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allgemeiner Inhalt bei der Einberufung angedeutet war. Zu Letzterer ist das Direkiorium auf Verlangen von zwanzig Actionairen, welche min⸗ destens zwei Tausenb Aktien besitzen, verpflichtet. Die Beschlüsse hierü bedürfen der landesherrlichen Genehmigung. ““
11111pXp“X“*“*“ Auflösung der Gesellschast.
Von dem Direktorium oder von Actionairen, welche ein Fünftel des Gesellschafts⸗Kapitals besitzen, kann der Antrag auf Auflösung der Ge⸗ sellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen General ⸗Versammlung durch eine Mehrheit⸗ von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Actien, jede für eine Stimme zählend, beschlossen werden. Der Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft bedarf der landesherrlichen Genehmi⸗ gung. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den, in den §§. 28 und 29 des Gesetzes vom 9. November 1843 bestimmten Fällen ein und wird nach Maßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen gesetz⸗ lichen Bestimmungen bewirkt. Die General⸗Versammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die Zahl der Liquidatoren, ernennt dieselben und st Ult ihre Befugnisse fest. —*
Titel Agecht.
chlichtung von Streitigkeite
Alle Streitigkeiten, welche zwischen den Actionairen und der Gesell⸗ schaft oder deren Organen entstehen, werden mit Ausschließung des gewöhnlichen Rechtsweges durch zwei Schiedsrichter entschieden, von welchen jeder Theil einen zu wählen hat. Köͤnnen sich die beiden Schieds⸗ richter nicht einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Präsident des Stadt⸗ und Kreis⸗Gerichts in Magdeburg, oder, wenn dieser selbst Actionair ist, der nächste unbetheiligte Nath des Gerichts nach ihm, einen Obmann, welcher vorzugsweise aus den mit den richterlichen Eigenschaften versehenen Justizbeamten zu wählen ist. Die Actionaire sind, wie groß auch ihre sen bei einer Streitfrage sein möge, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, einen einzigen gemeinschaftlichen Bevoll⸗ mächtigten in Magdeburg zu bezeichnen, welchem alle prozessualischen Akte in einer einzigen Abschrift mitgetheilt werden. Thun sie dies nicht, so ist die Gegenpartei befugt, ihnen alle Mittheilungen und Insinuationen in einer einzigen Abschrift auf dem Prozeß⸗Büreau des Stadt⸗ und Kreis⸗ Gerichts in Magdeburg zustellen zu lassen. Ist eine Partei länger als 14 Tage nach ergangener Aufforderung mit der Wahl des Schiedsrich⸗ ters säumig, so erfolgt die letztere in derselben Weise, wie die Wahl des Obmanns. Gegen den Ausspruch des Schiedsrichters oder des Obmanns findet ein Rechtsmittel nicht statt, mit Ausnahme des im §. 172 u. ff. Theil I. Titel 2 der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung genannten. 1“““
Titel Neun. vrryaltnit der Gesellschaft zur Staats⸗Regierung. §. 41.
„Die Koönigliche Regierung zu Magdeburg ist befugt, einen Fom⸗ missar zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts für beständig oder für ein⸗ sanf Fälle zu bestellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den Gesell⸗ chafts⸗Vorstand, die General⸗Versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, “ 16ng gceisegaahen 8 F Negistern, sonstigen Verhand⸗
1b ri en der Gesellschaft, i e 1. sellschaft, ihren Kassen und Anstalten enso ist jede Regierung, in deren Bezirk die Gesellschaft Gas⸗An⸗ stalten errichtet, berechtigt, in gleicher Weise, wie die ö“ des Do⸗
mizils, ein Aufsichtsrecht hinsichtlich der betreffenden Anstalten auszuüben.
Transitorische Bestimmung.
Es wird hiermit den Mitstiftern der Gesellschaft Gerson Bleichroͤder, Stadtrath Max und dn Seg, Aue, und war allen zusammen, so wie jedem Einzelnen, mit dem Rechte der Sub⸗ beeecg Auftrag und Vollmacht ertheilt, die landesherrliche Genehmi⸗ Lung er eenen; nachzusuchen, so wie diejenigen Abänderungen der 8 ver8 Zusätze zu denselben Namens der Kontrahenten anzuneh⸗ Wesche ie Staatsregierung vorschreiben oder empfehlen wird. ese Abänderungen sollen fuͤr saͤmmtliche Kontrahenten eben so
rechtsverbindlich sei tan. als sie woͤrtlich in ags gegenwärtigen Statut
Anlage A. 184 8 Formular der Actien.
