1857 / 85 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8e 8 hs k. .g CC“ 8 d..]] b 3 1“ ““ 6816 „. 8 4 8 Ka 8 8E11“ 8s1 1““ 1“ 8 8 8 8 312112 812 4 2 8 5* 8 12 8 11““ berechtigungen in gewissen fiskalischen Forsten bezügliche Ansprüche. Erhebung des negativen Lempeiegpeensg seitens der Justiz.⸗ oder der

ahrt und hinsichtlich des Handels in den Seehäfen er reckt si leitet sind, welche die Gattun und die Menge der Waaren Insbesondere behauptet derselbe „-d puncinm J. der Klage, daß ihm in Verwaltungs⸗Behorde zu veranlassen. Der Herr Justiz⸗Minister theie fah 9 häfen erstreckt sich gleitet st che die Gatkung u Fner näher bezeichneten, eiwa 400 Morgen moßen fiskalischen Forstslche die Beschwerde dem goniglichen Mnisterium far 1ondwirthschaftliche un⸗

auch auf die gegen eitige Zulassung der Schiffe beider kontrahiren⸗ na Hewicht oder Gemäß bei iten so wie di 6 korger 1 nec eeste zar Pesenge Zenfldeg per dcoeoge, ohne as nfgr 8 W111.“ h. ng e nercdang ven Fnern. Reviers das Hütungesrecht für saind Schafe zusicht, die garsder⸗ gelesenheten zar nishestang Lofn der ersten Punkt dieses Antrags mit andere oder c 88gn Schiff und Ladung, als von Zwischenplätzen angeben und von der Behörde des Versendungs⸗ vSdenabee atseügets aneachen a ihn in seinem Hatungs⸗ gehen 1 Fmstnn ,e. vebate has war wetteren Leiantasaghe die ggr Sühig vüeaess Pr. bred d di Ortes beglaubigt 1 vechte beeinträchtigt habe, indem der freigebliebene Theil der servitutpflich⸗ fügung der Königlichen Regierung vom 25. Juli 1855 zu ändern. In abschriftlich anliegende obri Feillich 3 era renes vr ie Indem ich den Handelsstand, unter Bezugnahme auf den tigen Forstfläche bei Weitem nicht ausreiche, ens b die 350 Schafe, Folge 28 bierauf unterm 17. März 1856 ergangenen Erwiderung, daß g gkeitliche Be ordnung vom 2. ezem⸗ Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrag zwischem dem Zollvereine und welche das Gut mit eigenemn Futter durchzuwintern vermoͤge, nothdürf⸗ das gedachte Ministerium keine Veranlassung finde, die angefochtene ber v. J. (a.) in Vollzug gesetzt. In Betreff der Bestimmung dem Königreiche beider Sicilien vom 27. Januar 1847 (Ges.⸗ Zaige Weide zu gewähren; er trug daber darauf an: den Fiskus zu ver⸗ Verfügung der Koͤniglichen Negierung zu ändern, und demgemaß anheim⸗ unter 2. hat es daselbst einer besonderen Anordnung nicht bedurft, Samml. S. 211) hiervon in Kenntniß setze, bemerke ich, daß uurtbeilen, ihm von den in den Bh han Grenzen bezeichneten Hü⸗ gebe, die Entscheidung des unterzeichneten Gerichtshofes herbeizuführen, weil die zollvereinsländischen Schiffe in dieser Beziehung schon zwischen dem Zollverein und dem gedachten Koͤnigreiche hinsichtlich tungsschalen so viel Schonungen au zugeben, daß ihm fünf Sechstel der sind dem Letzteren demnächst mittelst Schreibens des Herrn Justiz⸗Ministers immer den Bremischen gleich behandelt sind. der Behandlung der indirekten Sendungen Reziprozität besteht ganzen Forstparzelle zur Hütung freidtaübe. üt. eeedin dis gets⸗ 88n 88b vE“ Behufs Entscheidung dieses nega⸗ In Preußen wird zwar hinsichtlich der unter 1. erwähnten mithin die Bestimmungen im Art. 2 der Anlage auf die Erzeugnisse h“ Schonungen in seinem Weide⸗ Fenhen bie n te gcheüede durch vvntwcseges ehean e3 bi Verhaͤltnisse ein Unterschied zwischen Inländern und Ausländern des Zollvereins Anwendung finden. bbezirk wieder hergestellt sei, ihm auch seinen Entschaͤdigungsanspruch für Verwaltungsbehörde durch die in oberster Instanz aufrecht erhaltene Ver⸗

