Gesetz, sschen Provinzialrechts in die Stadt Danzig und
Arkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift beigedrucktem Königlichen Instegel. 8 SGSegeben Berlin, den 21. anuar 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 5
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deren Gebiet. Vom 16. Februar 18s57¼.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer
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. ie, was folgt: 8 1 — mhünenrnn
Das durch das Patent vom 19. April 1844 publizir vinzialrecht für Westpreußen (S. 105 der Gesetz⸗Sammlung) er⸗ hält in dem Maße, in dem dasselbe jetzt noch gilt, und insoweit das gegenwärtige Gesetz keine abweichende Bestimmungen enthält, mit dem 1. Oktober 1857 in der Stadt Danzig und deren Gebiet, wie solches im Jahre 1793 mit Unserer Monarchie vereinigt wor⸗
8 12 Artikel II. 1 MNiit dem 1. Oktober 1857 werden außer Wirksamkeit gesetzt: die bisher in der Stadt Danzig und deren Gebiet gültig gewese⸗ nen, das Privatrecht betreffenden Provinzialgesetze, Statuten, Ge⸗ wohnheiten und Observanzen, namentlich das culmische Recht von 1767 und die revidirte Willkühr von 41751. Mur die Gewohnheiten, auf welche in den allgemeinen Landes⸗ gesetzen, in dem Provinzialrechte oder in diesem Partikularrechte
ausdrücklich verwiesen ist, bleiben ferner in Kraft. 88 Artikel IV. 1I1“
883
Die in den §§. VIII., IX. und X. des Publications⸗Patents
zum Allgemeinen Landrechte vom 5. Februar 1794 aufgestellten Grundsätze sollen auch auf das gegenwärtige Partikular⸗ und Provinzialrecht Anwendung finden. 1“
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8 1. Oktober 1857 auf.
Das Verhaͤltniß der Eheleute, welche sich 88 dem 1. S-en —2 v11“ vJ, e MRͤebeei (Ca.1. 24,22 No — ten unter Lebendigen, so wie der Grundsäte über die Bnem fliss⸗
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8 auseinandersetzung bei Trennung der Ehe durch richterliches Er⸗
kenntniß nach den Gesetzen, welchen die Cheleute zur Zeit der ge⸗ schlossenen Ehe unterworfen waren, bestimmt werden. Bei der Erbfolge hingegen, insofern dieselbe nicht auf Verträgen oder letzt⸗ willigen Verordnungen beruht, soll der überlebende Ehegatte die Wahl haben, ob er nach den zur Zeit der geschlossenen Ehe gel⸗ tend gewesenen Gesetzen oder nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts erben wolle.
— Die Verjährung soll in denjenigen Fällen, in denen sie vor dem 1. Oktober 1857 vollendet ist, nach den bisherigen Rechten beurtheilt werden, wenn auch die daraus entstehenden Befugnisse oder Einwendungen erst späterhin geltend gemacht werden. In 8 8688 Fällen aber, in welchen die bisherige gesetzmäßige Frist zur erjährung mit dem 1. Oktober 1857 noch nicht abgelaufen ist, sollen, insoweit es nicht auf die Zulässigkeit des Anfangs der Ver⸗ sjährung oder auf eine vor dem gedachten Zeitpunkte stattgefundene Unterbrechung ankommt, die allgemeinen Landesgesetze zur Anwen⸗ dung gebracht werden.
Sollte jedoch zur Vollendung einer vor dem 1. Oktoher 1857 angefangenen Verjährung in den allgemeinen Landesgesetzen eine kürzere Frist als in den bisher in der Stadt Danzig und deren Gebiet geltend gewesenen Gesetzen vorgeschrieben sein, so lann derjenige, welcher in einer solchen kürzeren erjährung sich gründen will, die Frist nur vom 1. Oktober 1857 an berechnen. 56
9. Artikel VII. 1 iin. Die im §. VII. des Publications „Patents zum Allgemeinen 8 Landrechte vom 5. Februar 1794 angeordnete Suspension einzelner in den drei ersten Titeln des zweiten Theils des Allgemeinen Land⸗ rechts enthaltenen Bestimmungen hört, so weit diese Suspension in dem Gebiete der Stadt Danzig überhaupt noch besteht, mit dem Für die Grunbstuͤcke in der Stadt Danzig gelten in Betreff 92 Errichtung der Brandmauern und Scheidewaͤnde nachstehende
Die Brandmnuern in der Stadt Danzig müssen auf gemein⸗ schaftliche Kosten von den Eigenthümern der 1-,.n aufer
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errichtet und unterhalten werden. Jeder Nachbar muß dazu den Grund und Boden zur Haͤlfte hergeben. “
Die Brandmauern müssen sechs Fuße fünf Zoll über die Dach⸗ rinne hinausgeführt werden. 1“ 8 8 §. 1 .⁴
„Die Dicke der Brandmauer soll bei einem Gebäude von drei Stockwerken im Erdgeschosse mindestens drei Fuß acht Zoll, im mitt⸗
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† leren Geschosse zwei Fuß neun Zoll und im oberen Geschosse Einen
Fuß zehn Zoll betragen. Nach demselben ist die Dicke der Brand⸗ mauer bei höheren oder niederen Gebäuden zu bestimmen.
