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den Heeres, welche eine Ber ngung, für etatsmäßige Stellen nicht ha⸗ öchsten Kabinets⸗Ordre vom 1. Fe⸗
äßigt
ben, kann auf Grund der Allerh bruar 1855 die Pension von 200 Rthlr. auf 150 Rthlr. erm
werden. 8 .“ 8 Besondere Bestimmungen. DE“
Bestimmungen
etatsmäßige Stellen.
Auf die Wohlthat der Aufnahme in etatsmäßige Stellen haben na
Maßgabe der im §. 6 enthaltenen Bestimmungen einen Anspruch: A. Im Bereich des Offizierstandes
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¹) die Soͤhne vor dem Feinde gebliebener oder durch unmittelbar im Dienst erlittene Beschädigungen invalide gewordener Offiziere des
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stehenden Heeres, des Seebataillons und der Landwehr;
2) die Söhne unbemittelter Offiziere des stehenden Heeres und des
Seebataillons;
Staabsoffiziere vom Range des Regiments⸗Kommandeurs und
Generale haben keine Ansprüche auf etatsmäͤßige Stellen;
3) die Soͤhne unbemittelter pensionirter gut gedienter Offiziere des ste⸗
henden Heeres und der Landwehr;
4) die Söhne ohne Pensionsberechtigung verstorbener Landwehr⸗Offi⸗ ziere in dem Falle, daß die Vaͤter einem Feldzuge beigewohnt
baben;
5) die Soͤhne unbemittelter, nur mit dem Offlziercharakter beliehener,
nicht patentirter Offiziere, wenn letztere eine Dienstzeit von 25 Jah⸗
ren im stehenden Heere erreicht haben. Insofern demnächst Stellen offen sind 1“
B. Im Bereich des Unteroffizierstandes
1) die Soͤhne solcher Unteroffiziere des stehenden Heeres und der Land⸗ wehr, welche entweder vor dem Feinde geblieben, oder in Folge von Verwundungen, welche fie im Dienste erlitten haben, amputirt wor⸗ den sind: 2) die Söhne von unbemittelten Unteroffizieren, sofern die letzteren 25 Jahre im stehenden Heere gut gedient haben; und zwar 8 in beiden Fällen, wenn dieselben wäͤhrend der aktiven Dienst⸗ zeit der Vaͤter geboren sind. Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 20. März 1851. C. Im Bereich des Civilsta ndes —
ddie Söͤhne beduͤrftiger Staatsbuͤrger jeder Klasse, welche sich durch cbesondere, mit persoͤnlicher Gefahr verbundene Einzelhandlungen Verdienste um den Staat erworben haben.
einer legitimen Ede entsprossen sind, und für die Söhne der Offiziere des stehenden Heeres außerdem die Bedingung, daß diese Ebe schon während der aktiven Dienstzeit der Vaͤter bestanden bat; bei den Offizieren und Unteroffizieren der Landwehr aber, daß die Söhne zu derjenigen Zeit ge⸗ boren waren, in welcher die Väͤter ihre Ansprüche auf die Aufnahme er⸗ worben baben.
Das Dienstverbältniß in den Invalidenhaͤusern, Invaliden⸗Kom⸗ pagnien, der Land⸗ und Hafen⸗Gensd'armerie, welches als Versorgung betrachtet wird, kommt bei Feststellung der Ansprüche nicht in An⸗
Fuͤr alle aufzunehmenden Zöglinge besteht die Bedingung, daß sie
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Anmeldung. ₰ 2. Anmelde⸗Termin. 111X“X“ Die Anmeldung zu den etatsmäßigen Stellen des Kadetten⸗Korps † 8 2 2 5 X folgt 8. und 9. Lebensjahre der Knaben.
Da der Andrang zu diesen Stelleu groß, der jäbrliche Abgang aus verbhältnismäßig nur gering ist, so ist es rathsam, den be⸗ eermin genau einzuhalten, da in dem entgegengesetzten Falle
angemeldete allen zur vorgeschriebenen Zeit notirten und gleich⸗
über die Berechtigung zur Aufnahme in
vrv aher 29 8 8 8* 8 1.“ ““ ; C1111.“. 8 1““ 702 “ “ “
Bleibt die Aufnahme⸗Kommission über dergleichen Veränderungen 8 Ungewissen, so muß die Aufnahme des Knaben ausgesetzt . 8⸗
kann unter Umständen auch ganz unterbleiben. Aufnahme.
