chaͤfr nd Anßsellung der Bauführer und Banmeister nach⸗ bre Fellmmunzen festzusetzen. 4)8* Banführer ist verpflichtet: a) eine Nachweisung seiner Beschäftigung nach anliegendem Schema am Schlusse 6 Jahres bei dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Urbesten ein⸗ zureichen, so wie b) joder Aufforderung des Ministerg für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Uebernahme einer Beschaüfti⸗ ung, in so weit sosche ihn alcht an der Ablegung der v rüsung Fehindert, Polge zu leisten, und hat, falls er diesen Ver⸗ pflichtungen zicht nüchgekommen, die Zurüchweisung von der Bau⸗ nase.-Fasdmede Staatsdienst zu gewärtigen.
2) Jeder Banmeister ist verpflichtet: a) eine Nachweisung sei⸗ ner Beschästigung nach anliegendem Schema am Schiusse jeden Jahres bei dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar⸗ beiten einzureichen, so wie b) jeder Aufforderung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Uebernahme einer Hreschäftigung oder einer festen Anstellung Folge zu leisten, und hat, falls er diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen, zu gewär⸗ tigen, bei Besetzung der Staatsbaubeamten⸗Stellen unberücksichtigt
zu bleiben.
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Der Minister fur Handel,
Indem ich bemerke, daß fortab den Bauführern und Bau⸗ meistern gleichzeitig mit ihrer, nach §. 33 und 35 der Vorschriften für die Ausbildung und Prüfung derjenigen, welche sich dem Bau⸗ sache widmen, vom 18. März 1855, erfolgenden Exnennung von den vorstehenden Bestimmungen Kenntniß gegeben wird, beauftrage ich die Königliche Regierung, den in Ihrem Bezirke sich aufhalten⸗ den Bauführern und Baumeistern — mit Ausnahme der bei Eisen⸗ bahnen beschaͤftigten — die erforderliche Mittheilung zugehen zu lassen und denselben dabei aufzugeben, die Nachweisung ihrer Be⸗ schäftigung in dem verflossenen Jahre, resp. seit der leßzten Prüfung, nach den beiliegenden Schemas bis zum 15. Februar cr., so wie demnächst am Schlusse jepves Jahres eine gleiche Nachweisung mir einzureichen.
Ich bemerke dabei, daß den Baumeistern, welche die Prüfung nur nach einer Richtung hin abgelegt haben, die erforderliche Be⸗ rücksichtigung für die Ahlegung der Prüfung auch nach der anderen Richtung hin nicht versagt werden spll.
Berlin, den 21. Januar 1857.
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. vypon der Heydt. v1““ semmelsche Känigliche Regierungen (ein- schließlich der zu Sigmaringen), an die engha 8 an die Koöntglichen Eisenbahn⸗Kommissa-
8
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I.n M. h ö“
82 rerttonen 1“ öõ1I1I1“] 111““ C11““
ppfanntmachung. 4 9
Die Kandivaten ver Baukunst, welche in der ersten diesjährigen
Prüfungsperlode die Baufuhrer⸗Prüfung abzulegen beabsichtigen, werden hiermit aufgefordert, vor dem 28. März d. J. sich schrift⸗ lich bei der unterzeichneten Behörde zu melden und die vor⸗ geschriebenen Nachweise und Zeichnungen, so wie ein curriculum vitae einzureichen, in dem auch anzugeben ist, welcher Konfession sie angehören, worauf ihnen wegen der Zulassung das Weitere eröffnet werden wird,. Meldungen nach dem 28. März c. können nicht berücksichtigt werden.
Berlin, den Z. Februar 18557. hb
Königliche Technische Bau⸗Deputation.
S 8 “ v 88 1111“
Ministerium der peistnichen, Unterrichts⸗ und
Medizina
Das lateinische und deutsche Verzeichniß der Vorlesungen der hiesigen Universität für das Sommer⸗Semester 1857, welche am 20. Abril c. bazginnen, ist von heute an bei dem Kastellan und 292 Rieß im Universstätsgebaͤnde, ersteres für 2⅞ Sgr., letzteres
„Angelegenheiten.
it 2 Sgr. zu haben.“ Aerlin, den 25. Februar 1857. gn- FTZrendelenburg. “
8
1122 Woche vom 2.— 7. Mäͤrz findet, pem g. 24 4,20
2zuges aus der Bibliother⸗Ordnung gemäß, die
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tag und Dienst
1134“
ücher statt. Könzglichen Bibliothek in Haäͤnden haben, solche während dieser Zeit, in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 12 Uhr, gegen die darüber 19 ve n2Sg Empfangscheine zurück⸗ eesa Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer
rdnung der Namen der Entleiher, und zwar von A — H am Mon⸗
ag, von S—Z am Freitag und Sonnabend. Berrlin, den 23. Februar 1857.