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nicht gemacht; es erscheint indessen angemessen, daß die deshalb Wegen Beglaubigung der Ursprungs⸗ Zeugnisse werden die ddie entzogene Weide während seiner Besitzzeit vorzubehalten. fügung vom 25. Juni 1855 ihre Inkompetenz ausgesprochen hat, muß getroffene Verabredung durch eine, von der Königlichen Regierung Ortsbehörden mit Weisung versehen werden. Der Verklagte, vertreten durch die Homainen⸗ und Forstabtheilung der unterzeichnete Gerichtshof dieser Entscheidung sich allerdings unter⸗ in Ihrem Amtsblatte zu erlassende Bekanntmachung veröffentlicht Berlin, den 4. März 1857. 11“ der Koͤniglichen Regierung zu Frankfurt, setzte diesem Antrage zunäͤchst ziehen. werde. Auf gleichem Wege hat die Königliche Regierung zur Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. G den Einwand der Unzuläͤssigkeit des Rechtsweges auf Grund des §. 29 Es hat aber die Sache in Uebereinstimmung mit der Auffassung, Vollziehung der Bestimmung unter 2. zur öffentlichen Kenntniß von der Heydt. des Edikts zur Befoͤrderung der Landkultur vom 14 September 1811 welche dem in der Verfügung des Königlichen Appellationsgerichts vor zu bringen daß das unter Nr. 1 der Allerhöchsten Ordre vom 8 (Ges.⸗Samml. S. 300 ff.) entgegen, und bestritt ferner zur Sache selbst 18. Juni 1855 allegirten Erkenntnisse des Königlichen Ober⸗Tribunal 1t Juni 1822 wegen Begü stigung der inländischen Rhederei 8 8 den erhobenen Anspruch als unbegründet. vom 14. Mai 1850 (abgedruckt in Sommer’s und Böle's Neuem Archi Juni 1822 weg Begünstigung der intanong b bederei Bestimmung über die speziellen För lichkeiten, denen die zu Lande in die Rach Erörterung der verschiedenen Klagepunkte erging unterm für preußisches Recht und Verfahren, 14. Jabrgang S. 601) zum Grunde (Ges. Samml. S. 177) erlassene Verbot der Küstenfrachtfahrt von estimmung über die speziellen Forrren „denen die zu Lande in die v Erörterung der edes Königlichen Kreisgerichts dahin: Nwg. b Jahe⸗ 2 1“ 116“ Koͤniglichen Staaten eingeführten Waaren unterworfen sind. 19. Juli 1854 das Erkenntniß des Koͤniglichen Kreisgerichts dahin: daß liegt, der Auseinandersetzungs⸗Behörde zugewiesen werden müssen. einem preußischen Hafen nach einem anderen inländischen Platze 1161 der Klaͤger mit der erhobenen Klage abzuweisen. In den Gründen wird Die hier maßgebenden Bestimmungen der §§. 27 bis 29 des Land⸗ (cabotage) durch ausländische Seeschiffer gegen bremische Schiffe . 1“ Artikel. ad punctum I. bemerkt, daß der Klage zunächst in formeller Be⸗ kultur⸗Edikts lauten: fernerhin nicht mehr in Anwendung zu bringen ist. Die Waaren, welche auf dem Landwege aus den Staaten eingeführt ziehung dle Bestimmung des §. 29 des Landkultur⸗Edikts vom 14. Sep⸗ §. 27. „In Absicht der Waldweide ist Unser Wille: daß dabei die all⸗ Die Königliche Regierung wolle hiernach das Erforderliche ver⸗ werden, die Handelsverträͤge (mit dem Köͤnigreiche beider Sicilien) haben tember 1811 entgegenstehe, welche die Entscheidung der Frage: ob und gemeine gesetzliche Vorschrift, nach welcher die Ausübung von 1 5 müssen, um die Steuerermaͤßigungen, die in jenen Verträgen festgesetzt eventuell welche Veschränkungen des Weiderechts der Berechtigte aus Servituten die eigentliche Bestimmung der damit belasteten