Die Balken sollen fünf und einen halben Zoll in der Brand⸗ mauer aufliegen. 1
§.
Wird ein Gebäude in der Stadt Danzig höher errichtet, als dasselbe bisher gewesen, oder wird die gemeinschaftliche Brand⸗ mauer über die (§. 2) bestimmte Höhe hinaufgeführt, so fällt die Mehrausgabe für den Neubau und die Unterhaltung dem Bauen⸗ den zur Last, und er kann von dem Nachbar keinen höheren Bei⸗ trag fordern, als venjenigen, welchen der Nachbar nach Verhältniß des früheren Zustandes zu gehabt haben würde.
Vermag der benachbarte Hausbesitzer die Beitrüäge zum Bau der gemeinschaftlichen Brandmauer nicht sofort zu entrichten, so ist derjenige Nachbar, welcher dieselbe auf seine Kosten gebaut hat, be⸗ rechtigt, den dem anderen Nachbar zur Last fallenden Antheil dieser Kosten auf dessen Grundstück in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen, und Letzterer ist verpflichtet, diesen Vorschuß mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen.
Hat der Bauende binnen drei⸗Monaten nach vollendetem Bau mit dem Nachweise der Nothwendigkeit desselben und der erfolgten
Ausführung, durch Attest der Obrigkeit, sowohl die Eintragung
der ihrem Betrage nach angegebenen Vorschüsse nachgesucht, als auch auf deren Zahlung gegen den Eigenthümer des Hauses die Klage angestellt, so erlangt er dadurch, wegen des Vorschusses und dessen Zinsen, ein Vorzugsrecht vor allen übrigen, auch früher ein⸗ getragenen Forderungen. 11“ 1 6666 11656
Wer sein Haus länger als das nachbarliche bauen will, ist zwar befugt, die Brandmauer auf dem beiderseitigen Grund und Boden zu errichten; er muß jedoch die Kosten des Neubaues und der Unterhaltung dieser Anlage allein tragen.
§. 8 Hof⸗ und Scheidewände, welche die leeren Zwischenräume in⸗
nerhalb und zwischen den Gebaͤuden in der Stadt Danzig begren⸗ zen, mussen JEböö“ Kosirn angelrgi und gne und
Boden dazu von jedem Nachbar 88 Hälfte hergegeben wexden.
21
4 §. 82
Spolche Hof⸗ und Scheidewände müssen unten Einen Fuß zehn Zoll und oben Einen Fuß vier Zoll dick und wenigstens zwoͤlf Fuß zehn Zoll und hoͤchstens achtzehn Fuß vier Zoll hoch aufgeführt werden.
Grenze befugt und muß die Mehrkosten des Baues allein tragen.
lichen Gesellschaften kommen nachstehende Bestimmungen zur An⸗ wendung: itim:D Fu 111“1““ “
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und Bestätigung trägt der neue Pfarrer. Die Kosten der Einwei⸗ bestritten.
§. 2. Kirchenvorstehern vorgeschlagen 88 vom Magistrate bestellt.
stellt und vom Magistrate als Patron bestätigt.
Aufsicht des Magistrats zu Danzig stehenden geistlichen und milden genügt die Einwilligung des Se. gacaih 166e6
Bei den Kirchen in der Stadt, so wie bei den Kirchen St. Salvator und zum heiligen Leichnam, dauert die Gnadenzeit ein ganzes, bei den Kirchen auf r. Prbs ein halbes Jahr.