Allgemeine Gas⸗Actien⸗G . Hespündet durch notariellen Vertrag ““
estätigt durch Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom Actie No.
8
Einbundert Thaler preußisch Courant.
Zodaber dieser Actie nimmt auf Höhe des obigen Betrages verbaͤlt⸗
tzmͤßig Thei 1 vebhens gg beit an dem gesammten Eigenthume, Gewinn ober Verlust der
Magdeburg, den. 8 Directorium der Allgemeinen Gas⸗Actien⸗Gesellschaft zu
Magdeburg.
(Trockner Stempel.) (Unterschrift zweier Mitglieder.)
ingetragen im Register Fo..
1 me 9 . mu “
A Formulare der Dividende⸗Coupons.
1 Allgeneine Gas⸗Actien⸗Gesellschaft zu Magdeburg. 8
Oividende⸗Coupon zu Actie MW.....
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„.
Ire18 n. Hltis Ehr.
denden Jahren
on dem Tage, an welchem eo ieselben zahlbar gestellt
i
Coupon an der Kasse in Magdeburg oder an den be⸗ kannt zu machenden Stellen, die statutenmäßig ermit⸗ telte Dividende für das Geschäftsjahr 18..
Magdeburg, en
jähren zu Gunsten der Ulschaft, in fünf
§. 19. Die Divb verj Gese
find, an gerechnet.
b d
Eingetragen Fol. 1 (Unterschrift des Kontrolbeamten) (Unterschrift zweier Mitglieder 8 p. Facsimile.)
Anlage B — Formular des Talons. 11“ Allgemeine Gas⸗Actien⸗Gesellschaft zu Magdeburg. 1 Anweisung zur Actie o.. Irnhaber empfangt am 2. Ja 8.. di dende⸗Coupons zu Actie No.... Magdeburg, den
85
ft zweier Mitglieder
p. Facsimile.)
Eingetragen Fol... s Kontrolb
Anlage D. ““ Formular der Interims⸗Quittungen. 1“ Allgemeine Gas⸗Achken⸗Gesellschaft zu Magdeburg. Innterims⸗Quittung über Einzahlung auf die Actie No.. von Einhundert Thalern Preußisch Courant.
hat auf Grund des unter dem landesherrlich bestätig Statuts die erste Einzahlung von zehn Prozent mit zehn Thalern in Preußisch Courant geleistet.
Magdeburg, den 1857. . Das Directorium. “ (Unterschrift zweier Mitglieder Eingetragen Fol. 4 (Unterschrift des Kontrolbeamten.)
Privilegium vom 23. März 1857 — wegen Emis⸗ sion von 1,270,000 Rthlrn. Prioritäts⸗Obliga⸗ 8 tionen II. Serie der Dortmund⸗Soester Eisenbahn.
Konzessions⸗ und Bestaͤtigungs⸗Urkunde vom 6. Juli 1853. (Staats⸗ 1 Anzeiger Nr. 167. S. 1175.) — 8 „ 2 1 88 1““ 1u“ Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. Nachdem die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft in der
den Herren
General⸗Versammlung vom 2. April 1856 nach Inhalt des Uns vorgelegten Protokolls beschlossen hat, zum vollstaͤndigen Ausbau der Dortmund⸗Soester Eisenbahn und zur Beschaffung ausreichen⸗ der Betriebsmittel das Anlage⸗Kapital dieser Bahn, außer der durch Unsere Konzessions⸗ und Bestätigungs⸗Urkunde vom 6. Juli 1853 (Gesetz⸗ Sammlung für 1853 Seite 485 ff.) genehmigten Prioritäts⸗Anleihe von 1,350,000 Rthlr. noch ferner um 1,270,000 Rthlr., vermittelst Ausgabe von Prioritäts⸗Obligationen von je 100 Rthlr., zu vermehren, so wollen Wir in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Unternehmens, in Gemaͤßheit des §. 2 des
Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Gesetz⸗Sammlung für 1833 Seite 75 ff.), durch gegenwaͤrtiges Privilegium Unsere deaeh 1.““ unter den nachfolgenden Bedingungen hierdurch er⸗ ilen: S4 3 Das Anlage⸗Kapital der Dortmund⸗Soester Eisenbahn, welches für jetzt aus 500,000 Rthlr. Stamm⸗Actien der Bergisch⸗Maͤrki⸗ schen Eisenbabn Litt. B. und 1,350,000 Rthlr. Prioritäts⸗Obli⸗ gationen der Dortmund⸗Svoester Eisenbahn I. Serie besteht, soll
2
durch Ausgabe von 12,700 Stück Prioritäts⸗Obligationen der
Dortmund⸗Soester Eisenbahn II. Serie (zum Betrage von 10 Rthlr. für jede) um 1,270,000 Rthlr. erhöht eden 2
. Die zu emittirenden Obligationen werden nach dem su Litt. A. beigefügten Schema mit fortlaufenden Nummern stempel frei .u89ef Die erste Serie der Zins⸗Coupons wird nach dem sub Litt. B. angeschlossenen Schema für zehn Jahre den Obli⸗ gationen beigegeben und nach jedesmaligem Ablauf einer Frist von zehn Jahren durch eine neue Serie ersetzt.
