1857 / 46 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1“ 8

Kündigungsfrist zu beobachten;

8vö 11“ L111ö1“ gemeinen gesetzlichen Grundsätzen berechligen würden, Arrestschlag gegen die Gesellschaft zu begründen;

e) wenn die im §. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. In den Fällen a. bis d. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Faͤlle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: 8 2a32 a) bis zur Zaͤhlung des betreffenden Zins⸗Coupons,

ad b) 5 Vür Wiederherstellung des unterbrochenen Transport⸗

. bhetriebes, 2.

ad c) bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exe⸗

eution, 1 1

ad d) bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstaͤnde Naufgehort haben. G In dem sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche auch kann der Inhaber einer Priori⸗ täts⸗Obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums haͤtte stattfinden sollen.

Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechtes sind die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten d; v666675551115“

So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts⸗Obliga⸗ tionen eingelost sind, oder der Einlosungsbetrag gerichtlich deponirt

einen

ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum

8

gleich die ausgereichten, Geschieht dies nicht, so

2 83

8 (§. 6.) oder Kündigung außerhalb der Amortisation (§. 3.) werden, kann die Gesellschaft 8ne ausgeben.

6*

892*

Spyndikus resp. Notars, verbrannt und

Bahnkörper pder zu den Bahnhöfen gehoͤrt, veräußern, auch eine weitere Actien⸗Emission oder ein Anleihe⸗Geschäft nur dann unter⸗ nehmen, wenn sämmtlichen Prioritäts⸗Obligqationen für Kapital und Zinsen das Vorzugsrecht vor den ferner auszugebenden Artien und Obligationen vorbehalten und gesichert ist.

Ueber diejenigen Grundstücke, welche nach Bescheinigung des Eisenbahn⸗Kommissariates zum Transportbetriebe nicht erforderlich sind, bleibt jedoch der Eisenbahn⸗Gesellschaft die freie Disposition orbehalten. Süs

Die Nummern der nach §. 3 zu amortistrenden Obligationen werden jährlich im April, in einem vierzehn Tage vorher zur öffent⸗ lichen Kenntniß zu bringenden Termine, durch das Loos bestimmt und sofort öͤffentlich bekannt gemacht. 11“

Die Verloosung geschieht durch die Direction der Niederschle⸗ sischen Zweigbahn in Gegenwart des Syndikus der Gesellschaft, oder eines anderen vereideten Notars, welcher zugleich das Proto⸗ koll über die stattgefundene Verloosung führt.

Den Inhabern der Prioritäts ⸗Obligationen wird der Zutritt

zu dem Verloosungstermine 8 Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt in dem im §. 3 bestimmten Zeitraume durch die Gesellschaftskasse in Glogau nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen deren Auslieferung. Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts⸗Obligationen auf. Mit letzteren sind zu⸗ noch nicht fälligen Zinscoupons einzuliefern. wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Coupons ver⸗ wendet. Die im Wege der Amortisation eingeloͤsten Obligationen werden in Gegenwart des Direktoriums, des Ausschusses. und des es wird, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.

Die Obligationen dagegen, welche in Folge der Rückforderung eingelöst

Diejenigen Prioritäts⸗Obligationen, welche ausgeloost oder ge⸗

kündigt sind und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden wäh⸗ rend der naͤchst

en 10 Jahre von der Direction der Niederschlesischen weigbahn⸗Gesellschaff allsährlich einmal öffentlich aufgerufen. Gehen ie aber dessenungeachtet nicht spaͤtestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öͤffentlichen Aufrufe zur Reglisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftevermögen, was unter hese, der werthlos gewordenen Obligationen von der Direction öffen