Die Aufnahme von Knaben in die einzelnen Kategorien der etats⸗ mäßigen Stellen des Kadetten⸗Korps, sowie die etwaige Versetzung aus einer Zahlungs⸗Kategorie in eine andere, erfolgt auf Grund der Vor⸗
schlaͤge der Aufnahme⸗Kommission durch Allerhöchste Entscheidung.
Die Einberufung der Expektanten in die neu zu besetzenden Stellen geschieht rechtzeitig durch den Kommandeur des Kadetten⸗Korps in der Regel alljährlich nur einmal, uud zwar zum Beginn des Kursus zu An⸗ fang des Monats Mai, aus der Zahl derjenigen notirten Knaben, deren Ausnahme in die etatsmäßigen Stellen Allerhöchsten Orts genehmigt
worden, nach Maaßgabe entstehender Vakanzen, wobei der Grad der An⸗
sprüche und der Hülfsbedürftigkeit, letztere besonders aber bei der Ver⸗
theilung in die verschiedenen Zahlungs⸗Kategorien, entscheidend wird.
Die aufzunehmenden Zöglinge müssen am 1. Mai des Jahres der Aufnahme das 11. Lebensjahr vollendet und das 15te noch nicht über⸗ schritten haben, nicht nur die zur Aufnahme erforderliche körperliche und“
eistige Entwickelung, sondern auch die weiterhin näher angegebene wis⸗ senschaftliche Ausbildung besitzen. Expektanten, die bis zum vollendeten 15ten Lebensjahre wegen Mangels an vakanten Stellen nicht einberufen werden konnten, werden von der Liste gestrichen. . Pensionair
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8G 1b Anmeldung. . Die Anmeldung derjenigen Knaben, welche nur als Pensionaire auf⸗
genommen werden können, erfolgt ebenfalls bei dem Kommandeur des Kadetten⸗Korps.
Da die Aufnahme von Knaben als Pensionaire nur zwischen dem vollendeten 10ten und 16ten Lebensjahre zuläaͤssig ist, und ihre Zahl durch die vorhandenen Räumlichkeiten bedingt wird, so kann die Anmeldung von dem vollendeten 9ten Lebensjahre ab erfolgen
Dem die Anmeldung betreffenden Anschreiben an den Kommandeur des Kadetten⸗Korps ist für jeden Knaben ein Nationale nach Schema B., dessen Rubriken mit Genauigkeit auszufüllen sind, und das Taufzeugniß beizulegen. Diejenigen unbemittelten Ofsfiziere des stehenden Heeres, welche nach §. 3 eine Berechtigung für etatsmäßige Stellen nicht haben, für welche dagegen eine Ermäßigung der Pension auf 150 Rthlr. eintritt, müssen Behufs Prüfung ihrer Einnahmen dem Anschreiben für jeden angemeldeten Knaben ein Nationale nach Schema A. beilegen, und solches von ihrer zuständigen Behörde attestiren lassen.
Auch find von ihnen alle nach erfolgter Anmeldung in den Vermö⸗ gensverhälnissen der Eltern oder der Knaben eingetretenen Veränderungen dem Kommandeur des Kadetten⸗Korps anzuzeigen. b Aufnahme.
Zur Aufnahme in die Pensionairstellen des K
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Einberufung der dazu notirten Expektanten in die vakanten Stellen durch den Kommandeur des Kadetten⸗Korps im Namen der Aufnahme⸗Kom⸗ mission, und zwar alljährlich zum Beginn des Kursus, Anfang des Mo⸗ nats Mai. Die Vertheilung der Pensionaire auf die verschiedenen In⸗ stitute bleibt dem Kommandeur des Kadetten⸗Korps vorbehalten, wobei im Allgemeinen die Rücksicht auf die Lage des Wohnorts der Eltern bend ist.
