alhhi Füunrereseilninneee “ . Artikel 15. dem allgemeinen Konkursgerichte einzuklagen, au h die Rückf Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen etwa bei den Gerichten des anderen Ctaates — EEEE1. Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnort des Pachters bei dem Konkursgericht weiter zu verfolgen, es sei denn, daß leßzteres im Staate begründen. . “ u““ Gericht deren Fortsetzung und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Ge⸗ Artikel 16. 866 8 richte ausdrücklich genehmigt oder verlangt. Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer Auch diejenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Artikels 20 stehende Personen, so wie wergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungs⸗ bei dem besonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber diener, Kunstgehuͤlfen, Hand⸗ und Fabrikarbeiter, auch in demjenigen nicht angezeigt, oder nicht befriedigt worden sind, koͤnnen bei dem alla) werden. 901 Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit gemeinen Konkursgerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem ““ B“ noch einen persönlichen Gerichtsstand haben, hier aber, so viel ihren letzteren nach den Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist. 8 persoͤnlichen Zustand und dee davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo Ausnahme nach den Geseßen ihres Wohnortes und ordentlichen Gc⸗ die Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet. richtsstandes beurtheilt werden. 8 Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn Artikel 17. es auf die Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze SGerichtsstand der e6“] des Staates, dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechts⸗ Erben werden wegen persöͤnlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers geschaͤftes ankommt, die Gesetze des Staates, wo das Geschäft vorgenom⸗ vor dessen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder men worden ist (Artikel 32); bei allen anderen als den vorangeführten etheilweise noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch Fällen die Gesetze des Staates, wo die Forderung entstanden ist. Ueber nicht getheilt iitt. 1 . 1“ die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu den Nensersenegeedr Artikel 18. “ dinglichen entscheiden die am Orte des Konkursgerichtes geltenden Gesetze. Gerichtsstand in Injuriensachen. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in⸗ und ausländischen Glaͤu⸗ Wegen einer von einem preußischen Unterthan innerhalb des Gebie⸗ bigern rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden tes Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Lippe verübten Ehrverletzung baben 16“ ö 1““ Dijnglicher Gerichtsstand. 11““
8 11 außer dem Gerichte des Zahlungsortes jedes Gericht kompetent, welchem Daher findet auch ein Contumazial⸗Verfahren des anderen Staates gegen Einer der Beklagten persoͤnlich unterworfen ist. sie mche bern. ofden Grichte, bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig Hinsichtlich der Forst⸗ und Jagdfrevel in den Grenzwaldungen be⸗ emacht ist müssen sich demnächst auch alle Wechselverpflichteten einlas⸗ wendet es bei der zu deren . und Bestrafung unter dem 16ten 4 2che ne vunfenner Partei in Gemäßheit der in den verschiedenen und 31. Juli 1822 abgeschlossenen besonderen Uebereinkunft. .mn Staaten oder Landestheilen bestehenden Prozeßgesetze zur Regreßleistung Polle . 111““ deigeladen oder nach gehörig geschehener Streitverkündigung belangt Vollstreckung der Straferkenntnisse. aam eige oder no gehobrif v1“ Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des andern Il(sicch eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung schuldig gemacht hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen wor⸗ den * 9 1g. Angeschuldigte gegen juratorische Caution 8 g II ie der Handgelöbniß entlassen worden ist, und sich in seinen Heimaths⸗ i et oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus o. 10g, n Heimath Vermbgea bexenecsegrgtigg fangestellten Klagen sich einlassen, es müßte staat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben das dann die Administration bereits völlig beendigt, und der Verwalter über V Erkenntniß des ausländischen Gerichtes, nach vorgängiger Requi⸗
Gerichtsstand geführter Verwaltung. 1111““ Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder
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Fe „ itti in. Wenn daher ein aus der quittirten fition und Mittheilung des Urtheils, sowohl an der Person, als an den bie n Rechngng. aubaenad gefordert oder eine ertheilte HQuittung in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande V voran 97est. d 13 Aendlhg wegen ren ih Strafe erkannt worden d geführten Verwaltung geschehen. 5 ist, auch nach den eseten es requirirten taates mit Strafe bedroht
Artikel 30. v111“ und nicht zugleich blos gegen polizei⸗ oder finanzgesetzliche Vorschriften Ueber Intervention. (eerichtet ist, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen
Jede aͤchte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Strafverwandlungs⸗ 127 Hegtabigamngsrs aes Ein Gleiches findet im Rechissache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sei prinzipal Fall der Flucht he Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder wäh⸗ V oder accessorisch, betreffe den Kläger oder Beklagten, sei nach vorgängiger rend der Ftigfber EE11“ zer ver her Be iluhg der U die Fürstlichen Gerichte nur dann das Untersuchungsverfahren einzuleiten, 1.“ 1 Streitankuͤndigung oder obne dieselbe geschehen, begründet gegen den aus⸗ 8 Hat sich der nehh . anfed gon 3 Herviche ns 89 8e. wenn die Fälle der §§. 102, 152 — 156, 187 oder 189 des preußischen Alle Nealklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch ländischen Intervenienten die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem tersuchung ur ebes F ber Aärchelan de Fheves erso iseß en ber
8enZeh brdebegn. fach die e 1ene p die sogenannten veon in rem. scriptae müssen, dafern sie eine unbe⸗ der Hanhiree geführ 1 31 “ 8 E1“ — lce gnss g Bestrafung des Angeschulbigten, döl eedhbrig.