8 8 3 88 3 3 b] 5 7 1 Nor fügen und dem Handelsstande in den Hafenplätzen ihres Verwal⸗. wh heeev Ibhber Senep Iu kungen des Nererransse, einem Schiedsgeri⸗ 1“ PI eb tungs⸗Bezirks von der beiliegenden Bremischen Verord ung Mit⸗ sind, zu genießen, von Ursprungs⸗Zengnissen begleitet sein, welche die Art Rücksichten der Forstkultur sich gefallen lassen muͤsse, einem Schiedsgericht Grundstücke nicht hindern darf, zur vollen Anwendung kom⸗

theilung machen der Waare und die Menge derselden in Maaß . Gewicht oder Behälter, L vorbehalte, da hiernach, wenn auch durch diese Bestimmung und die ferner nen soll. ““ I1I Berli 18. Februar 1857 16. . 8 wenn es fluͤssige sind, angeben; und von den Behoͤrden des Absendungs⸗ auf die Sache bezüglichen Verordnungen die Unzuläͤssigkeit des Rechts⸗ 28. Demgemäß. wird die mit diesem Grundprinzip in Widerspruch Berlin, den 18. Februar 57. 8 der E 11“ sein mgslen und nicht von den Konsular⸗ weges nicht geradezu habe ausgesprochen werden sollen, die Wirksamkeit 1 stehende Bestimmung, welche die Schonungsbefugniß der Wald⸗ 1 8 Wö— 8 8 11 ac⸗⸗ „Ryxbe Agenten der Königli en (sicilianischen) Regierung. Das Fehlen der Ur⸗ der ordentlichen Gerichte doch durch eine vorgängige schiedsrichterliche 3 Eigenthümer auf einen gewissen T eil des Waldes einschränkt, D r 1. bg Fae. e öffentliche Arbeiten. sprungs ugn. oder eine Verschiedenheit zwischen 8 Art oder der Erxörterung des Streitgegenstandes bedingt erscheine, daß aber auch, ab⸗ 8 hiemit aufgehoben und festgesetzt: h 8 A11“ C11“ 116“ der Waaren und dem Inhalte des Zeugnisses haben den Verlutt gesehen von diesem formellen Anstande, in der Sache selbst der Klage⸗ daß die Schonungsfläche hauptsäͤchlich durch das Bedürfniß v“ es Rechtes auf die Tarif Ermäßigung zur Folge. D Anspruch nicht substantiirt sei. der Wiederkultur bestimmt werde.“ die Königliche Regiern igen zu Königsberg, 2. Artikel. Der Klaͤger legte gegen das Erkenntniß seinem ganzen Inhalte nach §. 29. „Sollte durch unbeschränkte Anwendung des eben erwähnten Danzig, Köslin, Stettin und Stralsund. Wenn von den Staaten, welche die Reziprozität für die Behandd Appellation ein. In dem Schriftwechsel der Parteien wird ad punctum IJ. Grundsatzes eine wirklich unentbehrliche Weide zu sehr leiden, 8 lung der indirekten Sendungen versprochen haben, Waaren vom Orte— vom Klaͤger sowohl die vom Verklagten in der ersten Instanz behauptetett so soll eine billige Einschränkung desselben nach dem Urtheil a. 8 der Erzeugung nach einem andern, dazwischen liegenden Orte gesendet Unzulaͤssigkeit des Rechtsweges, als die Auffassung des ersten Richters, ddeer Schiedsrichter stattfinden.