1857 / 81 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1144““*““ 15n 8 . Paragraph acht und zwanzig. 8 Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt d b n Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Prä⸗ Zukunft auch eine zftere, vüchsens halse die e Eee nen der anwesenden Actionaire und Vertreter und die Zahl der Stim⸗ 1 1A4“ sidenten ober von dem Vicepräsidenten, oder in deren Verhinderung von der Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Golde men eines jeden, so wie das Resultat der Abstimmungen enthalten und Schlichtung von Streitigkeiten und zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterschrieben. und Silber, Varren und so weiter anzuordnen. die Verhandlungen summarisch darstellen müssen, werden von dem Notarxr— vI1 Statuten. Paragraph neun und zwanzig. Paragraph acht und dreißig. oder einem Gerichts⸗Deputirten aufgenommen und von ihm, wie von nem Paragraph'funfzig 8 32 1“ 8

Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet, er erhält. jedoch einen Er⸗ Ein jedes Directionsmitglied ist befugt, in dringend 8 Vorsitzenden und dem Syndikus oder dessen Vertreter unterzeichnet. An⸗ Streitigkeiten zwi . LE14“ satz für die durch seine Auslagen. 2 Präfidenten des h Ebbb müfsen in das Protokoll aufgenommen werden, wenn durch ““ 95 I ite J. Sitzung aufzufordern. v ieselbe es verlangt. Fgzs1182 wohnende Schiedsricht ine v “” Von der Direction. 8 Die Direktoren, wie alle Angestellte der Bank sind verpflichtet 8 bI“ * lation, Feehng 88 Bacad, düna hehe n Sb Zulassung von Appel⸗ ves a 38 Parggraph dregbig. L vden bi Geschäfte derselben unverbrüchliches Stillscweigen zu be. necnun g2nb10e,8idennedergige e a)e gönnen sich die beiden Schiedsrichter 2 hc Hrecnn, ber Jurift ie Direction besteht aus de irektor und zweien . Z 8 t . . v . dsric j 3 nach Anordnung des EEE begen Mine von Zeit zu 1111““ ö Die Bücher der Bank werden mit dem ein und dreißigsten Dezember 88 58 Danzig 1i Sn nicht einigen, so ernennt auf deren 1 itali 1 1“ M14“* jeden Jahres abgeschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Di⸗ g, der zeitige Direktor des Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗Kollegiums Zeit wechsecadee Mitgliedern, die jedoch nie einer und derselben Firma Von 8 G Versamml 8 S geämchn 80 Vilanz wied von dem Verwaltungsrathe geprüft E“ zu Danzig oder, wenn dieser selbst Actionair ist, der jen. G“ aragraph neun und dreißig. ogell⸗ G 3 n e unbetheiligte Richter dieses Kollegi⸗ 8 Die Legitimationen des vollziehenden Direktors, so wie seines Stell⸗ Die ordentliche General⸗Versammlung der tritt jedes und festgestellt. iva über die P bildet d eec; einen Ceg a88 18 Feege e e2. ee vertreters (Par. 35) bildet die vom Verwaltungsrathe zu ertheilende Jahr im Monat März in Danzig zusammen. 1G Der Ueberschuß uu“ Die Entscheidung des Obmanns unterliegte weder der Appellati Vollmacht oder Bestallung. Außerordentliche General⸗Versammlungen beruft der Verwal⸗ der Gesellschaft. ; 8 8 noch der Revision, wohl aber der Nichtigkeitsbeschwerd 7 72. Die Namen der Direktoren, so wie diejenigen der den Verwaltungs⸗ tungsrath, wenn er es für nöͤthig erachtet oder wenn die Inhaber von b 8 S veler p sn. LEET11“ F Tit. II. Theil I. Allg. Gerichts⸗Ordnungz. 