ehoͤrde (§. XVI des Einfuͤbrungsgesetzes zum preußischen Strafgesetz: wegliche Sache betreffen, vor dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Sache FEEE111“ 14“A“ “ d fgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen desselben anzutra⸗
buche vom 14. April 1851) die Sache von der entsprechenden Bedeutun befinde önne ver, we r Geasl zeweglich is . 8 WMWirkung der Rechtshängigkeit. 8 gIng vereeö 18 Fr 8 g Feegsss 3
erachtet. Wegen aller übrigen hierunter nicht mitbegriffenen X“ E““ ü. ö” vrae 18 Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten gen, ; muß S Asheiticgh unter EC1314““ 99.
Injurien (§. 343 des preußischen Strafgesetzbuches) ist die Sache an den bchaltlich dessen, was auf den Fall des Köonkurses bestimmt ist Gerichtsstande eine Sache rechtshaͤngig gemacht ist, “ 9 Len ung, hesirn Staates 2 1r &. agehr v ncah ; 1
preußischen Civilrichter zu verweisen, sofern nicht ausnahmsweise der Be⸗ In Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrabirenden daselbst zu beendigen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Borae nug in n r g8 ei⸗ h r sinan ce li cc nns 9 ict t üir
leidiger auch in dem Fürstlichen Gebiete einen Wobnsitz bat und dadurch Staaten gegenseitig anerkannt, daß der Klageantrag, auch wenn er nicht des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Beklagten gestöͤrt oder aufgehoben glei 7† de gehea, 1 5 9 e g- zgesetz 1ce orschri c geri n8 1 n
das dort vorgeschriebene Untersuchungsverfabhren begründet wird. auf Einraͤumung des Besitzes der als Hypothek haftenden Sache sondern werden könnte. der VWVW Farfaeceet he neh. sten 9 8n litr 29 2
„ Ungekehrt sollen auch die preußischen Gerichte wegen der von einem auf Befriedigung aus derfelben gerichtet ist den Ersordernissen der bypo⸗ Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wirb durch öbd kergehc F. 5 318 senc ücht vor Meir der Agh r ü uig. r fuͤrstlichen Unterthan in Preußen verubten Ehrverletzungen nach denselden thekarischen Klage entspricht 1 “] 1u“ der Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. tragen, hat das dei eGericht solche in Gemäßheit der Bestimmung
Grundsätzen verfahren, und demgemäß die Untersuchung nur dann, wenn “ RFArtitel 23 .“ 2. In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen des Artikels 44 zu ersetzen.
“ das Untersuchungsverfahren an sich begründet ist, einleiten, in In dem Gerichtsstande der Sache koͤnnen keine blos ( . 68
Fällen aber den Kläger an die Fürstlichen Gerichte ver lichen Klagen angestellt wetden. “ Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, I Hat der ven s6 9 des einen Staates Strafgesetze des andern Staa⸗ ap “ Artikel 19. v“ Eine Ausnahme von dieser Regel sindet jedoch statt, wenn gegen 8 was die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den V . dehe solche SWeclcnnze hertsts, hc g 882 1e Sag 9 an⸗ 11I1 Allgemeines Konkursgerichtt. Besitzer unbeweglicher Guter eine solche personliche Klage angestellt wird Gesetzen des Orts beurtheilt, wo sie eingegangen “““ Fn gaer ben set Fsect 97 ihn⸗ 1 1899 gl sche 5 8
Bei entstehendem Kreditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des welche aus dem Besitze des Grundstuückes oder aus Eu“ fließt die Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Stgates he geig 6e I 1gG ors “ “ 1 8 se er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer 8Ee; , 8*½ 199 8 88 Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme von einer bestimm⸗ welche demn ch nuch von jese aate nich estraft werden können, 8 b 8 genommen hat. Wenn daher ten Behöͤrde in demselben abhängt, so hat es auch bierbei sein Verbleiben. soll auf vorgängige Requisition zwar nicht engsgoscs der Unterthan
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbeweg⸗
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Artikel 36. Bedingt zu verstattende Selbststellung.
