212 — u 8 his fünfzehn Prozent, jedesmal durch Artikel zwölf (12) bezeichneten
8 “ x Gesellschaft in Naten von fünf
bier Wochen nach einer in die etungen einzurückenden Aufforderung der Direction,
Zei⸗
an die Gesellschafts⸗
der an die weiter anzugebenden Empfangsstellen. Jedoch ch erfolgter landesherrlicher Bestätigung des Statuts
Prozent, im Laufe des ersten
Geschäftsjahres überhaupt
venigstens bierzig Prozent des emittirten Aktien⸗Kapitals eingefordert
und eingezahlt werden. Wer Zahlung nicht leistet, 8 8 demionggstraßs pon einem Zehniel der fälligen Raten. erneuerten öffentlichen Aufforberung die
mmer nicht erfolßt, so ist die Gesellschaft berechtigt, als
— 8 Monzte nach einer
dahin eingezahlten Raten
die Natenzahlungen.,
Aktionair gegebenen Ansprüche auf Au erklaͤren. Eine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltu rathes durch öͤffentliche Bekanntmachung unter Angabe der
den Empfang von Aktien als
* dem Verwaltungsrathe neue Aktienzeichner zugelassen werden. sst auch berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst ggegen die ersten Aktionaire gerichtlich einzuklagen, nur in und so lange, als er von dem Rechte, die Aktien für erloschen zu e ren, nicht Gebrauch gemacht hat. Achter Artikel.
Ueber die Theilzahlungen werden auf
nach erfolgter Einzahlung von Vierzig Prozent übertragen, bleiben jedoch
Aktien der Gesellschaft verhaftet. Neunter Artikel.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aktien oder lons amortisirt werden, so erläßt die Direktion dreimal Zwischenräumen bon vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an zu machen.
die bis der Gesellschaft verfallen, und die durch so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem erloschen
den Namen lautende Interims⸗
Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die
Aktien⸗Dokumente ausgewechselt. Die ersten Zeichner sind zwar berechtigt, ihre Nechte an Dritte zu
bis zur Einzahlung des vollen Betrages der
denselben geltend ind zwei Monate nach der letzten Aufforderung die Doku⸗
innerhalb der in der Aufforderung angegebenen Frist die verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine Con⸗ Wenn innerhalb
Zah⸗
ngs⸗
.“ Nummer der Aktie. An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire sollen von
Derselbe der Konventionalstrafe sofern
rklä⸗
Ta⸗ in jene
des Inhabers im Verwaltungsrath dauern,
mente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden,
so erklärt das Landgericht zu Düsseldorf die Dofumente für nichtig.
Die Direktion veroͤffentlicht diesen blätter und fertigt an Stelle dieser Dokumente dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, zur Last. werden. Doch soll demjenigen, scheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der der Betrag dendenscheine ausgezahlt
andere aus. Die K
der Aktien Verjährung
werden. Zehnter Artikel. “
Alle Aktionaire haben in Crefelb Domizil zu wählen.
die kein besonderes Domizil gewäͤhlt haben,
als hätten sie ihr Domizil
Crefeld. Mehrere Repräasentanten
1772*
Beschluß durch die Gesellschafts⸗
osten
sondern den Betheiligten Dividendenscheine koönnen weder aufgehoben, noch amortisirt welcher den Verlust von Dividenden⸗ dem Verwaltungsrathe
oder sfrist
der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommen n Divi⸗
Diejenigen, sollen so angesehen werden, auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu und Rerhtsnachfolger eines Aktionairs
find nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können
dieselben vielmehr und zwar durch Eine
nehmen lassen.
— Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der unter welcher Benennung es auch sei, zu Zahlungen pflichtet, den einzigen Fall der im siebenten Artikel Conventionalstrafe ausgenommen,
Zwoͤlfter Artikel.
Alle öͤffentlichen Bekanntmachungen dem „Preußischen Staats⸗Anzeiger“ Zeitung“, der „Elberfelder Zeitung“ und der „Kölnischen Zeitung.“
I“ Geht eins dieser Blatter ein, so soll die Veroͤffentlichung in bleibenben Blättern so lange genügen, lung an die Stelle des eingegangenen
““ dasselbe die Genehmigung der Regierung erhalten hat. neuen Bkattes ist öffentlich bekannt zu machen.
nur zusammen Eilfter Artikel. nicht
Blattes ein anderes bestimmt Die Wahl
Person wahr⸗
Aktionair,
ver⸗
vorgesehenen
der Gesellschaft erfolgen in zu Berlin, der „Crefelder
den übrig bis die näͤchste General⸗Versamm⸗
und eines
Die Regierung ist be⸗
flugt, sobald sie es erforderlich erachtet, vorzuschreiben, welche Blätter an
die Sielle der oben genannten treten sollen. Diese ns ns die Amtsblätter derjenigen Regierungen zu veröffentlichen, in deren Airke die inlandischen Geselsschaftsblätter erscheinen. San has e. e Sestier Tatel. en Lpon dem Verwaltungsrathe.
