Verwaltungsrath zu richtenden Antrag, ein Duplikat derselben ausgefer⸗ tigt und gegen Empfangschein ausgeliefert werden, wenn von dem Tage der in dier Wochen zu dewirkenden Publication seines Antrages in den im F. 12 erwͤhnten Zeitungen mehr als ein Jahr verflossen ist, und innerdalb dieser Zeit die verlorenen Actien dem Verwaltungsrathe nicht vorgewiesen find. Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Dividenden⸗
scheine mortisizirt werden, so geschiebt dies in den durch die bestehenden Gesehe vorgeschriedenen Berfahten 88 8
Ale oöͤffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der deutschen und polnischen „Posener Zeitung⸗ und in dem zu Berlin erscheinenden „Preu⸗ Fischen Sta ats-Anzeig er.“ Bei dem Ein⸗ geden eines der genannten Blätter soll die Bekanntmachung durch das Adrig dleidende so lange genügen, bis die General⸗Versammlung fuͤr die eingegangene Zeitung eine andere bestimmt bat. Die Regierung kann, sodald sic es erforderlich erachtet, vorschreiben, welche Blätter an Stelle der oden genannten treten sollen, und ist die diesfällige Verfügung durch das Amtsdlatt dekannt zu machen. “ “ III1 Von den Geschäͤften der Bank. Vank ist zur Erreichung der im §. 1 angegebenen Zwecke befugt. Inx, gezogene und frockene (eiwgene) Wechsel, die im Inlande zu disecontiren. Die zur Oiscontirung angebotenen Papiere einem auf die Bank lautenden Giro verseben sein, duͤrfen † pater als drei Monate noch dem Datum der Discontirung ver⸗ eu. und es müͤssen aus idnen wenigstens drei solide Verbundene baften. Iweitens Kredit und Darlebne zu bewilligen, jedoch nicht auf Ingere ZJeit als drei Monate und nur gegen Verpfaͤndung von UrRoßen und Waaren, die im Inlande lagern, und dem Verderben G nicht unterworfen sind, inlöndischen Staaks⸗ Kommunal⸗ oder andern unter Autoritaäͤt Stoats von Korporattenen oder Gesellschaften ausgegebenen auf den Inbader sautenden Papieren, so wie von Wech⸗ lätzen des Anslandes;, desgleichen von ungemünztem den Namen lauten, duͤrfen in der wimmt die Geschäͤftsinstruction
8 „ 3 . 21 emuünzten Ge
Urt ist fuͤr die Gesellschaft maßgebend. oder der Actien anderer Privatbanken ersagt.
Srstedend sub Liu. b. bezeichneten Art, mde Muünzen zu kaufen und zu verkaufen. on inlönduschen Staatsr, Kommunal⸗ oder an⸗ wates vdon Corporatonen oder Geselschaften
lautenden geldwerihen Papieren nur bis nüruction festgesetten Betrage stattfinden, Sßekten ein Drittel des eingezabhlten
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r Seram n Har 9* R„ vn-* Posen zadldar sind, zu desorgen; Verdriefung, jedoch gegen Empfangs⸗ + „ n Sererber—den „n dürFe Namen des Einzadlenden lauten duͤrfen
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den Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank br; Der Inhalt des gegenwärtigen §. 17, so wie des nachfolgenden §. 20,
ist auf jeder Note deutlich e ee er
Die Direction der Bank und der Verwaltungsrath sind dafür ver⸗ antwortlich, daß zu jeder Zeit ein dem Betrage der circulirenden Noten gleicher Bestand an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde, mindestens einem Drittel in discontirten Wechseln, und dem Reste in Effekten, welche Eigenthum der Gesellschaft sein müssen, in einer besondern unter dreifachem Verschlusse zu haltenden, und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse auf⸗ bewahrt werde. Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unterpfand, und ihre säͤmmtlichen übrigen Activa zur Deckung der Noten. 1
Die Bank kann ihre Geschäfte nach den Vorschriften des gegenwaär tigen Staluts erst dann beginnen, wenn die Hälfte des Stammkapitals nach Maßgabe des §. 4 eingezahlt ist.
Von den speziellen Rechten der Bank §. 20.
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Einloͤsung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermei⸗ dung der Praͤklusion oͤffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläͤßt sie durch dreimalige Bekanntmachung, in Zwischenräumen von einem Monat mittelst der im §. 12 gedachten öffentlichen Blätter, und der Amtsblätter der Regierungen in den Provinzen der Preußischen Staaten eine Auf⸗ sorderung zur Einloͤsung oder zum Umtausch der Noten.
Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inbhaber der Noten, welche sich nicht gemeldet baben, in den vorbezeichneten Blättern, Behufs der Einloͤsung oder des Umtauschs, zu einem mindestens drei Monate vom Tage der letzten Insertion binauszusetzenden Präklusiv⸗ Termine unter der Warnung und mit der rechtlichen Wirkung vor⸗ geladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle Ansprüͤche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen. Anmeldungen zum Schutze gegen die Präclusion sind nicht zuläͤssig, vielmehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Praͤklusivtermins gegen alle diejenigen ein, welche
sich nicht gemeldet haben, dergestalt, daß jeder Anspruch auf Einlösung
oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen, nicht eingelieferten Noten werthlos sind, und, wenn sie etwa noch zum Vorschein kommen, von der
Bank angehalten und vernichtet werden können. Der Betrag der solcher⸗ gestalt praͤkludirten Noten soll zu mildthaäͤtigen Zwecken nach näberer Bestimmung des Verwaltungsrathes verwendet werden. .. W 1 iril W Von dem Verwaltungsrathe. 8 in allen Beziehungen wird einem von der General⸗Versammlung ernann ten Verwaltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars oder (HerichtSEdeputirten NeAne anturn verselben ausgestellter Act bildet die Legitimation der
Verwaltung. Der Verwaltungsrath besteht aus zwoöͤlf Mitgliedern. Ibre Functionen dauern sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden dieje⸗
nigen vier Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus, welche die laͤngste Zeit hindurch als solche fungirt baben. Die Ausscheidenden köͤnnen je⸗
doch sofort wieder gewaͤhlt werden. Bei einer stattgehabten Wiederwahl
wird die Amtsdauer von der letzten Wahl an berechnet. Welche Mit glieder in den Jahren, in denen der Turnus noch nicht besteht, auszu⸗ scheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die Namen der Ge⸗
wählten werden durch die im §K. 12 benannten Zeitungen oͤffentlich be⸗
kannt gemacht. §. M
—
ersten zwei Jabre nach Eröͤffnung des Geschäftsbetriebes
erren L. Annu ß, Beyme, F. Bielefeld, J. Bleich Graßmann, H. Jacobson, S. Jaffé, B. Kaskel,
G. von Rosenstiel, von Winterfeld und B. Wit⸗
den Verwaltungsrath. Die erste theilweise Erneuerung des
igsratbes findet demnach in der ordentlichen General⸗Versamm⸗
dritten Betriebsjahres statt. 8
JZedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens zehn Actien erwerven; die Dolumente dieser Actien werden in das Archiv Gesellschaft binterlegt und bleiben, so lange die Functionen des In⸗
ers als Verwaltungsrath dauern, unveräaͤußerlich. IIa 18o zerwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Praͤsidenten und Präfidenten. sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten beide
in, einer Sitzung des Verwaltungsraths beizuwohnen, so
s nach dem Lebensjahre älteste Mitglied den Vorsitz.
außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des
zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig fuͤr die
auer bis zur nächsten General⸗ Versammlung von dem Verwaltungs⸗
ibe wieder besetzt. Die definitibe Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl
— L
der General⸗Versammlung unter Zuziebung eines Notars oder Gerichts⸗
Derunrten und in der §. 21 voöͤrgeschriebenen Weise. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vorgängers aufgehört haben würde. Bis zu der im §. 22 bestimmten ersten theilweisen Erneuer
Verwaltungsrath sich selbst. §. 26 Der Vermwaltungsrath versam melt sich so oft, als er es für dienlich
zchtet, an feßzusetzenden Lerminen, auf Einladung des Präsidenten oder Verwaltungsräthen, in der Regel mindestens
Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben
und ein von diesem
Ihre Functionen in dieser Eigenschaft dauern
ung ergänzt der
monatlich einmal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ge⸗ faßt. Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Prä⸗ fidenten, oder in dessen Abwesenbeit des Vicepräsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden ältesten Mitgliedes des Ver⸗ waltungsrathes. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwe⸗
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senbeit von wenigstens sieben Mitgliedern erforderlich. 8 8 F.