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Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat Jemand nach Artikel 9, 10 wegen des in beiden Staaten zugleich
„ genommenen Wobnsitzes einen mehrfachen persoͤnlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichtes die Prä⸗ vention.
Der erbschaftliche Liquidationsprozeß wird im Fall eines mehrfachen Gerichtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nachlaßkurator in Antrag gebracht wird.
Der Antrag auf Konkurseröͤffnung findet nach erfolgter Einleitung eines erbschaftlichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bei
chem der letztere bereits rechtshäͤngig ist. 18 Artikel 20. Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs, resp. erbschaft⸗
ein solcher Gutsbesitzer: die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlich⸗ keiten zu erfüllen, oder 8 1G igrei g F† * 1 „8 . 8 “ Sachen lie Je zaben im Koͤnigreiche Preußen die vor 2) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder geliefer⸗ 8 wo die Sachen “ Tb1A“ n eeeeen Ner⸗ ten Materialien und Arbeiten zu verguͤten sich weigert, oder inas gücb imifechen Weriez 8 ß 3) seine Nachbarn im Besitze stört träge dieselbe rden wären Im Fürstenthum 1 2 — — . b pes sse er noszirt worden wären Im Fürstenthut 1) sich eines auf das benachbarte Grundstück i ehenden Re Gerichte abgeschlossen oder rekognoszitr weree Ferichte -8 8 Uenhrüt, 18 1 Mhdeis Pruh⸗ öt LKippe haben die vor einem Königlich greußzschen Heczeigs aesnenegreder 8 8 8 I Ne . 2 2 bosoh oge 0 2 5) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den “ Preußen nach ega mlsvshscc Hesshgrebe 1g 8 sie vor einem v 11v Kontrakt nicht erfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leistet, 1 “ erichte abgeschlossen oder rekognoszirt worden wären. vention gegen Zollgesetze es bei dem unter den resp. Vereins⸗ so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Fürstlich lippischen Ge e* 1 taaten abgeschlossenen Zollkartell. “ , Fällen e em Gerichtsstande der Sache — Artikel 33 aate 9 4 1 . WWE186 111““ 1 Recht nehmen, wenn sein Gegner ihn in sein versöͤnlichen Gerichts⸗ - 8 “ Czft eor 8 rjäbrige oder Artikel 37. 8 liche Liquidationsprozeß erstr ckt sich auch auf das in dem andern Stoate stande nicht belangen will. 8 “ 3 Die Bestellung der Personal⸗Vormundschaft far Mescsehehe gsn ⸗ Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines befindliche Vermögen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlan-— Artikel 25 “ ihnen gleich zu achtende Personen gehört vor dit eit nt e n62 Cen Landes es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privat:⸗ 4 8 8 4 1 V 8 48 1 8 4 Her 8 8 b A. 1 He “ “ 8 “ 8 8 “ 8 21 . 9 8 an 9 W LU 82 8 2 88 gen des Konkursgerichts von demjenigen Gerichte, wo das Vermoͤgen sich Erbschafts⸗Klagen Lefoblene seinen Wohnfitz bat, vder, vci (Aetikel 10) ist das praͤbeni⸗ ansprüche mit erkennen, wenn darauf von dem Beschaͤdigten angetragen befindet, sichergestellt, inventirt, und entweder in natura oder nach vor⸗ Erbschaftsklagen werden da, wo die ürbschaft sich befindet, erhoben. slsiich aufhäͤlt, und bei doppeltem Wohnsitze (Artikel; It Nf ze. “ ängi Verfilbe Konk b 1“ 8 Erbschaftstlas 5 g, o die Erbschaft sie efindet, erhoben 3 Feri f betent. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflege⸗ ’ . 88 “ gängiger Verfilberung zur Konkursmasse ausgeantwortet werden muß. Wenn die Erbstücke zum Tbeil in dem einen, zum Theil in dem andern rende Gericht kompetent. Iu. 1 üt er der andern Landes⸗ Ar t2nsI— Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen statt: 8 Stdategebtete sich beßnden, so steht es dem C“ Klage 5 8 befohlenen gehörigen Immobilien, welche “ “ I vͤ uslieferung der Geflüchteten. . 1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermoͤgen eine dem Gemein⸗ einen oder dem andern Gerichtsstande der blechen Erbschaft ungetheilt boheit liegen, steht der jenseeteden Gecht nh uswäͤrt V . n gen d sch ge b I 1b
vor das Gericht des andern Staates gestellt, demselben aber sich selbst 8
liche Sachen zum Zweck haben, richten sich nach den Gesetzen des Ortes, zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen ver⸗
