1857 / 42 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

gywischen den beiderseitigen Unterthanen soll sowohl hinsichtlich der Sede. ehden als der Zeit der Abfertigung kein Unter⸗ schied gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksicht⸗ lich der Befoͤrderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden

Transporte. Artikel 8.

Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu beiderseits kom⸗ petenten Behörden in Gemäßheit des für jedes Staatsgeblet be⸗ sonders zu publizirenden Bahnpolizei⸗Reglements nach möglichst

übereinstimmenden Grundsätzen gehandhabt werden. Artikel 9.

Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen Handhabung . Paß⸗ und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen unter Ihnen theils schon bestehenden, theils noch zu verabredenden Bestimmungen auch auf die in Rede stehende Ver⸗

bindungsbahn Anwendung finden sollen. 9 Artikel 10.

Der Postbetrieb auf der Bahnstrecke zwischen Bitterfeld und Leipzig wird bis und von Leipzig durch die Königlich preußische Postverwaltung besorgt, wobei die allgemeinen Bestimmungen der gegenwärtig zwischen Pleußen und Sachsen bestehenden resp. später in deren Stelle tretenden Postverträge maßgebend sein werden. Die Königlich sächsische Postverwaltung leistet zu Gunsten der Königlich preußischen Postverwaltung für die obenerwähnte Bahn⸗ strecke auf die Ausübung derjenigen Vorrechte und Befugnisse Ver⸗ zicht, welche derselben der konzessionirten Eisenbahn⸗Gesellschaft ge⸗ genüber gesetzlich zustehen, dergestält, daß es der Königlich preußi⸗ chen Regierung überlassen bleibt, das Verhältniß der Post zur

isenbahn⸗Gesellschaft hinsichtlich jener Bahnstrecke nach eigenem Ermessen zu ordnen, auch die Eisenhahn⸗Gesellschaft von der König⸗ lich sächsischen Regierung zu keiner weiteren Vergütung oder Be⸗ steuerung im postalischen Interesse in Anspruch zu nehmen ist.

Beide kontrahirende Regierungen sind darüber einverstanden, daß die vorstehenden Bestimmungen auch auf die im Königlich säͤchsischen Gebiete belegene Strecke der Jüterbogk⸗Röderauer und der Weißen⸗ fels⸗Leipziger Eisenbahn gleichmäͤßis enahe finden sollen. rtikel .

Die Königlich sächsische Regierung gestattet der Königlich preußischen Regierung die unentgeltliche Anlegung einer elektro⸗ magnetischen Telegraphenlinie auf der Bitterfeld⸗Leipziger Bahnstrecke um Anschluß an die in Leipzig bestehende preußische Telegraphen⸗ Station. 1 Klücksichtlich der Benutzung der mehrerwähnten Bahnstrecke zu Zwecken der Militair⸗Verwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen: . 1) Für alle Traneporte von Militairpersonen oder Militair⸗ Effekren, welche für Rechnung der Koͤniglich preußischen Mili⸗ tair⸗Verwaltung auf der Eisenbahn von Berlin über Bitter⸗ feld nach Leipzig, ingleichen für alle Transporte, welche für Rechnung der Königlich sächsischen Militair⸗Verwaltung unter ganzer oder theilweiser Benutzung der genannten Bahnlinie

bewirkt werden, wird den beiderseitigen Militair⸗Verwaltungen ih⸗ - . Bewerber, welche Angehörige des Königreichs Sachsen sind, bei

hinsichtlich der Beförderungspreise völlige Gleichstellung zu⸗

gesichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür an die Eisenbahn⸗

Verwaltung nach ganz gleichen Sätzen erfolgen soll.

Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außer⸗

ordentlicher Umstände auf Anordnung der Königlich preußi⸗ 2 ch den schen Eisenbahn⸗Abgabengesetz vom 30. Mai 1853 dafür ausfallen

schen und der Königlich sächstschen Regierung in der Richtung der im Artikel 1 bezeichneten Eisendahn Truppenversendungen

stattfinden sollten, so liegt der betreffenden Eisenbahnverwal⸗ tung die Verpflichtung ob, für diese und für Sendungen von