54b
Der Königliche Geheime Regierungs⸗Rath und Ober⸗Bibliothe
Miinisterium des Innern. W“
Revidirtes Statut der Belohnungs⸗ und Unter⸗- stützungs⸗Anstalt für das Gesinde zu Berlin, vom 5. Januar 1857. 88
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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, 8
der Belohn ungs⸗ und Unterstützungs⸗Anstalt für das Gefinde zu Berlin
Feinschlioßlich der späteren dasselbe modifizirenden Bestimmungen einer Re⸗
vision unterworfen worden ist, setzen Wir wegen Verwendung und Ver⸗
waltung des Fonds dieser Anstalt nach Anhörung der städtischen Be⸗
hörden Unserer Haupt⸗ und Residenzstadt Berlin und nach eingeholtem
Gutachten Unserer betheiligten Verwaltungs⸗Behörden hiermit Folgen⸗ des fest: IE““ 1. Allgemeine Bestimmungen.
sindestandes in Berlin für hier geleistete mehrjährige treue Dienste oder ausgezeichnete Dienstleistungen eine Belohnung zu gewähren und denjeni⸗ gen aus dieser Klasse, welche in redlicher Pflichterfüllung durch hohes Alter oder zerrüttete Gesundheit, oder in Folge außerordentlicher Dienst⸗ leistungen oder unverschuldeter Unglücksfälle dienstunfähig geworden find, für ihre übrigen Lebenstage die Aussicht auf eine ihren Verhaͤltnissen angemessene sorgenfreie Existenz zu eröffnen.
2) Nur Personen des gemeinen Gefindes im Sinne der §H. 1. 57 und 60 der Allgemeinen Gesinde⸗Ordnung vom 8. November 1810 können aus diesem Fonds berücksichtigt werden, und zwar auch diese nur in so weit, als sie sich durch einen beim Antritt des Dienstes oder, falls der Dienst außerhalb begonnen hat, beim Zuzug gelöseten Comtoir⸗Schein zu legitimiren im Stande find.
Ein Unterschied hinsichtlich der Religion findet nicht statt. Jedoch sind diejenigen Personen von der Berücksichtigung, soweit solche die zu III. dieses Statuts festgestellte Versorgung durch Aufnahme in das Hospi⸗ tal betrifft, ausgeschlossen, welche einen eigenen Hausstand bilden. Die⸗ jenigen, welche im Dienste von Behörden, Corporationen oder Gesell⸗ schaften stehen, wenn sie auch zu Verrichtungen angenommen worden, die in einer Haushaltung oder Wirthschaft vom Gesinde besorgt werden, find von der Berücksichtigung gänzlich ausgeschlossen.
Dienstbote, welcher den polizeilichen Erlaubnißschein, sich hier vermiethen zu düͤrfen, lösen muß, sowohl bei dem ersten Eintritt in den Dienst, als bei jedem Dienstwechsel fünf Silbergroschen zu diesem Fonds. Der Er⸗
dieser Geldbetrag ausgedrückt ist. Aus den auf diese Weise eingehenden, so wie aus allen anderen, dem Fonds etwa zufließenden Geldern wird
geführt.
4) Der im mäß, sollen a) ein Drittel der jährlichen Beiträge zu einmaligen Geld⸗ belohnungen für mehrjährige treue Dienste oder außerordentliche Dienst⸗ leistungen, b) zwei Drittel derselben zur Unterstützung der im Seens⸗ invalide gewordenen Dienstboten und zur Gründung und Erhaltung einer Versorgungsanstalt für dieselben verwendet werden. “ IHI. Ueber die einmalige Belohnung. 1 a) Wegen mehrjähriger treuer Diense.
