Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher
für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.
Gründe.
Kläger fordert in dem vorliegenden, gerichtlich angestellten Prozesse
die Leistung der für die Jahre 1853 und 1854 rückständig verbliebenen Getreide⸗Abgaben und Dienste, welche auf dem Mühlengrundstücke des Verklagten für die Gutsherrschaft von W., jetzt die Kirche zu N., hypo thekarisch eingetragen stehen. Der Verklagte wandte zwar ein, er habe schon 1852 auf Ablösung dieser Reallasten seines Grundstücks bei der General⸗Kommission zu Posen provozirt, und wenn auch das zu dem Be⸗ huf bei dieser Behörde eingeleitete Verfahren inzwischen nach Verkündung der die Sistirung solcher Ablösungen von Real⸗Abgaben ꝛc., an Kirchen ꝛc. vorschreibenden Verordnung vom 13. Juni 1853 einstweilen und bis zum Erlasse des darin in Aussicht gestellten besonderen Gesetzes wieder einge stellt worden sei, so muüsse dasselbe doch zur Zeit als bei der General Kommission noch anhängig betrachtet werden, und Kläger daher auch hin sichtlich der jetzt geforderten Abgabenrückstände dessen Beendigung abwar⸗ ten; ebventuell aber habe er, Verklagter, gegen diese Forderung einzuwen den, daß die auf seiner Mühle intabulirten Getreide⸗Abgaben gewerblicher Natur, mithin durch die Gewerbegesetze aufgehoben und also nicht mehr zu entrichten seien.
Indessen verurtheilte das Kreisgericht zu R. durch Erkenntniß vom 18. September v. J. den Verklagten ganz nach dem Klage⸗Antrage, in dem es namentlich die Inkompetenz⸗Einrede desselben aus dem Grunde verwars, weil das im Jahre 1853 bei der General⸗Kommission eingeleiteter Ablösungs⸗Verfahren nach seiner inzwischen erfolgten Sistirung nicht mehr als dort anhängig zu betrachten und die Kompetenz der Gerichte zur Entscheidung über die fragliche Abgabe seitdem wieder eingetreten sei.⸗
Hiergegen appellirte der Verklagte; die General⸗Kommission zu Posen erhob aber nunmehr den Kompetenz⸗Konflikt, über den keine der davon in Kenntniß gesetzten Parteien sich erklärt hat, die betheiligten Gerichte aber verschiedener Meinung sind, indem das Kreisgericht denselben für unbegründet, das Appellationsgericht zu Posen aber für begründet erachtet.
Diese letztere Ansicht muß als die richtige anerkannt werden. Die General⸗Kommission beruft sich für ihre Kompetenz zunächst, offenbar mit Recht, darauf, daß der verklagte Müller, was von keiner Seite bestritten ist, schon im Februar 1852 durch seine Provokation die Einleitung des Ablösungs⸗Verfahrens herbeigeführt, und dabei sogleich die Behauptung aufgestellt bat, daß diese Abgaben gewerblicher Natur und mithin geseß lich aufgehoben seien. Eine solche Behauptung hat nach §. 2 des Ge⸗ setzes vom 11. März 1850 (Ges.⸗Samml. S. 146), sobald sie in einem Prozesse über Mühlen⸗Abgaben aufgestellt wird, stets die Wirkung, daß alle auf dem fraglichen Mühlengrundflücke haftenden Reallasten abgelöst werden müssen, und die Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörden dabei eintritt. Schon wegen dieser letzteren ausdrücklichen Vorschrift er scheinen die Gerichte zur Entscheidung über den vorliegenden Prozeß in⸗ kompetent, da der Verklagte, wie oben erwähnt, auch hier den Einwand wiederholt hat, daß die fraglichen Mühlen⸗Abgaben gewerbliche, und mithin aufgehoben seien. Aber auch die weitere, hauptsächlich hier ange regte Streitfrage:
“ ob die in Gemäßheit der Verordnung vom 13. Juni 1853 folgte Sistirung des eingeleiteten Ablösung⸗Verfahrens
Rechtsanhaͤngigkeit desselben beseitigt und die Kompetenz
SGHerichte wiederhergestellt habe?