.“

7 §. ök111AXA“X“ „Dire Mortisizirung angeblich verlorener oder vernichteter

8—

lichen Bekanntmachungen erfolgen durch den Preußischen Staats⸗ Anzeiger, die Berliner Vossische, die Schlesische und Breslauer Zeitung. Beim Eingehen einer oder der anderen dieser Zeitungen

bekannt zu machen ist. 11“.“ 8

rio⸗ ritaͤts —Obligationen resp. Talons ndet nach Maßgabe der gesetz⸗ lichen Vorschriften statt. b 8 19 bg geset Dagegen ist die Mortifizirung angeblich verlorener oder ver⸗ nichteter Zinscoupons nicht zulässig. 1“

Dse in den 998. 3, 8, 9, 10 und 41 vorgeschriebenen öffent⸗

S

der Direckion der Niederschlestschen Zweigbahn⸗Gesellschaft

wird von

unter Genehmigung des Handesministeriums eine andere Zeitung

an deren Stelle gesetzt. 1

Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwaͤrtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Koöͤnig⸗ lichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern

der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewähr⸗

leistung von Seiten des Staates zu gebell, oder den Rechten Drit⸗

ter zu präjudiziren. Das gegenwaͤrtige Privilegium ist durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt zu machen. . Gegeben Berlin, den 31. Januar 1857.

(L. S.) Friedrich Wilhelm. vpoon der Heydt. von Bodelschwingh.

Schema A. e Obligation eer

Niederschlesischen Zweigbahn⸗Gesellschaft

100 Thaler Preußisch Courant.

Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von

Einbundert Thalern Preußisch Courant Antheil an dem nach

den Bestimmungen des von Seiner Majestaͤt dem Köͤnige von Preußen

ertheilten Allerhöchsten Privilegiums vom ..ten 18..

emittirten Kapitale von Fünfhundert Tausend Thalern Prioritäts⸗ Obligationen der Riederschlestschen IZö1 1

Glogau, den.. ten 1 1u“ Die Direction

gbahn 2 Gesellschaft. ““ 8 Der Haupt⸗Rendant.

1e“ Schema B. G8 Zins⸗Coupon EE1öu““ der E1ö68 Niederschlesischen Zweigbahn⸗Prioritäts⸗Obligation zahlbar am . ten 8 Inbhaber dieses empfaͤngt am . ten 8 die halbjährigen Zinsen der oben benannten Prioritäts⸗ Obligation über Einhundert Thaler mit Zwei Thalern Fünfzehn Silbergroschen. Glogau, den . ten. 18.. Die Direction erschlesischen Zweigbahn⸗Gesellschaft. 3 Der Haupt⸗RNendant.

e Rederschlässchen Znbigbehn -üierität⸗Oölihato Niederschlesischen Zweigbahn⸗Prioritäts⸗Obligation 14 1110. Nho b

Der Producent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seine Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts⸗Obligation ne auszufertigenden Zinscoupons für die nächsten zehn Jahre. Glogau, den.. ten 18..

ö“ Die Direction ddeerr Niederschlesischen Zweigbahn⸗Gesellschaft.

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zeich· t ge⸗ rtheil

ich fallen zum Vort

g inner⸗

ahren von dem in

ver

J zahlungstage ab ni

Zinsen, deren Erhebun

lb vier a van der Gesellschaft.

neten schehe

Der Haupt⸗Rendant.

* 11“

Allerhöchster Erlaß vom 2. Februar 1857 be⸗ treffend die Verleihung des Rechts zur Erhebung eines Chansseegeldes für die Teltow⸗Zehlendor⸗ „8 fer Chaussee an die Stadt Teltow.

17 111

Auf Ihren Bericht vom 26. Januar d. Ihrem Antrage der Stadt Teltow das Recht zur Erhebung eines Chausseegeldes für ¾ Meile nach dem doppelten Betrage der in dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 bestimmten Sätze für die Teltow⸗Zehlendorser Chaussee hiedurch auf 5 Jahre verleihen. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt zu machen. Beerlin, den 2. Februar 1857. 1716

1

Friedrich Wilhelm. 8e

von der Heydt. von Bodelschw ngh.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffent⸗ lichen Arbeiten und den Finanz⸗Minister.