5) Bei den nach 4a. zu ektheilenden Belohnungen kann nur derjenige mäännliche Dienstbote Berucksichtigung finden, welcher mindestens 8 Jahre,
und nur derjenige weibliche Dienstbote, welcher mindestens 5 Jahre in
Berlin und dessen engerem Poligei⸗Bezirke ununterbrochen bei einer und derselben Herrschaft gedient, sich in dseser Zeit in jeder Hinsicht als ein treuer und guter Dienstbote betragen hat, und sich sur Zeit der Meldung — dresp. Belohnung noch in einem dienenden Verbältnisse hierselbst efindet. 8 6) Diejenigen, welche ohne ihr Verschulden, und ohne selbst gekün⸗
haupt nicht weiter bedurste, oder wegen eingetretener vorübergegangener Krankheit und Schwäche außer Dienste gekommen und entweder sofort, oder nach erfolgter Wiederherstellung in denselben Dienst zurüch, oder in einen andern eingetreten sind, sollen, wenn sie sich darüber, daß der ns ihr Verschulden und Zuthun eingetreten sei, und sie in beiden Diensten sich die vollkhmmene Zufriedenhest der Herrschaft er⸗ worben haben, voll üne gusweisen, denjenigen, die ununterbrochen bei
einer ünd dverselben Hereschaft gebient haben, gleichgeachtet werden. 9) Wenn mehrere sich mel en, als aus dem Fond⸗s befriebigt werden
arhalicfeasg aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der güerpach 2
von J— R am Mittwoch und Donnerstag und
ßen ꝛc. Nachdem das unterm 31. August 1836 landesherrlich vollzogene Statut
1) Der oben bezeichnete Fonds ist bestimmt, den Personen des Ge⸗-
3) Zu Beschaffung der hierzu noöͤthigen Geldmittel entrichtet jeder
laubnißschein ist daher mit dem Stadtwappen bestempelt, in welchem
eine eigene Kasse gebildet und über solche besonders Buch und Rechnung §. 1 erwähnten doppelten Bestimmung des Fonds ge⸗
digt zu haben, wegen des Todes oder des Wegzuges der Herrschaft, oder— weil die letztere derjenigen Dienste, welche sie derselben geleistet, über⸗
7
köͤnnen, so erhalten bei sonst gleicher Verdienstlichkeit diejenigen den Vor⸗ zug, welche 2. die längste Zeit gedient, oder b. sich, die resp. 8, und jährige Dienstzest vorausgesetzt, in Krankheit und anderer häuslicher Noth der Herrschaft durch vorzügliche Treue, oder in schweren Diensten ausgezeichnet haben. Hinsichtlich der letzteren müssen die motivirenden Thatsachen gehörig bescheinigt werden.
Die Vertheilung des Fonds geschieht in der Art, daß ⅞ an diejeni⸗ gen, welche die längste Dienstzeit gehabt Lad a.), ½ an diejenigen, welche
sich durch ihre Führung in schweren Diensten hervorgethan haben (ad b.),
verwendet werden.
8) Wenn von mehreren gleichberechtigten Bewerbern einer oder einige wegen Unzulänglichkeit des Fonds unberücksichtigt bleiben müssen, so ent⸗ scheidet das Loos über diejenigen, welche ausfallen; jedoch soll zur Ver⸗ loosung nur möglichst selten und nur in dem Falle geschritten werden, wenn die Verwaltungs⸗Behörde zwischen mehreren Subjekten gar keinen in der Moralität oder in sonstigen Verhältnissen gegründeten Bewegungs⸗ grund zur Wahl aufzufinden vermöchte. Diejenigen aber, welche auf diese Weise in dem einen Jahre nicht haben zur Perception gelangen können, haben bei fortgesetzter tadelloser Führung, auch wenn sie inmit⸗
telst ihren Dienst verändert haben sollten, auf eine Prämie im nächsten
Jahre vorzugsweise Anspruch.