3 1“ rath bildenden Personen sind bei Konstituirung der Bank und demnͤchst wenigstens 500 Actien es schriftlich beim Verwaltungsrath deantragen gabten Gesch nd G“ n emes 5 Die Schiedsrichter und der Obmann dürfen zu keinem der streit bei jedem in den Personen eintretenden Wechsel, in den durch den Die erste ordentliche General⸗Versammlung wiessechs und unsicheren Forderungen ein angemessener den Theile in einem Verhältnisse stehen, welches e gesetzlich berhindert, Fetss eeen zwoͤlf bnbc wie mittelst Anschlages an der Wochfg n9 Poblicgkit 85 Bestätigung von dem pro⸗ b vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höhern 9 voller Kraft für und wider beide streitende Theile Zeugniß üab. örse zu Danzig zu veröffentlichen. 1 isorischen Verwaltungsrathe (siehe Paragraph 22) berufen. 8 8 Pöoͤrs⸗e 1 - „zulegen. 5 Dritten Personen gegenüber kann nicht entgegengesetzt werden, daß Alle Einladungen zu 1. öö welche die ds nedhe mehe een der,en eangs 868 11 V Das Schiedsgericht verfährt nach der preußischen Civil⸗Prozeßord⸗ Mitglieder des Verwaltungsrathes, welche als Direktoren gehandelt Zeit und den Ort der Versammlung enthalten müssen „erlaͤßt der in der Bilanz anes gag werden 3 1 nung, es ist aber für die Beurtheilung der Wirkung der Beweismittel haben, dazu von den Verwaltungsrathe 1S abgeordnet gewesen seien. E“ bngh zweimalige Bekanntmachung in den Paragraph Von dem auf diese Weise ermittelten Neingewinn werden wenigstens x CG Eebeh. es entscheidet lediglich nach aragraph ein und dre 1 völf be 2 E. coe 5 einer freien, a - iffe 5 1 Die Direction dertritt d snschat nnch gg. bringt die Bank⸗ Börse, vne eene E.“ dactsegi aeaestgeeer h deen 29 soge wongch grcnen sn9ehnbeefecssgozweahundeh seugung “”“ geschaͤfte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermös⸗ Versammlungstage inserirt respektive angeschlagen werden. tausend Thaler) angewachsen ist, die üͤbrig bleibende Summe wird F Parteien müssen in Danzig beim Schiedsgerichte erscheinen oder gens, hat jedoch in Gemäßheit des §. 27 bei der Ausübung aller dieser Bei der Berufung einer außerordentlichen General⸗Versammlung Dividende unter die Actionaire vertheilt. sich durch einen zu Danzig wobhnhaften Bevollmächtigten vertreten lassen aob 9 und b g. denehe üngeuagsrs 8 müssen die summarisch bezeichnet sein. Sollie sich durch eine Jahresbilanz eine Verminderung des Gesell⸗ und S -. EE“ schriftlich anzeigen. efolgen und handelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungstreise aragraph vierzig. ““ .F1 Kavi steller, so die st der Rese V Alle Ladungen und Erlasse des Schiedsgerichts werden in der Par. nur insoweit selbstständig, als die gegenwärtigen Statuten und ihre In⸗ Die Generat berfan edg bedere aus 88 denjenigen Actionairen, Uasts Faht al, Herateicht bersehe 8 nein. EE“ zwei vorgeschriebenen Weise insinuirt. 1 1 8 8 2 8 b 1 . 8 . ; sta 9 3 glI, n n rection, des Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht In der General⸗Versammlung bestimmt sich die Zahl der Stimmen gs deei e1e and daefehevane Pigidende verchelt höbö 1“ dieser Anzeige ihren Schiedsrichter zu wählen und der ersten Parte Sesn Personen gegenüber wirksam. Den G Personen kann deh Actionaire nach der Zahl der einem jeden von ihnen gehoͤrigen lange sich aber nach Wiederergänzung des Gesellschafts⸗Kapitales der Ise. Ge Geschieht dies nicht oder wählt eine Partei einen ie Behauptung einer Verletzung jener Instruction mit Erfolg nicht ent⸗ Actien, jedoch geben nur 8 v Reservefond erschöpft oder angegriffen findet, darf von den aͤlsdann zu- Sc ie dhnch 8 er nicht die vorgedachten Eigenschaften hat, so ernennt gegengesetzt werden. 1114AA1“““ ECEEP8T1'1 nächst erzielten Reingewinnen nur die Halfte als Dividende vertheilt die 88 . auch den zweiten Schiedsrichter. 1 88 Paragraph zwei und dreißig. 6 10 2 2 1— und muß die andere Hälfte verwendet werden, um den Reservefond Vert 8- Paragraph vertritt die Stelle eines förmlichen Kompromiß Paragraph ein und funfzug.

