malg statt. — Ist jehoch der Verlust eiges Owidenheuschemg bor Ablauf ber Verjihrung bei der irection schriftlich angezeigt und der Besitz des Divtdenbenscheins durch Vorzeigung der Actie, des Mortificationsscheins derselben oder sonst auf glaubhafte Art nachgewiesen, so wird der Betrag des verlornen Dividendenscheins dem Vorzeiger der über die Anmeldung ertheilten Bescheinigung nach Ablauf der Verjährungsfrist gezahlt.
Paragraph zwölf. g-
Zeder Actionair hat für sich rücksichtlich seiner Rechte und Pflichten Dortmund als Domizil r wählen und ist in dieser Beziehung der Gerichtsbarkeit des Königlichen Kreisgerichts zu Dortmund unterworfen
Alle Insinuationen geschehen gältiger Weise an die von ihm zu bezeichnende, in diesem Dom zil⸗Orte wohnende Person, nach Maßgabe der §§. 20 und 24 Theil I. Titel 7 der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung und in Ermangelung der Bezeichnung einer solchen Person auf dem Secretariate des Königlichen Kreisgerichts daselbst.
Paragraph dreizehn.
Allle bffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der „Kölnischen“ und in der zu Dortmund erscheinenden „Westphälischen Zeitung“, so wie in dem zu Berlin erscheinenden „Preußischen Staats⸗Anzeiger.“
Bei dem Eingehen eines der genannten Blätter soll die Bekannt⸗ machung durch 89 übrigbleibenden so lange genügen, bis die General⸗ Versammlung für das eingegangene ein anderes bestimmt bat.
Die in dieser Weise bestimmte Zeitung ist durch die übrigen Gesell⸗ schaftsblätter bekannt zu machen.
Die Regierung kann, sobald sie es erforderlich welche Blätter an Stelle der oben genannten treten sollen, desfallsige Verfügung durch 8 8g bekannt zu machen.
Vpon den Geschaͤften der Bankk. 8 Paragraph vierzehn. E“
Die Bank ist zur Erreichung der im Paragraph eins angegebenen Zwecke befugt:
Erstens. Gezogene und trockene (eigene) Wechsel, die im Inlande zahlbar find, zu diskontiren. — Die zur: piere müssen mit einem auf die Bank lautenden nicht später als drei Monate nach
fallen und es müssen aus ihnen haften.
erachtet, vorschreiben,
langere Zeit als drei Monate und nur gegen Verpfändung von nicht unterworfen sind; von inländischen Staats⸗, rität des Staates, von Corporationen oder Gesellschaften ausgege⸗ benen geldwerthen, auf bestimmte lautenden Papieren, so wie von Wechseln auf Plätze des Auslandes; desgleichen von ungemüͤnztem oder gemünztem Gold und Silber. Inlaͤndische Papiere, die auf den Namen lauten, dürfen in der Regel nicht beliehen werden. für die Direktion.
Funtes 8
Der Widerspruch des Kommissars des Staates gegen die Beleihung
von Papieren dieser Art ist für die Gesellschaft maßgebend. se Beleihung der eigenen Actien oder der Actien anderer Privat⸗ banken ist der Geseuschaft unbedingt untersagt.
Drittens. Effekten der vorstehend unter 2b. bezeichneten Art, so wie edle Metalle oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Je⸗ doch darf der Ankauf von inländischen Staats⸗, Kommunal⸗ oder ande⸗ ren unter Autorität des Staates, von Corporationen oder Gesellschaften ausgegehbenen, auf den Inhaber lautenden eldwerthen Papieren nur bis zu dem, durch die Kesch Jaftragfien festgesetzten Betrage stattfinden, und der Bestand von dergleichen Effekten ein Drittel des eingezahlten Stamm⸗Kapitals niemals üͤberschreiten.
Viertes. nungen und Effekten, die in der sorgen, unverzinsbare Kapitalien, ohne Verbriefung, jedoch gegen Em⸗ pfangsbescheinigungen, die nur auf den Namen des Einzahlenden lauten dürfen, anzunehmen, und mit den Eigenthümern der solchergestalt ein⸗ 8 und angenommenen Gelder und Effekten in Giro⸗Verkehr
ünftene. Noten nach näherer Vorschrift der Paragraphen sechs⸗
lehn cs neunzehn auszugeben und einzuziehen. Keedafßgpen segh Andere, als die vorstehend bezeichneren Geschäfte sind der Bank nicht gestattet, besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypotheken unterbringen. sFale zan 8 dieselbe die ihr gestatteten Geschäfte auf die Probinz West⸗
zu beschränken. 8 ℳ Paragraph fünfzehn. 8 x * Bank zahlt und rechnet in preußischem Silbergelde nach den er hen⸗ welche durch das Gesetz über die Münzverfassung in den prfn sc⸗ Staaten vom dreißigsten September Achtzehnhundert ein und Iwangig, Gesetz⸗Sammlung Nummer sechshundert brei und siebenzig bestimmt ö1“ 111“]
. FParagraph sechszehn.
Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens un⸗ . auf jeden Iöhaber lautende Noten 1““ 8b Füenef slant) bis zum Berrage von Fünfmal Hunderttausend Thaler
8 1 '” wa. elag ans 8 en; sesoch unterliegt die Ausfertigung bnaa 0 Feenng, gung, beziehungsweise der ele Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen.
Ergiebt sich am Schlusse eines Geschäftsjahres Fekatap fünf und
vierztg) eine Perminderung des Stammkapitals (Paragraph vier) um mehr als die Hälfte desselben, so ist die Summe der im Umlauf gesetzten
Dokum
und ist die
iskontirung angebotenen Pa- Giro bersehen sein, dürfen dem Datum der Diskontirung ver⸗ wenigstens drei solide Verbundene Zweitens. Kredit und Darlehn zu bewilligen, jedoch nicht auf soffen und Waaren, die im Inkande lagern und dem Verderben V Kommunal⸗ oder anderen unter Auto⸗
Namen oder auf den Inhaber
Ausnahmen bestimmt die Geschäfts⸗Instruction
Das Incasso von Wechseln, Geld⸗Anweisungen, Rech⸗ Provinz Westfalen zahlbar sind, zu be⸗-
durch als solche fungirt haben. Die Ausscheidenden können jedoch sofort wieder gewählt werden. Bei einer stattgehabten Wiederwahl wird die Amtsdauer von der letzten Wahl an berechnet.
Aetien der Gesellschaft besißzen oder erwerben, die ente dieser Aetien werben in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt, und bieiben, so lange die Functionen des Inhabers als Verwaltungsrath
dauern, unveräußerlich. ““ ü F. rap 6 7SH 8
* * b
ch † I* Ha tag vat siebenzehhn. 5 Die RNoten dürfen nur auf Beträge von zehn, wanzig, funfzig, hundert, zweihundert Thaler preußisch Courant ausgestellt werden und der Gesammtbotrag der zu zehn Thaler ausgestellten soll die Summe von hunbert tausend Thaler, der zu zwanzig Thaler ausgestellten soll ebenfalls die Summe von hunderttausend Thaler im Gesammtbetrage nich
eigen dürfen. ste fe Paragrapb achtzehn. * Ib Die Bank ist verpflichtet, die Noten 8 Verlangen der Inhaber bei der Präsentation sofort in Dortmund gegen klingendes Courant ein⸗ uloͤsen 3 .ügen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Creigniß entstandenen Verlustes der ausgegebenen Noten koͤnnen die Zahlung an den Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich. Der Inhalt des gegenwäͤrtigen Paragraphen achtzehn, so wie des nachfolgenden Paragraphen ein und zwanzig ist auf jeder Note deutlich abzudrucken. v“
h funf und zwanziig.
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Praͤfidenten und einen Vice⸗Präsidenten. Die Namen derselben werden durch die im Para⸗ raph dreizehn bezeichneten Gefellschaftsblätter bekannt gemacht. Fhrf
unctionen in dieser üigenscoft dauern ein Jahr; sie sind nach Ablauf v desselben wieder wählbar. ollten beide verhindert sein, einer Sitzung b des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach den Lebens⸗ jahren älteste talted den Vorfit. Paragraph sechs und zwanzig.
Kadmmt in außergewoͤhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur näaͤchsten General-⸗Versammlung von dem Verwaltungsrathe unter Zuziehung eines Notars oder Richters wieder besetzt und in der Paragfaph zwei und zwanzig vorgeschriebenen Weise beurkundet.
ie desinitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der General⸗Ver⸗ sammlung unter Beachtung der im Paragraph zwei und zwanzig vor⸗ gesehenen Förmlichkeiten.
88 Ergänzungswahlen werden durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht.
Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vorgängers aufgehört haben würden.