9) Bei der Berechnung der Dienstzeit wird das vollendete 16te Le⸗ bensjahr bei den männlichen, das vollendete 14te Jahr bei den weiblichen Dienstboten als der früheste Termin, von wo an die Dienstjahre zu rech⸗ nen, angenommen und auf etwanige Dienste in früͤheren Jahren nicht ge⸗
ruͤcksichtigt. 1 “ nes b) Wegen außerordentlicher Dienstleistungen.⸗
10) Wenn ein Dienstbote sich eigener Lebensgefahr zur Rettung eines Mitgliedes der Familie seiner Herrschaft oder des Vermögens der⸗ selben ausgesetzt, oder auch deshalb seine eigene Habe Preis gegeben hat, z. B. bei Feuersgefahr, bei gewaltsamen Anfällen, bei gefährlichen Seuchen ꝛc., so soll die Verwaltungs⸗Kommission, jedoch nur unter Zu⸗ stimmung des Magistrats, außerordentlicher Weise, auch solchen Dienst⸗ boten, welche eine acht⸗ oder fünfjährige Dienstzeit bei einer und derselben Herrschaft nicht beendigt haben, die Belohnung vorzugsweise zu bewilligen autorisirt sein 8 1“ 1
11) Diejenigen, welche hiernach von der Verwaltungs⸗Kommission für die der Belohnung Würdigsten erkannt werden, erhalten ein für alle
1
Mal eine Prämie von Vierzig Thalern.
12) Die Auszahlung der Prämien geschieht alljährlich an einem vorher dazu bestimmten Tage. 1
13) Die Erben eines Dienstboten haben auf Auszahlung der Be⸗ lohnung nur dann Anspruch, wenn sie demselben schon vor seinem Ab⸗ leben bewilligt worden ist.
III. Unterstützung und Versorgung inbaliden Gesindes.
14) Diejenigen Dienstboten, welche vorwurfsfrei gedient haben, und denen es an den nöͤthigen Kräften fehlt, um fortzudienen, erhalten Unter⸗ stützung aus diesem Fonds, wenn sie
1) falls die Dienstunfähigkeit durch hohes Alter herbeigeführt worden, bei einem Alter von 60 Jahren die letzten 10 Jahre, bei einem Alter von 55 Jahren die letzten 15 Jahre, und bei einem Alter von 50 Jahren die letzten 20 Jahre ununterbrochen in Berlin und dessen engerem Polizeibezirk gedient haben; 1 durch außexordentliche Dienstleistungen, als Rettung ihrer Herr⸗ schaft oder deren Kinder aus Feuers⸗ und Wassersgefahr, Verthei⸗ digung derselben gegen gewaltsame Angriffe, aufmerksame und treue Pflege und Wartung in ansteckenden oder langwierigen Krank⸗
heiten und dergleichen mehr, oder sonst auch nur während des
Dienstes, jedoch nicht durch eigene leichtsinnige Handlungen, Pflicht⸗
versäumnisse oder noch schlimmere Ursachen, unheilbare innere
Uebel oder äußere Beschädigungen sich zugezogen und dies beschei⸗
nigt haben.
15) Ob ein Dienstbote als dienstunfähig anzusehen ist, darüber ent⸗ cheidet, allein die Verwaltungs⸗Deputation, welche in zweifelhaften Fällen hre Entscheidung durch ein ärztliches Attest unterstützen muß.
16) Die Unterstützung und Versorgung der invalide gewordenen Dienstboten soll nach den vorkommenden Umständen und Bebürfnissen auf zweierlei Art bewirkt werden: a) durch laufende Geldunterstuͤtzung derjenigen, welche für ihre Person bei Verwandten oder sonst ein Unter⸗ kommen finden; b) für diejenigen, welche ein solches Unterkommen sich
zu verschaffen nicht im Stande sind, durch Aufnahme und Verpflegung
Zur Wirksamkeit des Instituts nach
n dem hierzu errichteten Gebäude. Rücr §. 4b zu verwendenden ½ der
eiden Nichtungen werden von den nach
Gesammt⸗Einnahme verwendet der Zte Theil zu Unterstützungen in baa⸗
rem Gelde, das Uebrige zur Unterhaltung des Hospitals. 8 a) Unterstützungen insbesondere. 8 127) So lange der zur Unterstützung bestimmte Fonds ausreicht, er⸗ halten die im §. 14 gedachten würdigsten und bedürftigsten Dienstboten Unterstützungen, deren Höhe Vier Thaler monatlich nicht übersteigen darf.
Einen Vorzug haben diesenigen, welche besonders wohl gedient haben.