Dreizehnter Artikel. 8 “
Verfügung ist durch
Be⸗
“
Die obere Leitung der Gesellschaft wird einem von der General⸗
“ Versammlung ernannten Verwaltungsrathe anvertraut.
Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars und bildet
. die Ausfertigung des notariellen Aktes die Legitimation der Gewählten.
Der Verwaltungsrath besteht aus fü umn mindestens zehn in CErefeld 8½ 2 — vbenes .en e sän nasen. Fare Funerionen in e scheide 9 2709 K. i funf Mitgueder nach dem Dienstalter aus.
21, sveht, auszuschetben haben, wird durch das 2 saedsnen sind mieder 1 de⸗ .— 18 bie Mumen der Gewählten werden öffentlich bek
. Vierzehnter ae ennch 1.“
Fär die ersten sechs Jahre nach landesherrlicher Geneh⸗
migung bilden die Stifter der Gesellschaft, die Herren:
von denen bis äuf vier Meilen dauern sechs Jahre;
„Versammlung wählt ihre Nachfolger durch geheime
mmung. Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht fest⸗ Die Aus⸗
b .
3 8 1 8 * 8 üs 8 8
6
nnen
antich Scheibler, Moriß von Bruck, Johann Friedrich Scheibler, Daniel Schroers, Christian Schneider, Abraham ter Meer, Ludwig Seyffardt, Johann Hermes und Gustav Molenaar aus Crefeld. Friedrich Diergardt aus Vierssen, Franz Wilhelm Königs aus Dülken, Friedrich Wilhelm Greef aus Vierssen, Theodor Croon aus Gladbach, Emil Peill aus Cöln und Gustav Gebhard aus Elberfeld, den Verwaltungsrath.
Die erste theilweise Erneuerung desselben findet demnach in der ordentlichen General⸗Versammlung des siebenten Geschäftsjahres statt. Die General⸗Versammlung bat jedoch das Necht, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen eines oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrathes auszuscheiden und an deren Stelle neue Mitglieder u wählen. Jedoch muß dazu ein Antrag von wenigstens zehn Actionairen, ie zusammen zweihundert oder mehr Actien besitzen, rechtzeitig (Artikel fünf und dreißig (35) eingereicht sein. 1 Feg Fuͤnfzehnter Artikel.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens zehn Actien besitzen oder erwerben. Die Dokumente dieser Actien werden in dem Archive der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Functionen unveräußerlich. Sechszehnter Artikel. E
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vice⸗Präsidenten. Die Namen der Gewäblten werden öffent⸗ lich bekannt gemacht. Ihre Functionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahr, sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar.
Sollten beide verhindert sein, einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so übernimmt das anwesende,
Mitglied den Vorsitz. Artikel.
die Stelle eines Mitgliedes des
Siebenzehnter
Kommt in außergewöhnlicher Weise Verwaltungsrathes zur Erledigung, Dauer bis zur nächsten General⸗Versammlung rathe wieder besetzt.
Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch die Wahl der General⸗ Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vorgängers aufgehört haben würde. ersten theilweisen Erneuerung ergänzt der Verwaltungsrath sich selbst.
1 Sämmtliche hier vorgesehene Ersatzwahlen erfolgen in Gegenwart
eines Notars und müssen öͤffentlich bekannt gemacht werden. Die Aus⸗
fertigung des notariellen Aktes dient den Gewählten als Legitimation. Achtzehnter Artikel.
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig an den von ihm
festzusetzenden Terminen und außerordentlich, so oft der Vorsitzende es für nöthig hält. .
Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Verwaltungsrath zu berufen, 1
sofern von drei Mitgliedern desselben darauf angetragen wird. Die Beschlüsse des Verwaltungsraths werden nach absoluter Stimmen⸗
mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, in ein dazu bestimmtes
tokollbuch eingetragen und von den Anwesenden unterzeichnet.
Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vorsitzenden. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von
wenigstens acht Mitgliedern erforderlich. Neunzehnter Artikel. Der Verwaltungsrath beschließt innerhalb der Grenzen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, schlußnahme der General⸗Versammlung ausdrücklich vorbehalten oder der Direction übertragen sind. Namentlich bestimmt er äͤber die Anlegung der disponiblen Fonds und stellt die Höhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite fest. 8 Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Im⸗ mobilien und Gerechtsamen, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, so wie über Lage, Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements. Die Gesammtausgaben für Immobilien, Bauten und Gerechtsame dürfen jedoch ohne Genehmigung der General⸗Versammlung ein Drittel des emittirten Actien⸗Kapitals nicht überschreiten. Zu Anleihen ist die Autorisation der General⸗ Versammlung erfor⸗ derlich. Die hierüber bei der General⸗Versammlung zu stellenden An⸗ träge sind bei der Einberufung im Allgemeinen anzugeben. Er erkennt über alle wichtigen Verträge, so wie über den Einkauf und Absatz der Produkte und die Regulirung der Preise. 8 „Er bestellt die Direction, setzt deren Remuneration fest und bestimmt ihre Befugnisse, soweit sie nicht bereits in diesen Statuten vorgesehen sind; er erläßt und ändert die speziellen Instruktionen für den Geschäfts⸗ betrieb der Direktion; er bestimmt die Gehätter der Beamten, und die allgemeinen Verwaltungskosten; er ernennt und entläßt alle Beamten der Gesellschaft, welche in Jahresgehalt stehen und eine Vesoldung über dreihundert Thaler jährlich erhalten. Die mit solchen Beamten abzu⸗ schließenden Verträge sollen dem Verwaltungsrathe ausdrüclich das Recht vorbehalten, dieselben jederzeit mittelst eines von mindestens zebn dafür stimmenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes⸗ gefaßten Beschlusses wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit und aus andern Gründen zu ent⸗ lassen. Eine solchergestalt ausgesprochene Entlassung des Beamten hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüͤche an die Gesellschaft auf Besoldung, Entschädigungen, Gratifikationen oder andere Vortheile für die atunfs bon selbst erlöͤschen. Auf diese Be⸗ stimmung ist im Vertrage hinzuweisen. 8 Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mitglie⸗ der oder der Direction, so wie außerordentliche Kommissarien zu bestimm⸗ ten Geschäften zu delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen. Zwanzigster Artikel. ur die der General⸗Versammtung vorbehaltenen liegt in den Beschlüssen der General⸗Versammlung über die anszuführen⸗ den Maßregeln zugleich die Ertheilung der General⸗ und Epezial⸗ Vollmacht an den Verwaltungsrath,
nach den Lebensjahren äͤlteste
so wird dieselbe vorläufig für die von dem Verwaltungs⸗
Mitglied scheidet in dem
Bis zu der im vierzehnten Artikel bestimmten
Pro-
22* 8*
8
Entscheidungen 1 b
8
so weit solche nicht der Be- 8
1
1
diese Beschlüsse vollziehen zu lassen.
ebenfalls
gen füͤr
ausgesprochene Entlassung des Beamten 1 vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung,
ion muß mindestens zehn
Gesellschaft, zu den Mitgaliedern des Verwaltungsraths, der Direction
Ein und zwanzi ster Artikel.
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Prä⸗
sidenten oder von dem Vice⸗Präsidenten oder von zwei Mitgliedern Namens des Verwaltungsrathes unterschrieben. .
Zwei und zwanzigster Artikel. .
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet, er bezieht jedoch, außer dem Ersatze für die durch seine Funktivnen veranlaßten Auslagen, für seine Mühewaltung, eine Tantidme von fünf Prozent vom Reingewinn.
Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantième unter seine Mitglieder fest. Der General⸗Versammlung bleibt es vorbehalten, ein Maximum der Tantieme Fnher. wenn Erhr ees ee Zeit das
Kapi rt werden sollte. A““ 8889 Särer väes Vierter Tite 111““ 8 VLVypon der Direktion. 11““ Drei und zwanzigster Artikel. 8 Zur speziellen Fuͤhrung der Geschäfte nach der zu ertheilenden nähe⸗ ren Instruktton bestellt der Verwaltungsrath aus seiner Mitte oder außekhalb derselben eine Direktion von drei Personen, deren Namen öͤffentlich bekannt zu machen sind. Die Ernennung der Direction erfolgt unter Zuziehung eines Notars und bildet die Ausfertigung des notariellen
Protokolls deren Legitimation. k8zn
Die Remuneration der Direction kann zum Theil oder ganz in einem Antheile am Neingewinn bestehen.
Vier und zwanzigster Artikel.