Diie Gnadenzeit fängt acht Tage nach dem Tode des Predigers an, und gebührt nur der ö Wittwe desselben. n⸗ 4871, 87 §. 7. Stirbt die Wittwe waͤhrend der Gnadenzeit mit Hinterlassung minderjähriger Kinder oder unverheiratheter Töchter, so geht das
Recht zu der Gnadenzeit auf diese über. Sh seeehengh —
jenigen zu, welcher die geistliche Landlung verrichtet hait. 1 8 Was von den Einkünften der Pfarre während der Vakanz Wittwenkasse derjenigen Superintendentur, zu welcher die Kirche gehöͤrt.
8 Kirche, so wie der verschiedenen wird durch gegenwäͤrtiges Se geaͤndert. rtike
der Verordnung vom 3. Februar B behaͤlt es sein Bewenden.
Wer höher oder dicker bauen 1 ill, ist d höh vill, ist dazu nur innerhalb seiner heiten und andere Rechtsnormen, welche eine der nachstehenden
In Ansehung der Rechte und Pflichten der Kirchen und geist 1) die verfassungsmäßig bestehende Berechtigung der Stadtge⸗
Die Kosten der Prüfung, Ordination, Vocation, Präsentation sung des neuen Pfarrers werden dagegen aus der Kirchenkasse 8 Die Kirchenvorsteher in der Stadt werden von den übrigen Niedere Kirchenbediente werden von den Kirchenvorstehern be⸗
Zur Ausleihung und Einziehung von Kapitalien der unter der
von Raumer. von es elen von Bodelschwingh.
1A.12““ 8 VI“ §. 8. 8 5 “ “ 8 Die Stolgebühren gehbren zur Gnadenzeit, wenn auch der Nachfolger das Amt bereite angetreten hat; das Beichtgeld und die
Gebühren für Fürbitten und Leichenpredigten kommen jedoch dem⸗
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a bzug der Vertretungskosten übrig bleibt, erhält, wenn eine vehree0 entweder nicht stattgefunden hat, oder vor dem Antritte des neuen Pfarrers abgelaufen ist, bei Landkirchen die Prediger⸗
In Ansehung des Perhaltnises des Staats zur katholischen eligionsparteien gegen einander,
2
In Betreff der vorbehaltenen Rechte des Staats gelten fol⸗ gende Bestimmungen: 8
§.
Das Fischen und Sammeln des Bernsteins am Ostseestrande, von Weichselmünde bis Polsk, ist ein ausschließliches Recht der Kämmerei der Stadt Danzig. B
Bei den zum Schutze dieses Rechts erlassenen Bestimmungen
„† §. *
Gestrandete Güter, zu welchen sich kein Eigenthümer meldet, verfallen, nach Abzug des dem Finder gebührenden Bergelohns, an die Kämmereikasse der Stadt Danzig. 8 u.“ Auf der Halbinsel Hela, so weit solche der Stadt Danzig zu⸗ gehört, gebührt demjenigen, welcher gestrandete Güter geborgen hat, ein Drittel als Bergelohn; alles Holz von den gestrandeten Schiffen, Bohlen, imgleichen Eisen, die Anker ausgenommen, ver⸗ fallen, wenn der Eigenthümer sich nicht meldet, nach Abzug des Bergelohns an die Kirche zu Fels.
Herrenlos gewordene Sachen und Grundstücke, so wie erblose Verlassenschaften, fallen in dem, im Jahre 1807 unter preußischer Herrschaft verbliebenen Theile des alten Gebiets, dem Fiskus, in dem übrigen Theile des Gebiets der Kämmerei der Stadt Danzig zu.
Dieses Recht der Stadt Danzig ist den im Privilegium vom 30. April 1660 näher bestimmten Zeschraͤntumngen unterworfen.
§. 5. Deerjenige, welcher in ein Hospital gegen Erlegung einer ffest⸗ gesetzten Summe aufgenommen worden, kann über sein Vermögen, sowohl unter Lebendigen, als von Todes wegen, frei verfügen.
Verstirbt er ohne letztwillige Verfügung, so fällt der Mobiliar⸗ Nachlaß, soweit sich derselbe zur Zeit des Ablebens in dem Hospi⸗ tale besindet, diesem, das außerhalb des Hospitals hinterlassene Ver⸗ mögen aber, zu welchem auch die ausstehenden Forderungen und die über solche lautenden Urkunden gehören, den gesetzlichen Erben zu. . Artikel XI. .