Durch eine solche Unterstüͤtzung wird in der, der Kommune obliegenden allgemeinen Fürsorge fuͤr berarmte Dienstboten nichts geändert.
18) Die bewilligte Unterstützung kann nur aus solchen Gründen, welche, wenn sie fruher bekannt geworden oder vorhanden gewesen wären,
die Verleihung derselben würden behindert haben, wieder zurückgenommen oder verringert werden.
Für den Beschluß der Zurücknahme der Unter⸗ stützung müssen in der Verwaltungs⸗Kommission wenigstens zwei Drittel er Stimmen sein, und muß dersflbe außerbem hiernächst von dem Ma⸗ istrat bestätigt werden. 4 Wenn einem Empfänger der Unterstützung durch Erbschaft oder auf rgend eine and ere Art eine jährliche Rente oder sonstige Einnahme von Einhundert Thalern oder mehr zufällt, so wird die ganze Unterstützung on dem Zeitpunkte an, von welchem ihm diese Einnahme zugeht, eingezogen. . Die Unterstützungen werden nicht im Voraus, sondern erst EE1“ 1“ 11 W1 ““
nach
1es 882 See gezahlt. 2. 2*8 8 Unterstützung für njenigen Monat, in welchem der Empfänger derselben stirbt, auch no den Erben desfelben gewährt werden. - 1 —
19) Behufs Erfüllung des unter 16 b. gedachten Zweckes wird zur — Errichtung eines Hospitals der dazu LignFenn 8 so weit Eafr. derlich, verwendet. Der nicht dazu verbrauchte Theil dieses Fonds bildet das Stammkapital, zu dessen Vermehrung ferner fließen: a) alle diejeni⸗ gen Gelder, welche von dem nach 4 b. zu Unterstützungen bestimmten Theile der Einnahme zu den nach 17 fig. zu bewilligenden laufenden Unterstützungen und für die Verwaltung des Hospitais nicht werden verbraucht werden; b) desgleichen diejenigen Gelder, welche nach 4a. zu Prämien bestimmt sind, und etwa nicht zur Verwendung kommen; c) des⸗ gleichen alle Geschenke, Vermächtnisse und andere Einnahmen, weiche dem Belohnungs⸗ und Unterstützungsfonds ohne nähere Bestimmung des Zweckes zugewandt werden; d) endlich die Zinsen von den nach 21 bei
iesigen Geld⸗Instituten interimistisch anzulegenden Geldern. Zur Unterbaltung des Hospitals dienen außer den der nach 4 b. für die Unterstützung und Versorgung invaliden Gesindes zu verwenden⸗ den ½ der Gesammt⸗Einnahme (16 b.) noch ferner die Zinsen desjenigen Stammkapitals, welches zur Errichtung des Hospitals nicht verbraucht worden, so wie die Zinsen der nach Vorstehendem zu erwartenden Ver⸗ mehrung des Stammkapitals. —
20) Die in das Hospital aufgenommenen Personen erhalten freie Wohnung, Heizung und Licht, und an Alimenten monatlich drei Thaler, ferner im Erkrankungsfalle freie ärztliche Behandlung und Medizin und endlich nach ihrem Ableben freies Begräbniß mit s. g. hohem Sarge. Dagegen steht dem Hospital das Erbrecht auf den Nachlaß der Hospita⸗
machen ist. IV. Verwaltungs⸗Kommission und deren Geschaͤftsführung.
21) Eine aus zwei Mitgliedern des Magistrats, vier Mitgliedern der Stadtverordneten⸗Versammlung, vier von der letzteren noch besonders aus den hiesigen Einwohnern zu wählenden Deputirten und einem das Ge⸗ sinde beaufsichtigenden Polizeibeamten zusammengesetzte Kommission pruͤft die Gesuche und Angaben. Zu den deshalb noͤthigen Ausmittelungen bedient sich dieselbe besonderer Untersuchungs⸗Kommissarien. Diese wer⸗ den von der Kommission in erforderlicher Zahl der Stadtverordneten⸗Ver⸗ sammlung durch den Magistrat zur Wahl vorgeschlagen und dann vom Magistrat bestätigt. Die Kommission hat das Recht, die Bücher der nach 3. zu bildenden Kasse des Belohnungs⸗ und Unterstützungsfonds zu jeder Zeit einzusehen, nimmt die jährliche Rechnung darüber ab, und reicht solche dem Magistrat ein. Dieser übersendet sie nach der von ihm selbst be⸗ wirkten Revision der Stadtverordneten⸗Versammlung zur Erklärung und Decharge; auch bringt die Kommission einen Auszug derselhen durch die oͤffentlichen Blätter zur Kenntniß des Publikums, nachdem der Magistrat diese Bekanntmachung genehmigt hat.