theidigen und gegen das in solchen Fällen zulässige Kontumazialverfahren wabren könne. 8
„ 8 ie vor einem Köni lich preu zischen Doch souu, wenn brer Uervrennttung binee ACDeUeno--v 2s doee einen 1 Wuksamkeit, als wenn sie vor Z — Staates den Unterthanen des andern Staates Waaren in Beschlag ge⸗
nommen worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontuma⸗ 9 zialverfahrens oder sonst, nur insofern eintreten, als sie sich auf die u Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der Contra⸗
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eeee gr2 Fhse SeAe ewrxueere eeh te⸗e
8e b ntertbanen S — Vergehen 3 , ar Frtice zer 8 Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, gehen d 6 9 0 bs s F das 8 8 cU⸗h 5) 19 „ 1„ — 8 8 8 „ arp 8 8 1 * † de 8 en oder den auswärtigen Personal 4 4 Kr 2 9 † ss ' Sa 88 schuldner angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die anzustellen, obne Rücksicht darauf, wo der groͤßte Theil der Erbschafts⸗ besondere Vormünder welcher letztere jedoch bei den auf oder Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat Ausantwortung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschafts⸗ sachen sich befinden mag 8 Vormund ebenfalls zu bestä ge9. schaͤft 8 88 am Orte des gelege⸗ sich geflüchtet haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden 8 1 v 8 2 rij 7 2 ar ErhHs 8 w bb 1 8 2 2 8 58 † ;8 voziebe 0 8 e 8 —;— 8 8 . 2 1 . 91564 „ . ¹ „r G 3 gläubiger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft gel⸗ Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstücke so angesehen, als be⸗ ddeas Grundstuͤck sich 114“*“ Vorschriften zu befolgen hat. zu sein, werden nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kasten 84 tenden Gesetzen die “ Erbmasse von der Konkursmasse fänden sie sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktivforderungen wer 8 nen Grundstücks “ hse gicc der Haupt⸗Vormundschaft V ausgeliefert. X“ noch zulässig ist, so wie nach Berichtigung der sonst auf der Erb⸗ den obhne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweg Im ersteren ee. isg. Felche wegen der Grundstücke besondere schaft ruhenden Lasten verbleibenden Ueberrestes zur Konkursmasse lichen Sachen beigezählt. WA“*“ gehalten, der Behoͤrde, welche — V
V ö“ Artikel 39. “ ze nöthe pachrichte Aluzslieferung der Ausländer. 26 M Vormünder beste t, aus den Akten die nöthigen Nachrichten auf 11“ 7 8 1. fordern. 2 1 8 ae Antikel 26 Vormünder be ett 8 alich zaben die beiderseitigen Gerichte wegen Solche eines Verbrechens, Vergehens oder ir ehea zees Eben so können vor Ausantwortung 98 Vermöoͤgens an das allge⸗ 3 Gerichtsstand des Arrestes Erfordern mitzut 8 n; f 8888 den Gͤtern soweit solche zum Unter⸗ dächtige Individuen, welche weder des einen noch des an 8 9*8 8 b ¹ . Iass 83 5 S† * 8 8 vorsheo eLT 8 dUv e 7 7 1 „rHSo den ; S 8 en ge. .See E 8 darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen dessel⸗ Verweda, e ehune oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebe⸗ v G schuld se Seraganezen e Scäte d a. aPfande⸗ vypotheken⸗ öö Cu“ ben gegen den Bürger des andern Staates ausgebracht und verfuͤgt wer⸗ “ erforderlich sind, sich niit einander zu vernehmen, und in dessen 1 Staaten 1 1“ wöare dn Requtfition gegen weise Befriedigung gewährenden Bete an ** 88 defen 88 den, unter der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dort⸗ Verfolg das Nötbige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene späͤter diezcr⸗ are Don ung br⸗ denn 88 n- erneh 88 möͤgen gehörigen und in dem betreffenden Staate befindlichen Gegen⸗ bin gehöre, oder daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf ün vn andern Staate einen Wohnsitz im landesgesetzlichen Sinne, so kann Ersn laf lhe b. e Auslieferungsantrage Folge geben wolle, ständen, vor dessen Gerichten geltend gemacht werden, und üso⸗ Seiten des Gläͤubigers nachweisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem die (Personal⸗ oder Haupt⸗) Vormundschaft an das Gericht seines neunn I W Regie ong des dritten Staates, welchem der Angeschuldigte dann aus deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu be⸗ der Arrest derhangen worden, ein Gerichtsstand für die Hauptsache nicht Wohnsißes zwar uͤbergeben, jedoch nur auf Antrag des Vormundes und 145 9 “ in Kenntniß gesetzt und deren Erklärung wirken, und nur der Ueberrest an die Konkursmasse abzuliefern. begründet, so ist diese, nach. vorläufiger Regulirung des Arrestes, an den b mit Zustimmung der beiderseitigen obervormundschaftlichen veeüheg V ang - auch der eiwa unter ihnen oder mit dem Kurator des allgemeinen Richter des andern Staates zu verweisen. Was dieser rechts⸗ Die Beendigung der (Personal⸗) “ richtet sich nach den Konkurses ftli jauidati — üb ne. räftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Artikel .