Zur Theilnahme an dem wissenschaftlichem Unterrichte der verschie⸗ denen Provinzial⸗Kadettenhäuser können, soweit dies ihre Räͤumlichkeiten gestatten, auch Hospitanten, insofern dieselben das 10te Jahr erreicht und das 14te noch nicht überschritten haben, gegen Entrichtung eines
jährlichen Schulgeldes von 20 Thalern für jeden zugelassen werden.
Die in die etatsmäßigen Stellen einer Anstalt ein tanten erhalten zu ihrer Reise dorthin einen Postfreipaß. in welchem kein Gebrauch hon demselben gemacht wird, findet vergütigung dafür nicht statt, und - Kommandeur des Kadetten⸗Korps zurückzuschicken. .
Zur Beachtung. 2e pollständig zu beantwor ib
85oder Vormunde des Knaben zu unterschreiben.
ch Einsendung die
2) Veränderungen, die sich na
2) Rationals in den Verhäͤltnissen des VPaters erge⸗ ben, sind, da sie bei der Annahme des Knaben berücksichtigt werden, nachträglich anzuzei
Bemerkung, die besonders auf den
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stand Bezug hat.
In dem Falle,
a) Geburtsname der Mutter des Knaben und Datum der Verheirathung. b) Ob die Verheirathung noch während der aktiven Dienstzeit des Vaters geschah.
eine Geld⸗ ist der Postpaß alsdann an den
c) Wohnort der Eltern oder des Vormundes ddes angemeldeten Knaben, nebst Angabe des KRKreises.
ie i en Rubriken enthaltenen Fragen sind ¹) Oitstan 9 ten und von dem Vater
3) An- Söhne.
zahl der Kinder: Töchter.
gen, eine
Vor⸗- und Zuname. (Nennname ist zu unter⸗
streichen.)
Anderweite Fa milien⸗Verhältnisse.
Datum, Monat, Jahr der Geburt.
Geburtsort und Kreis.
im Militairdienst (Angabe der Charge
* im Civildienst (Würde) und anderen “ Lebensverhältnifsen.
e) Vonsbereits im Kadetten⸗Korps erzogen. An⸗ den Söh⸗] gabe des gezahlten Erziehungsbei⸗ nen sind: trages.
Gegenwärtig noch im Kadetten⸗Korps.
Anstalt. Erziehungsbeitrag.
bereits zur Aufnahme notirt.
Ob und für welche Kinde
5 des Knaben.
Ob derselbe noch lebt oder wann er
Angabe seiner Charge,
Datum des des Truppentheils, in dem er steht
seines Amtes als Staats⸗ diener oder seines Geschäftes als Staatsbürger. a) in das stehende Heer, Benennung
ben ist.
Eintritts: oder gestanden hat; b) in die Landwehr.
Datum des a) im stehenden Heere.—
Offizier⸗ p) zandwehr Patents: b) in der Landwehr.
c) Datum des Demissions⸗Patents.
ur. ah 6. hadetten⸗Korps können alle legitimen Söhne preußischer Unterthanen gelangen, und erfolgt die
d) Ob mit Pension verabschiedet. Wobei die Dauer der a) imstehenden Heere;) Kampagnejahre
Dienstzeit: b) in der Landwehr. seeerfach. hisfec⸗ 8
Ob das Gesuch gerichtet ist
Datum des Eintritts in den Civildienst und in welcher Amtswürde.
Aus dem Civildienst getreten und in welcher Amtswürde.
Dauer der Dienstzeit im Civil.
Spezielle Angabe besonderer Verhäͤltnisse im Mi⸗ litair⸗, im Civildienste, oder in anderen Berufs⸗ thätigkeiten. Welche Feldzüge derselbe mitgemacht und welche Auszeichnungen und Wunden er erhalten hat. Ob die etwaige Invalidität unmittelbar in Folge einer Verwundung eingetreten ist. Beilage:
Konfession des Vaters. 1 Soll der Knabe in einer anderen Konfession
besonders zu bemerken und eine schriftliche Er⸗ klärung beider Eltern oder der vormundschaft⸗
Nationale des
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Durch die vorgesetzte Behörde des Antragstellers, oder durch den Magistrat seines Wohnortes, bezüglich durch den Landrath des Kreises, ist die Glaubhaftig⸗ keit der vorstehenden Angaben zu bescheinigen. Falsche Angaben in diesem National haben die Nichtberücksich⸗ tigung des angemeldeten Knaben zur Folge. (Unterschrift und Amtsstegel.) 11
“
des Knaben.
