der nniba unb pafsiva, insbesonbere der Bestände in geprägtem Golde und Silber, Barren und so weiter anzuordnen.
aragraph neun und dreißig.
Ein jebes Direetions⸗Mitglied ist befugt, in dringenden Fällen den Prösidenten des Verwaltungsrathes zur Berufung einer außerordentlichen Sitzung aufzuforderr. h“
Von den General⸗Versamnlungen. Sües 2 Paragraph vierzig.
Die General⸗Versammlung tritt jedes Jahr im Monat März in Dortmund zusammen.
Außerordentliche General⸗Versammlungen, welche gleichfalls in Dort⸗ mund abzuhalten sind, veranstaltet die Direction, so oft sie es den Um⸗ ständen angemessen erachtet oder der Verwaltungsrath darauf anträgt. Die erste gewöhnliche General⸗Versammlung findet jedoch erst im zweiten Geschäftsjahre statt. —
Bei der Berufung einer außerordentlichen General ⸗ Versammlung müssen die Berathungsgegenstände summarisch bezeichnet sein.
Die Einladungen zu allen General⸗Versammlungen geschehen durch eine Benachrichtigung, welche zweimal, das erste mindestens zwanzig Tage vor dem General⸗Versammlungs⸗Termine in die durch Paragraph drei⸗ zehn bezeichneten Zeitungen inserirt wirrd.
1 Paragraxh ein und vierzig. 1
Die General⸗Versammlung besteht aus allen Actionairen, welche seit zwei Monaten vor dem Tage der Berufung in den Vüchern der Gesell⸗ schaft eingetragen sind. . —
In der General⸗Versammlung hat der Inhaber von fünf Attien eine Stimme, von zehn Actien zwei Stimmen, von funfzehn Actien drei Stimmen, von zwanzig Actien vier Stimmen und für jede weitere fünf Actien eine Stimme, so daß der Inhaber von hundert Actien zwanzig Stimmen hat. b
Der Besitz von weniger als fünf Actien giebt kein Stimmrecht.
Abwesende Actionaire können sich nur durch anwesende stimmberech⸗ tigte Actionaire vertreten lassen. .
8 Jedoch ist die Vertretung der Handlungshäuser durch ihre Prokuristen estattet. 8 Der Vertreter hat die desfallsige schriftliche Vollmacht vor Eröffnung der Verhandlungen bei der Verwaltung niederzulegen.
Ehefrauen werden durch ihre Männer, Minderjährige oder sonst Bevormundete durch ihre Vormünder oder Kuratoren vertreten.
Zwanzig Stimmen bilden das Maximum, welches ein Actionair für die von ihm vertretenen und für seine eigenen Actien zusammen ge⸗ nommen haben kann.
Die Beschlüfse der Anwesenden sfind für die Abwesenden verbindlich.
Mergargapb awei und vi b Die General⸗ Versammung; reelrasr 12. .., bvu, e ..
sammtheit der Actionaire dar.
Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorsitz in der General⸗Versammlung und ernennt die Skrutatoren.
Zu Skrutatoren koͤnnen weder Verwaltungsräthe noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden.
„In den regelmäßigen General⸗Versammlungen werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt:
Erstens. Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Ge⸗ schäfts im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere.
Zweitens. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes.
Drittens. Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes, so wie über die Anträge einzelner Actionaire; Letztere müssen vor der Berufung der General⸗Versammlung dem Verwaltungs⸗ rathe schriftlich eingereicht sein.
Viertens. Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag er⸗ halten, die Bilanz mit den Buͤchern und Skripturen der Gesellschaft zu öö“ und rechtfindend dem Verwaltungsrath die Decharge zu er⸗
Paragrabh brei und vierzig.
Die außerordentlichen -eee ee en eeschaͤftigen sich nur
mit Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind. Paragraph vier und vierzig.
Die Beschlüsse und Wahlen der General⸗Versammlung vollbringen sich mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Wahlen werden mittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen.
Auf den Antrag des Vorsißenden, so wie auf den Antrag von wenigstens fünf Actionairen, muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Skrutinium abgestimmt werden.