“ Ovrkgtenrntche Verordund, die Befugnisse der Führer werden, so kann, im Laufe der Sendung, dieselbe die Richtung nach daß die Wirksamkeit der ordentlichen Gerichte durch eine vorgängige Der vorliegende Anspruch des ꝛc. M. ist unter diese Bestimmungen und Rheder zollver einsländischer Schiffe in Bezug auf eBmäsen die beireffenden vE. e veeaAh aben Lemiehen, immer schiedsrichterliche Erörterung des Streitgegenstandes bedingt sei, bestritten, unzweifelhaft zu subsumiren. Der Fiers. als Waldeigenthümer, hat die Besorgung der mit dem Schifffahrtsbetriebe in Ver⸗ 8e Land 1 ““ u 8 88 88 M. I Aemtern seitens des Verklagten aber naͤber ausgefuͤhrt,, daß die Frage: ob eine ng der im §. 28 ihm gewährten, auf kein bestimmtes Maß beschränkten bindung stehenden Geschäfte b etreffend, vom G8e. er La - enze unversehrt und on 1 prungs; Zeugnissen egleitet an⸗ Einschräͤnkung der im §. 28 des Landkultur Edikts dem Waldeigenthümer Schonungsbefugniß Gebrauch gemacht; der ꝛc. M. als Weideberechtigter g stehende end, 22. kommen, wie es im vorhergehenden Artikel gesagt ist. gewaͤhrten Schonungsbefugniß im Interesse des Weideberechtigten statt⸗ beschwert sich darüber, daß durch die Einschonung von wenigstens drei zember 1800. .“ 8 3. Artikel. finden müsse, nach §. 29 a. a. O. von Schiedsrichtern unter Leitung der Viertbeilen der servitutpflichtigen Forstfläche ihm die für seinen Schaf⸗ 8 12 b 8 Diejenigen Staaten, welche die Reziprozitäͤt für indirekte Sendun⸗ General⸗ Kommisston, resp. der landwirtbschaftlichen Abtheilung der Ne⸗ viehbestand nothwendige Weide entzogen werde, da fünf Sechstel dersel⸗ In Gemäßheit des zwischen der freien Hansestadt Bremen und den gen nicht erklärt haben, genießen die Steuer⸗Ermäßigung nur für den gierung untersucht und entschieden werden müsse. ben frei bleiben müssen, wenn er dafür nothdürftig ausreichende Weide Staaten des Zollvereins am 26. Januar d. 888 abgeschlossenen und am einen Fall, wenn sie direkt von dem Erzeugungs⸗Orte nach den Festland⸗ Das Koͤnigliche Appellationsgericht zu Franlfurt erkannte mittelst haben solle; er hat, mit seinem hierauf gerichteten Anspruch vom Gericht