Die Direction vertritt dritten Personen gegenüber die Gesellschaft, insbesondere ist sie befugt, bei allen gerichtlichen Verhandlungen die Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen. 1
Fünf und zwanzigster Artikel. 89S
Mindestens zwei Direktoren oder ein Direktor und ein hierzu vem Verwaltungsrath ermächtigter Beamter der Gesellschaft, dessen Name öffentlich bekannt zu machen ist, unterzeichnen gemeinschaftlich die Korrespondenz, so wie alle Zahlungs⸗Anweisungen und alle Quit⸗ tungen.
835 gleicher Weise geschehen die Acceptationen, Ausstellungen und Indossamente der Wechsel und Anweisungen, so wie alle Unterzeichnun⸗ die laufenden Geschaͤfte, welche als Ausführung der bereits ge⸗ troffenen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse oder ossenen Verträge zu betrachten find. . . 8 Eun
. Sechs und zwanzigster ArtilelaJ Die Direction ernennt und entläßt alle Beamten der Gesellschaft,
8
*
deren Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vorbehal⸗ ten ist. Die mit diesen Beamten abzuschließenden Verträge sollen der Direction ausdrücklich das Recht vorbehalten, dieselben jederzeit mittelst eines durch Majorität gefaßten Böschlusses wegen Dienstvergehen, Fahr⸗ läͤssigkeit und aus anderen Gründen zu entlassen. Eine solchergestalt hat zur Folge, daß alle demselben
Entschädigungen, Gratisicationen oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen. Auf diese Bestimmung ist im Vertrage hinzuweisen. Die Direction ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihr nicht usteht, zu suspendiren und hat über die Entlassung derselben die Ent⸗ scheidung des Verwaltungsrathes herbeizufuͤhren. 1 Sieben und zwanzigster Ahtibel
Jedes außerhalb des Verwaltungsraths gewählte Mitglied der Direc⸗ Actien der Gesellschaft besitzen oder erwerben. werden in dem Archiv der Gesellschaft hinterlegt und
Diese Aectien weder veräußert
dürfen, so lange die Functionen der Inhaber dauern, noch übertragen werden. 8
Von den General⸗Versammlungen. 1““ Acht und zwanzigster Artikel.
Nur diejenigen Actionatre find zur Theilnahme an der General⸗ ersammlung und an deren Verhandlungen befugt, welche den Besit der Actien (oder bis zu deren Ausgabe, der Quittungsbogen) wenigstens acht Tage vor der General⸗Versammlung dem Verwaltungsrathe nachge⸗ wiesen haben. Der Nachweis über den Besitz wird entweder durch Vor⸗ zeigung der Actien 8n2 18 ein von einer öffentlichen Behörde be⸗
aubigtes Zeugniß geliefert. E1 8 Far 1“ nan welche faͤllige Natenzahlungen rückständig sind, findet keine Befugniß der Besitzer zur Theilnahme an der General⸗Ver⸗ fanenhg Neun und zwanzigster Nr iHel, .6 Das Stimmrecht steht nur den Actionairen zu, welche fünf oder mehr Aetien besitzen. Dasselbe wird in folgendem Verhältniß ausgeübt. a) für fünf und zwanzig Actien oder weniger auf jede fünf Actien
Eine Stimme, 8 1 b) für die Actien, welche Jemand über die Zahl von fünf und zwan⸗ zig binaus besitzt, auf jede zehn Attien Eine Stimme, jedoch kann MNiemand mehr als fünfzehn Stimmen für seine Person abgeben. “ Dreißigster Artikel.
Die Actionaire können sich in Verbinderungsfällen durch andere, nach Artikel acht und zwanzig (28) zur Theilnahme an den General⸗ Versammlungen befugte Actionaire vertreten lassen, die Handlungshäuser aber auch durch ihre Prokuraträger, die Gemeinden und öffentlichen Institute durch ihre Repräsentanten, die Minderjährigen oder sonst Bevormundeten durch ihre Vormünder, die Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wenn die Vertreter auch nicht Actionaire sind. Für mehr als fünfzehn Stimmen kann ein Einzelner nicht Vollmachtträger in der General⸗Versammlung sein. — Ein und dreißigster⸗Artikel.