muß mit der General⸗Kommission verneint werden. Die gedachte, in der Folge (vergl. Ges.Samml. von 1854 S. 160) zum Gesetz erhobene Ver ordnung bestimmt:
„Alle noch nicht durch den Abschluß des Rezesses rechtsverbind⸗ lich erfolgten Verwandlungen von RNeallasten, welche Kirchen, Pfarren ꝛc. zustehen, in Geldrenten, sowie alle noch nicht rechts⸗ kräftig entschiedenen Prozesse darüber, ob eine Neallast zu denjenigen gehört, wegen deren definitiven Ablösung im §. 65 des Gesetzes vom 2. März 1850 ein besonderes Gesetz vorbe⸗ halten worden ist, werden bis zum Erlaß dieses vorbehaltenen Gesetzes hiermit sistirt.“
Schon der bloße Wortsinn dieser Vorschrift ergiebt klar, daß unter „Sistirung“ noch nicht rechtskräftig beendete Auseinandersetzungen oder Prozesse, und zwar unter Sistirung derselben bis zu einem gewissen, wenn auch rücksichtlich seines Eintreffens noch unbestimmten Zeitpunkte un⸗ möglich eine völlige Aufhebung und Beseitigung dieser Prozeduren verstanden werden kann. Wäre dies in dem Gesetze gemeint, so würde es sich dabei nicht um einen formellen, bloß hemmenden Eingriff in die Rechtsverhält⸗ nisse der streitenden Parteien, sondern mehr oder weniger um einen ma⸗ teriellen handeln, da mit der völligen Beseitigung des Verfahrens auch alle die Rechte beseitigt sein würden, die durch dieses Verfahren und die darin erfolgte Litiskontestation dieser oder jener Partei vielleicht schon erwachsen waren. Die Verordnung verräth aber nicht mit einer Silbe, daß sie so weit habe gehen wollen. Sie befiehlt den Behörden nur, die Prozeduren bis zum
Erscheinen des vorbehaltenen Gesetzes zu sistiren; die Sachen bleiben also
bei ihnen anhaͤngig und müssen, sobald jenes Gesetz erscheint, von ihnen weiter verhandelt werden.
Dies wird denn auch mit dem jetzt sistirten Ablösungs⸗Verfahren über die Reallasten der Mühle des Verklagten geschehen. Ueberdies aber hat nach dem im Ministerial⸗Blatte von 1855 S. 141 abgedruckten, sämmtlichen Auseinandersetzungs⸗Behörden zur Nachricht mitgetbeilten
Berichte vom 22. Juni v. J. das Königliche Revisions⸗Kollegium für
Landeskultursachen, abgehend von seiner früheren entgegengesetzten An⸗ sicht, jetzt aner kannt: daß auch während der Sistirung des Ablösungs⸗ verfahrens selbst die Auseinandersetzungs⸗Behörden dennoch befugt seien, den eingeleiteten Prozessen über die einstweilige Fortentrichtung der Ab⸗ gaben Fortgang zu geben und darin zu entscheiden. Der Kläger ist nach bieser Ansicht bes Revisions⸗Kollegiums auch nicht einmal zeitweise ver⸗ hindert, selne im vorliegenden Prozesse bei den Gerichten anhängig ge
machten Ansprüche bei den zur Entscheidung darüber kompetenten Aus⸗
einandersetzungs⸗Behöoͤrden zu verfolgen. “ Es war daher, wie geschehen, zu erken„en. Berrlin, den 25. Oktober 1856. vas imim n n Koönhniglicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. 116“*“*“ “
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Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ uüund Medizinal ⸗Angelegenheite “
] Akademie der Wissenschaften
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Zur Feier des Jahrestages König Friedrich des Großen wird ie Königliche Akademie der Wissenschaften am Donnerstag, den 29sten d. M., Nachmittags um 5 Uhr, eine öffentliche Sitzung halten, zu welcher der Zutritt, auch besondere E
Berlin, 25. Januar 1857.