1 8 Protokolle der General⸗Versammlungen werden gerichtlich oder * 2 1 Notare aufgenommen und sind von dem Vorsitenden, den bei⸗ 89 SSeaeeAö Feetotralshrer nothwendig zu unterzeichnen unterzeichnung vorzulegen. r
Titel IWIW. Rechnungsablage, Oividende, Reserve⸗Fonde. Die Buͤcher 68 E116 d4F.h.⸗A 1 mit dem ein und dreißigsten Dezember jeden Jahres abgeschlossen und die Heer eeshesen ss ie Bilanz auf diesen Tag von der Die Bilanz wird von dem Verwaltungsrathe geprüft und Bei Aufnahme der Bilanz müssen Lsowebct bthe samäiehefg⸗ e
ausgabten Geschäftsunkosten, als auch alle vorgekommenen Verluste ab⸗
geseßt und für die etwa vorhandenen unsicheren . sener Prozentsaß abgerechnet werden. 16 Fersetescen, h. Uis⸗ Die etwaigen vorhandenen Effekten duͤrfen niemals mit einem höhe⸗
als dem Erwerbungscourse, und wenn der Böͤrsencours am Tage
der e. dntae, niedriger als der Erwerbungscours ist, nur zu dem Börsencourse in der Bilanz angesetzt werden.
Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinn erhalten zunächst die Mitglieder des Verwaltungsrathes die ihnen statutenmäßig zustehen⸗ den Tantiemen.
Von dem Ueberrest werden wenigstens zwanzig Procent so lange zum Reservefonds zurückgelegt, bis Letzterer auf die Summe von Einhundert
fünfzigtausend Thaler angewachsen ist.
thevr. übrig bleibende Summe wird als Dividende unter die Actionaire vertheilt. Sollte sich durch eine Jahres⸗Bilanz eine Verminderung des Gesell⸗ schafts⸗Kapitals herausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Reserve⸗ Fonds zur Deckung derselben.
Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunächst erzielten Rein⸗
gewinne vorzugsweise zur Wiederergänzung des Gesellschafts⸗Kapitals,
und darf, bevor diese stattgehabt hat, weder eine neue Reserve angesam⸗ melt, noch eine neue Dividende vertheilt werden.
So oft und so lange sich aber nach Wiederergänzung des Gesell⸗ schafts⸗Kapitals der Reserve⸗Fonds erschöpft oder angegriffen findet, darf von den alsdann erzielten Reingewinnen, nach Berichtigung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes statutenmäßig zustehenden Tantiemen nur die Hälfte als Dividende vertheilt und muß die andere Haͤlfte ver⸗ werden, um den Reserve⸗Fonds auf seine frühere Höhe zu ringen.
Der Reserve⸗Fonds darf zu keinen anderen Zwecken, als zu der vor⸗ stehend gedachten eventuellen Ergänzung des Stamm⸗Kapitals und, wenn in einem Geschaͤftsjahre die gemachten Gewinne durch eingetretene Ver⸗ 1ns überstiegen sein sollten, zur Ausgleichung der Bilanz verwendet
Paragraph sechs und vierzig.
Die Dividenden sind in Dortmund an der Kasse der Gesellschaft
zahlbar; dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes,
auch an anderen Orten, welche durch die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen sind, zahlbar gestellt werden.
Die Dividenden werden jährlich am ersten Mai gegen Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt.
Paragraph sieben und vierzig.
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahl⸗ bar gestellt sind. 18
Titel IX. G8
Verfahren bei der Auflösuüung. 1
Paragraph acht und vierzig. “ Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablaufe der Conzession, wenn aber die Aufloͤsung der Gesellschaft schon früher beschlossen werden sollte, innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse ihre sämmtlichen Noten
—ö;b’s sen⸗-
Wird die Aufloͤsung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor dem Ablaufe der Conzession beschlossen, so muüͤssen bis zu es Hen⸗ punkte sämmtliche Noten eingelöst werden. 1 1
Paragraph neun und vierzig.
In allen Fällen, in denen die Auflösung der Bank nach Vorschrift der Gesetze erfolgt, ist eine General⸗Versammlung der Actionäre in mög⸗ sachse 1c s negstelra eah e zu berufen, und in der⸗ elben sind die Grundsätze festzustellen, nach denen bei dem Liquidations⸗ Geschäͤfte verfahren werden soll. 8 “
Bei Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften des Para⸗
graphen neun und zwanzig des Gesetzes über die Actien⸗Gesellschaften vom neunten November achtzehnhundert drei und vierzig (Gesetzsammlung vom Jahre achtzehnhundert drei und vierzig, Seite dreihundert sechs und vierzig) zur Anwendung. Ddie eingeloͤsten Noten find unter Aufficht des Kommissarius des Staates zu vernichten, und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlich oder notariell aufzunehmenden Dokumentes, in welchem die Noten nach Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu beurkunden.
Die Beträge der nicht eingelösten und praäkludirten Noten werden nach näherer Bestimmung des Verwalrungsrathes zu mildthätigen Zwecken verwendet.