ööe“ .“ 41 9

88 v“

6 8 1 8

1 4 2 11u1] Kriegs⸗Ministerium.

Verfügung vom 5. Februar 1857. betreffend Termine für die bei der Ober⸗Militair⸗Examina⸗ tions⸗Kommission pro 1857./58 abzuhaltenden

Prüfungen. 1I1““

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S.

8

v 1 .

8

J. will Ich nach

Die nachstehende Uebersicht von den in dem Zeitraum vom

111“ 1

26. Februar 1857 bis 20. Februar 1858 bei der Ober ⸗Militair⸗

Examinations⸗Kommisstion anberaumten hierdurch zur Kenntniß der Armer

Uebersicht

Prüfungs⸗ Terminen wird gebrac„h’htt.

der bei der Ober⸗Militair⸗Examinations⸗Kommission

bvom 26. Febru

HAüisse itsnaf. Offizier⸗Prüfungen der preußischen und fremdherrlichen Portepeefähnrichs⸗Prüfung der Primaner und der Selectaner des Kabetten⸗ Corps.

I.

1) Vom 26. Februar bis 31. März

2) Vom 2. bis 8. April. 8 3) Vom 4. bis 9. Mai.

A.

Offizier Prüfung

Portepeefähnriche.

ar 1857 bis 20. Februar 1858 anstehen⸗ den Pruͤfungs⸗Termine. 1ue.

E16“

8 4 189 2 18* 8 1 .

Zu den Terminen ad 2 und 3 werden nur frühere Studirende

und Divisionsschüler,

gelassen.

4) Vom 20. bis 25. 27. Juli bis 1. Auguft.

3. Äugust bis 29. August,

der vereinigten Artillerie⸗

5) Coetus

Juli.

6) Vom 7. bis 12. September. 14. bis 19. September.

21. bis 7) Vom 5. bis

26. September. 10. Oktober.

12. bis 17. Oktober. 19. bis 24. Oktober. 8) Vom 2. bis 7. November. 9. bis 14. Nopember. 9) Vom 30. November bis 5. Dezember.

10) Vom 25. bis 30. 11) Vom 15. bis 20.

II. Portepeefähnrichs⸗ fremdherrlichen Of

der preußischen und 0. bis 25. April.

27. 11. 18. 25.

26. 16. bis 21. 23. bis 28. 7. bis 12. 14. bis 19. 11. 18. bis 23. 1. bis 6. 8. bis 13.

6 5

piere, als:

a) National mit den erforderlichen Angaben, b) Führungszeugniß (unter B

binets⸗Ordre vom 13. November v. ꝛJ.), Prüfung erforderlich),

Die in der Veror

anuar 1858. 3 ebruar 1858. 8

bis 16. Mai.

bis 23. Miix.

bis 30. Mai.

31. August bis bis 31. Ok

tober.

November. November. Dezember. Dezember. 8 bis 16. Januar 1858. anuar ehruar .. ebruar v1

B. Bemerkungen.

c) Vorprüfungs⸗Zeugniß (nur zur ersten

d) curriculum vitae mit der Unterrichts⸗U e) ein vom Examinanden selb Kroquis, sind fuͤr die im Juli an die Ober⸗Militair⸗

Die Directionen der Divi namentliche Liste saͤmmtlicher in der

zum 19. zureichen.

standenen, regimenterweise und nach dem

ordnet, unter Angab Vorprüfung, an die gedachte K mittelbar von der

von tadelfreier Führung nach dem Datum

tern Termine sogleich b Papiere dieser Examinanden

Bei der

tional, mit einem kurze

reichen.

Den Anmeldungen von frühern Studirenden, ihrer Ernennung zum Portepee⸗ aoblegen können, sind die betre

zulegen.

3) Die Berufung zu sämmtliche Maßgabe der Anmeldung da Portepee⸗Fähnrichs⸗Patente Die von der Vorprüfung vorhandenen auch zu der Eingabe an die Ober⸗Militai

benutzt werden.