Finanz⸗Ministerium. Hanpt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
EiI66 der aufgerufenen und der Königlichen Kontrolle der Staatspapiere im Rechnungsjahre 1856 als gerichtlich mortifizirt nachgewiesenen Staatspapiere. G 5 I. Staatsschuldscheine. B. a 500 Rthlir.: Nr. 2371. C. a 400 Rthlr.: Nr. 765. 3161. 5674. 6005. D. a 300 Rthlr.: Nr. 603. 604. 1301. E a 200 Nthlr.: Nr. 12,578. 13,998. 14,403. 17,838. F. a 100 Rthlr.: Nr. 1685. 1905. 3352. 5182. 5183. 5184. 5185. 5186. 5188. 10,313. 17,793. 39,920. 33,921. 33,922. 33,926. 39,976. 53,114. 68,909. 68,910. 80,377. 88,136. 165,141. 165,142. 165,143 165,144. 169,228. 187,434. 187,480. 196,270. 210,776. 210,777. 210,938. 213,296. Lit G a 50 Rthlr.: Nr. 2209. 2210. 4455. 15,043. 24,456. 33,089. 33,477. 40,569. LIMth mir. 1188. 88,876. 38,877. 88,87, 8,879. 48,311. 51,704. 52,560. 60,114. II. Schuldverschreibungen der freiwilligen Staats⸗ Anleihe vom Jahre 1848. 8 ILD it. A a 1000 Nthlr.: Nr. 3186. 3844 b LH it. B. a 500 Nthlr: Nr. 240. 351. 352. 5247. Lu, C. 4100 RMthlr.: Mr. 1456. 1457. 2066. 2067. 3382, 3530 8483. 8464 8485. 8473, 8474. 8475. 8476. 11,971. 11,972. 19,515, 22,084, 22,085 22,803. 23,027. 23,105. 23,106. 23,107. 23,108. 23,110. 26,882. 26,883. 26,884. 30,847. 40,364. 41,938. 45,938. 45,939. 47,195. 17,196. 47,197. 52,058. 52,059. 52,060. 52,061.
Lit. D. 2 50 Rthlr. Nr. 917. 1191. 5088. 5089. 5090. 5094. 5095. 5179. 5180 5181. 5186. 5325. 6081 7882. 8771. 10,511. 10,583. 10,668. 18,134. 19,195. 19,196. 19,197. 19,198, 19,471. 19,504. 19,640. 22,905.
Lit, E. a 20 Rthlr.: Nr. 3814, 3815, 3989, 4006. 6241. 12,952, 18,260. V
t. .a 10 Mihlt. Nr. 684. 8053. 310 1. 9284. 5357 11,56 ¹, 14,260. 14,324. V III. Schuldberschreibungen der Staats⸗Anleihe vom Jahre
1850.
Lin. D. a 100 Rthlr.: Nr. 1242 1247.
IV. Prioritäts⸗Actien der Niederschlesisch⸗Märlischen Eisenbahn Ser. I. a 100 Rthlr.
Nr. 4933. 6243.
„Prioritäts⸗Obligationen der Niederschlesisch⸗Märkischen
Eisenbahn Ser. II. 2 50 Rthlr. d
Nr. 3970. 4825. 4826. 17,803.
Berlin, den 8. Januar 1857. “ Kontrolle der Staats⸗Papiere.
Drdöduung.
11te Sitzung des Hauses der Abgeordneten
am Dienstag, den 27. Januar 1857, Mittags 12 Uhr.
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1) Wahlprüfung. 1 2) Vereidigung der noch nicht auf die Verfassung vereidigten Mitglieder.
Fortsetzung der Berathung des Berichts der Kommission für das Justizwesen über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend das unerlaubte Kreditgeben an Minderjährige.
Bericht der Kommission für das Iustizwesen über den Ent⸗ wurf eines Gesetzes, betrefsfend die Abänderung der im All⸗ gemeinen Landrecht Theil II., Tit. 5, §. 198 und folgenden enthaltenen Bestimmuüͤngen über Sklaven. 8
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Zeit einzunehmen.
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11“ 88 8 8½ Angelommen: Se. Durchlaucht der Für einri LXXIV. Reuß, von Iäta urß 9 82 8 4 Se. Durchlaucht der Erbprinz Ludwig zu Bentheim⸗ Steinfurt, von Steinfurt. Der außerordentliche Gesandte und bevollmäͤchtigte Minister am Bundestage, von Bismarck⸗Schönhausen, von Frankfurt a. M
4
8 miß ““ 2 r Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Kammerherr von Usedom, nach Wiesbaden.