Wuffen, Kriegs⸗ und Verpflegungs⸗Bedürfnissen, so wie von

Militair⸗Effekten jeglicher Art, insoweit solche Sendun⸗ betrag eerlir b 2 f einschließlich etwaiger künftiger Erweiterungen desselben, stellt die

gen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt ge⸗ eignet sind, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten und für denrgleichen Transporte alle Trans⸗ vortmittel, die der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden und, soweit thunlich, hierzu in Stand zu setzen, nicht minder die mit Mtlitairpersonen besetzten und die mit Militaireffekten bela⸗ Penan, von einer anstoßenden Bahn kommenden Transport⸗ fahrzenge auf die eigene Bahn, vorausgesetzt, daß diese dazu Besiguet simd, zu übernehmen, auch mit den disponiblen Loko⸗ mativen weiter zu führen. Die Leitung aller solcher Trans⸗ vorte Pleibt jevoch lediglich dem Dienstpersonale der betreffen⸗ den Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen Anordnungen wäh⸗ end der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist.

Hinsichtlich des än die Eisenbahnverwaltungen zu entrichten⸗ den Fahrgeldes tritt, wie unter 1, eine völlige Gleichstellung ver beiberseitigen Militair⸗Venwaltungen in.

3) Die hohen kontrahire Regierungen sin Deeiinverstanden, daß einer jeden, auf der in Rede stehenden Eisenbahn durch das Gebiet des andern Theiles zu bewirken⸗

den Truppensendung die herkömmliche Anzeige und Verneh⸗ mung mit der betheiligten Regierung binnen angemessener Frist vorhergehen müsse.

Im Falle außerordentlicher Dringlichkeit, wo ohne Ge⸗ fährdung des Zweckes eine vorgängige Vernehmung mit der betheiligten Regierung nicht zu bewirken sein würde, wollen jedoch die hohen kontrahirenden Regierungen es geschehen lassen, daß von dieser Anzeige und Vernehmung ausnahms⸗ weise abgesehen werde, wogegen auch in solchen Fällen der

Absendung der Transporte unter allen Umständen eine An⸗

zeige an die betheiligte Regierung oder an die nach Befinden

Behörden vorangehen soll.

Was den im Koöniglich sächsischen Staatsgebiete gelegenen Theil der Bahn von der Landesgrenze bis Leipzig anlangt, so ist man im Allgemeinen darin einverstanden, daß rücksichtlich des Baues und Betriebes dieser Bahnstrecke die im Königreiche Sachsen wegen der Eisenbahn⸗Unternehmungen bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und administrativen Grundsätze gleichmäßig Anwendung sinden sollen, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche Bahn⸗ strecke mit dem im Königlich preußischen Gebiete gelegenen Theile der Bahn von Leipzig nach Bitterfeld ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange damit zu benutzen ist, zu Abweichungen ütia- giest. bhe bnet herr

m Einzelnen ist man hierbei über folgende Punkte überein⸗ gekommen: 18 88 2 1 f 8 F. TT11““

Die Koöniglich Sächsische Regierung wird, nach vorgängiger Prüfung der technischen Vorarbeiten und erfolgter Feststellung des Bauprojekts (Art. 3), das Expropriationsgesetz vom 3. Juli 1835 ammt den zu dessen Aus führung erlassenen Verordnungen für die samnich. Strecke der Bitterfeld⸗Leipziger Bahn mittelst besonderer Verordnung in Wirksamkeit setzen.

Die Gesellschaft hat demnach in Beziehung auf die zwangs⸗ weise Erwerbung des Grundes und Bodens, so wie die sonst mit der Bauführung zusammenhängenden Verhältnisse, die nämlichen Befugnisse und Obliegenheiten, wie andere Eisenbahn⸗Gesellschaften im Königreiche Sachsen.

Artikel 15 v1““

In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, ein⸗ schließlich der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die von der Koͤniglich preußischen Regierung zu veranlassende Prüfung genüge und eine Genehmigung seitens der Königlich sächsischen Regierung nicht erforderlich sei. ““

Artihl 165656.

Die auf der im Koͤnigreiche Sachsen belegenen Bahnstrecke stationirten Aufsichts⸗ und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den betreffenden Königlich sächsischen Be⸗ hörden in Pflicht zu nehmen. s

Die Bahnverwaltung wird bei Anstellung der den unteren Kategorieen des Bahnpersonals angehörigen Beamten, namentlich

deshalb mit Anweisung zu versehenden betreffenden Provinzial⸗

der Bahnwaͤrter und Weichensteller, welche innerhalb des Königlich

sächsischen Staatsgebiets ihren festen Wohnsitz haben sollen, solche

gehöriger Befähigung vorzugsweise berücksichtigen.