. Paragraph funfzig.
Nach beendigtem Liquidationsgeschäfte 8. eine General⸗Versammlung von dem Verwaltungsrathe nach den in gegenwärtigem Statut für die Convocation gegebenen Vorschriften, zum Zwecke der Vorlegung der
Schlußrechnung und Ertheilung der Decharge zu berufen.
Die von den in dieser Versammlung anwesenden nicht zur Verwal⸗ tung gehörenden Actionairen ertheilte Decharge befreit sämmtliche Ver⸗ waltungs⸗Vorstände dieser Bank den Actionairen gegenüber von allem und jedem ferneren Nachweis, so wie von jedem Anspruch wegen der er⸗ folgten Liquidation.
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der General⸗Versamm⸗ lung kein bei der Verwaltung unbetheiligter Actionair erschienen ist und sich dieser Fall in der zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen General⸗ Versammlung wiederholt hat. G
Zur Decharge der Verwaltungs⸗Vorstände durch die General⸗Ver⸗
sammlung im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist jedoch jedenfalls
eine Stimmenmehrheit von drei Viertheilen der vertretenen Actien er⸗
forderlich.
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der
Statuten.
Paragraph ein und funfzig. E
Streitigkeiten zwischen den Actionairen und der Gesellschaft sollen
durch zwei, von den Parteien zu erwählende, in Dortmund wohnende
Schiedsrichter geschlichtet werden. Ist eine Partei länger als vierzehn raße mit der Wahl des Schiedsrichters säumig, so erfolgt die Ernennung desselben durch die andere Partei. 8 8 1
16565 8 1
8—
v1“¹“ 8 “ 1“ 11A1X.X“ ; . 4 Koöonnen sich die Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Dirigent des Kreisgerichts zu Dortmund oder, wenn dieser selbst Actionair ist, der nächste unbetheiligte Richter nach ihm einen Obmann, welcher vorzugsweise, aus den mit richterlichen Eigenschaften versehenen Justizbeamten zu wählen ist. G 8 19 Fustcgbeg meidungen der Schiedsrichter und des Obmanns ist nur das im Paragraph Einhundert zwei und siebenzig, Theil Eins Titel zwei der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung zuͤgelassene Nechtsmittel zulässig. 1 Paragraph zwei und funfzig. — Nur in einer außerordentlichen General⸗Versammlung kann eine Ab⸗ änderung der Statuten, respektive eine Erhöhung des Kapitals durch Aus⸗ gabe neuer Actien oder auch die Auflösung der Gesellschaft beschlossen erden, und nur mittelst einer, drei Viertheile der in der General⸗Ver⸗ sammlung vertretenen Actien repräsentirenden Majorität. 8 Die Beschlüsse über dergleichen bedürfen der Königlichen Bestätigung.
v111112141A“ Oberaufsichtsrecht des Staates. Paragraph drei und funfzig.
11u6“
rung einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen der Direction des Verwaltungsrathes und der General⸗Versammlungen ohne Stimm⸗ recht beizuwohnen, so wie von allen Buͤchern und Scripturen der Gesell⸗ schaft jederzeit Einsicht 9 nehmen, auch die Organe der Gesellschaft
gültig zusammen zu berufen.
Er hat sorgfältig darüber zu wachen, daß die Vorschriften der Sta⸗ uten in allen Punkten zur Ausführung gelangen. — Im Falle die Staats⸗Regierung es nothwendig befinden sollte, dem bei der Bank zu
bestellenden Staats⸗ Kommissar für dieses Geschaͤft eine fortlaufende Re⸗ muneration zu bewilligen, ist die letztere der Staats⸗Kasse aus den Ein⸗
nahmen der Bank zu ersetzen. “ Titel XII.
Transitorische Bestimmungen.
8 Paragraph vier und funfzig.
IFIist die Einzahlung der vollen Million innerhalb Jahresfrist vom Tage der Bestätigung des gegenwärtigen Statuts an gerechnet, nach den darin enthaltenen Bestimmungen nicht erfolgt, so ist die zur Errichtung
Inhaber empfängt um . se en diese Anweisung nach §. 5 der Statuten am Sitze der 88 schaft die II. Serie der Dividenden⸗Scheine zur vorbezeichneten Actie. Dortmund, den. 11“*“ Der Verwaltungsraaicthttt.