Jeder Serie von Zins⸗Coupons wird eine Anweisung zum 18 Empfange der folgenden Serie beigegeben. Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegtum abgedruckt.
. * 9 2 8
Diese Prioritäts⸗Obligationen werden mit vier und einem halben
Prozent jährlich verzinst und die Zinsen in halbjähri ev. am 1. Juli und 2. Januar von der 8
liche Direction in öffentlichen Blaͤttern namhaft zu machenden Ban⸗
Inhaber empfängt am 1. Mai 18., gegen diesen — quiers oder Kassen ausbezah
mit dem Jahre 1861 beginnt und alljährlich den Betrag von 6350 Rthlr. zuzüglich der
statt und die Auszahlung des Nominal⸗Betrages der hiernach zur
Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Prioritäts⸗
Dortmund⸗Soester Eisenbahn I. Serie in Betreff von Kapital und
gen zu fordern, ausgenommen:
Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes.
Kühndigungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prio⸗
en Raten öniglichen
Eisenbahn⸗Hauptkasse in Elberfeld, so wie von den durch die König⸗
i von Prioritäts⸗Obligationen, deren Erhebung inner⸗ Hinsen 88 den in den betreffenden Coupons bestimmten
inen an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Die Prioritäts⸗Obligationen unterliegen der Amortisation, die
auf die eingelösten Obligationen fallenden Zinsen umfaßt. Die Amortisation wird durch Ausloosung zum
werthe bewirkt. .“ Ausloosung findet im Monat Juli des betreffenden Jahres
Amortisation gelangenden Prioritäts⸗Obligationen erfolgt am 2ten Januar des nächstfolgenden Jahres. 8
Der Verwaltung der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn bleibt das Recht vorbehalten, sowohl den Amortisationsfonds bis zum Vierfachen zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts⸗
Obligationen durch die öffentlichen Blätter jederzeit mit sechs⸗ monatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths
§. 5.
Die Zinsen der Prioritäts⸗Obligationen (§. 3) und die Amor⸗ tisationsbeiträge (§. 4) fallen dem Netto⸗Ertrage der Dortmund⸗ Soester Eisenbahnstrecke zur Last, jedoch unbeschadet des Vorzugs⸗ rechts, welches zufolge des unterm 6. Juli 1853 von Uns Aller⸗ höchst bestätigten Statut⸗Nachtrags der Bergisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft den Inhabern der Prioritäts⸗ Obligationen der
Zinsen zusteht. Soweit der Netto⸗Ertrag der Dortmund⸗ Soester Fisenbahnstrecke nicht zureicht, haben die Inhaber der Prioritäts⸗ Obligationen auf den Ertrag des sonstigen Unternehmens der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft vor sämmtlichen Stamm⸗ Actionairen ein Vorzugsrecht. 8
Angeblich vernichtete oder verlorene Prioritäts⸗Obligationen werden nach dem im §. 30 des Gesellschafts⸗Statuts der Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft vorgeschriebenen Verfahren für nichtig oder verschollen erklärt und demnächst ersetzt. Die Mortifici⸗ rung verlorener oder vernichteter “ ist nicht statthaft. . Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapital⸗Beträge anders als nach Maßgabe der im §. 4 enthaltenen Amortisations⸗Bestimmun⸗
2) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmäßig präsentirte Zins⸗Coupons länger als drei Monate unter⸗ bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Dortmund⸗Soester Eisen⸗ bahnstrecke durch Verschulden der Gesellschaft oder der Ver⸗ waltung länger als sechs Monate ganz aufhört;
c) wenn die im §. 4 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar zu a. bis zur Zahlung der betreffenden Zins⸗Coupons, zu b. bis zur
In dem sub c. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche
ritäts⸗Obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations⸗Quantums hätte stattfinden sollen. ““
In allen Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetz⸗ liche Inverzugsetzung nöthig, um die an den Verzug geknüpften
Folgen eintreten zu lassen. 8