Artikel 17. V Von der innerhalb des Königreichs Sachsen gelegenen Bahn⸗ strecke soll derselbe Jahresbetrag, welcher nach dem Koͤniglich preußi⸗

E1“

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würde, als Konzessionsabgabe und Aequivalent für die Gewerbe⸗ steuer erhoben, dadurch auch jede weitere Gewerbebesteuerung des Unternehmens ausgeschlossen werden.

Den nach obigem Gesetze zu ermittelnden jährlichen Abgaben⸗ betrag für das ganze Berlin⸗Anhaltische Eisenbahn⸗Unternehmen,

Königlich preußische Regierung fest; er wird auf die Längenmeilen der obbezeichneten ganzen Bahn gleichmaͤßig repartirt und hiernach

der auf die Königlich sächsische Regierung nach der Meilenzahl der in Sachsen gelegenen Bahn fallende Antheil berechnet. letztere ist von der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahn⸗Gesellschaft sofort

Dieser

nach der Feststellung an die saͤchsischerseits zu bezeichnende Ein⸗ nahme⸗Behörde abzuführen.

In ganz gleicher Weise sollen vom Jahre 1856 ab auch die auf sächsischem Gebiete belegenen Theile der Jüterbogk⸗Röderauer und der Leipzig⸗Weißenfelser Eisenbahn behandelt werden.

Nach vollendeter Amortisation der Actien der Berlin⸗An⸗ haltischen, bezüglich der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft, geht

das Eigenthum der auf sächsischem Gebiete gelegenen Strecken der Leipzig⸗Bitterfelder und Jüterbogk⸗Röderauer, beziehentlich der

Leipzig⸗Weißenfelser Eisenbahnen, dafern nicht inmittelst eine Er⸗

werbung seitens der Königlich sächsischen Regierung nach Artikel 18

brigens darüber

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stattgefunden hat, auf die Königlich preußische Regierung über,

welche sodann die mit diesem Eigenthum verbundenen Verpflichtun⸗ 9 8 111““ vZ“ e4*“

Die Königlich saͤchsische Regierung behält sich das Recht vor, die innerhalb ihres Gebietes gencgege Bahnstrecke nebst allem zu der Bahn zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren, von Eröffnung der Bahn an gerechnet, in Folge einer mindestens zwei Jahre vorher zu machenden Ankündigung, jederzeit gegen Erstattung des Anlagekapitals zu erwerben. Für diesen Fall soll jedoch der Betrieb auf dieser Strecke gegen ein nach den Betriebsergebnissen, beziehentlich dem Anlagekapital, zu vereinbarendes Bahngeld der⸗ jenigen Verwaltung überlassen werden, welche den Betrieb auf der Hauptbahn von Berlin aus hat.

Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, soll von dem Anlage⸗Kapital nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechen⸗ der Abzug gemacht werden. 1d

Für den Fall, daß die Königlich preußische Regierung sich ent⸗ schließen sollte, vor Beendigung der gesetzlichen Amortisation der Actien der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahn⸗Gesellschaft das Berlin⸗ Anhaltische Eisenbahn⸗Unternehmen anzukaufen, wird die König⸗ lich sächsische Regierung innerhalb sechs Monaten nach der von

der Königlich preußischen Regierung gemachten Anzeige sich dar⸗ über entschließen, ob Sie Sich Ihrerseits an dem Kaufgeschäfte in Ansehung der in Ihrem Gebiete belegenen Strecke der Bitterfeld ⸗Leipziger resp. der Jüterbogk⸗Röderauer Eisen⸗ bahn betheiligen wolle. Entscheidet sich dieselbe für die Betheili⸗ gung an dem Kaufe, so soll der Königlich preußischen Regierung gegen Ablieferung der auf die fraglichen Strecken entfallenden Be⸗ triebsüberschüsse die Verwaltung und der Betrieb der gedachten Bahnstrecken überlassen werden. Im entgegengesetzten Falle, wenn die Königlich sächsische Regierung an dem Ankaufe der Bahn sich nicht betheiligen will, wird dieselbe zu dem Ankaufe der auf Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecken durch die Königlich preußische Re⸗ gierung Ihre Zustimmung nicht versagen; unbeschadet jedoch des im Eingange gegenwärtigen Artikels vorbehaltenen Ankaufsrechtes. Diese Bestimmungen sollen auch auf die Weißenfels⸗Leipziger Eisenbahn Anwendung finden. 8

Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt, und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifications⸗Urkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen echs Wochen, bewirkt werden.