Der Verwaltungsrath beräth und verfuͤgt innerhalb der Grenzen des Statuts über alle Angelegenbeiten der Gesellschaft, so weit diese nicht der Beschlußnahme der General⸗Versammlung vorbebalten sind. Zu den ausschließlichen Befugnissen und Pflichten des Verwaltungsraths geboͤürt:
a) die Anordnung solcher Maßregeln, die er zu einem geregelten und den Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nötbig erachtet. Die Direction hat den von dem Verwaltungsratbe ihr mitgetbeilten Beschluͤssen desselben Folge zu leisten; die genaue Kenntnißnahme von der seitens der Direction bei den jedesmaligen Versammlungen des Verwaltungsrathes ihm vorzu⸗ legenden Uebersicht der Kasse der Bank, des Wechsel⸗Portefeuilles und der Lombard⸗Bestände; die Abfassung von Geschäͤfts⸗Instructionen fuͤr das Personal der einzelnen Geschäftszweige; die monatliche Rebision der Kasse, der Wechsel⸗ und Lombard⸗ bestaͤnde durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll uüͤber die Revision aufzunehmen haben;
ce) außerordentliche Kassen⸗Revisionen nach den vorstehenden Bestim⸗ mungen, so oft er dieselben fuͤr angemessen erachtet;
) die Prüfung der von der Direction ihm einzureichenden Bilauz, so wie die Feststellung der am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu vertheilenden Dividenden (vergleiche §. 44); die Wahl und Bestallung des vollziehenden Direktors, des Ren⸗ danten (Kassirers), so wie des übrigen Bankpersonals, desgleichen die Bestimmungen der Gehaͤlter sämmtlicher Angestellten; die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kontrakts mit demselben; die Sorge für die interimistische Stellvertretung eines Direktors, so wie die Ausstellung von Procuren, und zwar sowohl zum Zwecke solcher interimistischen Stellvertretung, als zur Vertretung der Ge⸗ sellschaft uͤberhaupt in den von dem Verwaltungsrathe als geeignet erachteten Faͤllen, desgleichen die Bestimmung des Inhaltes und
dder Grenzen solcher Procuren;
à) die Bewilligung von Gratificationen an das angestellte Bank⸗ personal.
Der Verwaltungsrathb ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Dienstvergehen, Fahrlaͤssigkeit und aus moralischen Granven jeder Zeit
zu entlassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstim⸗ mung von mindestens neun Mitgliedern des Verwaltungsrathes.
Der Verwaltungsrath ist berechtigt, über Alles, was das Interesse
der Gesellschaft betrifft, Verträͤge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu
kompromittiren und zu substituiren. So wie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Vergleiche und Kompromisse über alle Ange⸗
legenheiten der Gesellschaft abschließen kann, so ist er auch befugt, in
allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen. 3 §. 28 ““ “ Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Prä⸗ sidenten, oder von dem Vice-Präsidenten, oder von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterschrieben. z. 29.
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer dem Ersatze für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen, für
seine Müuühewaltung eine Tantieme von sechs Prozent vom Reingewinn. Der Verwaltungsratb stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine
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Die Direction besteht aus dem vollziehenden Direktor und zweien nach Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mitte von Zeit zu Zeit wechselnden Mitgliedern, die jedoch nie einer und derselben Firma angehören dürfen.
Die Legitimation des vollziehenden Direktors, so wie seines Stell⸗ vertreters (§. 35), bildet die von dem Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung. Die Namen derselben, so wie diejenigen der den Verwaltungsrath bildenden Personen, sind bei Konstituirung der
Bank und demnächst bei jedem in den Personen eintretenden Wechsel, in
den durch den §. 12 bezeichneten Blaͤttern zu veröffentlichen. Dritten Personen gegenuͤber kann nicht entgegengesetzt werden, daß Mitglieder des Verwaltungsrathes, welche als Direktoren gehandelt haben, dazu von dem Verwaltungsratbe nicht abgeordnet gewesen seien.
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Die Direction vertritt die Gdelfschaft nach Außen, bringt die Bank⸗ geschäfte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens, hat jedoch in Gemäßheit des §. 27 bei der Ausübung aller dieser Func⸗ tionen die Vorschriften und Änweisungen des Verwaltungsrathes zu be⸗ folgen und handelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise nur insoweit selbstständig, als das gegenwärtige Statut und ihre Instruc⸗ tien sie nicht beschränken. Diese Instruction ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direction, des Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten Personen gegenüber wirksam. Den letztern kann die Behauptung einer Verletzung jener Instruction mit Erfolg nicht entgegengestellt werdben.
Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direction erstrecken sich
sowobl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften an aö
al 9 in welchen die Gesetze eine enr rnchacht etaa Era fu nigen I daß die Direction innerhalb der ihr zustehenden Be⸗ bee a. andelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht Zu Ouittungen über Gelder, Dokumente und Vermöogensobjekte über⸗ haupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechsel⸗Giri, ist die unter der Firma der Bank (§. 1) zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift eines der §. 30 gedachten Direktoren und des Rendanten (§. 27) erforderlich. In allen uͤbrigen Faͤllen sind Erklärungen, Urkunden und Verhandlun⸗ gen der Direction mindestens von zwei Directions⸗Mitgliedern unter der Firma der Bank zu unterschreiben. Nur die nach der vorstehenden Korm vollzogenen Unterschriften verpflichten die Bank, und zwar so⸗ ee jede richterliche “ oͤffentliche Behoͤrde, als gegen jeden
Gerichtliche Eide Namens der Bank werden von den Mitgliedern der Direction abgeleistet. §. 34 8 Die Direction ernennt und entsetzt alle Beamten der Gesellschaft, deren Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vorbehal⸗ ten ist. Sie ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihr nicht zusteht, zu suspendiren und hat über die Entlassung derselben die Ent⸗ scheidung des Verwaltungsrathes herbeizuführen. b
§ 35
Bei Krankheits⸗ oder sonstigen Behinderungsfaͤllen des vollziehenden Direktors übernimmt ein von dem Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Ange⸗ stellter der Gesellschaft provisorisch dessen Dienst.