Die borstehend bezeichneten Befugnisse der Direction erstrecken sich v“ v wieder auf seine f sowohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschaäͤften auf alle Fälle, 8 15 22 4 v“ Der Reservefond darf zu keinen anderen Zwecken als zu der vor⸗ 1b

in welchen die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern. §. 118 Theil I. und für jede weitere fünf Actien Eine Stimme, so 6 1 stehend gedachten eventuellen Ergänzung des Staͤmmkapitals und, wenn Nur in einer außerordentlichen General⸗ Versammlung kann eine Titel 13 Allgemeinen Landrechts findet daher auf die Direction keine von Einhundert Actien zwanzig Stimmen hat. in einem Ge Abänderung der Statuten, respektive eine Erhöhung des Kapitals

en zwe schäftsjahre die gemachten Gewinne durch eingetretene Ver⸗ B . ve eine Anwendung. Mehr als zwanzig Stimmen kann kein Actionair, auch nicht in er⸗ luste überstiegen sein sollten, zur Ausglei durch Ausgabe neuer Actien oder auch die Auflösung der Gesellschaft be⸗

ung der Bilanz verwendet 1“ en chung 3 schlossen werden und nur mittelst einer drei Viertheile der in der Ge⸗

Den Nachweis, daß die Direction innerhalb der ihr zustehenden Be⸗ haltenem Auftrage und Vollmacht in sich vereinigen. werden. S ori

lisnhh gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht Abwesende Actionaire können sich nur durch anwesende stimmberech⸗ Paragraph fünf und vierzig. ö d verbunden. tigte Actionaire vertreten lassen. ist die Vertre u t be⸗ Die Divi sind in Danzig He t zahl⸗ euͤber dergleichen treten erst in Kraft, wenn sie die g eten lassen. Jedoch ist die Vertretung der Ehe Die Dividenden sind in Danzig an der Kasse der Gesellschaft zahl landesberrliche Vestätigung erhalten.

Paragraph drei und dreißig. frrauen durch ihre Männer und der Minderjährigen, so wie aller Bevor⸗ 1 bar; dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch 8 elbe durch die Gesellschaftsblätter (Par. 12) W oJoEC11616

Ober⸗Aufsichtsrecht des Staates.

Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögensobjekte über⸗ mundeten uͤberhaupt, durch ihre Vormünder resp. Kuratoren gestattet. an anderen Orten, welche ders haupt; desgleichen zur Ausstellung der Wechsel⸗ Giri ist die unter der Der Vertreter bat die desfallfige schriftliche Vollmacht resp. vor⸗ namhaft zu machen hat, zahlbar gestellt werden. Firma der Bank (Paragraph eins) zu vollziehende gemeinschaftliche Unter⸗ mundschaftliche Bestallung vor Eröffnung der Verhandlungen bei dem Die Dividenden werden jäͤhrlich am ersten Mai gegen Einlieferung Paragraph zwei und funfzig.

schrift eines der Paragraph dreißig gedachten Direktoren und des Ren⸗ Verwaltungsrathe niederzulegen. der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. Zur Wahrnehmung des Ober⸗Aufsichtsrechtes ernennt die danten (Par. 27) erforderlich. 1 Paragraph sechs und vierzig. Regierung einen Kommissar, welcher befugt ist, allen General⸗Ver⸗

) 1 Die Veschlüͤsse der Anwesenden sind für die Abwesenden verbindlich. 16

In allen übrigen Fällen sind Erkläͤrungen, Urkunden und Verhand Paragraph ein und vierzig. b Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf sammlungen, allen Sitzungen der Direction und des Verwaltungs⸗

lungen der Direction mindestens von zwei Directions⸗Mitgliedern unter Die General⸗Versammlung, regelmäͤßig konstituirt, stellt die Gesammt⸗ vpon fünf Jahren, von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben rathes ohne Stimmrecht beizuwohnen, so wie von allen Büchern

der Firma der Bank zu unterschreiben. heit der Actionaire dor. zahlbar gestellt sind. 3 .eäunnd Skripturen der Gesellschaft jederzeit Einsicht zu nehmen, 1“ EL11A6A66“ 1 auch die Organe der Gesellschaft gültig zusammenzuberufen. Wenn

Nur die nach der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften ver⸗ Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorsitz e. ertren bei ker Auflb⸗ 1 8 die S s Verfahren bei der Auflösung. ie Staatsregierung es angemessen erachten sollte, dem bei der

pflichten die Bank und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere in der General⸗Versammlung unter Zuziehung des Syndikus oder seines