8*

Dessen zu Urkund ist derselbe von den beiderseitigen Bevoll⸗

mäͤchtigten unterzeichnet und besiegelt worden.

8 So geschehen Berlin, den 12. Dezember 1856. 8 von der Reck. Saint⸗Pierre. Dr. Weinlig. .““ ö lun

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9 8 11I ““ Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechse der Ratifications⸗Urkunden zu Berlin bewirkt worden.

Ministerium für Handel, Ger 88 Arbeiten.

Das dem Kaufmann J. H. F. Prillwitz hierselbst unter dem 26. Februar 1856 ertheilte Patent auf eine Lochmaschine für Papiere zu Jacquard⸗Masch inen

ist erloschen.

E11“

e 111.“ 3 ““ Das 7te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗

gegeben wird, enthält unter Nr. 4603. den Vertrag zwischen Preußen und Sachsen wegen einer zwischen Bitterfeld und Leipzig zu erbauenden Eisenbahn, und wegen einiger Abänderungen der am 6. März 1848 über die Jüterbogk⸗Risaer und Weißen⸗ fels⸗Leipziger Eisenbahnen abgeschlossenen Verträge. Vom 12. Dezember 1856; und unter

» 4604. den Allerhöchsten Erlaß vom 12. Januar 1857, betref⸗ fend die Bestimmung, daß das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗Unterhaltungs⸗Materialien nach Maaß⸗ gabe der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Vor⸗ schriften auch auf die genehmigte Chausser von Groß⸗ Sctrehlitz über den Eisenbahnhof zu Gogolin nach

8 Kroappitz zur Anwendung kommen soll. 6“ Berlin, den 18. Februar 1857.

Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung 8

Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Wilhelm von Hessen⸗Philippsthal zu Barchfeld, von Barchfeld.

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1“

„Berlin, 17. Februar. Seine Majestät der Konig haben Allergnäpigst geruht: Dem Staats⸗ und Kriegs⸗Minister, General⸗ n en an n * e, die Erlaubniß zur Anlegung 8 erliehenen Groß⸗Kreuzes vom Herzoglich Anhaltischen Gesammt⸗Haus⸗Orden Albrechts d98 Bären 8 1.acche 8 8

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 17. Februar. Se. Majestät der Koönig nahmen gestern Vormittag mehrere Neldun gan 88 die gewöhnlichen Vorkräge entgegen und machten demnächst noch um 3 Uhr einen Spaziergang im Thiergarten. Abends wohnten Aller⸗ ehten esssae der Vorlesung im evangelischen Vereine bei -und be⸗ suchten später mit Ihrer Majestät der Königin den Ball bei Sr. Koͤniglichen Hoheit dem Prinzen Carl. 8

In ver gestrigen (17ten) Sitzung des Hauses der Abgeord⸗ neten wurde der die Bergeigenthums⸗Verleihung und Bestimmung der Gruben felder ec. betreffende Gesetz⸗-Ent⸗ wurf zu Ende berathen. §. 4 des Entwurfs wurde in folgender Fassung angenommen: G