Bis zu der im Paragraph drei und zwanzig bestimmten ersten theil⸗ weisen Erneuerung ergänzt der Verwaltungsrath sich selbst. .
Paragrapb sieben und zwanzig. v““ Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich erachtet, an kestzusetzenden Terminen auf Einladung des Präsidenten, welcher diese auch erlassen muß, wenn drei Mitglieder des Verwaltungsrathes bei ihm darauf antragen, in der Regel mindestens monatlich einmal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmen⸗ mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmen⸗ gleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenten oder in dessen Ahwesen⸗ beit des Vice⸗Präfidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden ältesten Mitgliedes des Verwaltungsrathes.
Paragraph neunzehn. v1 Die Direction der Bank und der Verwaltungsrath sind dafür ver⸗ antwortlich, daß jederzeit ein dem Betrage der cirkulirenden Noten gleicher Bestand an Oeckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde, einem Orittel in diskontirten Wechseln und dem Reste in Effekten, welche Eigenthum der Gesellschaft sein müssen, in einer besonderen, unter dreifachem Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Beduürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt werden. Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unter⸗ pfand und ihre sämmtlichen übrigen Aktiva zur Deckung der Noten. Paragraph zwanzig. 8 Die Bank kann ihre Geschäfte nach den Vorschriften des gegenwoäͤr⸗ tigen Statuts erst dann beginnen, wenn die Hälfte des Stamankapikals 1 nach Maßgabe des Fazboergbhen vier eingezahlt ist. 6 b Von den speziellen Rechten der Bank. 1 Paragrapb ein und zwa nzig. 1“ Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Einloͤsung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermei⸗ dung der Praͤklusion oͤffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläͤßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen, in Zwischenräumen von einem Monate mittelst der im Paragrapb dreizehn gedachten öͤffentlichen Blätter und der Amisbläaätter der Regierung in den Provinzen der preußischen Staaten eine Aufforderung zur Einlösung oder Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenbeit von zum Umtausch der Noten. “] wenigstens sieben Mitgliedern erforderlich. Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, vX“ Paragraph acht und zwanzig. welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Behufs Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen der Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht vom Tage der letzten Insertion hinauszusetzenden Praͤklusiv⸗Termine der Beschlußnahme der General⸗Versammlung vorbehalten sind. unter der Warnung und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß Zu den aueschl’⸗btLe⸗,n Oersfugniffen unn Pne 1 1.³ATI”
mit Auflauf dieses Termins alle Ansprüche an die Bank aus den aufge⸗ G rathes gehört: rufenen Noten erloͤschen. a) die Anordnung solcher Maßregeln, die er zu einem geregelten und
Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zulaͤfsig, den Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für vielmehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präͤklusiv⸗ nothig erachtet. v Termins gegen alle diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, der⸗ b 8 Die Direktion hat den von dem Verwaltungsratbe ihr mit⸗ gestalt, daß jeder Anspruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, Beschlüssen desselben Folge zu leisten. 1 alle aufgerufenen nicht eingelieferten Noten werthlos sind, und wenn Kenntnißnahme der Seitens der Direktion bei den jedes⸗ sie etwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und Verwaltungsrathes ihm vorzulegenden vernichtet werden köͤnnen. der Wechsel, Portefeuilles und der
Der Betrag der solchergestalt präͤkludirten Noten soll zu mildthäti⸗ gen Zwecken nach näherer Bestimmung des Verwaltungsrathes verwendet
werden 1 BJEEE1I11“ öII1I1 Von dem Verwaltungsrathe.
“ Paragraph zwei und zwanzig 1 Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Beziehungen wird einem von der General⸗Versammlung ernann- ten Verwaltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Richters oder Notars, und ein von diesem über das Resultat derselben aufgenommenes Protokoll bildet die Legitimation des Verwaltungsrathes. Die Namen der Gewahlten werden durch die im Paragraph dreizehn
getheilten b) Die genaue —maligen Versammlungen des Uebersicht der Kasse der Bank, Lombard⸗Bestände.
c) Die 8n.Fes von Geschäfts⸗Instructionen für das Personal der einzelnen Geschäftszweige.
d) Die monatliche Revision der gasse, der Wechsel⸗ 1 Bestände, durch zu deputirende Mitglieder, welche ein über die Revision aufzunehmen haben; 8
e) außerordentliche Kassen⸗Nevisionen nach den vorstehenden Bestim⸗
und Lombard⸗ Protokoll
ungen, so oft er dieselben für angemessen erachtet; 1 1) ne Prüfung der von 8* Direction ihm einzureichenden Bilanz, so Dwie die Feststellung der am Schlusse jeden Geschäftsjahres zu ver⸗ theilenden Dividenden (vergleiche Paragraph fünf und vierzig); die Wahl und Bestellung des vollziehenden Direktors, des RNendan⸗ ten (Kassirers), dessen Namen durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht wird, so wie des übrigen Bankpersonals, desgleichen die
g)
8 8 8
benannten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht.