als in der des Vaters erzogen werden, so ist dies
lichen Behörde darüber beizufügen.
streichen.)
r etwa Erziehungsgelder aus Staats⸗ oder anderen Kassen gezahlt werden. Betragsg der Erziehungs⸗Beihülfe. b
Sb der Vater oder die Mutter des Knaben Gehalt oder Pension aus Staats⸗ oder anderen Kassen beziehen, in welchem Betrage und aus welchen Kassen.
auf die Aufnahme als König⸗- licher Zögling mit dem jährlichen Erziehungsbeitragee von 30 Rthlr., 60 Rthlr. oder 100 Rthlr. e
Mit welchem Alter und in welcher Anstalt die Aufnahme gewünscht wird.
Worauf sich der Anspruch
der Aufnahme als Königlicher 8 Zögling gründet. Diese Angaben sind durch Atteste zu— belegen.
Sb der Vater, die Mutter oder der Knabe selbst Vermö
gen besitzen. Angabe des Betrages desselben. Attest, daß der Antragsteller keinen höheren als den
erbetenen Erziehungsbeitrag zahlen könne.
Unterschrift
des Vaters oder des
Vormundes.
Vor⸗ und Zuname. (Nennname ist zu unter⸗
Datum, Monat und Jahr der Geburt.
—
Geburtsort und Kreis.
ten ist.
8 Mitzubringende Atteste.
ben ist.
Welchen Unterricht der Knabe bis dahin gehabt hat und wie weit er in demselben vorgeschrit⸗
Sb derselbe noch lebt, oder wann er gestor⸗
Angabe seiner Charge, oder seines Amtes
Expektanten nachstehen, und dadurch leicht in den Fall kommen 88 , 1 können, ganß unberücksichtigt bleiben zu müssen. Die Söhne der Erzieher, Lehrer und Beamten des betreffenden In⸗ b. Bebörde, bei welcher die Anmeldung stattfindet. stituts sind von der Erlegung des Schulgeldes befreit. Sa ihrer Ankunft in dem betreffenden Kadettenhause dem Hte ee; Staatsbürger. Allgemeine Bestimmungen. “ desselben die Zeugnisse über den Erfolg ihres frühenes nbzanegug det Datum des in den Militairdienst. e 1 Eintritts in den Civildienst.
eeehtznchne ten anaken n Bahra gäk rer I §. 10. Impfschein und ein aͤrziliches Atiest vorzdegm⸗. Giwltdienst §. 14 Datum des) aus dem Militairdienst. Ausscheidens) aus dem Civildienst.
einberufenen Königlichen Kadetten, Pensionaire und Hospitanten . als Staatsdiener, oder seines Geschäftes als
Feststelung der Ansprüche, sowie zur Ver⸗
zur Aufnahme von Knaben in das Kadetten⸗ Beim Eintreffen der Neuaufzunehmenden im Kadetten⸗Korps werden MNnnstalt als 14