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N. August d. J. publizirten Vertrages, die Beförderung der gegen⸗ Besitzungen Seiner Sicilischen Majestät Waaren senden, und nicht, wenn Urtheils vom 12. Januar 1855: daß das erste Erkenntniß mit der Maß⸗ zurückgewiesen, bei der landwirthschaftlichen Abtheilung der Königlichen

seitigen Verkehrsverhaͤltnisse betreffend, verordnet der Senat hinsichtlich sie es über einen dazwischen liegenden Ort rhun, und zwar unter den im gabe zu bestätigen, daß der Kläger ad punctum I. der Klage wegen Un⸗ Regierung darauf provozirt, daß der Umfang der Schonungsbefugniß der Befugnisse der Führer und Rheder von zollvereinslaͤndischen Schiffen Artikel 1. ausgesprochenen Bedingungen. zulässigkeit des gerichtlichen Verfahrens abzuweisen. des Fiskus festgestellt werde. 8 in Bezug auf die Besorgung der mit dem Schifffahrtsbetriebe in Ver⸗ 4. Artikel. 8 In Bezug auf die der Abweisung beigefügte Maßgabe ward in den Wenn nun der §. 29 a. a. O. die Entscheidung über die im Inter⸗ bindung stehenden Geschaͤfte das Folgende: In den Ursprungs⸗Zeugnissen muß, außer den im Artikel 1. ange⸗ Gründen angeführt, daß von dem zweiten Abweisungsgrunde, den der esse des Weideberechtgten zu treffende Einschränkung der Schonungen der 1 §. 1. gebenen Punkten, noch Hmerkt sein: ob die Sendung direkt nach den erste Richter darin finde, daß die Klage ad punectum I materiell nicht servitutpflichtigen Forst „dem Urtheil der Schiedsrichter“ zuweist, so wird Den Führern und Rhedern von Schiffen, welche den Zollvereins-⸗ Staaten Seiner Sicilischen Majestaͤt, oder über dazwischen liegende gehörig substantiirt sei, ganz abgesehen werden könne, da der hier in dadurch, wie der Gebrauch des bestimmten Artikels (der Schiedsrichter) Staaten angehören, stehen, abgesehen von solchen Zoll⸗Declarationen, Orte gehen soll. 8 Rede stehende Streitpunkt nach den §§. 28. 29. a. a. O. sich überhaupt ergiebt, auf dasjenige schiedsrichterliche Verfahren hingewiesen, von welchem welche auf geleisteten Staatsbürgereid erfolgen müssen, in Bezug auf Be⸗ 8 nicht zur Eröͤrterung im gewöbnlichen Gerichtsverfahren eigne, sondern in dem Edikt an anderen Orten näher gehandelt wird. Während schon sorgung der mit dem Schifffahrtsbetriebe in Verbindung stehenden Ge⸗ n 8 8 lediglich durch das Urtheil von Schiedsrichtern zur Entscheidung gebracht in den vorangehenden §§. 2 und 13 bvon der Entscheidung der „nach schaͤfte die gleichen Befugnisse, wie den Bremischen Rhedern und Schiffs⸗ 8 8 werden könne, und daß es nach §. 29. a. a. O. Sache des Weideberech⸗ der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung angeordneten Schiedsrichter“ und der führern dergestalt zu, daß denselben in Bezug auf das Ein⸗ und Aus⸗ n Incti ; 8 9 tigten sei, wenn er durch die Ausübung des im §. 28. dem Wald⸗Eigen⸗ Ausmittelung durch „Schiedsrichter nach den Vorschriften der Gemein⸗ klariren der Schiffe, die Bewerbung um Frachten und das Einkassiren der ““ thümer gegebenen Rechts, die Schonungsfläche mit Ruͤcksicht auf das Be⸗ heitstheilungs⸗Ordnung“ die Rede ist, welche die Einleitung als „nächstens 8 dürfniß der Wiederkultur selbstständig zu bestimmen, zu sehr leide, eine ergehend“ ankündigt, und der §. 