Der Verwaltungs⸗Rath besteht aus zwölf Mitgliedern. Ihre Func⸗ tionen dauern sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden diejenigen vier Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus, welche die langste Zeit hin⸗
Bestimmung der Gehälter sämmtlicher Angestellten; h) die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kontraktes
mit demselben;
i) die Sorge für die interimistische Stellvertretung eines Direktors,
8 — Zwecke o wie die Ausstellung von Procuren, und zwar sowobl zum Zwe
solcher interimistischen Stellvertretung, als zur Vertretung der sellschaft überhaupt, in den von dem Verwaltungsratbe als geeignet erachteten Fällen, desgleichen die Bestimmung des Inhalts und
der Grenzen solcher Procuren; k) die Bewitkigung von Gratificationen an das angestellte Bank⸗
personal. 1 . srath ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft we⸗ Der Jerrns an eg 1 moralischen Gründen, jeder⸗
8 j — 1s en Dienstvergehen, Fahrlaͤssigkeit oder au jedoch die Ueber⸗
Welche Mitglieder in den Jahren, in welchen der Turnus n besteht, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. — Paragraph drei und zwanzig. IRNeeU. Für die ersten zwei Jahre nach Eeöstnung des Geschäftsbetriebes bh Eingange Si.eeh *) aufgeführten Herren: Friedrich iergardt, Car inghaus, Johann Friedrich Wiese 8 1 1 cxcbxer Franz Wilhelm Kön 1989. 1 Feheoneher J 88 zu entlassen. Der desfallsige Beschluß erfordert 1 zrathes arl Overweg, Hugo Haniel, Wilhelm Hammacher und einstimmung von mindestens neun Mitgliedern des Verwa g- gierese Wilhelm von Vorn, und außerdem noch zwei Mitglieder, welche die Der Verwaltungsrath ist berechtigt, über alles, was das J erste General⸗Versammlung ernennt, den Verwaltungsrath.
der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu Die erste theilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes findet dem
compromittiren und zu substituiren. 8
3 “ . 1 9 1— zerwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln,
8he; 8 ordentlichen General⸗Versammlung des dritten Betriebs So, wie der Verwaltung 88 dnngelegenheiten der Gesellschaft Paragraph vier und zwanzi
über a leiche und Kompromisse ü in Allen diesen Beziehungen sich Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes nu mindestens zehn
och nicht
v1““
8
abschließen kann, so ist vertreten zu lassen.
8
nzig.
Noten, wenigstens auf den als noch vorhanden W des Stammkapstals zu beschränken. Ga
g8 Paragraph neun und zwa
befugt, ») Anmerkung: Der Notarial⸗Akt, auf dessen Eingang sich diese Aue Ausfertigungen des Verwaltungsrathes
““ werden von dem beziehen ist hier nicht mit abgedruckt. 12 8
Ge-
587
fidenten oder von dem Vice. räsidenten ober b cället Verwaltungsrathes unterschrie 46 5,den, hfft Feitglebfgs 4. Paragraph breißig. Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet, er bezieht jedo außer dem Ersatze fuͤr die durch seine Functionen veranlaßen 29h;n. str
seine Mühewaltung eine Tantieme von Sechs Prozent vom Reingewinn.
Der Verwaltungsrat Ult di seine Mitglieder fest h stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter
Die Ermäßigung oder Erhöhung dieser Remunerati Gesufe der hanenae Berfanmlcng vorbehalten Zöö“
Von der Direction. “ PMuaragraph ein und breißig. E Die Direction besteht aus dem vollziehenden Direktor und zweien
nach Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mitte von Zeit zu
Zeit wechselnden Mitgliedern, die jedoch nie einer und derselben Firma
angehören duͤrfen. — Die Legitimation des vollziehenden Direktors, so
wie seines Stellvertreters (Paragraph sechs und dreißig) bildet die von dem Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung.