18 1“ 1I11“ EEEEEö““ v1114“
Zur Wahrung ihres Oberauffichtsrechtes ernennt die Staats⸗Regie⸗
der Bank ertheilte Konzession erloschen. “
No ..“ Dortmunder Privat⸗Actien⸗Bank. Gegründet durch notariellen Vertrag vom
Bestätigt durch Königliche Kabinets⸗Ordre vom 8 3 Bank⸗Actie 8
8 er “““ “ ünfhundert Thaler Preußisch Courant. Der N. 8* Fir und dobet nbre) har den Betrag der Actie No mit Fünfhundert Thaler geleistet und alle statutenmäßige Rechte und Pflichten dadurch erworben. Dortmund, den. u“
. Der Verwaltungsrath. . Dieser letie find auf 5 Jahre Dividenden⸗Scheine, auf jeden In⸗ haber lautend, nebst Talon beigegeben, welche nach Ablauf des leßten
ahres durch neue ersetzt werden. 8 Eingetragen sub folio des Registers.
Uebertragen aubf. Folio 86 Dortmund, den 3 18.. “ M Dortmunder Privat⸗Actien⸗Bank. Der Verwaltungsrath.
Dortmunder Privat⸗Actien⸗Bank. Anweisung zum Empfang der II. Serie der Dividenden⸗Scheine zur Actie
Dividenden⸗Schein zu der Actie No. der Dortmunder Privat⸗Actien⸗Bank. Der Inhaber dieses Scheins empfängt an der Kasse der Dortmunder Privat⸗ Actien⸗Bank oder nach seiner Wahl an den durch Beschluß des Verwaltungs⸗ raths näher zu bestimmenden Orten die für das Jahr 1856 festzustellenden Di⸗ videnden. (Stempel.) Dortmund, den.. Der Rendant Dortmunder Privat⸗ 8 Der Verwaltungsranhnhnhh.
Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten.
1 Der als Ober⸗Baumeister bei der Oberschlesischen Eisenbahn angestellte Baumeister Siegert in Breslau ist zum Königlichen Eisenbahn⸗Baumeister ernannt worden. 8 “ ..“
Dem Stahlwaaren⸗Fabrikanten W. Clauberg in Solingen
ist die Medaille für gewerbliche Leistungen in Silber verliehen
worden.
Das 15te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter Nr. 4637. den Allerhöchsten Erlaß vom 16. Februar 1857, be⸗ treffend die Verleihung der siskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Verlängerung der von Swinemünde nach dem Golmberge auf der Insel Usedom führenden Chaussee nach der Stadt Usedom und weiter bis zum Peenestrom bei Carnin; unter „ 4638. den Allerhöchsten Erlaß vom 23. Februar 1857, be⸗ treffend die Genehmigung der veränderten Richtung für den Chausseebau von Alsleben im Mannsfelder See⸗ 8 kreis bis zur Anhalt⸗Bernburgischen Landesarenze; unter die Bekanntmachung, betreffend die Sfneherigeh der Verordnung vom 27. Oktober 1856, wegen Abände⸗ rung des Vereins⸗Zolltarifs durch die beiden Häͤuser des Landtages. Vom 28. Februar 1857; unter das Statut für den Ferchland⸗Klitznicker Deichverband. Vom 2. März 1857; unter b 8 den Allerhöchsten Erlaß vom 2. März 1857, betreffend die Aufhebung der im Codex Augusteus, Fortsetzung 2, T.0h. III. S. 111. pag. 1— 14 enthaltenen baupolizeilichen Bestimmungen der deees dnunhe für das Markgrafen⸗ thum Oberlausitz vom 8. Februar 1777 und die Rege⸗ lung der Baupolizei in den Städten der Provinz Schlesien; und unter 8 den Allerhöchsten Erlaß vom 2. März 1857, betreffend „die Verleihung der Städte⸗Ordnung für die Rhein⸗ provinz vom 15. Mai 1856 an die Stadt Andernach, Regierungsbezirks Coblenz. Berlin, den 30. Marz 1857. Debits⸗Comtoir der
8 16
Dem Rechtsanwalt und Notar, Justizrath Hevelke in Tie- genhoff ist gestattet worden, seinen Wohnsitz nach Marienburg zu verlegen. 8 X“
geistlichen, Unt 1 Medizinal⸗Angelegenheiten. ö“ ““ Ddie Berufung des ordentlichen Lehrers Dr. Carl Friedrich Biltz vom opbelc n in Torgau an die Realschule in Potsdam ist genehmigt worden.
82 . 8 2 E - 8 85 8 8. 1 ½ 8 P gc. 8 .8 ½ u AX“
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Uü. Bekanntmachun
8 N4444
1) Die Gemälde⸗ und die Sia uren⸗Galerie im
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