6 als „erfolgend“ bezeichnet, folgt Mäklern oder anderen Mittelspersonen auferlegt bleibt, so weit den bre⸗ Erkenntniß des K 5 niglichen Gerichtshofes zur Ent⸗ billige Einschraäͤnkung durch das Urtheil von Schiedsrichtern herbeizufüh⸗ in dem F. 42 eine allgemeine Angabe der Geundzüge des Ver ischen Angehörigen eine solche nicht obliegt. scheidung der KFomvpetenz⸗Ko lit 8 ren, ein Verfahren, welches von dem gewöhnlichen Civilprozesse vor dem fahrens, welches die zu erlassende Gemeinbeitstheilungs „Ordnung - 82 b1“ ng 8 u“ ekensn nf ikte, vom 4. Okto⸗ ordentlichen Nichter durchaus abweichend sei. anordnen werde. Danach sollte, bei entstehender Annahme des von Die dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen der Schiffs⸗ ber 1856 daß Streitigkeiten zwischen einem In Folge dieser rechtskräftig gewordenen Entscheidung brachte der einem qualifizirten Oekonomie Kommissarius unter Mitwirkung eines mäkler⸗Ordnung vom 2. November 1818, der obrigkeitlichen Verordnun⸗ Weideberechtigten u nd dem ser vitutpflichtigen zꝛc. M. bei der landwirthschaftlichen Abtheilung der Königlichen Regierung Rechtsverständigen aufzustellenden Theilungsplanes, über dessen Beibe⸗ ggen vom 15. Juli 1833 und vom 8. April 1840 treten mit dem 1. Ja⸗ Waldeigent ür rvarühber, i 8 zu Frankfurt eine Provocation auf schiedsrichterliches Verfahren wegen haltung oder Abänderung von einer Kommission entschieden werden, die nuar 1857 außer Kraft, wogegen die übrigen den Wirkungskreis der aldeigenthümer darüber, in welchem Umfange das des Umfangs der Schonungsfläche des Forstfiskus an; er erhielt aber durch aus drei „Schiedsrichtern, bestände, welche aus der Zahl der ven den Scchiffsmäkler betreffenden Vorschriften keine Veränderung erleiden und Hütungsrecht des ersteren durch Ausübung der den Oekonomie⸗Kommissarius zu L. unterm 15. Mai 1855 den Bescheid, Kreis⸗Eingesessenen gewaͤhlten sachverständigen Kreisverordneten genom⸗ namentlich der den Schiffsmäklern ausschließlich vorbehaltene Geschäfts⸗ Schonungsbefug nißdesletzteren eingeschr inkt die obengedachte Abtheilung der Königlichen Regierung sich für men worden; falls die Interessenten sich bei deren Entscheidung nicht detrieb anderen Personen auch ferner untersagt bleibt. uu“ 8 gebeh ngc has beantragte Verfahren, ohne gleichzeitige Provocation auf Ablösung beruhigten, sollte die Berufung an ein näher bezeichnetes Rebdifions⸗ bk Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats vom 17ten, den darf, zur Kompetenz der Auseinandersetzungs⸗ einer Hüͤtungsgerechtsame, nicht kompetent erachte. Derselbe wandte sich Kollegium gehen. Es kann nicht füglich einem Zweifel unterliegen, daß und bekannt gemacht am 22. Dezember 1856. Behörden gehören, auch wenn mit dem Antrage ö demnächst an das Königliche Appellationsvericht mit dem Antrage: auf in dem §. 29 a. a. O. dieses, durch die bevorstebende Gemeinbeitsther⸗ 1 8 1 “““ auf Schlicht die Streitigkei 1z Grund des F. 20 des Gesetzes vom 8. April 1847 den negativen Kom⸗ lungs Ordnung näher zu bestimmende, schiedsrichterliche Verfahren ge⸗ 8 v auf Schlichtung ieser Streitigkeiten nicht zugleich petenz⸗Konflikt zu erheben. Letzteres cröffnete ihm jedoch mittelst Ver⸗ meint ist, nicht dasjenige, von welchem in dem §. 167 der Allgemeinen ’8 11““ eine Provocation auf Abloͤsung des Hütungs⸗ 1 fügung vom 18. Juni 1855, daß der darin gedachte Fall des negativen Gerichts⸗Ordnung Thl. 1 Tit. 2. für den Fall die Rede ist, wenn die iat Ie. 8 I1I1“ rechte verbunden ist. p“ Kompetenz⸗Konflikts nicht vorliege, weil es sich jetzt gar nicht mehr darum Parteien durch Kompromiß die Entscheidung eines unter ibnen obwal⸗