Bis auf weitere Anordnung bleiben in Kraft die Gewohn⸗
Materien betreffen:
meinde zu Danzig, bei jeder Veräußerung eines in der Stadt Danzig belegenen Grundstücks, unter der. Benennung des Kaufschosses, eine zur Kämmereikasse fließende Abgabe zu erheben; 1 8 2) das Recht der Stadtgemeinde zu Danzig, Fähren und Prah⸗ men zur Uebersetzung für Geld zu halten; 1 3) das Laudemialrecht des Erbzinsherrn an dem Erbzinsgute; 4) das Realrecht aus Eintragungen in die vormals von den be⸗ treffenden Behörden geführten Erbbücher; 5) die Rechtsverhältnisse von Rhedern, Schiffern und Befrachtern, so wie aus Haverei und Seeschäden; u“ 6) die Rechtsverhältnisse der Stadt Danzig, bezüglich des Pa⸗ tronats über die Kirchen in der Stadt und in deren altem Gebiet; V 7) die Rechtsverhältnisse der Kirchenhufen und Pfarrhufen in Beziehung auf die Leistung der Deichlast; 6 8) die Verpflichtung zur Anlegung, Unterhaltung und Verbesse⸗ rung der Wege und Brücken, so wie der Reinigung und Unterhaltung der neuen Radaune und der übrigen Kanäle, Gräͤben, Schleusen und Wasserleitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem Közniglichen Instegel. 1111616“ Gegeben Berlin, den 16. Februar 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 8 von Manteuffel. von der Heydt. Simons.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. E“
Bekanntmachung vom 19. g4en “ fend die unterm 9. Februar v. J. erfolgte Aller⸗ hoͤchste Bestätigung der Statuten einer Actten⸗ Gesellschaft unter dem Namen: „Arenbergsche Actien⸗Gesellschaft für Bergbau und Hütten⸗ b„betrieb“ mit dem Domizil zu Essen. n “ “
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Des Königs Majestät haben die Errichtung einer Actien-⸗ Gesellschaft unter dem Namen „Arenbergsche Actien⸗Gesellschaft füur Bergbau und Hüttenbetrieb“ mit dem Bomizil zu Essen zu geneh- migen und deren in dem notariellen Akte vom 11. Dezember 1855 festgestellte Statuten mittelst Allerhoöchsten Erlasses vom 9. Februar d. J., welcher nebst den Statuten durch das Amtsblatt der Regie⸗ rung zu Düsseldorf zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden wird, zu bestätigen geruht.
„Dies wird nach Vorschrift des §. 3 des Gesetzes über die Seest Gesellschaften vom 9. November 1843 hierdurch bekannt Berlin, den 19. Februar 1857. 8—
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten yA Z g„on der Heydt. .““
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Der bisherige Kreisrichter Rechtsanwalt bei dem Kreisgerichte zu Deutsch⸗Crone und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Marien⸗ “ mit Anweisung seines Wohnsitzes in Deutsch⸗Crone, ernannt worden. “
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Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. 3
Königliche Bibliothek. In der nächsten Woche vom 2.—7. März findet, dem §. 24 des ge⸗ druckten Auszuges aus der Bibliothek⸗Ordnung gemäß, die Zurückliefe⸗ rung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch aufgefordert, solche während dieser Zeit, in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 12 Uhr, gegen die dar⸗ 2 über ausgestellten Empfangscheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A— H am Montag und Dienstag, von J— R am Mittwoch und Donnerstag und von S—Z am Freitag und Sonnabend. Berlin, den 23. Februar 1857. 6 Der Königliche Geheime FS ee und Ober⸗Bibliothekar. r. Pertz.
Angekommen: Se. Durchlaucht der General der Infanterie und kommandirende General des 4ten Armee⸗Corps, Fürst Wilhelm
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Ra dziw ill, von Magdeburg. 8 “ 11
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Berlin, 23. Februar. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Chef des Generalstabes des 3ten Armee⸗ 8 Corps, Oberst⸗Lieutenant von Fransecky, die Erlaubniß zur 1 Anlegung des von des Großherzogs von Baden Konigliche Hoheit
ihm verliehenen Zähringer Loͤwen⸗Ordens zweiter Klasse mit Eichen⸗
laub, und dem Seconde⸗Lieutenant Mertens im 20sten Infanterie⸗ b Regiment, zur Anlegung der von des Königs von Hannover Majestät ihm verliehenen Verdienst⸗Medaille für Rettung aus Gefahr zu
ertheilen.
MNichtamtliches.
Preußen. Berlin, 23. Februar. In der (10ten) Sitzung des Herrenhauses am 21. Februar wurde der Geset⸗Entwurf, betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen und in den Kreisen
von Massow. Graf von Waldersee. von Manteuffel II.
Rees und Duisburg im Ganzen angenommen. — Nach der Tages⸗
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