1 §. 36. 1 Der vollziehende Direktor muß mindestens zehn Actien der Gesell⸗ schaft dehae en erwerben. Diese Actien werden in das Archib der Gesellschaft hinterlegt, und dürfen, so lange die Functionen des Inhabers dauern, weder veräußert noch übertragen werden.
Die Direction fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrathe die §. 27 sub b. gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Ge⸗ schäftsjahres eine nach kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilanz unter gewissenhafter Würdigung des Werths aller Aktiva.
Allmonatlich hat sie eine von dem Verwaltungsrathe vorher zu ge⸗ nehmigende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank vorhanden gewesenen Activa und Passiva, insbesondere der Bestaͤnde in geprägtem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darlehn und aus laufender Rech⸗ nung, so wie der umlaufenden Banknoten, desgleichen unmittelbar nach abgehaltenex jäbrlicher General⸗Versammlung, einen alle Zweige des Ver⸗ kehrs umfassenden, vom Verwaltungsrathe genecomigten Ahsen Eeschäfte- bericht für das abgelaufene Jahr dem Kommiffar des Staats vorzulegen und gleichzeitig in den §. 12 gedachten Zeitungen zu veröffentlichen. Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen, in Zukunft auch eine öftere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der Activa und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber, Barren u. s. w. anzuordnen
Eiin jedes Directionsmitglied ist befugt, in dringenden Fällen den Praäsidenten des Verwaltungsrathes zur Berufung einer außerordentlichen Sitzung aufzufordern.
I1161 Von den General⸗Versammlungen. §. 39.
Die General⸗Versammlung tritt jedes Jahr im Monat März in Posen zusammen. Außerordentliche General⸗Versammlungen beranstaltet die Direction so oft sie es den Umständen angemessen erachtet, oder der Verwaltungsrath darauf anträgt. Die erste gewöhnliche General⸗Ver⸗ sammlung findet jedoch erst im zweiten Geschäftsjahre statt.
Bei der Berufung einer außerordentlichen General⸗Versammlung müssen die Berathungsgegenstünde summarisch bezeichnet sein. Die Ein⸗ ladungen zu allen General⸗Versammlungen geschehen durch eine Benach⸗ richtigung, welche zweimal, das erste Mal mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstermin in die durch §. 12 bezeichneten Zeitungen inserirt wird.
§. 40.
Die General⸗Versammlung besteht aus allen Actionairen, welche seit zwei Monaten vor dem Tage der Berufung in den Büchern der Gesell⸗ schaft eingetragen sind. In der General⸗Versammlung hat der Inbaber von funf Actien Eine Stimme, von zehn Acttien Zwei Stimmen, von funfzehn Actien drei Stimmen, von zwanzig Actien vier Stimmen und für jede weitere fünf Aetien eine Stimme, so daß der Inhaber von Ein⸗ hundert Actien zwanzig Stimmen hat.
Abwesende Actionaire können sich nur durch anwesende stimmberech⸗ tigte Actionaire vertreten lassen. Jedoch ist die Vertretung der Ehe⸗ frauen durch ihre Männer und der Handlungshäuser durch ihre Proku⸗ risten gestattet.
Minderjährige werden gesetzlich durch ihre Vormünder repräsentirt. Der Vertreter hat die desfallsige schriftliche Vollmacht vor Eröͤffnung der Verhandlung bei der Verwaltung niederzulegen. b
Zwanzig Stimmen bilden das Maximum, welches ein Actionair für die von ihm vertretenen und für seine eigenen Actien zusammengenommen haben kann. Die Beschlüsse der Anwesenden find für die Abwesenden verbindlich.
§. 41.
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Die General⸗Versammlung, regelmäßig constituirt, stellt die Gesammt⸗ heit der Actionaire dar. Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsratdes führt auch den Vorsitz in der General⸗Versammlung und ernennt den
Protokollführer und die Skrutatoren. Zu Skrutatoren koͤnnen weder 8 “