88 Cirkular⸗Erlaß vom 4. März 1857 wegen Aus⸗ ö“ V1 handle, daß ein von der Verwaltungsbehörde zurüͤckgewiesener Rechtsstreit tenden Streits einem schiedsrichterlichen Ausspruch unterwerfen. 1 Auf Sees Se 889 1 bei einer Gerichtsbehörde anhängig gemacht werden solle, welche sich nun⸗ Die in dem Landkultur⸗Edikt angekündigte schiedsrichterliche Instant Auf den zwischen dem Königlichen Appellationsgericht zu Frank⸗ mgaehr ebenfalls für inkompetent erachte, und daß ihm nur überlassen für die Gemeinbeitstheilungs⸗Angelegenheiten, welcher der 29 a. a. O.

Frachtgelder, keine Verpflichtung zur Annahme von Korrespondenten,

stellung der Ursprungs⸗Zeugnisse über Waaren,

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v aus den SCeegesu 29 Zollvereins nach dem furt a d. O. und der landwirthschaftlichen Abtheilung der Königlichen werden könne, bei der vorgesetzten Perwaltungs⸗Instanz über die zurück⸗ auch die Streitigkeiten zwischen dem Weideberechtigten und dem servitut⸗

EPG eiche beider Sicilien gehen, und für welche Regierung zu Frankfurt a. d. O. entstandenen Kompetenz⸗Konflikt, ꝛc. ꝛc. .“ weisende Verfügung vom 15. Mai 1855 Beschwerde zu führen. Nachdem pflcchtigen Waldeigenthuümer über die Ausübung der Schonungsbefugriß die Verzollung zu einem ermäßigten Satze in betreffend, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kom⸗ der ꝛc. M. auf fernere Vorstellung bei der landwirthschaftlichen Ab⸗ zuweist, ist aber demnächst bei dem Gange, welchen die spätere Gesetz⸗

degg b petenz „Konflikte für Recht: daß der eben gedachte Anspruch zur Ent⸗ shbeilung der Königlichen Regierung von dieser mittel Verfügung vom gebung nahm, nicht ins Leben getreten. b11““ Anspruch genommen wirr. seidung im Rechtswege nicht geeignet, vielmehr zur Kompetenz der 25. Jan 1855 Leecn war, daß sie 9”8 ihrer fruͤheren Vas Landkultur⸗Edikt vom 14. September 1811 ordnete im §. 41 nJ1e119 MRas ““ Auseinandersetzungs⸗Behoͤrden gehörig, mithin die betreffende Ausein⸗ Verfügung, wonach sie sich ohne Provocation auf Ablösung der be⸗ die Errichtung besonderer Landes⸗Oekonomie⸗Kollegien für die Landes⸗ Durch die in Uebersetzung angeschlossene Verfügung (a.) hat andersetzungs⸗ Behöͤrde verpflichtet sei, denselben zur Erörterung md stehenden Weideservituten für inkompetent erklärt habe, stehen bleiben kultursachen an, denen auch die Leitung der Gemeindeitstheilungs⸗Ange⸗ das öniglich sicilische Finanzministerium bestimmt daß die Erzeug⸗ Entscheidung zu bringen. Von Rechts wegen. müsse, und daß sie ihrerseits keine Veranlassung habe, den Kompetenz⸗ legenheiten, als zu den Landeskulturfachen gehörig, zufiel; gleichzeitig nisse verjenigen Staaten, welche mit dem Königreiche beider Sici⸗ , 3 . 6 ründe. Konflikt zu erheben, trug er mittelst Beschwerde dom 2 Dezember verordnete das Edikt, die Regulirung der gutsberrlichen und lien Handelsverträge abgeschlossen haben, die in diesen Verträgen *. en Heager zus. belegenen ehemalgen ehnsgeaenaegligen 1n 58 vens Ser Nühna⸗ 8* 2. Bercsi nic. vegbenas dond . 8n8 88ꝙ,— 62 21- 111“ b ., . *[ 18 9 1 ungs⸗Be⸗ inlei ichen V 1s d .59 insetzung be⸗ e eneral⸗Kommiffionen, vereinbarten Zollermäßigungen in dem Falle auch bei der Einfuhr Kreisgericht zu L. gegen den Fiskus, vertreten durch die nörüͤgliche 8 hörde zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens oder doch die 8,8 e seb ng besonderer e

zu Lande genießen sollen, wenn sie 1 Ursprungs⸗Zeu nissen be⸗ Negierung zu Frankfurt, angestellten Klage verschiedene, auf Servitut⸗ 8