öffentliche Behörde als gegen jeden Privaten. Gerichtliche Vorladungen BStellvertreters. Das Protokoll führt ein Notar oder ein Gerichts⸗De⸗ Paragraph sieben Ub bvierzhig... ..5 Bank zu bestellenden Kommissar für dieses Geschäft eine fortlaͤufende Re⸗ oder Verfügungen der Gerichte und Behörden werden dem rollziehenden putirter. Die Stimmzaäͤhler, die weder Verwaltungsrathe noch Beamte Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablaufe der Konzession, muneration zu bewilligen, ist die letztere der Staatskasse aus den Ein⸗ Direktor insinuirt. der Gesellschaft sein duͤrfen, werden vom Vorsitzenden ernannt. Der wenn aber die Auflösung schon früher beschlossen werden sollte, inner:- nahmen der Bank zu ersetzen.

Gerichtliche Eide Namens der Bank werden von Mitgliedern der Vorsitzende ordnet und leitet das formelle Verfahren für die Abstim⸗ halb Jahresfrist nach dem Beschlusse, ihre sämmtlichen Noten einzulösen. 1118181“ Direction abgeleistet. mungen. b Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres

Paragraph vier und dreißig. In den ordentlichen General⸗Versammlungen werden die Geschaͤfte vor dem Ablauf der Konzession beschlossen, so müssen bis zu diesem TLransitorische Bestimmungen.

Die Direction ist befugt, Unterbeamte der Gesellschaft zu suspendi⸗ in nachfolgender Ordnung verhandelt: Zeitpunkte sämmtliche Noten eingelöst werden. v Paragraph drei und funfzig. 8 ren, und hat sie dann sofort über diese Suspendirung wie über die Ent⸗ 1) Vorlegung der Bilanz und des Bücherschlusses, des Berichts des Paragraph acht und vierzig. Hb Ist die Einzahlung der vollen Million innerhalb Jahresfrist, vom lassung des Beamten die Entscheidung des Verwaltungsrathes herbeizu⸗ 8 Verwaltungsratbes über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen In allen Faͤllen, in denen die Auflösung der Bank nach Vorschrift der Tage der landesherrlichen Bestätigung dieses gegenwärtigen Statuts an⸗ führen. 1 und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere; Gesetze erfolgt, ist eine General⸗Versammlung der Actionaire in möglichst gerechnet, nach den darin (Par. 6) enthaltenen Bestimmungen nicht er⸗ Paragraph fünf und dreißig. 2) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes. kurzer Frist von dem Verwaltungsrathe zu berufen und in derselben sind folgt, so kann von den Staatsbehörden die zur Errichtung der Bank er⸗ Zet Krankheits⸗ oder sonstigen Behinderungsfällen des vollziehenden 3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungs⸗ diß öö nach denen bei dem Liguidationsgeschäfte ver⸗ theilte Konzession dehhig det ehn werden.

irektors übernimmt ein von dem Verwaltungsrathe dazu bestimmtes rathes, so wie uͤber die 2 eeinzelner Actionaire, sofern si oPretz ervert it⸗ 1 V 4lg. rT Mitglied des Verwaltungsrathes oder ein 828 diesem ceegr An⸗ vor der der T““ EEEEö1e“ b Bei Auflosung der Gesellschaft kommen die Vorschriften des Para- 5 Da es nothwendig gewesen ist, daß die in §. 22 genannten zehn gestellter der Gesellschaft provisorisch den Dienst des vollziehenden Direktors. schriftlich eingereicht werden; graphen neun und zwanzig des Gesetzes über Actiengesellschaften vom Herren als provisorischer Verwaltungsrath schon vor Vollziehung dieses Paragraph sechs und dreißig. 4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erbalten, die neunten November 1843 (Gesetz⸗Sammlung von 1843 Seite 346) zur Statuts für die Gesellschaft fungirten, namentlich behufs Beschaffung

Der vollziehende Direktor muß bei der Gesellschaft eine Amtscaution ¹* Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu ver— Anwendung. 18 b ““ 8d8 künftigen Betriebes der Bankgeschäfte von Fünftausend Thalern preuß. Cour. baar oder in Staatspapieren gleichen und, rechtfindend, dem Verwaltungsrathe die Decharge zu Die eingelösten Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des und Engagirung eines vollziehenden Direktors wie sonstiger Beamte der 8 deponiren, er bezieht deren Zinsen. gg ecrtheilen. ““ 3 Staates zu vernichten und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlich Bank, die Actien⸗Gesellschaft vertraten, so werden hiermit deren gedachte