II.

Die Divisions⸗ die Regiments

Portebpeefähnrichs⸗Prüfung.

Kommando's, die Inspection der Jaͤger und Schützen, „Kommando'’s der Artillerie und die Pionier⸗In⸗ spectionen haben diejenigen Examinanden, welche zur Ablegung der

1““

rüfunge

fi

dnung vom 26. März 1846 vorgeschri‚

erüͤcksichtigung der Allerhoͤchsten Ka⸗

tachweisung, st angefertigtes und dahin bescheinigtes

Juli zur Prüfung gelangenden Examinanden bis Examinations⸗Kommifflon ein⸗ sions⸗Schulen aber senden die Vorprüfung befriedigend Be⸗

e der Zahlen⸗Resultate, ommission ein, Divisionsschule zu den beiden Juli⸗Terminen be⸗ rufen, und auf Grund dieser Liste auch den übrigen Examinanden

estimmen zu koͤnnen. sind bis zum 20sten des, den Terminen voorgehenden Monats, von den betreffenden Divisionen und Inspec⸗

tionen ꝛc. an die Ober⸗Militair⸗Examinations⸗Kommission einzusenden Anmeldung zu 2ten Prüfungen ist nur das Na⸗ n Führungs⸗Vermerk versehen, einzu⸗

ähnrich, die Prüfung zum Offizier enden Universitäts⸗Zeugnisse bei⸗

n Offizier⸗Prüfungen erfolgt nach zu und resp. nach der Angemeldeten.

Papiere (B. I. 1) können r⸗Examinations⸗Kommission

ie Examinanden für 2te Prüfungen zu⸗

2

Prüfung der Schüler des -sten

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* 1““

ebenen Pa⸗

v11““

Portepeefaͤhnrichs⸗ Prüfung ausreichend vorbereitet sind, bei der . 1 Ober⸗Militair⸗Gxaminations⸗Kommisston dergestalt daß 149 S L des entgen Monats, welcher den I“ . II. ten Prüͤfungs⸗Terminen vorhergeht, eint Gleichzeitig sind soigense Papiere einzureichen: hergeh 82 B. 1 .

) das National, wie bph die Schulzeugnisse, c) das Dienstapplications⸗ und Führungs⸗ bereits 6 Monat Dienenden, da für Rese nach ihrem Beste auch sogleich das Reife⸗Zeugniß extrahirt woich nen 1s d) das von den Examinanden unter Aufsicht angefertigte und da⸗ hin bescheinigte curriculum vitae, nebst Unterrichts⸗Nachwei⸗ sung, nach dem Schema der Verordnung vom 26. März 1846.

2., Neiees

gemäß der Verordnung vom Aten Februgr

ꝛc. Zeugniß von den

) Anträge auf Ertheilung des Reife⸗Zeugnilses um Portepeefähnri für die mit einem Maturitäts⸗ Pereug Uaa een g0 Fereah afsh charakterisirte Portepeefaͤhnriche in die Urmes eingestellten Kadetten,

und für die übrigen Offizier⸗ Aspiranten, welche 6 Monate dem praktischen Dienste obgelegen und das Alter von 17 ¾⅔ Jahr erreicht haben, werden unter Beifügung der Nationale, der Dienstappli⸗ cations⸗ und Führungs⸗Zeugnisse, so wie event. der Maturitäts⸗ zeugnisse bis zum 20sten seden Monats an die Ober⸗Militair⸗Exami⸗ nations⸗Kommission einger Sind die Maturitäts⸗Zeugnisse bvon nicht preußische eselben seitens

errichts⸗Ange⸗

ge berechtigung mit dies⸗ seiligen Reifezeugnissen versehen sein. Ereeöt h 8

Von den mit einem vollgültigen Maturitäts⸗Zeugni e bersehenen Artilleristen und Pionieren, welche nur in Zeugnisse seh 1

Datum der Patente ge⸗

schon gleich nach der um die Aeltesten un⸗

ihres Patents, die spä⸗ Die vorgeschriebenen

welche, gleich nach

dem Datum der

prüfen sind, muß den Anmeldungen, außer dem Nationale, dem

Dienstapplications⸗ und Führungszeugniß und dem Curriculum vitae nebst dem Unterrichts⸗Nachweis, auch noch das Matnritaͤts⸗ Zeugniß beigefügt werden.