“. .“ 3 1 en Gerichten sie steht. 6 veves en 5 erbschaftlichen Liquidationsprozesses über die Verität K g vür bebe. 2. g 8n Ürtike 8 Gesetzen des Landes, Er. 1 n Werson erkeicht auch die rücksichtlich Artikel 40. 8 Ihar rität einer Forderung entstebende Streit von denselben 4 Mit der Vormundschaft übe htlich I Verbindlichkeit zur Annahme der Auslieferung. Gerichten zu entscheiden. V
erhalten habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung rekla⸗ miren wolle.
Gerichtsstand des Kontraktes. Wö 1 des im Gebiete des andere Staates belegenen Immobiliarvermögens ein⸗ 8 8ag Stagt berechtigt ist, die Auslief
1 es im Gebiete des anderen L 12 w “ In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Au
Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges ⁸ Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem ebensowohl auf geleitete Vormundschaft ihre Endschaft, selbst dann, wgnn. . Mlegena⸗ duns heheh e zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von
Bergwerkseigenthum, so wird, behufs der Besriedigung der Verg. Erfüllung als wie auf Aufhbebung des Kontraktes geklagt werden kann, fohlene nach den Gesetzen dieses Staates noch nicht zu dem Alter der Poll; demandern Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.
gläubiger aus demselben, ein Spezialkonkurs eingeleitet, und nur findet nur dann seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der jaͤhrigkeit gelangt sein sollte. ihas schtn . n Artikel 41. 8
der verbleibende Ueberrest dieser Spezialmasse zur Hauptmasse ab- Ladung in dem Gerichtsbezirk sich anwesend befindet, in welchem der— “ “ arihr2 Strafgerichtsbarkeit. n0 Stellung der Zeugen. I
geliefert. 8 Kontrakt geschlossen worden ist, oder in Erfüllung gehen soll. 19 Rücksichtlich der Strafgeri — 8 vanen “ In Kriminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an
Eben so kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen — Dieses ist, namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen 8 ee“ Artikel 34. ““
Schiffsparte besitt, die vorgängige Befriedigung der Schiffs⸗ Kontrakte, auf Viehbandel und dergleichen anwendbar. huslieferung der Verbrecher. nicht die nach⸗ thanen des einen Staates vor das Untersuchungsgericht des anderen zur
gläubiger aus diesen Vermögensstücken nur bei dem betreffenden 88 Artikel 28. Die Uebertreter von Strafgesetzen werden, so weit nicht die nach Rtl⸗ des Zeugnisses, zur Confrontatiou oder Recognition, gegen 8 Gerichtsstand in Wechselsachen. folgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, welchem sie Ablegung des Zeugnisses, .
Ser⸗ und Handelsgericht im Wege eines ein de g 8 „Hasekoste d der Versäumniß, nie verwei⸗ e. vexageg; b es . rten wegen vollständige Vergütung der Reisekosten und d bblnn . konkurses erfolgen. Wechselklagen konnen sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsortes, un gehören, nicht ausgeliefert, sondern koͤnnen nur in dem leßtever Ueg fanhg üns
dem Drte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unter⸗
Artikel 21.
Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 20 bestimmten
Ausnahmen eintreten, find alle Forderungen an den Grmeinschuldner bei
als bei dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persönlichen Ge⸗ richtsstand hat, erhoben werden - Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt
z 1 er Ueber⸗ der in dem anderen Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder tretungen, wenn sie auch nach den Gesetzen des Staates, dem sie ange⸗
hören, strasbar find, zur Untersuchung gezogen und bestraft ssessen
rt werden. .“ gers sß Artitel 42.
Da nunmehr die Fäͤlle genau bestimmt find, i
i die Ausliefe⸗