1 Paragrapb sieben und dreißig. b Paragraph zwei und vierzig. oder notariell aufzunehmenden Dokumentes, in welchem die Noten nach Handlungen genehmigt. 8 88 8

Die Direction fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrathe die Die außerordentlichen General⸗Versammlungen beschäftigen sich nur Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu beurkunden. Paragraph fünf und funfzig. §. 27 sub b. gedachten Uebersichten auf jederzeitiges Verlangen, des⸗ wit Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind. Die Beträge der nicht eingelöszen und praͤkludirten Noten werden Cni66 6 1 gleichen am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres eine nach kaufmännischen Paragraph drei und vierzig. b der Stadtgemeinde Danzig zu mildthätigen Zwecken überwiesen. 4) SAe Rechtsanwalt Carl Noepell,

Prinzipien angefertigte Bilanz unter gewissenhafter Würdigung des Die Beschluͤsse und Wahlen der General⸗Versammlung vollbrin⸗ va ah me ugh ns Fer. g. 2) dem Kommerzien⸗ und Admiralitätsrath Karl Werthes aller Aktiva. gen sich mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen Nach beendigtem Liquidations⸗Geschäfte ist eine General⸗Versamm⸗ Frantzius,

Allmonatlich hat die Direction eine von dem Verwaltungsrathe vor⸗ giebt diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet lung von dem Verwaltungsrathe nach den im gegenwärtigen Statute 3) dem Konsul Gustav Friedrich Fockingg, r her zu genehmigende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen insofern Gleichheit der Stimmen eintritt das Loos 1 ür die Convocation gegebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung alle hier wohnhaft, und zwar allen dreien zusammen, Auftrag und Voll⸗ Monats in der Bank vorhanden gewesenen Aktiva und Passiva insbe⸗ Die Wahlen werden mittelst geheimer Zettel⸗ Abstimmun so vorge⸗ er Schlußrechnung und Ertheilung der Decharge zu berufen. macht ertheilt, die landesherrliche Genehmigung der Gesellschaft nachzu⸗ sondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber, Barren und Wech⸗ nommen, daß nach 2 Abstimmungen, die kesne absolute Majordtät wselen Die von den in dieser Versammlung anwvesenden, nicht zur. Verwal⸗ suchen und herbeizuführen, so wie diejenigen Abänderungen und Zusätze seln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darlehnen und aus lau⸗ baben die beiden Kandidaten, welche die meisten Sümmen haben allein ung gehörenden Actionairen ertheilte Decharge befreit sammtliche Ver⸗ dieses Statuts Namens aller Actionaire zu bestimmen, anzunehmen und fender Rechnung, so wie der umlaufenden Banknoten, desgleichen unmit⸗ zur engsten Wahl zugelassen werden. Ueber jeden zu Erwaählenden findet waltungs⸗Vorstände dieser Bank, den Actionairen gegenüͤber, von allem zu machen, welche die Königliche Staatsregierung bis zur Ertheilung der telbar nach abgehaltener jäͤhrlicher General⸗Versammlung (Tit. VII.) einen eine Feabere Wahl statt 3 und jedem ferneren Nachweis, so wie von jedem Anspruch wegen der Bestätigung und zum Zwecke ihrer Herbeiführung noch vorschreiben und

Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Verwaltungsrathe genehmig⸗ Auf den Antrag des Vorfitzenden, so wie auch auf den Antrag von rfolgten Liquidation. 1 eam Z ten surzen Geschäftsbericht fuͤr das abgelaufene Jahr dem Kommissar Anwesenden, die wenigstens s66 Actien repraͤsentiren, muß auch über Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, Falls in der General⸗Ver⸗ Diese Abänderungen, respektive Ergänzungen dieses Statuts g des Staats vorzulegen und gleichzeitig nebst der am Jahresschlusse gezo⸗ andere Ge enstaͤnde als Wahlen durch geheime Abstimmun entschieden ammlung kein bei der Verwaltung unbetheiligter Actionair erschienen für säaͤmmtliche Kontrahenten und für alle Nachfolger derselben ebenso genen Bilanz in den Paragraph zwoͤlf gedachten Blattern zu veröffent⸗ werden 1 b st und sich dieser Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufe⸗ rechtsverbindlich sein, als wenn sie woͤrtlich in dem obigen Statute en lichen. S Die Protokolle der General „Versammlungen, welche die Perso⸗ en General⸗Versammlung wiederholt hat. aufgenommen wären. 1a

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