Berlin, 26. Januar. Seine Majestät der König fhaben Allergnädigst geruht: Dem Geheimen expedirenden Secretair Bern⸗ hard im Ministerium des Königlichen Hauses, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm ver⸗ liehenen St. Annen-Ordens dritter Klasse; so wie dem Geheimen expedirenden Secretair Nippraschk im Ministerium der auswär⸗ tigen Angelegenheiten, zur Anlegung des von des Großherzogs von Oloenburg Königliche Hoheit ihm verliehenen Ehren⸗Klein⸗Kreuzes vom Haus⸗ und Verdienst⸗Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen.
Preußen. Berlin, 26. Jan. In der (10.) Sitzung des Hauses 2 A bg eordneten am 24. d. M. wurde die Wahl der Kommission zur Vorberathung der Gesetz Entwürfe, betreffend die Abänderung des Art. 76. und des Art. 107. der Verfassungs⸗Urkunde, mitgetheilt. Der Finanzminister übergab einen Gesetz⸗Entwurf, betreffend die außerordentlichen Geldbedürfnisse der Militair⸗Verwaltung für das Jahr 1856 und deren Deckung aus dem rurch das Gesetz vom 20. Mai 1854 bewilligten extraordinairen Kredit, so wie bdie wei⸗ tere Verwendung des Restbestandes dieses Kredits nebst den dazu gehörigen Motiven und den bezüglichen Anlagen. Ein weiterer von dem Finanzminister übergebener Gesetz⸗Entwurf vom 21. Januagr 1857 betraf die nachträgliche Ersatzgewährung für die in Gemäßheit der Gesetze vom 19. Mai 1851 und 7. Mai 1855 prä⸗ kludirten Kassen⸗Anweisungen und Darlehnsscheine.
Durch den ersten dieser Gesetz Entwürfe wurde eine auf den⸗ selben Gegenstand bezügliche, auf die Tagesordnung gestellte Inter⸗ pellalion des Abgeordneten von Patow erledigt. Sodann wurde der über den Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrag vom 23. Junt 1856 mit der Republik Uruguagy erstattete Kommissionsbericht an⸗ genommen. Den letzten Gegenstand der Tagesordnung bildete der Bericht der Justiz⸗Kommission über den Entwurf eines Gesetzes, be⸗ treffend vaßs unerlaubte Kreditgeben an Minderjährige. Bei der Spezialdebatte wurde §. 1. des Gesetz⸗Entwurfe in folgen⸗ der Fassung angenommen:
„Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben Schuld⸗ scheine, Wechsel, Empfangs⸗Bekenntnisse, Bürgschaftsinstrumente oder andere eine Verpflichtung enthaltende Urkunden ausstellen, oder auch nur münbdlich ein Zahlungsversprechen ertheilen läßt, soll mit Gefängniß von drei Monaten bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von Fünfzig bis zu Tausend Thalern so wie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werben’“ 8
Köln, 24. Januar 1857. Die Post aus England von heute ist nicht angekommen.
Baiern. Das den 24. Januar erschienene Abendblatt der „Postzeitung“ meldet aus München vom selbigen Tage, daß daselbst durch Verordnung fremdes Papiergelt, ohne Unterschied des Nominalbetrages, im Verkehr zu Zahlungen in Baiern verboten seiz ausgenommen sind österreichische Banknoten.
Frankfurt, 23. Januar. Der Königl. preußische Bundes⸗ tagsgesandte, Herr von Bis marck⸗Schönhausen, ist heute nach Berlin gereist, um seinen Sitz im Herrenhause auf einige (Fr. J.)
Oesterreich. Aus Mailand, 23. Januar, wird tele⸗ graphirt: „Der Kaiser Franz Joseph hat der Provinz die Zah⸗ lung der noch rückständigen Summe von 2,000,000 Lire erlassen.“
Schweiz. Bern, 22. Januar. Der Bundesrath hat die Piquetstellung des Auszuges und der Reserve der Bundes⸗Armee aufgehoben. Ferner sind die Truppen, welche bisher noch den Kan⸗ ton Neuenburg besetzt hielten, ebenfalls entlassen, und hat der Bun⸗ desrath dem Obersten Denzler, welcher das Occupations⸗Corps kom-⸗ mandirte, die in dieser Eigenschaft geleisteten Dienste verdankt..
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Großbritannien und Irland don Einem amtlichen Berichte zufolge war der Ertrag