Bei Wahlen kann von Personen, welche in Dienstverhältnissen zur Stimmrecht nicht
oder zu den Beamten der Gesellschaft stehen, ein Stimmrecht usgeuͤbt werden. “
e Zwei und dreißigster Artikel⸗ P Die General⸗Versammlungen finden in Crefeld statt. Die regel⸗
.“ 2 * 8* 8 8 8 2 56 8 8 4
II Drei und dreißigster Artikel. Die regelmaͤßigen,
9
“ IIA“
Geheimen Archivar am
7 ₰
mäͤßige General⸗Versammlung tritt jährlich einmal, und zwar im Monat August zusammen. 8 39
Außerdem finden außergewöhnliche General⸗Versammlungen statt, so 85 oft dies von dem Verwaltungsrathe für nöoͤthig erachtet wird oder so⸗ — bald wenigstens zehn Actionaire, welche mindestens besitzen, schriftlich darauf antragen.
55
Zweihundert Aetien nst ürno ⸗ wie die außergewöhnlichen gen beruft der Verwaltungsrath mittelst öffentlicher Bekanntmachungen
durch die im zwölften Artikel erwähnten Zeitungen. 3 Die Bekanntmachungen sollen windestens vierzehn Tage vor der Ver-⸗
1“ * *
sammlung stattfinden. Bei Berufung außerordentlicher General⸗Versamm-
jungen wird der Gegenstand ihrer Berathung im Allgemeinen angegeben. . eg.8. 3. ASchlla e17) e. o o6 8 19 9U nntln
Ma2D. n1n 9 it 228
Staats⸗Ministeriumm.
Der Geheime Archiv⸗Assistent Dr. von Mörner ist zum Geheimen Staats⸗ Archiv ernannt worden.
H Nm e gittz ier n⸗
2 98 s m 1 1) . v1““ 8 1 . 884 WsAe 1 „85 Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche “ Arbeiten. 1— 5
Das 13te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus-⸗ gegeben wird, enthält unter 98 Nr. 4631. bas Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber *lautender Kreis⸗Obligationen des berenter Kreises im Betrage von 64,000 Rthlrn. Vom 9. Februar 18573 und unter gs das Statut des Verbandes der Wiesenbesitzer in der 8 Gemeinde Alflen, im Kreise Cochem des Regierungs⸗ Bezirks Koblenz. Vom 2. März 19939 “ Berlin, den 20. März 1857. E “ Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung. “
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81
*
8
8 . EE111““ 8 b111“]
4
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinat⸗Angelegenheiten.
Der Schulamts⸗ ordentlicher Lehrer am angestellt worden.
88
Kandidat Dr. Franz Weinkauff ist als Friedrich⸗Wilhelme Gymnasium zu Köln
8EEEEI1 “
—
Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Chef des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angele⸗ genheiten, Freiherr von Manteuffel, von Lübben.
Der General⸗Major und Commandeur der 3ten Garde⸗Infan⸗ terie⸗Brigade, von Arnim, von Düsseldorf.
Der General⸗Major und Commandeur der 9ten Infanterie⸗ Brigade, Herwarth von Bittenfeld, von Prenzlau.
Abgereist: Se. Durchlaucht der Königlich hannoversche General der Kavallerie, Nrinz Bernhard zu Solms⸗Braun⸗ fels, nach Hannover. 4 66
——— —Qͥ́ᷓ́ᷓ
Berlin, 19. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Dr. juris Freiherrn Georg Maria von Stillfried⸗Rattonitz zu Hirschberg die Erlaubniß zur Anle⸗ gung des ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes des Johanniter⸗Malteser
Ordens zu ertheilen.
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Nichtamtliches.
4 1b
Preußen. Berlin, 19. März. Die gestrige (15te) Sitzung des Herrenhauses war zunächst der Erledigung verschiedener Petitionen gewidmet. Schließlich wurde der Bericht der Budget⸗Kommission über die Etats⸗Ueberschreitungen im Ausgabe⸗Etat des Herren⸗ hauses pro 1856 angenommen, indem das Haus diesen Ueber⸗ schreitungen auf Höhe von 2144 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf. die nach⸗ trägliche Genehmigung ertheilte.
In der gestrigen (34sten) Sitzung hauses wurde das Gesetz, betreffend die verfahrens für kleinere Landgüter, nach kurzer Debatte ange⸗ nommen. Der Etat des Ministeriums der geistlichen Angelegen⸗ heiten wurde sodann erledigt. Ein zu diesem Etat gestellter Antrag des Abgeordnten Rhades: ob nicht das Institut der Kreiswund-⸗ ärzte allmälig aufzuheben sei, wurde angenommen. Bis zum Schluß der Sitzung erledigte das Haus noch eine Reihe von
Petitionen. 81 f Ee
des Abgeordneten⸗ Vereinfachung des Tax⸗
nE448 A. Ht H2 8 AIn Mülme 18m 918 dgHh. 18 h 12219919 nr29
General⸗Versammlun-