Die Ausloosung der zu amortistrenden Prioritäts⸗Obligationen geschieht in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahn⸗ Direction und eines protokollirenden Notars in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der “ der Zutritt gestattet ist. Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts⸗Obligationen werden binnen 14 Tagen nach Abhaltung des in §. 8 gedachten Termins bekannt gemacht, die Auszahlung derselbeg aber erfolgt bei der Königlichen Eisenbahn⸗Hauptkasse in Elberfeld und denjenigen Ban⸗ quiers, welche die Königliche Eisenbahn⸗Direction in öffentlichen
dazu gehörigen, noch nicht faͤlligen Zins⸗Coupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung der Coupons ver⸗ wendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden. Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung jeder Prioritäts⸗Obligation mit dem 31. Dezember des⸗ jenigen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies ge⸗ schehen, öffentlich bekannt gemacht worden ist. „Die im Wege der Amortisation, so wie des Ankaufs eingeloͤsten Prioritäts⸗Obligationen werden in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahn⸗Direction und eines protokollirenden Notars verbrannt und es wird eine Anzeige darüber durch öffentliche Blät⸗ ter bekannt gemacht. vi. 1 §. 10.
iüt 1“ Diejenigen Prioritäts⸗Obligationen, velche ausgelvost kündigt sind, und welche ungeachtet der Bekanntmachung in öffent⸗ lichen Blättern nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Königlichen Eisenbahn⸗ Direction alljährlich einmal öffentlich aufgerufen. Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts⸗Obligationen von der Direction öffentlich bekannt gemacht wird. Obgleich also aus der⸗ gleichen Prioritäts⸗Obligationen keinerlei Verpflichtungen für die Ge⸗ sellschaft in späterer Zeit abgeleitet werden können, so steht dennoch der Direction frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. §. 141.
Die in vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen:
8 in zwei Berliner Zeitungen,
in einer Kölner, in einer Barmer und in einer Elberfelder Zei Den Inhabern von Prioritäts⸗Obligationen steht der Zutritt zu den General⸗Versammlungen offen; jedoch haben sie als solche nicht das Recht, sich an den Verhandlungen oder Abstimmungen zu betheiligen. Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben und ohne den Ansprüchen älterer Gläubiger oder den Rechten Dritter zu prä⸗ judiciren. . Gegeben Charlottenburg, den 23. März 1 57.
Friedrich Wilhelm. von der Heydt. von Bodelschwingh.
1 A. Prioritaͤts⸗Obligation II. Seri der Dortmund⸗Soester Eisenbahn 8 VWöö 8 Dortmund⸗Soester Ei⸗ uͤber senbahn⸗Prioritäts⸗Ob⸗ Einhundert Thaler Preuß. ligationen Serie II. Courant.
9 8 8 Inhaber dieser Obligation hat einen Antheil von Einhundert Thalern an dem nach den Bestimmungen des umstehenden, am ten. 18.. von Sr. Mäajestät dem Könige von Preußen bestätigten Pla⸗ nes emittirten Kapitale von 1,270,000 Thalern in Prioritäts⸗Obligationen der Dortmund⸗Soester Eisenbahn II. Serie.
Elberfeld, den ten 18.. 1
Königliche Eisenbahn⸗Direction Dieser Obligation find beigegeben worden 20 Zins⸗Coupons der Serie I. für die Jahre 18. — 18..
B. 1“ Dortmund⸗Soester Eisenbahn.
8 Anweisung
zu der Prioritäts⸗Obligation II. Serie AN. . . gehöoͤrig.
Inhaber empfängt am ten 18., gegen diese Anweisung gemäß §. 2 des Planes zur Emission eines Kapitals von 1,270,000 Thalern Preußisch Courant in Prioritäts⸗Obligationen an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die zweite Serie von zwanzig Stück Zins⸗Coupons zur 1“
Königliche Eisenbahn⸗Direction. Elberfeld, den ten ““ n Ausgefertigt:
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—
Unterzeichnet von Herrn Direktor
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1 20 Zins⸗Coupons der Serie I.
pro 18. — 1
Blättern namhaft machen wird, an die Vorzeiger der betreffen⸗ den Prioritäts⸗Obligationen gegen Auslieferung und der