4) Die Einberufung der Angemeldeten erfolgt ohne Vorzug, Reihenfolge und nach Maßgabe der Pruüͤfungs⸗Lokale.

IlI. Im Allgemeinen für beide Prüfungen.

85 Examinand hat sein Reißzeug mitzubringen. ie Examinanden dürfen nicht früher als Donnerstags, müssen aber spaͤtestens Freitags vor dem ihnen bestimmten Termine in Berlin eintreffen. Dieselben haben sich gleich nach ihrer Ankunft bei dem

Inspizienten Major z. D. Wittke zu melden, von welchem ihnen

in dem Dienstlokal der Ober⸗Militair⸗Examinations⸗Kommission,

Heilige Geiststraße Nr. 10, Quartier angewiesen werden wird.

Berlin, den 5. Februar 1857 Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement. Wasserschleben. v. Clausewitz. b

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Füxseaen

nach der räumlichen Behsschsste de

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JIJustiz⸗Ministeri

vb 8 —* e.

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5 88.

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Allgemeine Verfügung vom 6. Februar 1857, betreffend die in Untersuchungen wider Beamte zu machenden Mittheilungen an die vorgesetzte Dienst⸗

. Behörde.

SIg,e. Verfügung vom 29. Juni 1851 (Staats⸗Anzeiger No. 5 Gesetz vom 21. Juli 1852 §§. 48 —- 50 (Staats⸗Anzeiger No. 177.

Durch die allgemeine Verfügung vom 29. Juni 1851 ist unter No. 5 angeordnet, daß, wenn ein im unmittelbaren oder mittel⸗ baren Staatsdienste stehender Beamter wegen eines Verbrechens oder Vergehens zur Untersuchung gezogen wird, von den Beamten der Staatsanwaltschaft sofort nach erfolgter Einleitung der Unter⸗ suchung der vorgesetzten Dienstbehörde des Angeschuldigten Nach⸗ richt gegeben und ihr demnächst auch der Tenor der ergangenen Entscheidungen mitgetheilt werden soll.

Es ist Klage darüber geführt worden, daß die Mittheilung der Erkenntnisse nicht immer frühzeitig genug erfolge, und die Behör⸗ den in einzelnen Fällen von den ergangenen Urtheilen erst, nach. dem dieselben rechtskräftig geworden, Kenntniß erhalten haben.

Da es im dienstlichen Interesse nicht nur wünschenswerth, sondern auch mit Rücksicht auf die Vorschriften der §§. 48, 49 und 50 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 nothwendig ist, daß die vorgesetzte Dienstbehörde der Beamten von allen. Erkenntnissen in den gegen die letzteren wegen Verbrechen oder Vergehen eingeleiteten Unter⸗

suchungen unmittelbar nach Publication derselben Kenntniß er.

lange, so werden die Beamten der Staatsanwaltschaft hierdurch angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß die betreffenden Mitthei⸗ lungen den vorgesetzten Behörden rechtzeitig zugehen. In gleicher Weise müssen mit, Rücksicht auf die allegirten Vor

schriften des Gesetzes vom 21. Juli 1832. die Beschlüsse, wo die Verhaftung eines Beamten oder seine Entlassung aus der Haft bestimmt wird, der vorgesetzten Dienstbehörde sofort mit getheilt werden. Berlin, den 6. Februar 1857

1 Der Justiz⸗Minister

6 Simons. An säm liche Beamte der Staatsanwaltschaft.

8 8

der Mathematik zu