Alle Gelder sollen spätestens vierzehn Tage nach ihrem Eingange
bei einem der Koͤniglichen Geld⸗Institute zinsbar belegt werden.
Insoweit die Verwaltungskosten nicht aus den von der Kommune dazu bewilligten Einhundert Thalern bestritten werden können, sind sie vorweg aus den laufenden Einnahmen des ganzen Fonde zu entnehmen.
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Der äͤlteste der Magistratualen führt den Vorsitz in der⸗ selben, konvozirt die Kommission, so oft es erforderlich ist, und giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
Die Verwaltung des Hospitals leitet ein von den Kommunalbehör⸗ den ernanntes Kuratorium, welches dem Magistrat unmittelbar unter⸗ geordnet ist. Die Aufnahme in das Hospital wird von der Kommiffion nach vorgängiger Begutachtung des Kuratoriums verfügt.
22) Jeder Dienstbote, welcher nach den vorstehenden Bestimmungen auf Ertheilung einer Prämie oder auf Unterstützung antragen will, kann sich dazu felbst melden; auch kann er von seiner Herrschaft oder einem Kommunalbeamten dazu vorgeschlagen werden. Die Gesuche duͤrfen nur vermittelst eines Formulars, welches zum Besten des Fonds füͤr einen halben Silbergroschen verkauft werden soll, angebracht, und müssen spä⸗ testens drei Monate vor dem zur Vertheilung angesetzten Termine bei der Verwaltungs⸗Kommission eingereicht werden. Geschieht letzteres später, so bleibt es der Kommission überlassen, ob sie noch bei der nächsten Ver⸗ theilung oder erst im folgenden Jahre berücksichtigt werden sollen.
23) Die Vertheilung der Velohnungen § ½ 12 geschieht am ersten Tage nach dem Osterfeste auf dem Rathhause durch die Verwaltungs⸗ Kommission im Bessein der vom Magistrate und der Stadtverordneten⸗ Versammlung etwa besonders dazu ernannten Deputirten. Bei dieser Vertheilung wird zugleich ein Quittungs⸗Protokoll als Kassenbelag auf⸗ genommen. Die Namen der belohnten Dienstboten werden zur öffent⸗ lichen Kenntniß gebracht. Wenn die Verwalzungs⸗Behörde es für an⸗ gemessen befindet, zu groͤßerer Auszeichnung des Betheiligten, und zu mehrerer Aufmunterung Anderer, in dem Falle, daß die Belohnung wegen ausgezeichneter .2s bewilligt worden ist, so wie bei den nach z. 10 zulässigen außerordentlichen Belohnungen die verdienstlichen Hand⸗ ungen näher anzugeben, so hat ss dazu die Zustimmung der Herrschaft einzuholen. Bei benjenigen, welche wegen der längsten Dienstzeit die Belohnung erhalten, ist die Zahl der Dienstjahre anzugeben.
24) Die für den Belohnungs⸗ und Unterstützungs⸗Fonds eingehen⸗ den Geschenke, Vermächtnisse und sonstien freiwilligen Zuwendungen, find sea nach der Bestimmung der Geber zu verwenden, in soweit sie nämlich den obigen Dispositionen nicht entgegen sind. Sollten bei der Zuwendung Bedingungen gemacht werden, welche damit nicht überein⸗ stimmen, so ist vor der Annahme Unsere Entschließung einzuholen. Wenn dagegen keine nähere Bestimmung beigefügt ist, so ist nach der Vorschrift unter 20 zu verfahren.
25) Schließlich verleihen Wir hierdurch dem Belohnungs⸗ terstützungs⸗Fonds alle Rechte einer milden Stiftung. G
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liten zu, was denselben vor ihrer Aufnahme ausdrücklich bekannt zu
Haseghos WFugimgken
1) Hospital⸗Aufnahme insbesondere.
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