Die Namen derselben, so wie diejenigen der den Verwaltungsrath bildenden Personen und des Rendanten sind bei Constituirung der Bank und demnäͤchst bei jedem, in den Personen eintretenden Wechsel in den durch den Paragraphen dreizehn bezeichneten Blättern zu veröͤffentlichen.
Dritten Personen gegenüber kann nicht entgegengesetzt werden, daß
Mitglieder des Verwaltungsrathes, welche als Direktoren gehandelt ha⸗ ben, dazu von dem Verwaltungsrathe nicht abgeordnet gewesen seien.
Paragraph zwei und dreißig. “
Die Direction vertritt die Gesellschaft nach Außen, bringt die Bank⸗ geschäfte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankbermö⸗ gens, hat jedoch in Gemäßheit des Paragraph acht und zwanzig bei der Ausübung aller dieser Functionen die Vorschriften und Anweisungen des Verwaltungsrathes zu befolgen, und handelt in dem vorstehend ihr über⸗ wiesenen Wirkungskreise nur insoweit selbstständig, als die gegenwärtigen Statuten und ihre Instruction sie nicht beschränken.
Diese Instruction ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direction, des Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten Personen gegenüber wirksam. Den Leßtzteren kann die Behauptung einer Verletzung jener Instruction mit Erfolg nicht entgegengestellt werden.
8 3 Fegsa drei und dreißig. 1
Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direction erstrecken sich sowohl bei gerichtlichen als außer erichtlichen Geschäften auf alle Fälle, in welchen die Gesetze eine Spezial⸗Vollmacht erfordern.
Den Nachweis, daß die Direction innerhalb der ihr zustehenden Befugnisse gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht verbunden. 1 x
Zu Butttungen über Gelder, Dokumente und Vermögens⸗Objekte überhaupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechsel⸗Giri ist bie unter der Firma der Bank (Paragraph eins) zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift eines der Paragraph ein und dreißig gebachten Directoren und des Rendanten (Paragraph acht und zwanzig) erforberlich.
In allen übrigen Fällen sind Erklärungen, Urkunden und Verhand⸗ lungen der Direction mindestens von zweien Directionsmitgliedern unter der Firma der Bank zu unterschreiben. 3 Nur die nach der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften ver⸗ len die Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere als gegen jeden Privaten. Namens der Bank werden von
pflich oöͤffentliche Behoͤrde
Gerichtliche Eide Direction abgeleistet. .
Paragraph fünf und dreißig.
Die Direction ernennt und entsetzt alle Beamte der Gesellschaft, deren Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vorbehalten ist. Sie ist befugt, diejenigen Beamten, 1 suspendiren und hat über die Entlassung der selben die Eutscheidung bes Verwaltungsrathes herbeizuführen. — 11ö“ “ Paragraph sechs und dreißig. Bei Krankheits⸗ oder sonstigen Behinderungsfällen des vollziehenben Direktors übernimmt ein von dem Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Ange⸗ stellter der Gesellschaft provisorisch dessen Dienst.
Paragraph fieben und dreißig.
Der vollziehende Direktor muß mindestens zebn schaft besitzen oder erwerben. Diese Actien werden in das Archibd der Gesellschaft hinterlegt und dürfen so lange die Functionen des Inhabers dauern, weder veräußert noch übertragen werden.
Paragraph acht und dreißig. —
Die Direction fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrathe die Para⸗ graph acht und zwanzig unter b. gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres eine, nach kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilanz unter gewissenhafter Würdigung des Werthes aller
Aktiva.
Allmonatlich 89 8 eine, dasceng we nehmigende Uebersicht der am letzten Tage des . Vant vorhanden gewesenen Aktiva und Paffida, insbesondere der
Bestände in geprägtem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner “ der Forderungen aus Darlehn und aus laufender Rech⸗ nung, so wie der umlaufenden Banknoten, desgleichen unmittelbar nach abgehaltener jährlicher General⸗Versammlung einen alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Verwaltungsrathe genehmigten kurzern Geschäftsbericht fuüͤr das abgelaufene Jahr dem Lommissar des vorzulegen in den, Paragraph dreizehn gedachten Z tungen zu veröͤffentlichen. . 4—e bleibt der Regierna anstatt der monatlichen, in Zukunft auch eine öftere, h
den Mitgliedern de
von dem Verwaltungsrathe vorher zu ge⸗ verflossenen Monats in
vorbehalten,
*
deren Entlassung ihr nicht zusteht, zu
Actien der Gesell⸗
stens aber die wöchentliche Bekanntmachuns I