Der Finder und jeder folgende Muther hat das Necht, die Ver⸗ leihung eines Feldes 1¹) auf Steinkohlen⸗ und Eisenstein⸗Flötzen in Flaͤchen von 230,000 Quadratlachtern, 2) auf alle übrigen Mineral⸗Vorkommnisse in Flachen von 20,000 Quadratlachtern zu verlangen. Dem in dieser Ausdehnung zu verleihenden Felde kann jede beliebige, den Bedingun⸗ gen des §. 2 entsprechende Form gegeben werden. Doch dürfen je zwei -II Begrenzung bei 1D. Fachf nicht über 300 Lachter, und bei größeren Feldern nicht ü⸗ bver eine, ese Ve . daaas ei Nflder kalche diesem Verhaͤltniß entsprechende Der §. 5 wurde ebenfalls nach dem Kommissionsvorschlage mit einem Amendement angenommen, wonach das Maximum des zu verleihenden Feldes nicht über eine Million Quadratlachter hin⸗ aus ausgedehnt werden soll. Der im vorigen Jahre dem Hause vorgelegte Regierungs⸗Entwurf enthielt in Bezie⸗ hung auf Raseneisensteine eine Bestimmung, welche auf den Vorschlag der Kommission und mit Zustimmung der Regierung dem jetzt eingebrachten Gesetze hinter §. 5 als §. 6 eingeschaltet wird. Diese Bestimmung lautet: Die Bergeigenthums⸗Verleihung größerer, ohne Vermessung nur durch äußerlich genau bezeichnete Grenzen festzustellender Distrikte findet ferner nur auf Raseneisen⸗ stein und mithin nicht mehr auf andere Eisenerze oder Mineralien statt. Die folgenven §§. 7— 11 wurden nach einigen unwesent⸗ lichen, von der Kommission vorgeschlagenen Aenderungen auf den Antrag des Handels⸗Ministers ohne besondere Debatte angenommen.

In Uebereinstimmung mit einem schon früher von der Landesvertretung gefaßten Beschlusse hat die Kommission des Ab⸗ geordnetenhauses zur Prüfung des Staatshaushalts⸗Etats auch diesmal in ihrem Bericht über den Etat der Verwaltung des Staatsschabes, aus Gründen des Staatswohls, von der Veröffentlichung des Bestandes des Staatsschatzes und seiner für das nächste Jahr in Aussicht stehenden Einnahmen abzusehen. Nach Prüfung der zur Beurtheilung rieser Materie erforderlichen und Seitens der Staatsregierung ihr vertraulich vorgelegten Abschlüsse hat die Kommission das Resultat derselben in der Erklärung niedergelegt: aus den gemachten Vorlagen sei ersichtlich: 1) der Bestand des Staatsschatzes am Schlusse des Jahres 1855, 2) daß der am Schlusse des Jahres 1854 verbliebene Bestand richtig übertragen worden, 3) daß dem Staatsschatze während des Jahres 1855 nur verfassungsmäßige Einnahmen zugeflossen sind, 4) daß in derselben Zeit Ausgaben aus dem Staatsschatze nicht stattgefunden a. 5) daß der am Schlusse des Jahres 1856 erzielte Be-⸗ and den des Vorjahrs nicht unbeträchtlich überschritten hat, und 6) daß auch im Jahre 1855 bei der Rendantur des Staats⸗ schatzes die Einziehung der dazu gehörigen Aktiv⸗Kapitalien mit entsprechendem Erfolge betrieben worden ist. (Pr. C.)

Sachsen. Weimar, 16. Februar. Zu dem heutigen Ge⸗ burtsfeste Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Frau Großherzogin⸗ Großfürstin sind, außer Ihrer Königlichen Hoheit der Prin⸗ zessin von Preußen und der Prinzessin Stephanie von Hohen⸗ zollern, am 14ten d. M. Abends Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen und am gestrigen Tage Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog und die Frau Großherzogin von Hlden⸗ burg eingetroffen. Von Gesandten sind angekommen die Gesandte der Niederlande, England und Preußen. Von Fürstlichen Personen werden noch erwartet der Herzog von Augustenburg nebst Gemahlin und der Erbprinz von Schleiz. (Weim. Z.)

Waldeck. Arolsen, 14. Februar. Der Landtag hat sich seither mit der ferneren Berathung des Budgets und des Hude⸗ ablösungsgesetzes befaßt und letzteres unter verschiedenen wesent⸗ lichen Abänderungen, denen aber bis jetzt die Zustimmung Fürstl. Regierung nicht ertheilt ist, angenommen, einen Antrag der Regie⸗ rung dagegen, die im Polizeistrafgesetz vorgesehene Strafe bei Ent⸗ heiligung der Sonntagsfeier auch auf die monatlichen Bet⸗ und sog. Passtonstage vor beendigtem Gottesdienst auszudehnen, fast einstimmig abgelehnt. (Westphäl. Ztg.) b

Lippe⸗Detmold, 15. Februar. Die gestern ausgegebene Nummer des Gesetzblattes meldet, daß Se. Durchlaucht der Fürst