68 Vaters.
des
2 b dieselben zuerst ärztlich untersucht und müssen zurückgewiesen werden, wenn §. 14. “ “ “ ber jedesmalige General⸗Inspekteur des Mili⸗ sie mit solchen körperlichen Fehlern Einzahlung der Erziehungsbeiträge und Pensio ne 8ngg Beeeah —A La .e. nwchi 14. Müuglieder find außerdem ein (großer Kurzsichtigkeit, Schwerhörigkeit, Stottern, Gelenk⸗Krankheiten je Erzi beiträge und Pensionen von den im Kadettenkorps Dauer der im Militairverhältniß. vnv. Mb 12 Lnge e fech b Plattfüßen, Mißgestaltungen, Schwäche der Körper⸗Konstitution) ufgenommenen Knaben werden in halbjährigen Raten zu den festgesetz 8 Dienstzeit im Civilverhältniß. fätrende Mitglict der Lommiffon ift. higiöeaftet sid, n8 gr 11“”“] 1 Terminen des 1. Juni und 8 Hhe ghn. HFesees heckanhe;n n alle V 8 Spezielle Angabe besonderer Verhältnisse, 8 sei 121,8. ere, bot der Kommandeur des Kadetten⸗ Eü “ 6“ 16 ie Kasse des Kadettenhauses in T 8 1— slitair⸗ oder Civildienste, oder in an eren †½ — gescheen. Deesctber ersoigen märelf anfachen vortopftichtigen di Prcfuns de temifensche Reahtgnng um intne fäsgeser, fuiße kassen beziehen, wird die Asführunghelesa⸗ bafferfär Fancgad hee tetref (Angabe, bei welchem Truppentheil er ge⸗ nega,é molgen mttelt fach otiger t Prüfung der wissenschaftlichen Reife. Die speziellen Erfordernisse 1 8& rch die Königliche General⸗Militairkasse für Re⸗ nung des betref⸗ 1 Ahnschreibens an das Kommande des Kadetten⸗Korps und unter Beifü⸗ dazu find in der 2 6 b “ Kasse durch die Königlich „„ꝗ Uoete eines Er⸗ standen.) gu e üs 3 r Anlage C. und D. verzeichnet und wird im Allgemeinen 8 j ers bewirkt. N ie Erlegung der ersten Nate eines — — s Z11““ — rn. . „ 75 88 . Fieügleis hehc. “ Sen. vom Monat der Aufnahme Welche Feldzüge derselbe mitgemacht und ege 2— „* EE find, da sonst leicht Wei⸗ 11jaͤhrigen Knaben die Reife für Quinta, siehungig naͤchften Zahlungstermine, geschieht unmittelbar an die Auszeschnungen und Wunden er darin erhal⸗ ₰ℳ 1. s 8 1 9 entheben bPnnen. . — 42 2 2 7 22 2 uarta 88 1 1 8 . zun — Fheboer G z u enommen wird. ten hat. 4 unt vee reeeee a Se att. ir. vXX“ 8. 1“ 66 Kasse der dasszpi Fhse ““ ebenfalls in halhjährigen Angabe anderweiter Auszeichnungen. “ 1üeeen ichen Zeugnißen begleitet sein welche die Auf⸗ EE111““ ö“ 1 81 -“ . Für die Hospite 111“ votreffende Instituts⸗ mane. . 2 1 2 1 ⸗ “ 1 2 21„ 2 1 2 . 8 Fh nde In 9⸗ — 8 nahmeberechtigung begründen. eines Gymasiums verlangt ““ Katen und grsanmexando⸗ 1I111“ L“ 8 81. einer anderen Konfession 22 ,—2 nach Emsendung des Nanonals in den jähr-: Knaben, die den an sie gestellten Anforderungen bei der Eintritts⸗ selbst, einanzalen,,n der Erziehungsbeiträͤge, Pensionen und Schul alg in der des Vaters erzogen werden, so ist 2, v — ahj 8 8 8 -*s oder der Kinder eintreten, find nachträglich prüfung nicht genügen, werden ihren Angehörigen, und zwar auf deren gzelder erfolgen ünter allen Umständen für den vollen Monat, dies besonders zu bemerken, und eine schrift⸗ L- — L-A vpe und zwar späͤtestens von der Kosten, unverzüglich zurückgeschickt. Dieselben haben sich also vor der Vg Tage des Eintritts bis zum definitiven Ausscheiden eines liche Erklärung beider Eltern, oder der vor⸗ —2 Fe “ 9 2 8 ergies 22 “ vüsägung 16 Unbe nchrigte eeebese” zu versichern, ob diese die erfor⸗ 3ö'glings oder Hospitanten, ohne Ruͤcksicht auf vorherige - mundschaftlichen Bebörde darüber beizufügen. L-wass-gs die Armee, anzußeigen, da hiernach der Erziehun sbeitrag be⸗ erliche koͤrperliche Tüchtigkeit und die ver il- 8 z isse.“ “ 8 8 stimmt, ermüßigt oder erböbt “ 8 1 g 1 G5 bea Sees 8 chtig langte wissenschaftliche Ausbil . laubungen oder Versäumnisse. 8